Ein Kunde fragt, wann wir einen digitalen Produktpass haben
Nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 wird der digitale Produktpass für eine Produktgruppe erst verpflichtend, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn vorschreibt; solche Rechtsakte gelten normalerweise frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten. Der Batteriepass nach der Verordnung (EU) 2023/1542 kommt zuerst, ab dem 18. Februar 2027, für LMT-Batterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien über 2 kWh. Sagen Sie Kunden, was für Sie gilt.
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Geprüft am 4. Oktober 2026 durch Conphora compliance team · Keine Rechtsberatung
Warum das passiert
Der digitale Produktpass ist ein Instrument der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, keine eigenständige Pflicht. Die Verordnung führt den Pass ein (Artikel 1 Absatz 1) und ermächtigt die Kommission, Ökodesign-Anforderungen für Produktgruppen durch delegierten Rechtsakt festzulegen (Artikel 4 Absatz 1). Gehört zu diesen Informationsanforderungen ein Pass, dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ein Pass gemäß dem delegierten Rechtsakt verfügbar ist; seine Daten müssen korrekt, vollständig und aktuell sein (Artikel 9 Absatz 1). Delegierte Rechtsakte gelten normalerweise frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten (Artikel 4 Absatz 4).[1]
Der delegierte Rechtsakt regelt die Einzelheiten: die Daten aus Anhang III, den Datenträger und seine Position, ob der Pass je Modell, Charge oder Einzelstück geführt wird, wie er den Kunden vor dem Kauf angezeigt wird, wer auf welche Daten zugreifen und sie aktualisieren darf und wie lange er verfügbar bleibt, mindestens aber für die erwartete Lebensdauer des Produkts (Artikel 9 Absatz 2). Der Pass ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden, verwendet offene und interoperable Standards und darf personenbezogene Daten von Kunden nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung speichern (Artikel 10 Absatz 1).[1]
Ein Teil der Vorbereitung ist für jede Produktgruppe gleich. Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, stellt über einen Dienstleister für digitale Produktpässe eine Sicherungskopie bereit (Artikel 10 Absatz 4), übergibt Händlern und Online-Marktplätzen binnen fünf Arbeitstagen nach Anfrage eine digitale Kopie des Datenträgers oder der Kennung (Artikel 10 Absatz 3) und lädt die eindeutigen Kennungen in das Register der Kommission hoch, das bis zum 19. Juli 2026 eingerichtet werden sollte und in dem auch die Batteriekennungen gespeichert werden (Artikel 13 Absätze 1 und 4). Hersteller und Einführer prüfen vor dem Inverkehrbringen des Produkts, dass ein Pass einschließlich der Sicherungskopie verfügbar ist (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c).[1]
Batterien machen den Anfang. Ab dem 18. Februar 2027 hat jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LMT-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Batterie für Elektrofahrzeuge einen Batteriepass (Batterieverordnung Artikel 77 Absatz 1). Er ist über einen QR-Code zugänglich, wird vom Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, korrekt geführt, und seine eindeutige Kennung wird in das Register nach der Verordnung (EU) 2024/1781 hochgeladen (Artikel 77 Absätze 3, 4 und 10).[2]
Wie Sie es lösen
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Prüfen Sie, ob heute schon eine Passpflicht gilt
Nach der Ökodesign-Verordnung ist der Pass eine Informationsanforderung, die Produktgruppe für Produktgruppe in delegierten Rechtsakten festgelegt wird; ohne einen solchen Rechtsakt besteht keine Passpflicht. Die Batterieverordnung ist die bereits geltende Ausnahme: Ab dem 18. Februar 2027 benötigen LMT-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Batterien für Elektrofahrzeuge einen Batteriepass.
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Verfolgen Sie die delegierten Rechtsakte, die Ihre Produkte betreffen
Jeder delegierte Rechtsakt legt die Daten, den Datenträger und seine Position fest, ob der Pass je Modell, Charge oder Einzelstück gilt, wer auf welche Daten zugreifen und sie aktualisieren darf und wie lange er verfügbar bleibt. Die Kommission sollte das zentrale Register für eindeutige Kennungen bis zum 19. Juli 2026 einrichten.
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Bringen Sie Ihre Kennungen in Ordnung
Ein Pass ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden. Anhang III der Ökodesign-Verordnung nennt die Kennungen, die verlangt werden können, darunter die GTIN, Warennummern, eindeutige Kennungen von Wirtschaftsakteuren und Betriebsstätten sowie die EORI-Nummer des Einführers, und verweist auf die Normenreihe ISO/IEC 15459.
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Tragen Sie die Konformitätsdaten zusammen, die Sie bereits haben
Ein großer Teil des Inhalts kann aus Unterlagen stammen, die Sie ohnehin vorhalten müssen: der Konformitätserklärung, den technischen Unterlagen oder Zertifikaten, den Gebrauchsanleitungen, Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen sowie den Angaben zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Union. Legen Sie sie in strukturierter, maschinenlesbarer Form ab.
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Entscheiden Sie, wo der Pass gespeichert wird
Der Pass wird vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder von einem Dienstleister für digitale Produktpässe gespeichert; beim Inverkehrbringen des Produkts stellen Sie über einen solchen Dienstleister eine Sicherungskopie bereit. Ein Dienstleister darf die Daten ohne Ihre Zustimmung nicht über seine Dienstleistung hinaus verkaufen, weiterverwenden oder verarbeiten.
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Beantworten Sie die Kundenfrage anhand des Rechtstextes
Sagen Sie dem Kunden, welcher Rechtsakt Ihr Produkt erfasst, ob ein delegierter Rechtsakt vorliegt und ab wann er gilt. Versprechen Sie keine Datenfelder, die noch nicht feststehen. Sobald ein Pass gilt, können Händler und Marktplätze von Ihnen eine digitale Kopie des Datenträgers oder der Kennung verlangen, die Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen kostenlos bereitstellen.
Arbeiten Sie die Schritte in der Plattform mit Ihrem eigenen Produkt durch.
Was Sie vorlegen müssen
| Dokument | Woher es kommt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Der digitale Produktpass, sobald ein delegierter Rechtsakt ihn vorschreibt | Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt | Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c |
| Sicherungskopie bei einem Dienstleister für digitale Produktpässe | Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt | Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 10 Absatz 4 |
| Upload ins Register und eindeutige Registrierungskennung | Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt | Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 13 Absätze 4 und 5 |
| Batteriepass für LMT-Batterien, Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien über 2 kWh | Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt | Batterieverordnung Artikel 77 Absätze 1 und 4 |
Wenn Sie nichts tun
Kein Pass, kein Inverkehrbringen
Schreibt ein delegierter Rechtsakt einen Pass vor, dürfen Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn ein Pass verfügbar ist; seine Daten müssen korrekt, vollständig und aktuell sein (Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 9 Absatz 1).[1]
Geldbußen und Ausschluss von Ausschreibungen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Ökodesign-Verordnung fest und müssen mindestens Geldbußen und den zeitlich befristeten Ausschluss von Vergabeverfahren verhängen können (Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 74 Absätze 1 und 3).[1]
Der Termin für den Batteriepass steht fest
Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LMT-Batterie, jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Batterie für Elektrofahrzeuge einen Batteriepass haben (Batterieverordnung Artikel 77 Absatz 1).[2]
Fragen zu diesem Problem
Gibt es eine Liste, welche Produkte wann einen Pass benötigen?
Die Ökodesign-Verordnung setzt den Rahmen; die Produktgruppen, Daten und Termine ergeben sich aus delegierten Rechtsakten nach Artikel 4, die normalerweise frühestens 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten gelten (Artikel 4 Absatz 4).
Ist der Batteriepass dasselbe?
Er ist ein eigener Datensatz nach der Batterieverordnung, muss aber mit anderen digitalen Produktpässen voll interoperabel sein (Batterieverordnung Artikel 78 Buchstabe a), und seine eindeutige Kennung kommt in das nach der Ökodesign-Verordnung eingerichtete Register (Artikel 77 Absatz 10; Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 13 Absatz 1).
Wer kann unsere Daten sehen?
Jeder delegierte Rechtsakt legt fest, welche Akteure auf welche Daten zugreifen dürfen (Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f). Der Zugang ist für die in Artikel 11 Buchstabe b genannten Akteure entsprechend ihren Zugangsrechten kostenlos.
Muss der QR-Code auf dem Produkt selbst sein?
Der Datenträger muss physisch auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht sein, wie es der delegierte Rechtsakt festlegt (Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b).
Gelangen personenbezogene Daten von Kunden in den Pass?
Nicht ohne deren ausdrückliche Einwilligung gemäß Artikel 6 der DSGVO (Verordnung (EU) 2024/1781 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e).
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an nachhaltige Produkte EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
- Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (konsolidierte Fassung vom 13. August 2026) EUR-Lex · abgerufen am 4. Oktober 2026
Über diese Seite
- Prüfer
- Conphora compliance team
- Geprüft
- 4. Oktober 2026
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Conphora (2026). Ein Kunde fragt, wann wir einen digitalen Produktpass haben. Abgerufen am 13. Oktober 2026 von https://www.conphora.com/de/solutions/problem/dpp-preparation/
Conphora (2026) Ein Kunde fragt, wann wir einen digitalen Produktpass haben. Verfügbar unter: https://www.conphora.com/de/solutions/problem/dpp-preparation/ (abgerufen am 13. Oktober 2026).
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