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Funkanlagenrichtlinie (RED)

Die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU bildet den Rechtsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen, also von Produkten, die absichtlich Funkwellen aussenden oder empfangen; sie enthält grundlegende Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, die effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums und – für bestimmte Kategorien – an den Schutz der Privatsphäre und einheitliche Ladegeräte.

Geprüft am 10. September 2026 von Conphora-Compliance-Team · Keine Rechtsberatung.

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Im Detail

Die Richtlinie 2014/53/EU schafft einen Rechtsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen in der Union (Artikel 1). Eine Funkanlage ist nach Artikel 2 Absatz 1 ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung absichtlich Funkwellen aussendet und/oder empfängt, oder das mit einem Zubehörteil wie einer Antenne ergänzt werden muss, um dies zu tun. Solche Anlagen fallen nicht unter die Niederspannungsrichtlinie, doch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erklärt deren Sicherheitsziele ohne Spannungsgrenze für anwendbar.

Artikel 3 nennt die grundlegenden Anforderungen: Schutz von Gesundheit und Sicherheit sowie ein angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit (Absatz 1); wirksame und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Vermeidung funktechnischer Störungen (Absatz 2); und für per delegiertem Rechtsakt bestimmte Kategorien oder Klassen zusätzliche Anforderungen wie das Zusammenwirken mit Zubehör, den Schutz des Netzes, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, den Schutz vor Betrug, den Zugang zu Notdiensten und die Barrierefreiheit (Absatz 3). Absatz 4, eingefügt durch die Richtlinie (EU) 2022/2380, verlangt für die in Anhang Ia aufgeführten Kategorien eine USB-Typ-C-Buchse und einheitliche Ladefunktionen.

Für Anlagen, die veröffentlichten harmonisierten Normen entsprechen, wird die Konformität vermutet (Artikel 16). Nach Artikel 17 kann der Hersteller die interne Fertigungskontrolle, die EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle mit anschließender Konformität mit dem Baumuster oder die umfassende Qualitätssicherung wählen; wurden für die Anforderung an die Spektrumsnutzung keine harmonisierten Normen angewandt, ist eine notifizierte Stelle erforderlich. Artikel 10 fügt funkanlagenspezifische Pflichten hinzu, darunter eine Anleitung mit Angabe der Frequenzbänder und der maximalen Sendeleistung, eine Kopie oder vereinfachte Fassung der EU-Konformitätserklärung bei jeder Funkanlage und Informationen über etwaige Beschränkungen der Nutzung in bestimmten Mitgliedstaaten.

Quellen

  1. Richtlinie 2014/53/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, konsolidierte Fassung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02014L0053-20260530
  2. Sikkerhedsstyrelsen (dänische Sicherheitsbehörde), CE-Kennzeichnung von Elektroprodukten https://www.sik.dk/erhverv/produkter/el-produkter/vejledninger/sikkerhed-ved-elprodukter/ce-maerkning-elprodukter
Diese Seite zitieren
Conphora (2026). Funkanlagenrichtlinie (RED). Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/research/glossary/radio-equipment-directive/
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