WEEE in einfachen Worten
Die WEEE-Richtlinie, formal die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ist das EU-Gesetz zur Herstellerverantwortung für Elektronik. Sie legt Maßnahmen zum Schutz von Umwelt und menschlicher Gesundheit fest, indem die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten verhindert oder verringert und die Ressourceneffizienz verbessert werden (Art. 1). Dies geschieht, indem ein Produkt vom Tag des Inverkehrbringens bis zum Tag der Entsorgung begleitet wird: Der Hersteller registriert sich vor dem Verkauf, finanziert, was mit dem Abfall geschieht, kennzeichnet das Produkt, damit Nutzer wissen, es nicht in den Hausmüll zu geben, informiert Recyclingbetriebe über die Behandlung und meldet die verkauften Tonnen, während Händler alte Geräte zurücknehmen und die Mitgliedstaaten Sammel- und Verwertungsziele erreichen müssen (Art. 5, Art. 7, Art. 11 bis Art. 16).
Als Richtlinie wirkt sie über nationales Recht: Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 14. Februar 2014 umsetzen, als sie die Richtlinie 2002/96/EG ersetzte (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25). Die praktischen Regeln, das Register, die Gebühren und die Sanktionen stammen daher aus jedem Mitgliedstaat, aufgebaut auf dem hier beschriebenen gemeinsamen Rahmen. Zwei Änderungen haben den Text geändert: die Richtlinie (EU) 2018/849 über Datenmeldung, in Kraft seit dem 4. Juli 2018, und die Richtlinie (EU) 2024/884 über die Finanzierung von Photovoltaikmodulen und offen erfassten Geräten, in Kraft seit dem 8. April 2024 und umgesetzt bis zum 9. Oktober 2025.
Amtlicher Text Lesen Sie die Richtlinie auf EUR-Lex: Richtlinie 2012/19/EU (CELEX 32012L0019), oder die konsolidierte Fassung vom 8. April 2024, die beide Änderungen enthält.
Anwendungsbereich
Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem einwandfreien Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, ausgelegt für eine Nennspannung von höchstens 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a). Vom 13. August 2012 bis zum 14. August 2018 galt die Richtlinie nur für die zehn Kategorien des Anhangs I; seit dem 15. August 2018 gilt sie für alle Elektro- und Elektronikgeräte, eingeteilt in die sechs Kategorien des Anhangs III: Temperaturaustauschgeräte, Bildschirme und Monitore mit einer Fläche über 100 cm², Lampen, Großgeräte mit einer äußeren Abmessung über 50 cm, Kleingeräte ohne äußere Abmessung über 50 cm und Kleingeräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ohne äußere Abmessung über 50 cm (Art. 2 Abs. 1 und Anhang III). Anhang IV enthält eine nicht abschließende Liste je Kategorie; Photovoltaikmodule zählen zu den Großgeräten und Kleingeräte mit integrierten Modulen zu den Kleingeräten.
Drei Ausschlüsse gelten seit jeher: Geräte, die für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten notwendig sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für spezifisch militärische Zwecke; Geräte, die speziell dafür ausgelegt und eingebaut sind, Teil eines ausgeschlossenen oder nicht erfassten Geräts zu sein, und nur als Teil davon funktionieren können; und Glühlampen (Art. 2 Abs. 3). Sieben weitere gelten seit dem 15. August 2018: Geräte, die für den Einsatz im Weltraum bestimmt sind, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen außer Geräten, die nicht speziell dafür ausgelegt und eingebaut sind, Teil davon zu sein, Beförderungsmittel für Personen oder Güter außer nicht typgenehmigten elektrischen Zweiradfahrzeugen, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen, die ausschließlich gewerblich bereitgestellt werden, Geräte, die ausschließlich für Forschung und Entwicklung bestimmt sind und nur im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bereitgestellt werden, sowie Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, bei denen vor dem Lebensende eine Infektionsgefahr zu erwarten ist, zusammen mit aktiven implantierbaren Medizinprodukten (Art. 2 Abs. 4). Die Richtlinie gilt unbeschadet des Sicherheits-, Chemikalien- und Produktgestaltungsrechts, sodass RoHS, REACH und Ökodesign daneben gelten (Art. 2 Abs. 2).
Die Pflichten treffen den Hersteller, einen Begriff, der viel weiter gefasst ist als im CE-Kennzeichnungsrecht. Hersteller ist, wer unabhängig von der Vertriebsform in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort Elektro- und Elektronikgeräte herstellt oder markiert, dort von anderen hergestellte Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke wiederverkauft, Elektro- und Elektronikgeräte aus einem Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat gewerblich auf diesem Markt in Verkehr bringt, oder Elektro- und Elektronikgeräte im Fernabsatz direkt an Haushalte oder andere Nutzer in einem Mitgliedstaat verkauft, während er anderswo niedergelassen ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. f). Die Herstellereigenschaft wird daher Mitgliedstaat für Mitgliedstaat beurteilt. Händler ist jede Person in der Lieferkette, die Elektro- und Elektronikgeräte auf dem Markt bereitstellt, und kann zugleich Hersteller sein (Art. 3 Abs. 1 Buchst. g). Bevollmächtigter ist eine Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die ein Hersteller aus einem anderen Mitgliedstaat durch schriftliches Mandat bestellt, um dessen Pflichten dort zu erfüllen; für Fernabsatzhändler ist die Bestellung verpflichtend (Art. 17).
Was Sie tun müssen
Registrierung und das Herstellerregister
Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Hersteller, einschließlich der im Fernabsatz liefernden Hersteller, das der Überwachung der Einhaltung der Richtlinie dient (Art. 16 Abs. 1). Jeder Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss registriert sein und die Angaben des Anhangs X Teil A liefern: Name, Anschrift und Kontaktperson, nationale Kennung und Steuernummer, die Kategorie und Art des Geräts, Markenname, wie der Hersteller seine Verantwortung individuell oder über ein Sammelsystem einschließlich der finanziellen Garantie erfüllt, die Vertriebsform sowie eine Erklärung, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a und b und Anhang X Teil A). Fernabsatzhändler werden in dem Mitgliedstaat registriert, in den sie verkaufen, über ihren Bevollmächtigten, wo sie nicht selbst registriert sind (Art. 16 Abs. 1). Die nationalen Register sind untereinander verknüpft, damit die Registrierung über Mitgliedstaaten hinweg leichter wird (Art. 16 Abs. 2 Buchst. d). In Dänemark führt Dansk Producentansvar das Register, und die Registrierung muss mindestens 14 Tage erfolgen, bevor der Hersteller erstmals Elektro- und Elektronikgeräte auf dem dänischen Markt in Verkehr bringt (Bekendtgørelse Nr. 942 vom 20. Juni 2025, § 5 und § 6).
Finanzierung und Garantien
Hersteller sorgen mindestens für die Finanzierung der Sammlung ab Sammelstellen, der Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten: für Geräte des Anhangs I außer Photovoltaikmodulen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, für Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 und für offen erfasste Geräte ab dem 15. August 2018 (Art. 12 Abs. 1). Jeder Hersteller ist für den Abfall aus seinen eigenen Produkten verantwortlich und kann die Pflicht individuell oder durch Beitritt zu einem Sammelsystem erfüllen; beim Inverkehrbringen eines Produkts stellt er eine Garantie, dass die Bewirtschaftung der entstehenden Altgeräte finanziert wird, in Form der Teilnahme an einem Finanzierungssystem, einer Recyclingversicherung oder eines Sperrkontos (Art. 12 Abs. 3). Altlasten aus Geräten des Anhangs I, die am oder vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, werden von allen am Markt tätigen Herstellern im Verhältnis ihres Marktanteils nach Geräteart finanziert (Art. 12 Abs. 4). Die Mitgliedstaaten können Hersteller auch dazu anregen, die Sammlung von Haushalten zu Sammelstellen zu finanzieren, und Herstellern erlauben, Käufern beim Verkauf die Kosten der Sammlung und Behandlung auszuweisen, begrenzt auf die beste Schätzung der tatsächlichen Kosten (Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1).
Für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte finanzieren Hersteller die Kosten für dieselben Produktgruppen und Termine; Altlasten, die durch gleichwertige neue Produkte ersetzt werden, finanzieren die Hersteller der neuen Produkte bei deren Lieferung, sofern der Mitgliedstaat nicht den gewerblichen Nutzer ganz oder teilweise verantwortlich macht, und andere Altlasten finanziert der gewerbliche Nutzer. Hersteller und gewerbliche Nutzer können vertraglich andere Finanzierungswege vereinbaren (Art. 13). Die Änderung von 2024 führte diese Termine ein, nachdem der Gerichtshof in der Rechtssache C-181/20 entschieden hatte, dass die Verpflichtung der Hersteller zur Zahlung für vor dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Module eine ungerechtfertigte Rückwirkung hatte (Richtlinie (EU) 2024/884, Erwägungsgründe 4 bis 8).
Kennzeichnung und Information
Hersteller kennzeichnen in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte mit der durchgestrichenen Mülltonne des Anhangs IX, sichtbar, lesbar und unauslöschlich gedruckt und vorzugsweise gemäß EN 50419:2022; nur in Ausnahmefällen, in denen Größe oder Funktion des Produkts dies erfordern, darf das Symbol auf der Verpackung, in der Gebrauchsanleitung und im Garantieschein angebracht werden (Art. 14 Abs. 4 und Anhang IX). Eine weitere Angabe muss zeigen, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurde, für Photovoltaikmodule ab dem 13. August 2012 und für offen erfasste Geräte ab dem 15. August 2018, und die Garantiebestimmung verlangt eine deutliche Kennzeichnung der Produkte gemäß Art. 15 Abs. 2, wobei EN 50419:2022 zusätzlich die Kennung des Herstellers hinzufügt (Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2). Nutzer müssen darüber informiert werden, Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen, welche Rückgabe- und Sammelsysteme bestehen, ihre Rolle bei Wiederverwendung und Recycling, die Wirkungen gefährlicher Stoffe und die Bedeutung des Symbols; die Mitgliedstaaten können Herstellern und Händlern vorschreiben, diese Informationen in der Anleitung, am Verkaufsort und durch Kampagnen zu geben (Art. 14 Abs. 2 und 5). Innerhalb eines Jahres nach dem ersten Inverkehrbringen eines neuen Gerätetyps in der Union müssen Hersteller Wiederverwendungszentren sowie Behandlungs- und Recyclinganlagen kostenlos über die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und Behandlung, die Identifizierung von Bauteilen und Materialien sowie die Lage gefährlicher Stoffe informieren (Art. 15 Abs. 1).
Sammlung und Rücknahme
Die Mitgliedstaaten müssen die Entsorgung von Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall minimieren und ein hohes Niveau der getrennten Sammlung erreichen, vorrangig für Temperaturaustauschgeräte mit ozonabbauenden oder fluorierten Gasen, Quecksilberlampen, Photovoltaikmodule und Kleingeräte (Art. 5 Abs. 1). Für Altgeräte aus Haushalten müssen Endbesitzer und Händler diese mindestens kostenlos zurückgeben können; ein Händler, der ein neues Produkt liefert, muss ein gleichwertiges Altgerät kostenlos eins-zu-eins zurücknehmen; und Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² müssen sehr kleine Altgeräte mit keiner äußeren Abmessung über 25 cm kostenlos und ohne Kaufverpflichtung sammeln, sofern nicht eine öffentliche Bewertung zeigt, dass bestehende Systeme mindestens ebenso wirksam sind (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a bis c). Hersteller können individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme einrichten, und kontaminierte Altgeräte, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen, dürfen abgelehnt werden (Art. 5 Abs. 2 Buchst. d und e). Für gewerbliche Altgeräte sorgen Hersteller oder in ihrem Namen handelnde Dritte für die Sammlung (Art. 5 Abs. 5). Jeder Mitgliedstaat muss ab 2016 jährlich mindestens 45 % des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte sammeln und ab 2019 65 %, oder 85 % des angefallenen Elektroschrotts (Art. 7 Abs. 1).
Behandlung, Verwertung und Ziele
Alle getrennt gesammelten Altgeräte werden ordnungsgemäß behandelt, was mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und die selektive Behandlung nach Anhang VII bedeutet, etwa die Entfernung von Batterien, Quecksilberbauteilen, Leiterplatten über 10 cm², Kunststoffen mit bromierten Flammschutzmitteln, Gasentladungslampen und Kältemitteln (Art. 8 Abs. 1 und 2 und Anhang VII). Hersteller richten individuell oder kollektiv Verwertungssysteme nach dem Stand der Technik ein, und Behandlungsanlagen benötigen eine Genehmigung und müssen die Standortanforderungen des Anhangs VIII erfüllen (Art. 8 Abs. 3 und Art. 9). Hersteller müssen die Mindestziele des Anhangs V Teil 3 je Kategorie erreichen: 85 % Verwertung und 80 % Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling für Temperaturaustauschgeräte und Großgeräte, 80 % und 70 % für Bildschirme, 75 % und 55 % für Kleingeräte und Kleingeräte der Informationstechnik sowie 80 % Recycling für Lampen, mit Aufzeichnungen über die in jede Anlage eingehenden und sie verlassenden Gewichte (Art. 11 und Anhang V Teil 3). Die Behandlung kann außerhalb des Mitgliedstaats oder der Union nach den Verbringungsvorschriften erfolgen, doch exportierte Altgeräte zählen für die Ziele nur, wenn gleichwertige Behandlungsbedingungen nachgewiesen werden (Art. 10). Gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte, die grenzüberschreitend verbracht werden, gelten als Altgeräte, sofern der Besitzer nicht die Unterlagen des Anhangs VI vorlegen kann: Rechnung und Vertrag für die unmittelbare Wiederverwendung, an jedem Stück angebrachte Funktionsprüfprotokolle, eine Erklärung, dass nichts in der Sendung Abfall ist, und einen angemessenen Schutz während des Transports (Art. 23 Abs. 2 und Anhang VI).
Bevollmächtigte und Fernabsatz
Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Hersteller kann durch schriftliches Mandat einen im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Bevollmächtigten als Verantwortlichen für die Erfüllung seiner dortigen Pflichten bestellen (Art. 17 Abs. 1 und 3). Ein Hersteller, der Elektro- und Elektronikgeräte im Fernabsatz in einen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, muss einen bestellen (Art. 17 Abs. 2). Der Bevollmächtigte wird mit den Kontaktdaten des Herstellers registriert und übernimmt die Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten in diesem Mitgliedstaat (Art. 16 Abs. 2 und Anhang X Teil A Nr. 1). In Dänemark registriert der Hersteller seinen Bevollmächtigten bei Dansk Producentansvar, das den Bevollmächtigten bittet, dies innerhalb von 7 Tagen zu bestätigen; jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten registrieren (Bekendtgørelse Nr. 942 vom 20. Juni 2025, § 7, stk. 4 und 5).
Durchsetzung und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten führen Prüfungen und Überwachungen durch, die mindestens die dem Herstellerregister gemeldeten Informationen, Verbringungen und insbesondere Ausfuhren von Altgeräten aus der Union sowie die Vorgänge in Behandlungsanlagen erfassen (Art. 23 Abs. 1). Die Behörden arbeiten zusammen und tauschen Informationen aus, auch zwischen den nationalen Registern, um die Einhaltung durch die Hersteller sicherzustellen (Art. 18). Die Sanktionen werden national festgelegt und müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften der Kommission bis zum 14. Februar 2014 mitteilen (Art. 22). Die Richtlinie ist außerdem in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt, sodass ihre Produktanforderungen in den Rahmen der Marktüberwachung der Union fallen.
In Dänemark wird die Richtlinie durch die Elektronikaffaldsbekendtgørelse, Bekendtgørelse Nr. 942 vom 20. Juni 2025, erlassen nach dem Gesetz über Umweltschutz und in Kraft seit dem 1. Juli 2025, umgesetzt. Miljøstyrelsen beaufsichtigt die Herstellerpflichten zu Registrierung, Berichterstattung, Finanzierung, Rücknahme, Behandlung, Information und Kennzeichnung, während die Gemeinderäte die übrigen Vorschriften beaufsichtigen (§ 65). Die Aufsichtsbehörde kann Wirtschaftsakteuren aufgeben, Unterlagen, technische Spezifikationen, Daten und Lieferkettenangaben vorzulegen, Testprodukte auch unter verdeckter Identität kaufen und dem Betreiber einer Online-Schnittstelle aufgeben, Inhalte zu einem nicht konformen Produkt zu ändern oder zu entfernen (§ 66 bis § 68). Dansk Producentansvar führt das Register und entscheidet, ob ein Unternehmen oder Produkt erfasst ist; gegen seine Entscheidungen kann binnen 4 Wochen bei Miljøstyrelsen Widerspruch eingelegt werden (§ 5, § 10 und § 69). Das Inverkehrbringen von Geräten ohne Registrierung, Garantie oder Kennzeichnung, der Verkauf von Geräten nicht registrierter Hersteller, unterlassene oder fehlerhafte Meldung und die Missachtung von Aufsichtsanordnungen werden mit Geldbuße geahndet, die bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen mit Umweltschaden oder finanziellem Vorteil bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren steigt (§ 70).
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Quellen
- Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, konsolidierte Fassung vom 8. April 2024 (EUR-Lex)
- Richtlinie 2012/19/EU, veröffentlicht im ABl. L 197 vom 24. Juli 2012 (EUR-Lex)
- Dokumentangaben, Daten und Beziehungen zu CELEX 32012L0019 (EUR-Lex)
- Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinien 2000/53/EG, 2006/66/EG und 2012/19/EU (EUR-Lex)
- Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU (EUR-Lex)
- Verordnung (EU) 2019/1020 über die Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (EUR-Lex)
- Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) (Europäische Kommission, GD Umwelt)
- Neue Evaluierung zeigt, wie die WEEE-Richtlinie verbessert werden kann, 2. Juli 2025 (Europäische Kommission)
- Bekendtgørelse nr. 942 af 20. juni 2025, elektronikaffaldsbekendtgørelsen (Retsinformation)
- Producentansvar for elektronik (Miljøstyrelsen)
Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.