DPP- und EU-Regulierungs-Zeitleiste
Wann der digitale Produktpass und die Verordnungen dahinter verpflichtend werden, je Produktkategorie. Jeder Meilenstein hat einen permanenten Anker und eine amtliche Quelle. Meilensteine, deren Datum verstrichen ist, erscheinen als in Kraft; vorgeschlagene Einträge sind als solche gekennzeichnet.
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2024
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Batterieverordnung beginnt zu gelten
In KraftDie Batterieverordnung gilt ab dem 18. Februar 2024 für jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie, mit Ausnahme der Bestimmungen mit eigenen Terminen. Konformitätsbewertung und die Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern (Art. 17, Kapitel VI) folgen am 18. August 2024; die Herstellerverantwortung (Kapitel VIII) am 18. August 2025, wenn die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben wird.
Artikel 96 Absatz 2 legt den allgemeinen Geltungsbeginn und die gestaffelten Termine für Artikel 11 (18. Februar 2027), Artikel 17 und Kapitel VI (18. August 2024) sowie Kapitel VIII (18. August 2025) fest. Artikel 95 hebt die Batterierichtlinie mit Wirkung vom 18. August 2025 auf.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2023/1542
- Anwendungsbereich
- Alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 96 Abs. 2 ↗ Permanenter Link
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Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Kraft
In KraftDie ESPR ist am 18. Juli 2024, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten und hebt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG mit Wirkung vom selben Tag auf, mit Übergangsbestimmungen. Sie ist die Rechtsgrundlage für den digitalen Produktpass; Pflichten für eine Produktgruppe beginnen jedoch erst, wenn die Kommission den delegierten Rechtsakt für diese Gruppe erlässt.
Artikel 80 legt das Inkrafttreten auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (28. Juni 2024) fest. Artikel 79 Absatz 1 hebt die Richtlinie 2009/125/EG mit Wirkung vom 18. Juli 2024 auf und lässt die dort aufgeführten Artikel für bestehende Ökodesign-Maßnahmen weiter gelten.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781
- Anwendungsbereich
- Rahmen für physische Waren; Produktvorgaben folgen per delegiertem Rechtsakt
Quelle · Verordnung (EU) 2024/1781, Art. 79 und Art. 80 (ABl. L vom 28. Juni 2024) ↗ Permanenter Link
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Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt
In KraftSeit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR für jedes Verbraucherprodukt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, und hebt die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG auf. Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze müssen ihre Pflichten zu Sicherheit, verantwortlicher Person, Rückverfolgbarkeit, Unfallmeldung und Rückruf erfüllen.
Artikel 52 legt das Inkrafttreten auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (ABl. L 135 vom 23. Mai 2023) und den Geltungsbeginn auf den 13. Dezember 2024 fest; Artikel 50 hebt die beiden Richtlinien mit Wirkung vom selben Tag auf.
- Rechtsakt
- GPSR Verordnung (EU) 2023/988
- Anwendungsbereich
- Verbraucherprodukte; alle Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze
Quelle · Verordnung (EU) 2023/988, Art. 50 und Art. 52 ↗ Permanenter Link
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2025
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Verpackungsverordnung tritt in Kraft
In KraftDie Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2025. Ihre Pflichten gelten ab dem 12. August 2026, mit späteren Terminen für harmonisierte Kennzeichnung (2028), Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Formatbeschränkungen und Wiederverwendung (2030).
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 71 (ABl. L vom 22. Januar 2025) ↗ Permanenter Link
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Batterie-Sorgfaltspflichten auf 2027 verschoben
In KraftDie Verordnung (EU) 2025/1561 ist am 31. Juli 2025, dem Tag nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten und hat die Daten in Artikel 48 der Batterieverordnung ersetzt: Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien gelten nun ab dem 18. August 2027 statt ab dem 18. August 2025, und die Leitlinien der Kommission zur Sorgfaltspflicht sind bis zum 26. Juli 2026 statt bis zum 18. Februar 2025 fällig.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2025/1561
- Anwendungsbereich
- Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen
Quelle · Verordnung (EU) 2025/1561, Art. 1 und Art. 2 (ABl. L vom 30. Juli 2025) ↗Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 48 Abs. 1 und Abs. 5 ↗ Permanenter Link
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EUDR erneut verschoben und vereinfacht
In KraftDie Verordnung (EU) 2025/2650 ist am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten, drei Tage nach ihrer Veröffentlichung. Sie verschiebt den Geltungsbeginn der EUDR auf den 30. Dezember 2026 bzw. den 30. Juni 2027, führt die Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers und eine einmalige vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmen als primäre Marktteilnehmer ein und verpflichtet die Kommission zu einer Vereinfachungsüberprüfung bis zum 30. April 2026.
Dies ist die zweite Verschiebung: Die Verordnung (EU) 2024/3234 (in Kraft seit dem 26. Dezember 2024) hatte die Termine zunächst auf den 30. Dezember 2025 und den 30. Juni 2026 verlegt. Die Kommission legte die Vereinfachungsüberprüfung am 4. Mai 2026 als Bericht COM(2026) 191 vor – ohne Gesetzgebungsvorschlag, aber zusammen mit dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang.
- Rechtsakt
- EUDR Verordnung (EU) 2025/2650
- Anwendungsbereich
- Marktteilnehmer und Händler von Rindern, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz
Quelle · Verordnung (EU) 2025/2650, Art. 1 und Art. 2 (ABl. L vom 23. Dezember 2025) ↗Quelle · Verordnung (EU) 2023/1115, konsolidierte Fassung, Art. 34 Abs. 1a, Art. 37 und Art. 38 ↗ Permanenter Link
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2026
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Spielzeugverordnung tritt in Kraft
In KraftDie Spielzeugverordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung am 12. Dezember 2025. Ab diesem Tag gelten nur die Artikel 28 bis 44 (notifizierte Stellen) und 49 bis 55 (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Ausschuss, Vertraulichkeit, Sanktionen); die Produktanforderungen einschließlich des digitalen Produktpasses für Spielzeug gelten ab dem 1. August 2030.
- Rechtsakt
- TSR Verordnung (EU) 2025/2509
- Anwendungsbereich
- Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren; Hersteller, Einführer, Händler
Quelle · Verordnung (EU) 2025/2509, Art. 59 (ABl. L vom 12. Dezember 2025) ↗Quelle · Kommissionsseite zur Spielzeugsicherheitsgesetzgebung ↗ Permanenter Link
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Kommission richtet das DPP-Register ein
In KraftBis zum 19. Juli 2026 musste die Kommission das digitale Register einrichten, in dem mindestens die eindeutigen Kennungen der digitalen Produktpässe gespeichert werden (Art. 13 Abs. 1 ESPR). Das Register ist das Rückgrat jedes ESPR-Passes und nimmt auch die eindeutige Kennung jedes Batteriepasses auf, die der Wirtschaftsakteur nach Art. 77 Abs. 10 der Batterieverordnung hochladen muss.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781
- Anwendungsbereich
- Europäische Kommission; eindeutige Kennungen aller digitalen Produktpässe
Quelle · Verordnung (EU) 2024/1781, Art. 13 Abs. 1 ↗Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 77 Abs. 10 ↗ Permanenter Link
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Verpackungsverordnung gilt
In KraftSeit dem 12. August 2026 gilt die PPWR, und die Richtlinie 94/62/EG ist aufgehoben – mit Ausnahme der aufgeführten Bestimmungen, die für eine Übergangszeit fortgelten. In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen die Anforderungen und Konformitätsregeln der Verordnung erfüllen; die terminierten Pflichten zu harmonisierter Kennzeichnung (2028), Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Formatbeschränkungen und Wiederverwendung (2030) folgen.
Artikel 71: Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026, mit Ausnahme von Artikel 67 Absatz 5, der ab dem 12. Februar 2029 gilt. Artikel 70 Absatz 1 hebt die Richtlinie 94/62/EG ab dem 12. August 2026 auf, mit Ausnahmen, die bis zum 31. Dezember 2028 und zum 31. Dezember 2029 laufen.
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Hersteller, Einführer, Händler und Abfüller von Verpackungen
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 70 und Art. 71 ↗ Permanenter Link
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Neue Produkthaftungsrichtlinie gilt
AngenommenDie Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 in Kraft setzen. Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben, gilt aber weiter für Produkte, die davor in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden – das neue Haftungsregime erfasst also Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.
- Rechtsakt
- PLD Richtlinie (EU) 2024/2853
- Anwendungsbereich
- Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
Quelle · Richtlinie (EU) 2024/2853, Art. 21 und Art. 22 (ABl. L vom 18. November 2024) ↗ Permanenter Link
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EUDR gilt für große und mittlere Marktteilnehmer
AngenommenAb dem 30. Dezember 2026 gelten die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 der Entwaldungsverordnung: Relevante Erzeugnisse dürfen nur noch auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, legal erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung erfasst sind. Die EU-Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird am selben Tag aufgehoben.
Artikel 38 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurden, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit (Art. 38 Abs. 3), ausgenommen Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzverordnung fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt bis zum 31. Dezember 2029 weiter für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde (Art. 37 Abs. 2).
- Rechtsakt
- EUDR Verordnung (EU) 2023/1115
- Anwendungsbereich
- Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, außer Kleinst- und Kleinunternehmen
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1115, konsolidierte Fassung, Art. 37 und Art. 38 Abs. 2 ↗ Permanenter Link
- 2026
Ökodesign-Vorgaben für Eisen und Stahl
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2026 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Eisen und Stahl. Die Anforderungen – möglicherweise beschränkt auf Informationsanforderungen und einen digitalen Produktpass – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Eisen und Stahl mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2026 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Eisen und Stahl als Zwischenprodukte
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
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2027
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Batteriepass wird verpflichtend
AngenommenAb dem 18. Februar 2027 muss jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen elektronischen Batteriepass verfügen (Art. 77). Ab demselben Tag muss jede Batterie einen QR-Code tragen (Art. 13 Abs. 6), und die eindeutige Kennung des Passes muss in das ESPR-Register hochgeladen werden.
Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass im EU-Produktrecht. Er enthält die in Anhang XIII aufgeführten Informationen zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie; der QR-Code gibt Zugang zum Pass für die erfassten Batterien und zu den Kennzeichnungsinformationen für alle anderen Batterien.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2023/1542
- Anwendungsbereich
- LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 77 Abs. 1, Art. 77 Abs. 10 und Art. 13 Abs. 6 ↗ Permanenter Link
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Gerätebatterien müssen entfernbar und austauschbar sein
AngenommenAb dem 18. Februar 2027 muss, wer ein Produkt mit einer Gerätebatterie in Verkehr bringt, sicherstellen, dass die Batterie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen leicht entfernt und ausgetauscht werden kann und die Anleitung zum Entfernen dauerhaft online verfügbar ist. LV-Batterien, einschließlich einzelner Zellen, müssen von unabhängigen Fachkräften leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Art. 11).
Artikel 11 gilt nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 18. Februar 2027. Artikel 11 Absatz 2 erlaubt es, die dort aufgeführten Produktarten so zu gestalten, dass nur unabhängige Fachkräfte die Batterie austauschen können.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2023/1542
- Anwendungsbereich
- Produkte mit eingebauten Gerätebatterien oder LV-Batterien
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 11 und Art. 96 Abs. 2 Buchst. a ↗ Permanenter Link
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EUDR gilt für Kleinst- und Kleinunternehmen
AngenommenAb dem 30. Juni 2027 gelten die EUDR-Pflichten für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder bis zum 31. Dezember 2024 gegründete Kleinst- oder Kleinunternehmen sind – ausgenommen Erzeugnisse, die bereits vom Anhang der EU-Holzverordnung erfasst sind und unter den Termin 30. Dezember 2026 fallen. Kleinst- und Kleinunternehmen als primäre Marktteilnehmer können die einmalige vereinfachte Erklärung nutzen.
- Rechtsakt
- EUDR Verordnung (EU) 2023/1115
- Anwendungsbereich
- Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder Kleinst- oder Kleinunternehmen sind
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1115, konsolidierte Fassung, Art. 38 Abs. 3 ↗ Permanenter Link
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Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien gelten
AngenommenAb dem 18. August 2027 müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien einführen und umsetzen (Art. 48 bis 50 und 52), sie von einer notifizierten Stelle überprüfen und regelmäßig auditieren lassen und die Dokumentation zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten unter die Strategie fallenden Batterie aufbewahren.
Das Datum wurde durch die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. August 2025 auf den 18. August 2027 verschoben. Die Leitlinien der Kommission zur Sorgfaltspflicht sind bis zum 26. Juli 2026 fällig (Art. 48 Abs. 5). Artikel 47 legt die Schwellenwerte fest, ab denen Wirtschaftsakteure erfasst sind.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2023/1542
- Anwendungsbereich
- Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 48 ↗Quelle · Verordnung (EU) 2025/1561, Art. 1 ↗ Permanenter Link
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Aktualisierter EUDR-Produktumfang gilt
VorgeschlagenAm 13. Juli 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung von Anhang I der EUDR angenommen: Sechs Erzeugniskategorien fallen aus dem Anwendungsbereich, drei kommen hinzu (löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, gefrorene Rinderzungen). Nach Angaben der Kommission unterliegen die neu aufgenommenen Erzeugnisse der Verordnung ab dem 30. Dezember 2027. Der Rechtsakt befindet sich in der Prüfphase und ist noch nicht veröffentlicht.
Der delegierte Rechtsakt folgt auf die Vereinfachungsüberprüfung vom 4. Mai 2026 (COM(2026) 191), in der die Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegte, aber den Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Rückmeldung veröffentlichte. Behandeln Sie das Datum 2027 als indikativ, bis der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist.
- Rechtsakt
- EUDR Verordnung (EU) 2023/1115, Anhang I (delegierter Rechtsakt der Kommission)
- Anwendungsbereich
- Neu in Anhang I aufgenommene Erzeugnisse, etwa löslicher Kaffee
Quelle · Meldung der Kommission vom 13. Juli 2026: delegierter Rechtsakt zum Produktumfang und Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem ↗Quelle · Bericht der Kommission COM(2026) 191 zur Vereinfachungsüberprüfung der EUDR, 4. Mai 2026 ↗ Permanenter Link
- 2027
Horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts über horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit, einschließlich eines Reparierbarkeitsindex. Die Anforderungen gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit, einschließlich eines Reparierbarkeitsindex, mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Horizontale Maßnahme über Produktgruppen hinweg, einschließlich IKT-Produkte
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
- 2027
Ökodesign-Vorgaben für Aluminium
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Aluminium. Die Anforderungen – möglicherweise beschränkt auf Informationsanforderungen und einen digitalen Produktpass – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Aluminium mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Aluminium als Zwischenprodukt
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
- 2027
Ökodesign-Vorschriften für Reifen
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Reifen. Die Anforderungen, zu denen voraussichtlich ein digitaler Produktpass gehört, gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist – in der Regel nach einer Übergangsfrist. Indikativer Zeitplan, keine rechtliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Reifen mit einem „indikativen Zeitplan für die Annahme“ von 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 anpassen, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Reifen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Seite der Kommission zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
- 2027
Ökodesign-Vorschriften für Textilien und Bekleidung
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Textilien und Bekleidung. Die Anforderungen, zu denen voraussichtlich ein digitaler Produktpass gehört, gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist – in der Regel nach einer Übergangsfrist. Indikativer Zeitplan, keine rechtliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Textilien und Bekleidung mit einem „indikativen Zeitplan für die Annahme“ von 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 anpassen, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Textilien und Bekleidung, insbesondere Kleidungsstücke
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Seite der Kommission zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
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2028
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Harmonisierte Verpackungskennzeichnung wird Pflicht
AngenommenAb dem 12. August 2028 – oder, falls später, 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten der Kommission zum Kennzeichnungsformat – müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung tragen, die Verbrauchern die Abfalltrennung erleichtert (Art. 12 Abs. 1). Wiederverwendbare Verpackungen erhalten ab dem 12. Februar 2029 eine eigene Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 2); die Entscheidung 97/129/EG wird ab dem 12. August 2028 aufgehoben.
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen; wiederverwendbare Verpackungen ab Februar 2029
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 70 Abs. 2 ↗ Permanenter Link
- 2028
Ökodesign-Vorgaben für Möbel
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2028 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Möbeln. Die Anforderungen – voraussichtlich einschließlich eines digitalen Produktpasses – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Möbel mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2028 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- In der EU in Verkehr gebrachte Möbel
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
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2029
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Ökodesign-Vorgaben für Matratzen
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2029 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Matratzen. Die Anforderungen – voraussichtlich einschließlich eines digitalen Produktpasses – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt Matratzen mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2029 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- In der EU in Verkehr gebrachte Matratzen
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
- 2029
Rezyklatanteil-Vorgaben für Elektronik
VorgeschlagenDer ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2029 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts über horizontale Anforderungen an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Anforderungen gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.
Der Arbeitsplan führt horizontale Anforderungen an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2029 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.
- Rechtsakt
- ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
- Anwendungsbereich
- Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich IKT-Produkte
Quelle · Arbeitsplan für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2025–2030, COM(2025) 187, Tabelle 2.2.1 ↗Quelle · Kommissionsseite zur ESPR (Arbeitsplan angenommen am 16. April 2025) ↗ Permanenter Link
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2030
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Bestimmte Einwegverpackungsformate verboten
AngenommenAb dem 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen in den in Anhang V aufgeführten Formaten und für die dort genannten Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr bringen (Art. 25 Abs. 1). Ab demselben Tag gelten nach Art. 29 die ersten Wiederverwendungsziele für Transport- und Umverpackungen sowie für Getränke-Verkaufsverpackungen, mit höheren Richtzielen ab dem 1. Januar 2040.
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- In Anhang V aufgeführte Verpackungsformate und Verwendungszwecke
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 25 Abs. 1 und Art. 29 ↗ Permanenter Link
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Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
AngenommenBis zum 1. Januar 2030 – oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zu Berechnung und Überprüfung, falls dieser Zeitpunkt später liegt – muss jeder Kunststoffbestandteil einer in Verkehr gebrachten Verpackung den in Art. 7 Abs. 1 je Verpackungsart und -format festgelegten Mindestanteil an Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen enthalten. Ab dem 1. Januar 2040 gelten höhere Prozentsätze (Art. 7 Abs. 2).
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Kunststoffbestandteile von in Verkehr gebrachten Verpackungen
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 7 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 7 Abs. 8 ↗ Permanenter Link
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Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein
AngenommenAb dem 1. Januar 2030 – oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten zu den Kriterien für recyclinggerechtes Design, falls dieser Zeitpunkt später liegt – dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie recyclingfähig sind, das heißt die Leistungsklasse A, B oder C nach Anhang II erreichen (Art. 6 Abs. 2). Die Kommission muss die Kriterien und Klassen bis zum 1. Januar 2028 festlegen (Art. 6 Abs. 4).
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 6 Abs. 2 bis 6 Abs. 4 ↗ Permanenter Link
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Spielzeugverordnung gilt; Spielzeugpass wird Pflicht
AngenommenAb dem 1. August 2030 gilt die Spielzeugverordnung vollständig, und die Richtlinie 2009/48/EG wird aufgehoben. Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, muss der Hersteller dafür einen digitalen Produktpass erstellen (Art. 19). Spielzeug, das vor diesem Tag nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter bereitgestellt werden; EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig.
- Rechtsakt
- TSR Verordnung (EU) 2025/2509
- Anwendungsbereich
- Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren; Hersteller, Einführer, Händler
Quelle · Verordnung (EU) 2025/2509, Art. 19, Art. 56, Art. 57 und Art. 59 ↗ Permanenter Link
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2031
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Mindestrezyklatanteil in Batterien
AngenommenAb dem 18. August 2031 müssen Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien (SLI), die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten, in den aktiven Materialien mindestens 16 % rezykliertes Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel nachweisen. Ab dem 18. August 2036 steigen die Anteile auf 26 %, 85 %, 12 % und 15 %, LV-Batterien eingeschlossen.
Die Dokumentationspflicht zum Rezyklatanteil beginnt früher: ab dem 18. August 2028 oder, falls später, 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode (Art. 8 Abs. 1), und ab dem 18. August 2033 für LV-Batterien.
- Rechtsakt
- BattR Verordnung (EU) 2023/1542
- Anwendungsbereich
- Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien (SLI)
Quelle · Verordnung (EU) 2023/1542, konsolidierte Fassung, Art. 8 Abs. 1 bis 3 ↗ Permanenter Link
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2038
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Nur noch hochgradig recyclingfähige Verpackungen zulässig
AngenommenAb dem 1. Januar 2038 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb der Leistungsklasse A oder B nach Tabelle 3 des Anhangs II recyclingfähig sind (Art. 6 Abs. 3); die ab 2030 noch zulässige Klasse C läuft aus. Innovative Verpackungen können die Ausnahme in Art. 6 Abs. 10 nutzen.
- Rechtsakt
- PPWR Verordnung (EU) 2025/40
- Anwendungsbereich
- Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen
Quelle · Verordnung (EU) 2025/40, Art. 6 Abs. 3 ↗ Permanenter Link
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Conphora (2026). DPP- und EU-Regulierungs-Zeitleiste. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/research/dpp-timeline/
Conphora (2026) DPP- und EU-Regulierungs-Zeitleiste. Verfügbar unter: https://www.conphora.com/de/research/dpp-timeline/ (abgerufen am 13. Oktober 2026).
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