Die CE-Kennzeichnung ist in Artikel 2 Absatz 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert als eine Kennzeichnung, mit der der Hersteller angibt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, die in den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften festgelegt sind, die ihre Anbringung vorsehen. Artikel 30 derselben Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze fest: Die Kennzeichnung darf nur vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angebracht werden, nur an Produkten, für die spezifische EU-Rechtsvorschriften sie vorsehen, und mit ihrer Anbringung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen geltenden Anforderungen. Kennzeichnungen, die Dritte über die Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung irreführen könnten, sind untersagt.
Die Kennzeichnung ist kein Gütesiegel und bedeutet, wie die Kommission betont, nicht, dass ein Produkt von der EU oder einer Behörde als sicher zugelassen wurde. Sie ist das sichtbare Ergebnis eines Prozesses, den der Hersteller zuvor durchlaufen muss: die anwendbaren Rechtsvorschriften ermitteln, das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (mit einer notifizierten Stelle, soweit die Rechtsvorschriften dies vorsehen), die technischen Unterlagen zusammenstellen und die EU-Konformitätserklärung ausstellen.
Für einen Einführer oder Händler ist die CE-Kennzeichnung einer der Punkte, die vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu prüfen sind. Richtlinien und Verordnungen wie die Niederspannungsrichtlinie, die Funkanlagenrichtlinie, RoHS und die Spielzeugsicherheitsverordnung schreiben sie alle vor. In Dänemark werden CE-gekennzeichnete Elektroprodukte und Spielzeuge im Rahmen der Marktüberwachung von der dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) kontrolliert, die am 1. Januar 2026 die Aufgaben der dänischen Sicherheitsbehörde (Sikkerhedsstyrelsen) übernommen hat.