Die Richtlinie 2012/19/EU definiert Elektro- und Elektronikgeräte als Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder solche Ströme und Felder erzeugen, übertragen oder messen und die für den Betrieb mit einer Nennspannung von höchstens 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung ausgelegt sind, und Elektro- und Elektronik-Altgeräte als solche Geräte, die Abfall sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind (Artikel 3 Absatz 1). Seit dem 15. August 2018 hat die Richtlinie einen offenen Anwendungsbereich: Alle Elektro- und Elektronikgeräte fallen in eine der sechs Kategorien des Anhangs III – Wärmeüberträger, Bildschirme, Lampen, Großgeräte, Kleingeräte sowie kleine IT- und Telekommunikationsgeräte –, sofern Artikel 2 sie nicht ausnimmt.
Ziel der Richtlinie ist es, Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu vermeiden und ihre Wiederverwendung, ihr Recycling und andere Formen der Verwertung zu fördern, im Einklang mit der Abfallhierarchie der Abfallrahmenrichtlinie (Artikel 1). Die Mitgliedstaaten müssen die getrennte Sammlung sicherstellen – mit hoher Priorität für Geräte mit ozonabbauenden Stoffen, quecksilberhaltige Lampen, Photovoltaikmodule und Kleingeräte (Artikel 5) –, Sammelziele erreichen und die ordnungsgemäße Behandlung der Altgeräte gewährleisten. Nutzer müssen darauf hingewiesen werden, Altgeräte nicht über den unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen, und die Geräte tragen das Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern (Artikel 14).
Für Unternehmen sind Artikel 12 und 16 die zentralen Vorschriften. Hersteller – der Begriff umfasst den eigentlichen Hersteller, Markeninhaber, Einführer und Fernabsatzhändler aus anderen Ländern – finanzieren die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Altgeräten aus privaten Haushalten und müssen sich im nationalen Register jedes Mitgliedstaats registrieren, in dem sie verkaufen (in Deutschland bei der stiftung ear nach dem ElektroG); in einem anderen Land niedergelassene Hersteller registrieren sich über einen Bevollmächtigten. Die Richtlinie ist am 13. August 2012 in Kraft getreten und war bis zum 14. Februar 2014 umzusetzen; sie hat die Richtlinie 2002/96/EG abgelöst.