Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert die Konformitätsbewertung als das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind, und die Konformitätsbewertungsstelle als eine Stelle, die solche Tätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt. Der Beschluss Nr. 768/2008/EG wiederholt die Definition und stellt in seinem Anhang II den Katalog der Verfahren („Module“) bereit, aus dem jeder Produktrechtsakt auswählt: von Modul A, der internen Fertigungskontrolle, die vollständig beim Hersteller liegt, über die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einer Fertigungskontrolle bis zur umfassenden Qualitätssicherung (Modul H).
Welches Modul gilt, hängt von den Rechtsvorschriften und vom Risiko des Produkts ab. Die Niederspannungsrichtlinie und RoHS stützen sich auf Modul A, sodass kein Dritter beteiligt ist; andere Rechtsakte wie die Funkanlagenrichtlinie und die Spielzeugverordnung verlangen in den von ihnen bestimmten Fällen eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle. Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte folgt demselben Ansatz: Jeder delegierte Rechtsakt legt das anzuwendende Verfahren fest – Modul A aus ihrem eigenen Anhang IV oder die Module B bis H1 des Beschlusses 768/2008 (Artikel 4 Absatz 5).
Für den Hersteller ist das Ergebnis des Verfahrens die Voraussetzung dafür, die EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Einführer müssen sich vergewissern, dass der Hersteller das geeignete Verfahren durchgeführt hat, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen. War eine notifizierte Stelle beteiligt, steht ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung, und ihre Bescheinigung gehört in die technischen Unterlagen.