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DPP- und EU-Regulierungs-Zeitleiste

Wann der digitale Produktpass und die Verordnungen dahinter verpflichtend werden, je Produktkategorie. Jeder Meilenstein hat einen permanenten Anker und eine amtliche Quelle. Meilensteine, deren Datum verstrichen ist, erscheinen als in Kraft; vorgeschlagene Einträge sind als solche gekennzeichnet.

31 Meilensteine· Zuletzt geprüft am 12. August 2026

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In KraftAngenommenVorgeschlagen
  1. 2024

    1. Batterieverordnung beginnt zu gelten

      In Kraft

      Die Batterieverordnung gilt ab dem 18. Februar 2024 für jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie, mit Ausnahme der Bestimmungen mit eigenen Terminen. Konformitätsbewertung und die Pflichten von Herstellern, Einführern, Händlern und Fulfilment-Dienstleistern (Art. 17, Kapitel VI) folgen am 18. August 2024; die Herstellerverantwortung (Kapitel VIII) am 18. August 2025, wenn die Richtlinie 2006/66/EG aufgehoben wird.

      Artikel 96 Absatz 2 legt den allgemeinen Geltungsbeginn und die gestaffelten Termine für Artikel 11 (18. Februar 2027), Artikel 17 und Kapitel VI (18. August 2024) sowie Kapitel VIII (18. August 2025) fest. Artikel 95 hebt die Batterierichtlinie mit Wirkung vom 18. August 2025 auf.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2023/1542
      Anwendungsbereich
      Alle in der EU in Verkehr gebrachten Batterien
    2. Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte in Kraft

      In Kraft

      Die ESPR ist am 18. Juli 2024, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten und hebt die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG mit Wirkung vom selben Tag auf, mit Übergangsbestimmungen. Sie ist die Rechtsgrundlage für den digitalen Produktpass; Pflichten für eine Produktgruppe beginnen jedoch erst, wenn die Kommission den delegierten Rechtsakt für diese Gruppe erlässt.

      Artikel 80 legt das Inkrafttreten auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt (28. Juni 2024) fest. Artikel 79 Absatz 1 hebt die Richtlinie 2009/125/EG mit Wirkung vom 18. Juli 2024 auf und lässt die dort aufgeführten Artikel für bestehende Ökodesign-Maßnahmen weiter gelten.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781
      Anwendungsbereich
      Rahmen für physische Waren; Produktvorgaben folgen per delegiertem Rechtsakt
    3. Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt

      In Kraft

      Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die GPSR für jedes Verbraucherprodukt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, und hebt die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG auf. Hersteller, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze müssen ihre Pflichten zu Sicherheit, verantwortlicher Person, Rückverfolgbarkeit, Unfallmeldung und Rückruf erfüllen.

      Artikel 52 legt das Inkrafttreten auf den zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung (ABl. L 135 vom 23. Mai 2023) und den Geltungsbeginn auf den 13. Dezember 2024 fest; Artikel 50 hebt die beiden Richtlinien mit Wirkung vom selben Tag auf.

      Rechtsakt
      GPSR Verordnung (EU) 2023/988
      Anwendungsbereich
      Verbraucherprodukte; alle Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze
  2. 2025

    1. Verpackungsverordnung tritt in Kraft

      In Kraft

      Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2025. Ihre Pflichten gelten ab dem 12. August 2026, mit späteren Terminen für harmonisierte Kennzeichnung (2028), Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Formatbeschränkungen und Wiederverwendung (2030).

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen und Verpackungsabfälle
    2. Batterie-Sorgfaltspflichten auf 2027 verschoben

      In Kraft

      Die Verordnung (EU) 2025/1561 ist am 31. Juli 2025, dem Tag nach ihrer Veröffentlichung, in Kraft getreten und hat die Daten in Artikel 48 der Batterieverordnung ersetzt: Die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien gelten nun ab dem 18. August 2027 statt ab dem 18. August 2025, und die Leitlinien der Kommission zur Sorgfaltspflicht sind bis zum 26. Juli 2026 statt bis zum 18. Februar 2025 fällig.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2025/1561
      Anwendungsbereich
      Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen
    3. EUDR erneut verschoben und vereinfacht

      In Kraft

      Die Verordnung (EU) 2025/2650 ist am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten, drei Tage nach ihrer Veröffentlichung. Sie verschiebt den Geltungsbeginn der EUDR auf den 30. Dezember 2026 bzw. den 30. Juni 2027, führt die Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers und eine einmalige vereinfachte Erklärung für Kleinst- und Kleinunternehmen als primäre Marktteilnehmer ein und verpflichtet die Kommission zu einer Vereinfachungsüberprüfung bis zum 30. April 2026.

      Dies ist die zweite Verschiebung: Die Verordnung (EU) 2024/3234 (in Kraft seit dem 26. Dezember 2024) hatte die Termine zunächst auf den 30. Dezember 2025 und den 30. Juni 2026 verlegt. Die Kommission legte die Vereinfachungsüberprüfung am 4. Mai 2026 als Bericht COM(2026) 191 vor – ohne Gesetzgebungsvorschlag, aber zusammen mit dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts zum Produktumfang.

      Rechtsakt
      EUDR Verordnung (EU) 2025/2650
      Anwendungsbereich
      Marktteilnehmer und Händler von Rindern, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz
  3. 2026

    1. Spielzeugverordnung tritt in Kraft

      In Kraft

      Die Spielzeugverordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten, zwanzig Tage nach der Veröffentlichung am 12. Dezember 2025. Ab diesem Tag gelten nur die Artikel 28 bis 44 (notifizierte Stellen) und 49 bis 55 (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Ausschuss, Vertraulichkeit, Sanktionen); die Produktanforderungen einschließlich des digitalen Produktpasses für Spielzeug gelten ab dem 1. August 2030.

      Rechtsakt
      TSR Verordnung (EU) 2025/2509
      Anwendungsbereich
      Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren; Hersteller, Einführer, Händler
    2. Kommission richtet das DPP-Register ein

      In Kraft

      Bis zum 19. Juli 2026 musste die Kommission das digitale Register einrichten, in dem mindestens die eindeutigen Kennungen der digitalen Produktpässe gespeichert werden (Art. 13 Abs. 1 ESPR). Das Register ist das Rückgrat jedes ESPR-Passes und nimmt auch die eindeutige Kennung jedes Batteriepasses auf, die der Wirtschaftsakteur nach Art. 77 Abs. 10 der Batterieverordnung hochladen muss.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781
      Anwendungsbereich
      Europäische Kommission; eindeutige Kennungen aller digitalen Produktpässe
    3. Verpackungsverordnung gilt

      In Kraft

      Seit dem 12. August 2026 gilt die PPWR, und die Richtlinie 94/62/EG ist aufgehoben – mit Ausnahme der aufgeführten Bestimmungen, die für eine Übergangszeit fortgelten. In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen die Anforderungen und Konformitätsregeln der Verordnung erfüllen; die terminierten Pflichten zu harmonisierter Kennzeichnung (2028), Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Formatbeschränkungen und Wiederverwendung (2030) folgen.

      Artikel 71: Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026, mit Ausnahme von Artikel 67 Absatz 5, der ab dem 12. Februar 2029 gilt. Artikel 70 Absatz 1 hebt die Richtlinie 94/62/EG ab dem 12. August 2026 auf, mit Ausnahmen, die bis zum 31. Dezember 2028 und zum 31. Dezember 2029 laufen.

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Hersteller, Einführer, Händler und Abfüller von Verpackungen
    4. Neue Produkthaftungsrichtlinie gilt

      Angenommen

      Die Mitgliedstaaten müssen die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 bis zum 9. Dezember 2026 in Kraft setzen. Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben, gilt aber weiter für Produkte, die davor in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden – das neue Haftungsregime erfasst also Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.

      Rechtsakt
      PLD Richtlinie (EU) 2024/2853
      Anwendungsbereich
      Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden
    5. EUDR gilt für große und mittlere Marktteilnehmer

      Angenommen

      Ab dem 30. Dezember 2026 gelten die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 der Entwaldungsverordnung: Relevante Erzeugnisse dürfen nur noch auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind, legal erzeugt wurden und von einer Sorgfaltserklärung erfasst sind. Die EU-Holzverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird am selben Tag aufgehoben.

      Artikel 38 Absatz 2 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650. Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis zum 31. Dezember 2024 gegründet wurden, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit (Art. 38 Abs. 3), ausgenommen Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzverordnung fallen. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt bis zum 31. Dezember 2029 weiter für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde (Art. 37 Abs. 2).

      Rechtsakt
      EUDR Verordnung (EU) 2023/1115
      Anwendungsbereich
      Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, außer Kleinst- und Kleinunternehmen
    6. 2026

      Ökodesign-Vorgaben für Eisen und Stahl

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2026 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Eisen und Stahl. Die Anforderungen – möglicherweise beschränkt auf Informationsanforderungen und einen digitalen Produktpass – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Eisen und Stahl mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2026 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Eisen und Stahl als Zwischenprodukte
  4. 2027

    1. Batteriepass wird verpflichtend

      Angenommen

      Ab dem 18. Februar 2027 muss jede LV-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, über einen elektronischen Batteriepass verfügen (Art. 77). Ab demselben Tag muss jede Batterie einen QR-Code tragen (Art. 13 Abs. 6), und die eindeutige Kennung des Passes muss in das ESPR-Register hochgeladen werden.

      Der Batteriepass ist der erste verpflichtende digitale Produktpass im EU-Produktrecht. Er enthält die in Anhang XIII aufgeführten Informationen zum Batteriemodell und zur einzelnen Batterie; der QR-Code gibt Zugang zum Pass für die erfassten Batterien und zu den Kennzeichnungsinformationen für alle anderen Batterien.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2023/1542
      Anwendungsbereich
      LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel), Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien
    2. Gerätebatterien müssen entfernbar und austauschbar sein

      Angenommen

      Ab dem 18. Februar 2027 muss, wer ein Produkt mit einer Gerätebatterie in Verkehr bringt, sicherstellen, dass die Batterie vom Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen leicht entfernt und ausgetauscht werden kann und die Anleitung zum Entfernen dauerhaft online verfügbar ist. LV-Batterien, einschließlich einzelner Zellen, müssen von unabhängigen Fachkräften leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Art. 11).

      Artikel 11 gilt nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe a ab dem 18. Februar 2027. Artikel 11 Absatz 2 erlaubt es, die dort aufgeführten Produktarten so zu gestalten, dass nur unabhängige Fachkräfte die Batterie austauschen können.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2023/1542
      Anwendungsbereich
      Produkte mit eingebauten Gerätebatterien oder LV-Batterien
    3. EUDR gilt für Kleinst- und Kleinunternehmen

      Angenommen

      Ab dem 30. Juni 2027 gelten die EUDR-Pflichten für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder bis zum 31. Dezember 2024 gegründete Kleinst- oder Kleinunternehmen sind – ausgenommen Erzeugnisse, die bereits vom Anhang der EU-Holzverordnung erfasst sind und unter den Termin 30. Dezember 2026 fallen. Kleinst- und Kleinunternehmen als primäre Marktteilnehmer können die einmalige vereinfachte Erklärung nutzen.

      Rechtsakt
      EUDR Verordnung (EU) 2023/1115
      Anwendungsbereich
      Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder Kleinst- oder Kleinunternehmen sind
    4. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien gelten

      Angenommen

      Ab dem 18. August 2027 müssen Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Batterien einführen und umsetzen (Art. 48 bis 50 und 52), sie von einer notifizierten Stelle überprüfen und regelmäßig auditieren lassen und die Dokumentation zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten unter die Strategie fallenden Batterie aufbewahren.

      Das Datum wurde durch die Verordnung (EU) 2025/1561 vom 18. August 2025 auf den 18. August 2027 verschoben. Die Leitlinien der Kommission zur Sorgfaltspflicht sind bis zum 26. Juli 2026 fällig (Art. 48 Abs. 5). Artikel 47 legt die Schwellenwerte fest, ab denen Wirtschaftsakteure erfasst sind.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2023/1542
      Anwendungsbereich
      Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
    5. Aktualisierter EUDR-Produktumfang gilt

      Vorgeschlagen

      Am 13. Juli 2026 hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Aktualisierung von Anhang I der EUDR angenommen: Sechs Erzeugniskategorien fallen aus dem Anwendungsbereich, drei kommen hinzu (löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, gefrorene Rinderzungen). Nach Angaben der Kommission unterliegen die neu aufgenommenen Erzeugnisse der Verordnung ab dem 30. Dezember 2027. Der Rechtsakt befindet sich in der Prüfphase und ist noch nicht veröffentlicht.

      Der delegierte Rechtsakt folgt auf die Vereinfachungsüberprüfung vom 4. Mai 2026 (COM(2026) 191), in der die Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegte, aber den Entwurf des delegierten Rechtsakts zur Rückmeldung veröffentlichte. Behandeln Sie das Datum 2027 als indikativ, bis der Rechtsakt im Amtsblatt veröffentlicht ist.

      Rechtsakt
      EUDR Verordnung (EU) 2023/1115, Anhang I (delegierter Rechtsakt der Kommission)
      Anwendungsbereich
      Neu in Anhang I aufgenommene Erzeugnisse, etwa löslicher Kaffee
    6. 2027

      Horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts über horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit, einschließlich eines Reparierbarkeitsindex. Die Anforderungen gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt horizontale Anforderungen an die Reparierbarkeit, einschließlich eines Reparierbarkeitsindex, mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Horizontale Maßnahme über Produktgruppen hinweg, einschließlich IKT-Produkte
    7. 2027

      Ökodesign-Vorgaben für Aluminium

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Aluminium. Die Anforderungen – möglicherweise beschränkt auf Informationsanforderungen und einen digitalen Produktpass – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Aluminium mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Aluminium als Zwischenprodukt
    8. 2027

      Ökodesign-Vorschriften für Reifen

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Reifen. Die Anforderungen, zu denen voraussichtlich ein digitaler Produktpass gehört, gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist – in der Regel nach einer Übergangsfrist. Indikativer Zeitplan, keine rechtliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Reifen mit einem „indikativen Zeitplan für die Annahme“ von 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 anpassen, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Reifen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden
    9. 2027

      Ökodesign-Vorschriften für Textilien und Bekleidung

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2027 als indikatives Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Textilien und Bekleidung. Die Anforderungen, zu denen voraussichtlich ein digitaler Produktpass gehört, gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist – in der Regel nach einer Übergangsfrist. Indikativer Zeitplan, keine rechtliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Textilien und Bekleidung mit einem „indikativen Zeitplan für die Annahme“ von 2027 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 anpassen, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Textilien und Bekleidung, insbesondere Kleidungsstücke
  5. 2028

    1. Harmonisierte Verpackungskennzeichnung wird Pflicht

      Angenommen

      Ab dem 12. August 2028 – oder, falls später, 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten der Kommission zum Kennzeichnungsformat – müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen eine harmonisierte Kennzeichnung ihrer Materialzusammensetzung tragen, die Verbrauchern die Abfalltrennung erleichtert (Art. 12 Abs. 1). Wiederverwendbare Verpackungen erhalten ab dem 12. Februar 2029 eine eigene Kennzeichnung (Art. 12 Abs. 2); die Entscheidung 97/129/EG wird ab dem 12. August 2028 aufgehoben.

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen; wiederverwendbare Verpackungen ab Februar 2029
    2. 2028

      Ökodesign-Vorgaben für Möbel

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2028 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Möbeln. Die Anforderungen – voraussichtlich einschließlich eines digitalen Produktpasses – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Möbel mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2028 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      In der EU in Verkehr gebrachte Möbel
  6. 2029

    1. 2029

      Ökodesign-Vorgaben für Matratzen

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2029 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts zu Matratzen. Die Anforderungen – voraussichtlich einschließlich eines digitalen Produktpasses – gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt Matratzen mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2029 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      In der EU in Verkehr gebrachte Matratzen
    2. 2029

      Rezyklatanteil-Vorgaben für Elektronik

      Vorgeschlagen

      Der ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 der Kommission (16. April 2025) nennt 2029 als voraussichtliches Jahr für die Annahme des delegierten Rechtsakts über horizontale Anforderungen an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten. Die Anforderungen gelten erst, wenn dieser Rechtsakt in Kraft ist, in der Regel nach einer Übergangsfrist. Voraussichtlicher Zeitplan, keine gesetzliche Frist.

      Der Arbeitsplan führt horizontale Anforderungen an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten mit einem „voraussichtlichen Zeitplan für die Annahme“ im Jahr 2029 auf. Die Kommission kann den Plan bei ihrer Halbzeitüberprüfung 2028 ändern, und Artikel 5 Absatz 6 ESPR erlaubt ihr, jederzeit auch Produktgruppen außerhalb des Plans zu regeln.

      Rechtsakt
      ESPR Verordnung (EU) 2024/1781 (delegierter Rechtsakt nach dem ESPR-Arbeitsplan)
      Anwendungsbereich
      Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich IKT-Produkte
  7. 2030

    1. Bestimmte Einwegverpackungsformate verboten

      Angenommen

      Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Wirtschaftsakteure Verpackungen in den in Anhang V aufgeführten Formaten und für die dort genannten Verwendungszwecke nicht mehr in Verkehr bringen (Art. 25 Abs. 1). Ab demselben Tag gelten nach Art. 29 die ersten Wiederverwendungsziele für Transport- und Umverpackungen sowie für Getränke-Verkaufsverpackungen, mit höheren Richtzielen ab dem 1. Januar 2040.

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      In Anhang V aufgeführte Verpackungsformate und Verwendungszwecke
    2. Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen

      Angenommen

      Bis zum 1. Januar 2030 – oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zu Berechnung und Überprüfung, falls dieser Zeitpunkt später liegt – muss jeder Kunststoffbestandteil einer in Verkehr gebrachten Verpackung den in Art. 7 Abs. 1 je Verpackungsart und -format festgelegten Mindestanteil an Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen enthalten. Ab dem 1. Januar 2040 gelten höhere Prozentsätze (Art. 7 Abs. 2).

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Kunststoffbestandteile von in Verkehr gebrachten Verpackungen
    3. Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein

      Angenommen

      Ab dem 1. Januar 2030 – oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten zu den Kriterien für recyclinggerechtes Design, falls dieser Zeitpunkt später liegt – dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie recyclingfähig sind, das heißt die Leistungsklasse A, B oder C nach Anhang II erreichen (Art. 6 Abs. 2). Die Kommission muss die Kriterien und Klassen bis zum 1. Januar 2028 festlegen (Art. 6 Abs. 4).

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen
    4. Spielzeugverordnung gilt; Spielzeugpass wird Pflicht

      Angenommen

      Ab dem 1. August 2030 gilt die Spielzeugverordnung vollständig, und die Richtlinie 2009/48/EG wird aufgehoben. Bevor er ein Spielzeug in Verkehr bringt, muss der Hersteller dafür einen digitalen Produktpass erstellen (Art. 19). Spielzeug, das vor diesem Tag nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter bereitgestellt werden; EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig.

      Rechtsakt
      TSR Verordnung (EU) 2025/2509
      Anwendungsbereich
      Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren; Hersteller, Einführer, Händler
  8. 2031

    1. Mindestrezyklatanteil in Batterien

      Angenommen

      Ab dem 18. August 2031 müssen Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien (SLI), die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel enthalten, in den aktiven Materialien mindestens 16 % rezykliertes Kobalt, 85 % Blei, 6 % Lithium und 6 % Nickel nachweisen. Ab dem 18. August 2036 steigen die Anteile auf 26 %, 85 %, 12 % und 15 %, LV-Batterien eingeschlossen.

      Die Dokumentationspflicht zum Rezyklatanteil beginnt früher: ab dem 18. August 2028 oder, falls später, 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt zur Berechnungsmethode (Art. 8 Abs. 1), und ab dem 18. August 2033 für LV-Batterien.

      Rechtsakt
      BattR Verordnung (EU) 2023/1542
      Anwendungsbereich
      Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien (SLI)
  9. 2038

    1. Nur noch hochgradig recyclingfähige Verpackungen zulässig

      Angenommen

      Ab dem 1. Januar 2038 dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie innerhalb der Leistungsklasse A oder B nach Tabelle 3 des Anhangs II recyclingfähig sind (Art. 6 Abs. 3); die ab 2030 noch zulässige Klasse C läuft aus. Innovative Verpackungen können die Ausnahme in Art. 6 Abs. 10 nutzen.

      Rechtsakt
      PPWR Verordnung (EU) 2025/40
      Anwendungsbereich
      Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen
Diese Seite zitieren
Conphora (2026). DPP- und EU-Regulierungs-Zeitleiste. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/research/dpp-timeline/
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