Die Verordnung (EU) 2023/1115 erfasst die sieben Rohstoffe, die am stärksten mit Entwaldung in Verbindung stehen – Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz –, sowie die in ihrem Anhang I aufgeführten Erzeugnisse, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden: von Leder und Schokolade bis zu Reifen und Holzmöbeln. Artikel 3 verbietet es, solche Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen, sofern nicht drei Bedingungen erfüllt sind: Sie sind entwaldungsfrei, das heißt auf Flächen erzeugt, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden, und bei Holz ohne Waldschädigung nach diesem Datum geerntet; sie wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt; und sie sind von einer Sorgfaltserklärung oder – bei Kleinst- und Kleinunternehmen als primären Marktteilnehmern – von einer vereinfachten Erklärung erfasst.
Die Pflichten treffen die Marktteilnehmer, also diejenigen, die relevante Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen oder ausführen, sowie die Händler in den nachgelagerten Stufen der Lieferkette; für nachgelagerte Marktteilnehmer hat die Verordnung (EU) 2025/2650 eine erleichterte Regelung eingeführt. Artikel 8 beschreibt die Sorgfaltspflicht in drei Schritten: das Sammeln der in Artikel 9 aufgeführten Informationen, Daten und Unterlagen, einschließlich der Geolokalisierung jedes Grundstücks, auf dem der Rohstoff erzeugt wurde; die Bewertung des Risikos der Nichtkonformität; und die Minderung dieses Risikos, bis es vernachlässigbar ist. Erst dann darf der Marktteilnehmer seine Sorgfaltserklärung über das Informationssystem der Kommission abgeben.
Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten, ihr Geltungsbeginn wurde jedoch zweimal verschoben. Nach den Verordnungen (EU) 2024/3234 und 2025/2650 gelten die wesentlichen Pflichten ab dem 30. Dezember 2026 und für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder bis zum 31. Dezember 2024 gegründete Kleinst- oder Kleinunternehmen sind, ab dem 30. Juni 2027 – ausgenommen Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzverordnung fallen. Die Durchsetzung obliegt den von jedem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden.