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Labelling and packaging Manufacturer · Importer · Distributor 6 Min. Lesezeit

Unserem Kosmetiketikett fehlen Pflichtangaben

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur bereitgestellt werden, wenn Behältnis und Verpackung in unauslöschlicher, leicht lesbarer Schrift Name und Anschrift der verantwortlichen Person, Nennfüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verwendungsdauer nach dem Öffnen, Vorsichtsmaßnahmen, Chargennummer, Funktion und Liste der Bestandteile tragen. Dafür sorgt die verantwortliche Person; Händler prüfen vor dem Verkauf die wichtigsten Angaben. Korrigieren Sie das Etikett vor dem weiteren Verkauf.

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Geprüft am 5. Oktober 2026 durch Conphora compliance team · Keine Rechtsberatung

Warum das passiert

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt für Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind, mit den äußeren Teilen des menschlichen Körpers, den Zähnen oder den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar ausschließlich oder überwiegend, um sie zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a). Sie gilt seit dem 11. Juli 2013 (Artikel 40). Der hier verwendete konsolidierte Text umfasst Änderungen bis zur Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission.[1]

Jedes kosmetische Mittel braucht eine verantwortliche Person in der EU, und nur Produkte mit einer solchen dürfen in Verkehr gebracht werden (Artikel 4 Absatz 1). Bei in der EU hergestellten Produkten ist es der Hersteller; bei Einfuhren ist jeder Einführer die verantwortliche Person für die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte, sofern er nicht durch schriftlichen Auftrag eine andere Person in der EU benennt (Artikel 4 Absätze 3 bis 5). Ein Händler wird zur verantwortlichen Person, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder es so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann; die Übersetzung des Etiketts gilt nicht als eine solche Änderung (Artikel 4 Absatz 6). Die verantwortliche Person gewährleistet unter anderem die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 (Artikel 5 Absatz 1).[1]

Artikel 19 Absatz 1 legt fest, was Behältnis und Verpackung in unauslöschlicher, leicht lesbarer und deutlich sichtbarer Schrift tragen müssen: Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei eingeführten Produkten mit Angabe des Ursprungslands; die Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen; das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei Produkten mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten, die Verwendungsdauer nach dem Öffnen; besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch, einschließlich der nach den Anhängen III bis VI vorgeschriebenen; die Chargennummer oder ein Zeichen, das die Identifizierung des Produkts ermöglicht; die Funktion des Produkts, sofern sie sich nicht aus der Aufmachung ergibt, die der Gerichtshof als Information versteht, die den Verbrauchern eine sichere Verwendung des Produkts ermöglicht und nicht bloß dessen Zweck angibt (Rechtssache C-667/19); und die Liste der Bestandteile, die allein auf der äußeren Verpackung stehen darf. Für die Liste der Bestandteile gelten strenge Regeln: absteigende Reihenfolge des Gewichts, „Parfum“ oder „Aroma“ für Duftstoffkompositionen, „(nano)“ nach Nanomaterialien und die gebräuchlichen Bezeichnungen des Glossars der Bestandteile (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 6).[1]

Es gibt praktische Grenzen. Lassen sich Vorsichtsmaßnahmen oder Bestandteile nicht auf der Packung anbringen, stehen sie auf einem beigefügten oder angehängten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder einer Karte, auf den bzw. die, sofern nicht unmöglich, durch abgekürzte Angaben oder das Symbol in Anhang VII Nummer 1 verwiesen wird (Artikel 19 Absatz 2); nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen diese Angaben nicht in einem Firmenkatalog stehen, auf den das Symbol verweist (Rechtssache C-667/19); bei Seife, Badeperlen und anderen kleinen Produkten darf die Liste der Bestandteile auf einem Schild neben dem Auslagebehälter stehen (Artikel 19 Absatz 3). Die Sprache von Inhalt, Haltbarkeit, Vorsichtsmaßnahmen und Funktion bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt den Endverbraucher erreicht (Artikel 19 Absatz 5). Das Etikett darf dem Produkt keine Merkmale oder Funktionen zuschreiben, die es nicht hat (Artikel 20 Absatz 1).[1][3]

Händler sind die zweite Verteidigungslinie. Bevor sie ein Produkt bereitstellen, überprüfen sie, ob die Angaben der verantwortlichen Person, die Chargennummer und die Liste der Bestandteile vorhanden sind, ob die Sprachanforderungen erfüllt sind und ob das Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist (Artikel 6 Absatz 2). Behörden kontrollieren Produkte auf dem Markt anhand der Produktinformationsdatei und durch Laboruntersuchungen (Artikel 22). Wird Artikel 19 nicht eingehalten, verlangen sie von der verantwortlichen Person innerhalb einer Frist Korrektur, Rücknahme oder Rückruf des Produkts (Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h) und untersagen oder nehmen es selbst zurück, wenn das nicht geschieht (Artikel 25 Absatz 5). Die Kosmetikverordnung ist zudem in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt.[1][2]

Wie Sie es lösen

  1. Bestätigen Sie die verantwortliche Person

    Nur kosmetische Mittel mit einer verantwortlichen Person in der EU dürfen in Verkehr gebracht werden. Bei Einfuhren ist jeder Einführer die verantwortliche Person, sofern er nicht schriftlich eine andere Person in der EU benennt. Ein Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen vertreibt oder es so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wird zur verantwortlichen Person.

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  2. Prüfen Sie das Etikett anhand von Artikel 19 Absatz 1

    Behältnis und Verpackung tragen: Name und Anschrift der verantwortlichen Person sowie bei Einfuhren das Ursprungsland; die Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen; das Mindesthaltbarkeitsdatum oder, bei einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten, die Verwendungsdauer nach dem Öffnen; Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch; die Chargennummer; die Funktion, sofern sie sich nicht aus der Aufmachung ergibt; und die Liste der Bestandteile. Die Funktion muss den Verbrauchern sagen, wie sie das Produkt sicher verwenden, nicht nur, wofür es gedacht ist.

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  3. Schreiben Sie die Liste der Bestandteile richtig

    Stellen Sie ihr das Wort „Ingredients“ voran und führen Sie die Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Zugabe auf; Bestandteile mit einer Konzentration von weniger als 1 % dürfen in beliebiger Reihenfolge folgen. Verwenden Sie die gebräuchlichen Bezeichnungen des Glossars der Bestandteile, „Parfum“ oder „Aroma“ für Duftstoffkompositionen und „(nano)“ nach Nanomaterialien. Farbmittel dürfen in beliebiger Reihenfolge folgen, gegebenenfalls mit den Namen des Colour Index.

  4. Gehen Sie mit kleinen Packungen und unverpackten Produkten richtig um

    Wenn Vorsichtsmaßnahmen oder Bestandteile nicht auf die Packung passen, stehen sie auf einem beigefügten oder angehängten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder einer Karte; darauf verweisen Sie, sofern nicht unmöglich, mit abgekürzten Angaben oder dem Symbol in Anhang VII Nummer 1. Ein Firmenkatalog genügt dafür nicht. Bei Seife, Badeperlen und anderen kleinen Produkten darf die Liste der Bestandteile auf einem Schild neben dem Auslagebehälter stehen. Für am Verkaufsort abgepackte Produkte legen die Mitgliedstaaten die Regeln fest.

  5. Verwenden Sie die Sprache, die jedes Land verlangt

    Nennfüllmenge, Haltbarkeitsdatum, Vorsichtsmaßnahmen und Funktion erscheinen in der Sprache, die das Recht des Mitgliedstaats vorgibt, in dem das Produkt den Endverbraucher erreicht. Die Liste der Bestandteile gehört nicht zu den Angaben, die dem nationalen Sprachenrecht überlassen sind; sie verwendet die gebräuchlichen Bezeichnungen des Glossars der Bestandteile. Die Regel gilt auch für den Online-Verkauf in dieses Land (Gerichtshof, Rechtssache C-88/23).

  6. Melden Sie die Originalkennzeichnung und halten Sie die Aussagen ehrlich

    Wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird, meldet die verantwortliche Person der Kommission die Originalkennzeichnung und, soweit lesbar, ein Foto der entsprechenden Verpackung. Texte, Bezeichnungen, Abbildungen und Zeichen auf dem Etikett dürfen dem Produkt keine Merkmale oder Funktionen zuschreiben, die es nicht hat.

Arbeiten Sie die Schritte in der Plattform mit Ihrem eigenen Produkt durch.

Was Sie vorlegen müssen

DokumentWoher es kommtRechtsgrundlage
Das endgültige Etikett und die Verpackungsgrafik für Behältnis und äußere VerpackungDie verantwortliche PersonVerordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19 Absätze 1 bis 6
Die Meldung an die Kommission einschließlich der OriginalkennzeichnungDie verantwortliche PersonVerordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 13 Absätze 1 und 2
Die Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht und, soweit begründet, Nachweis der angepriesenen WirkungenDie verantwortliche Person, unter der auf dem Etikett angegebenen AnschriftVerordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 11 Absätze 1 bis 3

Wenn Sie nichts tun

Behörden ordnen Korrekturmaßnahmen an

Werden die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 19 Absätze 1, 2, 5 und 6 nicht erfüllt, verlangt die zuständige Behörde von der verantwortlichen Person innerhalb einer gesetzten Frist alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h).[1]

Der Verkauf kann untersagt werden

Handelt die verantwortliche Person nicht innerhalb der Frist oder erfordert ein ernstes Risiko ein sofortiges Handeln, untersagt oder beschränkt die Behörde das Produkt oder nimmt es zurück bzw. ruft es zurück (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 25 Absatz 5).[1]

Händler müssen den Verkauf einstellen

Ein Händler, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht konform ist, darf es nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist; Behörden können von Händlern Korrekturmaßnahmen verlangen (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26).[1]

Sanktionen werden national festgelegt

Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung fest (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 37).[1]

Fragen zu diesem Problem

Wir sind ein Geschäft. Was müssen wir vor dem Verkauf prüfen?

Händler überprüfen, ob Name und Anschrift der verantwortlichen Person, die Chargennummer, die Liste der Bestandteile und die nach Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorgeschriebenen Angaben vorhanden sind, ob die Sprachanforderungen erfüllt sind und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht überschritten ist (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 6 Absatz 2).

Braucht ein Produkt, das mehrere Jahre hält, ein Mindesthaltbarkeitsdatum?

Nicht, wenn seine Mindesthaltbarkeit 30 Monate übersteigt. Dann trägt es die Verwendungsdauer nach dem Öffnen, mit dem Symbol für die Verwendungsdauer nach dem Öffnen aus Anhang VII, gefolgt von Monaten oder Jahren, es sei denn, dieser Begriff ist nicht relevant (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c).

Braucht eine 3-ml-Probe die Nennfüllmenge?

Nein. Die Nennfüllmenge ist nicht erforderlich bei Packungen mit weniger als fünf Gramm oder fünf Millilitern, bei Gratisproben und bei Einmalpackungen (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b).

Wir übersetzen die Etiketten, um in einem anderen Land zu verkaufen. Sind wir damit die verantwortliche Person?

Nein. Die Übersetzung von Angaben zu einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt ist keine Änderung, die einen Händler zur verantwortlichen Person macht (Artikel 4 Absatz 6). Ein Händler, der das Produkt in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt und dabei aus eigenem Antrieb ein Element der Kennzeichnung übersetzt, um nationales Recht einzuhalten, übermittelt der Kommission jedoch elektronisch die Produktkategorie, die Bezeichnungen des Produkts in beiden Mitgliedstaaten, den betroffenen Mitgliedstaat, seinen eigenen Namen und seine Anschrift sowie die Anschrift der verantwortlichen Person, unter der die Produktinformationsdatei geführt wird (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 13 Absatz 3), und aktualisiert diese Angaben bei Änderungen (Artikel 13 Absatz 7).

Dürfen wir „nicht an Tieren getestet“ schreiben?

Nur wenn der Hersteller und seine Lieferanten weder am Fertigerzeugnis, an seinem Prototyp oder an einem Bestandteil Tierversuche durchgeführt oder in Auftrag gegeben haben noch Bestandteile verwendet haben, die von anderen für die Entwicklung neuer kosmetischer Mittel an Tieren getestet wurden (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, Artikel 20 Absatz 3).

Änderungen an den Vorschriften hinter diesem Problem verfolgen

Eine E-Mail, wenn sich die Vorschriften ändern. Abmeldung in jeder E-Mail möglich.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (konsolidierter Text vom 18. Mai 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
  2. Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (konsolidierter Text vom 12. August 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
  3. Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, A.M./E.M., Rechtssache C-667/19 (Funktion des Produkts, Artikel 19 Absatz 2 und Firmenkataloge) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026

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Conphora (2026). Unserem Kosmetiketikett fehlen Pflichtangaben. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/solutions/problem/cosmetics-label/
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