In welcher Sprache muss die Konformitätserklärung vorliegen?
Die EU-Produktrechtsakte legen keine einheitliche Sprache für die EU-Konformitätserklärung fest. Niederspannungs-, EMV-, Funkanlagen- und PSA-Rechtsakte verlangen ihre Übersetzung in die Sprache oder Sprachen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Führen Sie eine Masterversion, übersetzen Sie sie für jedes Verkaufsland und behandeln Sie technische Unterlagen und Anleitungen als eigene Sprachfragen.
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Warum das passiert
Die EU-Rechtsakte nennen keine Sprache für die Konformitätserklärung. Sie überlassen die Wahl dem Mitgliedstaat. Nach der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU folgt die Erklärung dem Muster in Anhang IV, wird fortlaufend aktualisiert und „ist in die Sprache oder Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird“ (Artikel 15 Absatz 2). Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU verwendet in ihrem Artikel 15 Absatz 2 dieselben Worte.[1]
Die Regel stammt aus dem gemeinsamen Rechtsrahmen. Artikel R10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG legt den Musteraufbau, die Aktualisierungspflicht und die Übersetzungspflicht fest, die die sektoralen Rechtsakte übernehmen. Die PSA-Verordnung (EU) 2016/425 wiederholt sie für Schutzausrüstungen (Artikel 15 Absatz 2). Für Funkanlagen fügt die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU ein zweites Dokument hinzu: die vereinfachte Erklärung nach Anhang VII. Jedem Gerät muss eine Kopie der vollständigen Erklärung oder die vereinfachte Erklärung beiliegen, die die genaue Internetadresse des vollständigen Textes angibt. Beide werden übersetzt, und der vollständige Text unter dieser Adresse muss in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat verlangt (Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 2).[6][5][2]
Für die technischen Unterlagen gelten andere Regeln. Die Spielzeugrichtlinie verlangt, dass sie in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft (heute der Union) abgefasst werden, und dass auf begründetes Verlangen der Behörde die maßgeblichen Teile in die Sprache des Mitgliedstaats übersetzt werden; die Behörde kann eine Frist für den Eingang setzen, die 30 Tage beträgt, sofern nicht ein ernstes und unmittelbares Risiko eine kürzere Frist rechtfertigt (Richtlinie 2009/48/EG Artikel 21 Absätze 2 und 3). Die Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 hebt die Richtlinie auf und gilt ab dem 1. August 2030 (Artikel 56 und 59). Sie behält dieselbe Sprachregel für die Unterlagen bei (Artikel 27 Absätze 2 und 3) und ersetzt die Konformitätserklärung für Spielzeug durch einen digitalen Produktpass (Artikel 19). Bei Funkanlagen sind die Unterlagen und der Schriftverkehr für eine EU-Baumusterprüfung in einer Sprache des Mitgliedstaats der notifizierten Stelle oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abgefasst (Richtlinie 2014/53/EU Artikel 21 Absatz 3).[3][7][2]
Fragt eine Behörde nach, kommt es wieder auf die Sprache an. Der Hersteller nach der Niederspannungsrichtlinie stellt die Unterlagen in Papierform oder elektronisch in einer Sprache zur Verfügung, die diese Behörde leicht verstehen kann (Artikel 6 Absatz 9). Für Produkte, die unter die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsakte fallen, trifft den in der EU ansässigen Wirtschaftsakteur dieselbe Pflicht (Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b). Eine Erklärung, die in der erforderlichen Sprache fehlt, ist eine formale Nichtkonformität, deren Behebung die Behörde anordnen kann (Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a).[1][4]
Wie Sie es lösen
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Führen Sie eine Masterversion der Erklärung
Erstellen Sie die Erklärung einmal, in der Arbeitssprache Ihres Teams, mit ihrer Nummer, dem Produktmodell und den Rechtsakten und Normen, die sie abdeckt. Jede Übersetzung ist eine Kopie dieser Masterversion. Ändert sich die Masterversion, ändert sich jede Übersetzung mit, denn die Erklärung muss fortlaufend aktualisiert werden.
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Listen Sie die Länder auf, in denen das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird
Die Sprachregel gilt je Mitgliedstaat, die Länderliste bestimmt also die Sprachliste. Berücksichtigen Sie auch Länder, die über Händler und den Online-Verkauf erreicht werden, nicht nur die Länder, in die Sie selbst liefern.
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Ermitteln Sie die Sprachanforderung für die Erklärung in jedem Land
Die Richtlinien überlassen die Wahl der Sprache dem jeweiligen Mitgliedstaat. Prüfen Sie die nationale Regel jedes Landes und halten Sie die Quelle fest. Manche Länder akzeptieren mehr als eine Sprache; notieren Sie, welche.
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Übersetzen Sie die Aussagen und prüfen Sie die festen Bestandteile
Übersetzen Sie die Aussagen, nicht die Kennungen. Modellnummer, Fundstellen der Rechtsakte, Normnummern mit ihren Daten und der Unterschriftsblock bleiben genau wie in der Masterversion. Lassen Sie die übersetzte Beschreibung des Gegenstands von jemandem prüfen, der das Produkt kennt.
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Entscheiden Sie, was in die Verpackung gehört und was online steht
Funkanlagen müssen von einer Kopie der Erklärung oder von einer vereinfachten Erklärung mit der genauen Internetadresse des vollständigen Textes begleitet werden. Der vollständige Text unter dieser Adresse muss in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat verlangt. Halten Sie bei anderen Produkten jede Übersetzung auf Anfrage versandbereit.
Arbeiten Sie die Schritte in der Plattform mit Ihrem eigenen Produkt durch.
Was Sie vorlegen müssen
| Dokument | Woher es kommt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Die EU-Konformitätserklärung als Masterversion, nummeriert und unterzeichnet | Der Hersteller | Richtlinie 2014/35/EU Artikel 15 und Anhang IV; Richtlinie 2014/53/EU Artikel 18 und Anhang VI |
| Eine Übersetzung je erforderlicher Sprache, mit derselben Nummer und demselben Datum wie die Masterversion | Der Hersteller oder der Einführer, wenn der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist | Richtlinie 2014/35/EU Artikel 15 Absatz 2; Richtlinie 2014/30/EU Artikel 15 Absatz 2; Verordnung (EU) 2016/425 Artikel 15 Absatz 2 |
| Eine Sprachmatrix: Land, erforderliche Sprachen, Quelle der Regel | Ihre eigene Recherche der nationalen Vorschriften | Richtlinie 2014/53/EU Artikel 18 Absatz 2 |
Wenn Sie nichts tun
Die Erklärung entspricht nicht dem Rechtsakt
Jeder Rechtsakt knüpft die Übersetzungspflicht an die Erklärung selbst: Sie ist in die Sprache oder Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird (Richtlinie 2014/35/EU Artikel 15 Absatz 2; Richtlinie 2014/53/EU Artikel 18 Absatz 2).[1]
Die Behörde ordnet die Behebung des formalen Mangels an
Behörden können vom Wirtschaftsakteur verlangen, die Konformität des Produkts herzustellen, auch durch Behebung einer formalen Nichtkonformität, und sorgen für Rücknahme, Rückruf oder ein Verbot, wenn der Wirtschaftsakteur nicht handelt (Verordnung (EU) 2019/1020 Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 5).[4]
Anfragen kommen in der Sprache der Behörde
Der in der EU ansässige Wirtschaftsakteur muss einer Marktüberwachungsbehörde alle Informationen und Unterlagen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, in einer Sprache zur Verfügung stellen, die diese Behörde leicht verstehen kann (Verordnung (EU) 2019/1020 Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b).[4]
Fragen zu diesem Problem
Genügt eine englische Erklärung überall in der EU?
Nicht automatisch. Die Erklärung ist in die Sprache oder Sprachen zu übersetzen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird (Richtlinie 2014/35/EU Artikel 15 Absatz 2). Ob ein Land Englisch akzeptiert, ist eine nationale Regel, die Sie prüfen müssen.
Müssen auch die technischen Unterlagen übersetzt werden?
Nach den meisten Rechtsakten nicht im Voraus. Die Spielzeugrichtlinie verlangt die Unterlagen in einer der Amtssprachen der EU und eine Übersetzung der maßgeblichen Teile auf begründetes Verlangen der Behörde (Richtlinie 2009/48/EG Artikel 21 Absätze 2 und 3); die Spielzeugsicherheitsverordnung (EU) 2025/2509 behält dies ab dem 1. August 2030 bei (Artikel 27 Absätze 2 und 3). Nach der Niederspannungsrichtlinie müssen Unterlagen, die einer Behörde vorgelegt werden, in einer Sprache vorliegen, die diese leicht versteht (Artikel 6 Absatz 9).
Darf die Funkanlagen-Erklärung nur online vorliegen?
Jedem Gerät muss eine Kopie der Erklärung oder eine vereinfachte Erklärung mit der genauen Internetadresse des vollständigen Textes beiliegen. Der vollständige Text unter dieser Adresse muss in der Sprache vorliegen, die der Mitgliedstaat verlangt (Richtlinie 2014/53/EU Artikel 10 Absatz 9 und Artikel 18 Absatz 2).
Wer bezahlt und erstellt die Übersetzungen?
Die Rechtsakte weisen die Erklärung dem Hersteller zu, der sie ausstellt und die Verantwortung dafür übernimmt (Richtlinie 2014/35/EU Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4). Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Produkt die vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen (Artikel 8 Absatz 2). Wer die Übersetzungen bezahlt, regeln die Rechtsakte nicht; das wird vertraglich geklärt.
Gilt für die Sprache der Anleitung dieselbe Regel?
Das ist eine eigene Regel. Anleitungen und Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache abgefasst sein, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, wie vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt (Richtlinie 2014/35/EU Artikel 6 Absatz 7). Die Erklärung folgt der Sprache, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt (Artikel 15 Absatz 2).
Quellen
- Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Richtlinie 2014/53/EU über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (konsolidierte Fassung vom 29. August 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (konsolidierte Fassung vom 12. August 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
Über diese Seite
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- Conphora compliance team
- Geprüft
- 4. Oktober 2026
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Conphora (2026). In welcher Sprache muss die Konformitätserklärung vorliegen?. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/solutions/problem/doc-in-which-language/
Conphora (2026) In welcher Sprache muss die Konformitätserklärung vorliegen?. Verfügbar unter: https://www.conphora.com/de/solutions/problem/doc-in-which-language/ (abgerufen am 13. Oktober 2026).
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