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title: "Spielzeugsicherheitsverordnung (2025)"
description: "Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug legt Sicherheitsvorschriften für Produkte fest, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, und ersetzt die Richtlinie 2009/48/EG; sie gilt ab dem 1. August 2030 und führt einen digitalen Produktpass für jedes Spielzeug ein."
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updated: "2026-09-22"
author: "Conphora compliance team"
publisher: "Conphora"
tags: ["product-safety", "chemicals"]
license: "Free to quote with attribution and a link to the page"
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# Spielzeugsicherheitsverordnung (2025)

Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug legt Sicherheitsvorschriften für Produkte fest, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, und ersetzt die Richtlinie 2009/48/EG; sie gilt ab dem 1. August 2030 und führt einen digitalen Produktpass für jedes Spielzeug ein.

Die Verordnung (EU) 2025/2509 legt Vorschriften über die Sicherheit von Spielzeug fest, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern und anderen Personen unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu gewährleisten, sowie Vorschriften über deren freien Verkehr (Art. 1). Sie gilt für Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, wobei die in Anhang I aufgeführten Produkte ausgenommen sind (Art. 2). Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. August 2030, wenn die Richtlinie 2009/48/EG aufgehoben wird; die Bestimmungen über notifizierte Stellen sowie über delegierte Rechtsakte, das Ausschussverfahren und Sanktionen (Art. 28 bis 44 und 49 bis 55) gelten bereits ab dem 1. Januar 2026.

Spielzeug muss die allgemeinen und besonderen grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Art. 5 und des Anhangs II erfüllen, die die Chemikalienvorschriften verschärfen, und die nach Art. 6 vorgeschriebenen Warnhinweise tragen. Die Konformität wird vom Hersteller durch interne Fertigungskontrolle bewertet, sofern harmonisierte Normen vollständig angewandt wurden, und in den übrigen in der Verordnung festgelegten Fällen durch EU-Baumusterprüfung bei einer notifizierten Stelle. Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die CE-Kennzeichnung tragen (Art. 17).

Die wesentliche Neuerung ist Kapitel V. Vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs muss der Hersteller einen digitalen Produktpass erstellen, der bestätigt, dass die Konformität nachgewiesen wurde, die in Anhang VI genannten Daten enthält, zehn Jahre lang verfügbar ist, über einen Datenträger mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft ist und im Register für digitale Produktpässe der Ökodesign-Verordnung registriert ist (Art. 19 bis 22). Enthält der Produktpass alle Angaben der EU-Konformitätserklärung, ersetzt er diese. In Dänemark wird Spielzeug von der dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) beaufsichtigt, die am 1. Januar 2026 die Aufgaben der dänischen Sicherheitsbehörde (Sikkerhedsstyrelsen) übernommen hat.

## Legislation

- TSR: [Verordnung (EU) 2025/2509, Art. 1, Art. 2, Art. 5, Art. 17, Art. 19, Art. 22](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2509)

## Sources

- [Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2509)
- [Europäische Kommission, Spielzeugsicherheit](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/toys/toy-safety_en)
- [Sikkerhedsstyrelsen, Kontrol af produkter, herunder fyrværkeri, legetøj og elprodukter](https://www.sik.dk/erhverv/produkter/generel-produktsikkerhed/kontrol-og-tilsyn/kontrol-produkter-herunder-fyrvaerkeri-legetoej-elprodukter)
