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In Europa verkaufen · Was die EU verlangt

Was die EU verlangt, bevor Sie ein Produkt verkaufen dürfen

Sieben Ebenen, von den geltenden Rechtsakten bis zu den Pflichten, die Ihr Einführer übernimmt. Nichts wird hier behauptet, was die verlinkte Verordnungsseite nicht belegt.

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    Die geltenden Vorschriften

    Die GPSR gilt für jedes Verbraucherprodukt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird – wer auch immer es verkauft. Produkte, die unter sektorale Rechtsakte fallen, folgen diesen für die dort erfassten Risiken und der GPSR für den Rest. Welche Rechtsakte gelten, hängt von Kategorie, Materialien, Funktion und Verwendung des Produkts ab – typischerweise mehrere zugleich.

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    Die technischen Unterlagen und die Konformitätserklärung

    Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, führt der Hersteller eine Risikoanalyse durch und erstellt die technischen Unterlagen, hält sie aktuell und bewahrt sie 10 Jahre auf; Einführer vergewissern sich, dass dies geschehen ist, und halten für denselben Zeitraum eine Kopie bereit. Unter einem CE-Rechtsakt unterzeichnet der Hersteller außerdem die EU-Konformitätserklärung und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Produkts.

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    CE-Kennzeichnung, wo ein CE-Rechtsakt gilt

    Die CE-Kennzeichnung ist die Erklärung des Herstellers, dass das Produkt allen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, die sie vorsehen; nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf sie anbringen. Spielzeug, Elektrogeräte, Funkanlagen, PSA, Medizinprodukte, Druckgeräte und mehr fallen unter CE-Rechtsakte. Produkte außerhalb jedes CE-Rechtsakts tragen keine CE-Kennzeichnung und unterliegen der GPSR.

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    Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und die verantwortliche Person

    Das Produkt muss eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer, Name, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers sowie, falls vorhanden, die Angaben des Einführers tragen; kann das Produkt sie nicht tragen, gehören sie auf die Verpackung oder in ein Begleitdokument. Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen folgen in der Sprache, die jeder Mitgliedstaat festlegt. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person in der EU gehören auf das Produkt, seine Verpackung, das Paket oder ein Begleitdokument – und in jedes Online-Angebot, wenn der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist.

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    Chemikalien und Stoffe

    RoHS beschränkt zehn Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und wird über die CE-Kennzeichnung nachgewiesen; die POP-Verordnung verbietet oder beschränkt persistente organische Schadstoffe in Produkten; REACH beschränkt Stoffe in Erzeugnissen und begründet Pflichten für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC). Prüfberichte sind der Nachweis – die Zusicherung eines Lieferanten ist es nicht.

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    Umwelt und Herstellerverantwortung

    Die erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet den Hersteller, über nationale Systeme für Verpackungen, Batterien und Elektrogeräte für die Abfallphase seiner Produkte zu zahlen. WEEE verlangt eine Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie verkaufen; das Kapitel der Batterieverordnung zur Herstellerverantwortung gilt seit dem 18. August 2025; die PPWR gilt ab dem 12. August 2026. Bevollmächtigte für diese Registrierungen werden nach den jeweiligen Rechtsakten benannt – getrennt von der Beauftragung für die Produktsicherheit.

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    Die Pflichten des Einführers, wenn ein EU-Unternehmen einführt

    Wenn ein Händler, Vertriebspartner oder Kunde in der EU Ihr Produkt in Verkehr bringt, wird er zum Einführer: Er darf das nur tun, nachdem er sich vergewissert hat, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben; er muss seinen eigenen Namen und seine Anschrift auf dem Produkt anbringen, eine Kopie der technischen Unterlagen bereithalten und mit den Behörden zusammenarbeiten. Rechnen Sie vor der ersten Bestellung mit einem Fragebogen – und ohne vollständige Unterlagen mit einer Absage.

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