Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, um Verbraucher vor Greenwashing und vorzeitiger Obsoleszenz zu schützen. Sie führt eine Definition der umweltbezogenen Angabe ein: jede Aussage oder Darstellung, die nach Unions- oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, in jeglicher Form, im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation, die zum Ausdruck bringt oder nahelegt, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder neutrale Umweltwirkung hat, weniger schädlich ist als andere oder seine Umweltwirkung im Laufe der Zeit verbessert hat. Eine pauschale umweltbezogene Angabe ist eine in Schrift- oder mündlicher Form gemachte Angabe, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel angebracht ist und deren Konkretisierung nicht klar und deutlich auf demselben Medium angegeben wird. Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes freiwillige Vertrauens- oder Gütesiegel, das ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen unter Bezugnahme auf dessen ökologische oder soziale Merkmale bewirbt.
Die Richtlinie ergänzt die Liste unlauterer Geschäftspraktiken in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG, die unter allen Umständen verboten sind: die Anzeige eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von Behörden eingeführt wurde; das Machen einer pauschalen umweltbezogenen Angabe, für die das Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung des Produkts nachweisen kann; das Erheben einer Angabe über das gesamte Produkt oder Unternehmen, obwohl sie sich nur auf einen Aspekt bezieht; die Behauptung, gestützt auf den Ausgleich von Treibhausgasemissionen, dass ein Produkt eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung hat; sowie die Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Unterscheidungsmerkmal des Angebots.
Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und wenden sie ab dem 27. September 2026 an (Artikel 4). Die Pflichten binden Unternehmen über dieses nationale Recht — in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 und § 5a — nicht über die Richtlinie selbst. Für Hersteller oder Händler muss deshalb jede umweltbezogene Aussage auf Verpackungen, Websites und Marktplätzen konkret und belegt sein, und jedes Siegel muss durch ein Zertifizierungssystem oder eine Behörde abgesichert sein.