Die Verordnung (EU) 2019/1020 hat den Fulfilment-Dienstleister als eigene Kategorie von Wirtschaftsakteuren eingeführt. Artikel 3 Nr. 11 definiert ihn als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand, ohne Eigentümer der betreffenden Produkte zu sein. Postdienste, Paketzustelldienste und sonstige Post- oder Frachtverkehrsdienstleistungen sind ausgenommen. Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) übernimmt die Definition in Artikel 3 Nr. 12.
Die Kategorie ist eine Folge des Online-Handels. Wie der Blue Guide der Kommission erläutert, werden Fulfilment-Zentren in der EU genutzt, um Produkte zu lagern, die von außerhalb der Union niedergelassenen Verkäufern online verkauft werden, und sie an Verbraucher zu versenden – ein Einführer im klassischen Sinn existiert dann nicht. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Marktüberwachungsverordnung wird ein in der EU niedergelassener Fulfilment-Dienstleister zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur für die Produkte, die er handhabt, wenn weder Hersteller noch Einführer noch Bevollmächtigter in der Union niedergelassen sind. Er muss dann prüfen, ob die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorliegen, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen Informationen bereitstellen, sie unterrichten, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt, und bei Korrekturmaßnahmen mitwirken. Artikel 16 der GPSR wendet dieselbe Regel auf Verbraucherprodukte an.
Weil die Definition an die tatsächlich angebotenen Dienstleistungen anknüpft, sollte ein Logistikunternehmen prüfen, ob sein Geschäftsmodell es zugleich zum Händler oder Einführer macht. Nach der Produkthaftungsrichtlinie von 2024 haftet der Fulfilment-Dienstleister für Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt eines Herstellers aus einem Drittstaat, wenn es in der Union weder einen Einführer noch einen Bevollmächtigten gibt.