Die Abfallrahmenrichtlinie definiert ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung als eine Reihe von Maßnahmen der Mitgliedstaaten, mit denen sichergestellt wird, dass die Hersteller von Erzeugnissen die finanzielle oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung der Abfallphase im Lebenszyklus eines Erzeugnisses tragen (Artikel 3 Nr. 21). Artikel 8 erlaubt den Mitgliedstaaten, diese Verantwortung jeder Person aufzuerlegen, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet, behandelt, verkauft oder einführt – einschließlich der Rücknahme zurückgegebener Erzeugnisse und Abfälle sowie der Finanzierung ihrer Bewirtschaftung –, und Artikel 8a legt allgemeine Mindestanforderungen an solche Regime fest: klar definierte Rollen, Abfallbewirtschaftungsziele, Berichtspflichten und finanzielle Beiträge, die die Kosten der getrennten Sammlung, des Transports und der Behandlung decken und, soweit möglich, nach Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit gestaffelt sind.
Das sektorale Recht macht den Grundsatz verbindlich. Nach der Verpackungsverordnung tragen Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für die Verpackungen, die sie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellen (Artikel 45); nach der Batterieverordnung für Batterien (Artikel 56); und nach der WEEE-Richtlinie finanzieren Hersteller die Sammlung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie verkaufen (Artikel 12 und 16). „Hersteller“ ist dabei jeweils pro Mitgliedstaat definiert und umfasst den Hersteller im engeren Sinn, den Einführer, den Markeninhaber und Fernabsatzhändler aus anderen Ländern; ein Unternehmen, das nach Deutschland verkauft, ist also in Deutschland Hersteller – unabhängig davon, ob es dort niedergelassen ist.
In der Praxis bedeutet das: Registrierung im nationalen Herstellerregister (in Deutschland LUCID für Verpackungen und die stiftung ear für Elektrogeräte), Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen, Zahlung der Entgelte – in der Regel über eine Organisation für Herstellerverantwortung – und, für im Ausland niedergelassene Verkäufer, die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem betroffenen Mitgliedstaat, wie es die Batterie- und die Verpackungsverordnung verlangen.