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Sustainability and green claims Manufacturer · Online seller · Distributor 6 Min. Lesezeit

Unsere Umweltaussage lässt sich nicht belegen

Nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken kann ein Gericht oder eine Behörde verlangen, dass Sie eine Tatsachenbehauptung beweisen, und sie als unrichtig ansehen, wenn die Belege fehlen oder nicht ausreichen. Seit dem 27. September 2026 sind allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung ausnahmslos verboten. Nehmen Sie jede Aussage, die Sie nicht belegen können, jetzt zurück oder schränken Sie sie ein, und halten Sie für die übrigen Belege bereit.

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Geprüft am 4. Oktober 2026 durch Conphora compliance team · Keine Rechtsberatung

Warum das passiert

Umweltaussagen unterliegen dem Verbraucherrecht. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie 2005/29/EG, verbietet unlautere Geschäftspraktiken (Artikel 5 Absatz 1), und eine Praxis ist irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher täuscht oder zu täuschen geeignet ist, selbst wenn die Angaben sachlich richtig sind, auch durch ihre Gesamtdarstellung (Artikel 6 Absatz 1). Zu den dort genannten Hauptmerkmalen zählen ökologische oder soziale Merkmale sowie Aspekte der Kreislauffähigkeit wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b in der durch die Richtlinie (EU) 2024/825 geänderten Fassung).[1][2]

Bei den Belegen scheitern viele Aussagen. Nach Artikel 12 geben die Mitgliedstaaten den Gerichten und Verwaltungsbehörden die Befugnis, vom Gewerbetreibenden den Beleg für die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen zu verlangen und diese als unrichtig anzusehen, wenn der verlangte Beleg nicht erbracht wird oder als unzureichend erachtet wird. Die Richtlinie lässt außerdem Personen mit berechtigtem Interesse, darunter Wettbewerber, gegen unlautere Praktiken vorgehen (Artikel 11 Absatz 1). Eine Aussage, die ohne Belegakte veröffentlicht wurde, ist deshalb eine Aussage, die sich nicht verteidigen lässt, sobald jemand nachfragt.[1]

Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat mehrere Umweltaussagen unter allen Umständen für unzulässig erklärt. Die Mitgliedstaaten mussten die Maßnahmen bis zum 27. März 2026 erlassen und ab dem 27. September 2026 anwenden (Artikel 4 Absatz 1). Anhang I der UGP-Richtlinie führt nun unter anderem auf: allgemeine Umweltaussagen, für die der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, die für die Aussage relevant ist (Nummer 4a), Aussagen zum gesamten Produkt oder Unternehmen, die nur einen Aspekt betreffen (Nummer 4b), und Aussagen, ein Produkt habe aufgrund von Kompensation eine neutrale, verringerte oder positive Auswirkung auf die Treibhausgasemissionen (Nummer 4c). Hier kommt es nicht darauf an, ob der Verbraucher irregeführt wurde; die Praxis ist als solche unlauter (Artikel 5 Absatz 5).[1][2]

Die Erwägungsgründe geben Beispiele. „Umweltfreundlich“, „ökofreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ sind allgemeine Aussagen, wenn sie nicht auf demselben Medium spezifiziert werden. „Klimafreundliche Verpackung“ ist allgemein, während „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ spezifisch ist (Richtlinie (EU) 2024/825 Erwägungsgrund 9). Anerkannte hervorragende Umweltleistung bedeutet die Übereinstimmung mit dem EU-Umweltzeichen, einem offiziell anerkannten System nach EN ISO 14024 oder eine Spitzenleistung nach anderem Unionsrecht (UGP-Richtlinie Artikel 2 Buchstabe s).[2]

Eine eigene Green-Claims-Richtlinie hat die Kommission im März 2023 vorgeschlagen, um ausführliche Regeln für Begründung und Überprüfung festzulegen. Am 4. Oktober 2026 führt EUR-Lex das Verfahren 2023/0085(COD) als laufend, mit Schritten der ersten Lesung und ohne verabschiedeten Rechtsakt; sie ist also kein geltendes Recht. Sanktionen für Verstöße gegen die UGP-Richtlinie legen die Mitgliedstaaten fest. Werden sie im Rahmen der koordinierten Durchsetzung nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 verhängt, müssen Geldbußen möglich sein, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betroffenen Mitgliedstaaten beträgt, oder mindestens 2 Mio. EUR, wenn keine Umsatzdaten verfügbar sind (Artikel 13 Absätze 3 und 4).[3][1]

Wie Sie es lösen

  1. Halten Sie genau fest, was behauptet wird, wo und seit wann

    Übernehmen Sie die Aussage wörtlich, samt den umgebenden Bildern, Farben und Symbolen, und listen Sie jede Stelle auf, an der sie erscheint: Ware im Lager, Produktseiten, Marktplatz-Angebote, Anzeigen und Händler-Feeds. Maßgeblich ist die Aussage, wie der Verbraucher sie sieht, nicht die interne Absicht.

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  2. Sammeln Sie die Belege, die heute vorhanden sind

    Tragen Sie Prüfberichte, Lieferantenzertifikate, Ökobilanzdaten und Berechnungen zusammen. Prüfen Sie jeden Beleg: Deckt er dieses Produkt ab, das ganze Produkt oder nur einen Teil, und den Zeitraum der Aussage? Belege, die nur die Verpackung betreffen, können eine Aussage über das Produkt nicht stützen.

  3. Entscheiden Sie je Aussage: behalten, einschränken oder entfernen

    Behalten Sie eine Aussage nur, wenn die Belege sie vollständig abdecken. Schränken Sie eine Aussage auf das ein, was die Belege zeigen, und sagen Sie das deutlich auf demselben Medium. Entfernen Sie allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, es sei denn, Sie können eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen, und entfernen Sie Klimaaussagen zum Produkt, die auf Kompensation beruhen.

  4. Beantworten Sie die Anfrage schriftlich

    Senden Sie die Belege für die Aussagen, die Sie behalten. Bei Aussagen, die Sie entfernen, teilen Sie mit, dass sie zurückgenommen wurden, aus welchen Kanälen und ab welchem Datum. Schicken Sie keine allgemeinen Nachhaltigkeitsunterlagen anstelle von Belegen für die konkrete Aussage.

  5. Stoppen Sie neue Ware und neue Kampagnen mit der alten Aussage

    Ändern Sie die Druckvorlage für den nächsten Druckauftrag, aktualisieren Sie Angebote und Feeds und teilen Sie Händlern mit, welche Aussagen sie entfernen sollen. Ob bereits gedruckte Verpackungen weiterverwendet werden, ist eine unternehmerische Entscheidung; die Aussage darauf wird weiterhin so beurteilt, wie sie die Verbraucher erreicht.

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Was Sie vorlegen müssen

DokumentWoher es kommtRechtsgrundlage
Ein Verzeichnis der aktiven Umweltaussagen mit Wortlaut, Kanal und DatumMarketing und E-CommerceRichtlinie 2005/29/EG Artikel 2 Buchstabe o (Umweltaussage)
Die Belegakte je beibehaltener Aussage oder die Entscheidung, sie zurückzunehmenDie für die Aussage verantwortliche PersonRichtlinie 2005/29/EG Artikel 12
Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung für jede allgemeine AussageDie Lizenz für das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes System nach EN ISO 14024Richtlinie 2005/29/EG Artikel 2 Buchstabe s und Anhang I Nummer 4a

Wenn Sie nichts tun

Fehlende Belege führen dazu, dass die Aussage als unrichtig gilt

Behörden oder Gerichte können vom Gewerbetreibenden verlangen, die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen zu belegen, und sie als unrichtig ansehen, wenn die Belege nicht erbracht werden oder unzureichend sind (Richtlinie 2005/29/EG Artikel 12).[1]

Manche Umweltaussagen sind unter allen Umständen verboten

Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Aussagen zum gesamten Produkt, die nur einen Aspekt betreffen, und auf Kompensation gestützte Klimaaussagen stehen auf der Liste der Praktiken, die stets als unlauter gelten (Richtlinie 2005/29/EG Anhang I Nummern 4a bis 4c).[1]

Geldbußen und Rechtsbehelfe der Verbraucher

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest. Werden Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (koordinierte Durchsetzung) verhängt, müssen Geldbußen möglich sein, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in den betroffenen Mitgliedstaaten beträgt. Geschädigte Verbraucher müssen Zugang zu Rechtsbehelfen wie Schadensersatz oder Preisminderung haben (Richtlinie 2005/29/EG Artikel 11a und 13).[1]

Fragen zu diesem Problem

Genügt es, dass die Aussage wahr ist?

Nein. Eine Aussage kann durch ihre Gesamtdarstellung irreführen, selbst wenn die Angabe sachlich richtig ist (Richtlinie 2005/29/EG Artikel 6 Absatz 1). Und wenn Sie auf Verlangen die Belege nicht erbringen können, darf die Behörde oder das Gericht die Aussage als unrichtig ansehen (Artikel 12).

Legt die Green-Claims-Richtlinie die Beweisregeln fest?

Nicht als geltendes Recht. Die Kommission hat im März 2023 eine Green-Claims-Richtlinie vorgeschlagen (COM(2023) 166). Am 4. Oktober 2026 führt EUR-Lex das Verfahren 2023/0085(COD) als laufend, mit Schritten der ersten Lesung 2023 und 2024 und ohne verabschiedete Richtlinie. Es gilt die UGP-Richtlinie in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825.

Was gilt als anerkannte hervorragende Umweltleistung?

Eine Leistung, die der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen entspricht, den offiziell anerkannten Umweltzeichen des Typs I nach EN ISO 14024 in den Mitgliedstaaten, oder eine Spitzenleistung nach anderem Unionsrecht, etwa die Energieeffizienzklasse A des Energielabels (Richtlinie 2005/29/EG Artikel 2 Buchstabe s; Richtlinie (EU) 2024/825 Erwägungsgrund 10).

Können wir eine Aussage behalten, wenn wir sie konkreter fassen?

Eine Aussage, deren Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist, ist keine allgemeine Umweltaussage (Richtlinie 2005/29/EG Artikel 2 Buchstabe p). Sie muss dennoch zutreffend und belegt sein und darf den Nutzen nicht übertreiben.

Quellen

  1. Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (konsolidierter Text vom 27. September 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
  2. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
  3. Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen (Green-Claims-Richtlinie), COM(2023) 166 EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026

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Conphora compliance team
Geprüft
4. Oktober 2026
Diese Seite zitieren
Conphora (2026). Unsere Umweltaussage lässt sich nicht belegen. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/solutions/problem/green-claim-no-evidence/
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