Wir führen kein Register der Beschwerden
Nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit müssen Hersteller ein internes Register der Sicherheitsbeschwerden, Produktrückrufe und Korrekturmaßnahmen führen; Einführer legen die von ihnen untersuchten Beschwerden dort oder in einem eigenen Register ab. Richten Sie einen öffentlichen Beschwerdekanal ein, legen Sie fest, was ins Register gehört, und speichern Sie personenbezogene Daten nur, soweit die Untersuchung sie braucht, so lange sie sie braucht und nie länger als fünf Jahre.
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Geprüft am 5. Oktober 2026 durch Conphora compliance team · Keine Rechtsberatung
Warum das passiert
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die seit dem 13. Dezember 2024 gilt, hat aus dem Beschwerdemanagement von einer guten Praxis eine schriftliche Pflicht gemacht. Nach Artikel 9 Absatz 11 müssen Hersteller öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle bereitstellen, etwa eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse oder einen eigenen Bereich ihrer Website, über die Verbraucher Beschwerden einreichen und Unfälle oder Sicherheitsprobleme melden können. Artikel 9 Absatz 12 verpflichtet sie sodann, Beschwerden und Unfallinformationen zu untersuchen, die die Sicherheit ihrer Produkte betreffen und die der Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet, und ein internes Register dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und aller getroffenen Korrekturmaßnahmen zu führen.[1]
Einführer treffen eine parallele Pflicht. Sie prüfen, ob die Kommunikationskanäle des Herstellers für Verbraucher zur Verfügung stehen, und richten selbst einen ein, wenn das nicht der Fall ist (Artikel 11 Absatz 9). Sie untersuchen die Sicherheitsbeschwerden und Unfallinformationen, die sie erhalten, und legen sie zusammen mit Rückrufen und Korrekturmaßnahmen entweder im Register des Herstellers oder in ihrem eigenen ab (Artikel 11 Absatz 10). Außerdem unterrichten sie den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze rechtzeitig über die Untersuchung und ihre Ergebnisse.[1]
Das Register wird durch den Datenschutz begrenzt. Es darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die zur Untersuchung der Beschwerde erforderlich sind, und nur so lange, wie die Untersuchung sie braucht, in jedem Fall aber nicht länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten (Artikel 9 Absatz 13 und Artikel 11 Absatz 11). Die Produktangaben und das Ergebnis der Untersuchung sind etwas anderes: Auf Verlangen muss jeder Wirtschaftsakteur der Marktüberwachungsbehörde eine vollständige Beschreibung des Risikos, der damit zusammenhängenden Beschwerden und der bekannten Unfälle sowie jeder getroffenen Korrekturmaßnahme übermitteln und diese Informationen 10 Jahre lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er das Produkt erhalten oder geliefert hat, vorlegen können (Artikel 15 Absätze 2 und 4).[1]
Ein Register macht dieses Ersuchen erst beantwortbar. Die Marktüberwachungsbehörden verfolgen einen risikobasierten Ansatz, der unter anderem die bisherige Bilanz des Wirtschaftsakteurs bei Nichtkonformität sowie Verbraucherbeschwerden und andere aus sonstigen Quellen eingegangene Informationen berücksichtigt (Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 11 Absatz 3, nach Artikel 23 Absatz 1 auf GPSR-Produkte anwendbar). Ein Wirtschaftsakteur, der Beschwerden bereits erfasst und untersucht, kann belegen, was er wusste und was er getan hat.[2]
Wie Sie es lösen
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Richten Sie einen Kanal ein, den Verbraucher tatsächlich nutzen können
Veröffentlichen Sie eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse oder einen eigenen Bereich Ihrer Website, über den Verbraucher Beschwerden einreichen und Unfälle oder Sicherheitsprobleme melden können, und berücksichtigen Sie dabei Barrierefreiheit. Wenn Sie einführen, prüfen Sie, ob der Kanal des Herstellers besteht; fehlt er, richten Sie selbst einen ein.
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Legen Sie fest, was das Register erfassen muss
Das Register umfasst Beschwerden und Unfallinformationen, die die Sicherheit Ihrer Produkte betreffen und die der Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet, außerdem Produktrückrufe und jede Korrekturmaßnahme, mit der ein Produkt in Konformität gebracht wurde (GPSR Artikel 9 Absatz 12 und Artikel 11 Absatz 10). Die Artikel schreiben keine Felder vor; geben Sie in der Praxis jedem Eintrag Produktart, Chargen- oder Seriennummer, Datum, Beschreibung des Problems, Untersuchung und Ergebnis.
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Untersuchen Sie jeden Eintrag und halten Sie das Ergebnis fest
Verlangt ist die Untersuchung, nicht nur die Erfassung. Halten Sie fest, was Sie geprüft haben, wie Sie das Risiko beurteilen und was Sie entschieden haben. Ein Eintrag ohne Ergebnis hilft Ihnen nicht, wenn eine Behörde eine Beschreibung der Beschwerden und bekannten Unfälle anfordert.
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Verknüpfen Sie Rückrufe und Korrekturmaßnahmen mit demselben Register
Führt eine Untersuchung zu einer Rücknahme, einem Rückruf oder einer anderen Korrekturmaßnahme, tragen Sie die Maßnahme zusammen mit den auslösenden Beschwerden im Register ein, damit sich die Geschichte des Produkts wie eine einzige Akte liest.
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Begrenzen und löschen Sie personenbezogene Daten
Speichern Sie nur die personenbezogenen Daten, die zur Untersuchung der Beschwerde erforderlich sind, bewahren Sie sie nur so lange auf, wie die Untersuchung sie braucht, und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre nach der Eintragung. Die Produktangaben und das Ergebnis bleiben erhalten, auch wenn die personenbezogenen Daten gelöscht sind.
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Halten Sie die Lieferkette über die Ergebnisse auf dem Laufenden
Einführer unterrichten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze rechtzeitig über die Untersuchung und ihre Ergebnisse. Hersteller unterrichten andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Online-Marktplätze in der Lieferkette über jedes von ihnen festgestellte Sicherheitsproblem (GPSR Artikel 9 Absatz 10 und Artikel 11 Absatz 10).
Arbeiten Sie die Schritte in der Plattform mit Ihrem eigenen Produkt durch.
Was Sie vorlegen müssen
| Dokument | Woher es kommt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Das interne Register der Beschwerden, Rückrufe und Korrekturmaßnahmen | Der Hersteller; der Einführer legt seine Beschwerden dort oder in einem eigenen Register ab | GPSR Artikel 9 Absatz 12 und Artikel 11 Absatz 10 |
| Der veröffentlichte Beschwerdekanal | Der Hersteller oder, wenn dieser keinen hat, der Einführer | GPSR Artikel 9 Absatz 11 und Artikel 11 Absatz 9 |
| Eine Beschreibung des Risikos, der damit zusammenhängenden Beschwerden und der bekannten Unfälle | Sie, auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde | GPSR Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a |
| Eine Beschreibung der getroffenen Korrekturmaßnahmen | Sie, auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde | GPSR Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b |
Wenn Sie nichts tun
Sie können das Ersuchen der Behörde nicht beantworten
Auf Verlangen muss jeder Wirtschaftsakteur der Marktüberwachungsbehörde eine vollständige Beschreibung des Risikos, der damit zusammenhängenden Beschwerden und der bekannten Unfälle übermitteln und sie 10 Jahre lang vorlegen können (GPSR Artikel 15 Absätze 2 und 4). Ohne Register muss diese Beschreibung aus Postfächern rekonstruiert werden.[1]
Die Behörde verlangt Korrekturmaßnahmen
Wird festgestellt, dass ein Produkt nicht konform ist, verlangt die Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen und ergreift selbst Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht handelt (Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 16 Absätze 2 und 5, anwendbar nach GPSR Artikel 23 Absatz 1).[2]
Sanktionen nach nationalem Recht
Jeder Mitgliedstaat legt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Verordnung fest (GPSR Artikel 44).[1]
Fragen zu diesem Problem
Müssen Händler ein Beschwerderegister führen?
Die Pflicht zum Register ist in der GPSR für Hersteller (Artikel 9 Absatz 12) und Einführer (Artikel 11 Absatz 10) formuliert. Händler haben eigene Pflichten, bei gefährlichen Produkten zu handeln und den Hersteller oder Einführer zu unterrichten (Artikel 12 Absatz 4), und wie jeder Wirtschaftsakteur müssen sie der Behörde 10 Jahre lang eine Beschreibung des Risikos, der damit zusammenhängenden Beschwerden und der bekannten Unfälle vorlegen können (Artikel 15 Absätze 2 und 4).
Kommt jede Beschwerde ins Register?
Die Verordnung nennt Beschwerden und Unfallinformationen, die die Sicherheit des Produkts betreffen und die der Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet (GPSR Artikel 9 Absatz 12). Beschwerden über Farbe oder Lieferzeit sind nicht Gegenstand des Artikels.
Wie lange dürfen wir Name und Anschrift des Beschwerdeführers speichern?
Nur so lange, wie die Untersuchung sie braucht, und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten (GPSR Artikel 9 Absatz 13 und Artikel 11 Absatz 11).
Können wir als Einführer das Register des Herstellers statt eines eigenen nutzen?
Ja. Artikel 11 Absatz 10 erlaubt es Ihnen, Beschwerden, Rückrufe und Korrekturmaßnahmen im Register des Herstellers nach Artikel 9 Absatz 12 oder in Ihrem eigenen internen Register abzulegen.
Hat das Register ein vorgeschriebenes Format?
Die Artikel 9 und 11 der GPSR schreiben kein Format vor. Festgelegt sind der Inhalt (Beschwerden, Rückrufe, Korrekturmaßnahmen), die Pflicht zur Untersuchung und die Grenzen für personenbezogene Daten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (konsolidierte Fassung vom 12. August 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
Über diese Seite
- Prüfer
- Conphora compliance team
- Geprüft
- 5. Oktober 2026
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Conphora (2026). Wir führen kein Register der Beschwerden. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/solutions/problem/complaints-register/
Conphora (2026) Wir führen kein Register der Beschwerden. Verfügbar unter: https://www.conphora.com/de/solutions/problem/complaints-register/ (abgerufen am 13. Oktober 2026).
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