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EUDR - Verordnung (EU) 2023/1115

EUDR-Leitfaden: die EU-Entwaldungsverordnung, für wen sie gilt, die wichtigsten Termine nach der Verschiebung 2025 und wie Sie Ihre Compliance sicherstellen.

Offizieller Text auf EUR-Lex ↗

EUDR kurz erklärt

Die EUDR - die EU-Entwaldungsverordnung, formell die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Produkte - verbietet das Inverkehrbringen von sieben Rohstoffen und den daraus gewonnenen Erzeugnissen auf dem EU-Markt sowie deren Ausfuhr aus der EU, sofern das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass sie nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Sie gehört zu den datenintensivsten Compliance-Regimen, die die EU je eingeführt hat, denn sie verlangt, dass Unternehmen genau wissen, wo der Rohstoff erzeugt wurde - bis hin zu den geografischen Koordinaten des einzelnen Grundstücks.

Wenn Sie Möbel, Lifestyle-Produkte oder Verpackungen herstellen oder verkaufen, betrifft diese Verordnung Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Holz ist einer der sieben erfassten Rohstoffe, und die „daraus gewonnenen Erzeugnisse” reichen weit in die Lieferkette hinein: Möbel, Holzrahmen, Verpackungen aus Papier und Pappe, gedruckte Bücher, Lederbezüge und Schuhe (aus Rindern), Reifen und Gummikomponenten sowie Schokolade oder Kaffee in jedem Hospitality- oder Geschenksortiment. Eine Marke, die sich als „Möbelunternehmen” und nicht als „Holzimporteur” versteht, fällt trotzdem voll in den Anwendungsbereich - und die Pflichten treffen das erste Unternehmen, das das fertige oder halbfertige Erzeugnis auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.

Offizieller Text Lesen Sie die Verordnung auf EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1115 (CELEX 32023R1115).

Anwendungsbereich: sieben Rohstoffe und die daraus gewonnenen Erzeugnisse

Die EUDR erfasst sieben „relevante Rohstoffe”:

Sie erstreckt sich darüber hinaus auf eine lange Liste relevanter Erzeugnisse im Anhang der Verordnung - Waren, die diese Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt worden sind. In der Praxis bedeutet das Möbel, Lederwaren, Papier und Pappe, Reifen, Schokolade, Zutaten auf Palmölbasis und vieles mehr. Entscheidend ist nicht, wie sich Ihr Unternehmen selbst bezeichnet, sondern ob das Produkt auf der Anhangsliste steht.

Marktteilnehmer vs. Händler

Die Verordnung verteilt die Verantwortung auf zwei Rollen:

Für die meisten Möbel- und Lifestyle-Marken, die Fertigwaren aus Ländern außerhalb der EU einführen, gilt: Sie sind der Marktteilnehmer - die Verantwortung endet bei Ihnen.

Wichtige Termine nach der Verschiebung

Die EUDR wurde 2023 erlassen, ihre Anwendung wurde jedoch zweimal verschoben. Die jüngste Verschiebung erfolgte durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 (Dezember 2025), die die Geltungstermine wie folgt neu festgelegt hat:

Am Inhalt der Verordnung hat sich nichts geändert - nur an den Startterminen und einigen Vereinfachungsmaßnahmen. Verstehen Sie den Aufschub nicht als Entwarnung: Die Geolokalisierungs- und Rückverfolgbarkeitsdaten, die die Verordnung verlangt, können viele Monate in Anspruch nehmen, bis sie von den Lieferanten vorliegen. Die Arbeit muss also deutlich vor diesen Terminen beginnen.

Kernanforderungen

Die EUDR ist um einen Sorgfaltspflicht-Prozess herum aufgebaut, den ein Marktteilnehmer abschließen muss, bevor ein Erzeugnis in Verkehr gebracht oder ausgeführt wird.

Die Sorgfaltserklärung

Bevor ein relevantes Erzeugnis bewegt wird, muss der Marktteilnehmer eine elektronische Sorgfaltserklärung im Informationssystem der EU abgeben, mit der er bestätigt, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und das Erzeugnis entwaldungsfrei und legal ist. Mit der Abgabe dieser Erklärung übernimmt der Marktteilnehmer die rechtliche Verantwortung für deren Richtigkeit.

Geolokalisierungsdaten

Der Marktteilnehmer muss die Geolokalisierungskoordinaten aller Grundstücke erheben, auf denen der Rohstoff erzeugt wurde, zusammen mit dem Datum oder Zeitraum der Erzeugung. Bei größeren Flächen bedeutet das Polygone statt einzelner Punkte. Das ist das Herzstück der EUDR und meist der am schwersten zu beschaffende Datensatz, weil er vom Anfang der Lieferkette stammen muss.

Risikobewertung und Risikominderung

Auf Grundlage der Geolokalisierungsdaten und des Länder-Benchmarkings (geringes, normales oder hohes Risiko) muss der Marktteilnehmer das Risiko bewerten, dass das Erzeugnis nicht konform ist. Ist das Risiko mehr als vernachlässigbar, muss der Marktteilnehmer Risikominderungsmaßnahmen ergreifen - zusätzliche Informationen, Erhebungen, Audits oder die Einbindung der Lieferanten - bis das Risiko vernachlässigbar ist. Erst dann darf das Erzeugnis weitergehen.

Der Test auf Entwaldungsfreiheit und Legalität

Ein Erzeugnis besteht nur, wenn es beides ist:

  1. Entwaldungsfrei - erzeugt auf Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht von Entwaldung oder Waldschädigung betroffen waren; und
  2. Legal - erzeugt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlands (Landnutzung, Umwelt, Arbeitsrecht, Menschenrechte, Steuern und Handel).

Vereinfachung für Kleinst- und Kleinerzeuger

Die Änderung von 2025 hat für die kleinsten Erzeuger einen leichteren Weg geschaffen: Für Kleinst- und Kleinerzeuger am Anfang der Kette (primäre Marktteilnehmer) steht eine vereinfachte, einmalige Sorgfaltspflicht-Option zur Verfügung, die die wiederholte Abgabelast für Produzenten am Kettenanfang reduziert. Größere Marktteilnehmer und Händler profitieren von dieser Vereinfachung nicht.

Was Sie jetzt von Lieferanten einholen sollten

Beginnen Sie mit dem Aufbau Ihres Datendossiers, bevor die Fristen greifen. Fragen Sie für jede relevante Produktlinie bei Ihren Lieferanten Folgendes ab:

Durchsetzung und Sanktionen

Die Durchsetzung liegt bei den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten, die Kontrollen bei Marktteilnehmern und Händlern durchführen und dabei Hochrisikoländer und -rohstoffe priorisieren. Die Behörden können die zugrunde liegenden Daten anfordern, Erzeugnisse prüfen und nicht konforme Waren daran hindern, auf den Markt zu gelangen oder ihn zu verlassen.

Die Sanktionen werden national festgelegt, müssen aber wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Verordnung erwartet, dass sie sich am ökologischen und wirtschaftlichen Schaden orientieren; das Instrumentarium umfasst Geldbußen (potenziell ein spürbarer Prozentsatz des EU-Umsatzes), die Einziehung von Erzeugnissen und Erlösen, den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren sowie vorübergehende Verbote des Inverkehrbringens. Auch das Reputationsrisiko ist erheblich: Verstöße können öffentlich werden und die Lieferfähigkeit stören.

Konform werden: eine Checkliste

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Quellen

Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Zuletzt aktualisiert: 12. Juni 2026