Die Richtlinie (EU) 2024/2853 legt gemeinsame Vorschriften über die Haftung von Wirtschaftsakteuren für Schäden fest, die natürliche Personen durch fehlerhafte Produkte erleiden, sowie über den Ersatz solcher Schäden (Artikel 1). Die Haftung ist verschuldensunabhängig: Die geschädigte Person muss die Fehlerhaftigkeit, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang beweisen, nicht aber ein Verschulden (Artikel 10). Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die nach Unions- oder nationalem Recht vorgeschrieben ist (Artikel 7); die Fehlerhaftigkeit wird unter anderem vermutet, wenn das Produkt verbindliche Produktsicherheitsanforderungen nicht erfüllt, die vor dem Risiko des eingetretenen Schadens schützen sollen, oder wenn der Beklagte relevante Beweismittel nicht offenlegt.
Die Begriffsbestimmungen sind weiter gefasst als in der Richtlinie von 1985. Produkt ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie in eine andere bewegliche oder eine unbewegliche Sache integriert ist, und umfasst Elektrizität, digitale Fertigungsdateien, Rohstoffe und Software (Artikel 4). Artikel 8 nennt die Haftenden: den Hersteller des Produkts oder eines fehlerhaften Bestandteils; ist der Hersteller außerhalb der Union niedergelassen, den Einführer, den Bevollmächtigten und, fehlen beide, den Fulfilment-Dienstleister; jede Person, die ein Produkt wesentlich verändert; sowie jeden Händler – und Online-Plattformen, die wie Händler auftreten –, der nicht innerhalb eines Monats einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
Die Richtlinie ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen; sie gilt für Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Artikel 2, 21 und 22; Artikel 2 Absatz 1 in der 2026 berichtigten Fassung). Für Hersteller und Einführer ist die Verbindung zur Compliance-Arbeit unmittelbar: Ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsrecht begründet nun eine Vermutung der Fehlerhaftigkeit, und die technischen Unterlagen sind das Beweismittel, dessen Offenlegung ein Gericht anordnen kann.