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title: "Safety Business Gateway"
description: "Das Safety Business Gateway ist das von der Kommission betriebene Webportal, über das Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze den Marktüberwachungsbehörden gefährliche Produkte, durch Produkte verursachte Unfälle und Korrekturmaßnahmen melden, wie es die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verlangt."
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updated: "2026-09-10"
author: "Conphora Compliance-Team"
publisher: "Conphora"
tags: ["product-safety", "market-surveillance"]
license: "Free to quote with attribution and a link to the page"
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# Safety Business Gateway

Das Safety Business Gateway ist das von der Kommission betriebene Webportal, über das Wirtschaftsakteure und Online-Marktplätze den Marktüberwachungsbehörden gefährliche Produkte, durch Produkte verursachte Unfälle und Korrekturmaßnahmen melden, wie es die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verlangt.

Artikel 27 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet die Kommission, ein Webportal zu betreiben, über das Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern auf einfache Weise die Informationen übermitteln können, die die Verordnung von ihnen verlangt. Dieses Portal ist das Safety Business Gateway. Es ist das unternehmensseitige Gegenstück zu Safety Gate: Safety Gate trägt die Meldungen zwischen den Behörden und an die Öffentlichkeit, das Safety Business Gateway die Meldungen der Unternehmen an die Behörden.

Die Bestimmungen, auf die Artikel 27 verweist, legen fest, was darüber laufen muss. Nach Artikel 9 muss ein Hersteller, der ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt für gefährlich hält, unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wurde, unter Angabe des Risikos und der getroffenen Maßnahmen unterrichten; Einführer und Händler haben die entsprechenden Pflichten nach den Artikeln 11 und 12. Nach Artikel 20 muss der Hersteller – oder die verantwortliche Person in der EU, wenn der Hersteller außerhalb der EU niedergelassen ist – jeden durch ein Produkt verursachten Unfall, der zum Tod oder zu schwerwiegenden Gesundheitsschäden einschließlich Verletzungen und chronischer Folgen geführt hat, unverzüglich über das Gateway den Behörden des Mitgliedstaats melden, in dem sich der Unfall ereignet hat. Nach Artikel 22 Absatz 12 müssen Online-Marktplätze das Gateway nutzen, um auf ihren Plattformen angebotene gefährliche Produkte und ihnen bekannt gewordene Unfälle zu melden.

Für ein Unternehmen heißt das: Konto und internes Verfahren müssen bereitstehen, bevor ein Vorfall eintritt, denn die Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, an dem es von einem gefährlichen Produkt oder einem Unfall erfährt. Die Kommission soll Leitlinien für die praktische Nutzung des Gateways herausgeben (Artikel 27 Absatz 2).

## Legislation

- GPSR: [Verordnung (EU) 2023/988, Art. 27, Art. 20, Art. 9 Abs. 8–9, Art. 22 Abs. 12](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R0988-20260529)

## Sources

- [Verordnung (EU) 2023/988, konsolidierte Fassung, Art. 27 (Safety Business Gateway), Art. 20 (Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen) und Art. 22 Abs. 12](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R0988-20260529)
