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title: "UAS — UAS-Verordnung"
description: "Die UAS-Verordnung regelt Bauart, Klassenkennzeichnung (C0 bis C6), Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Betreiberpflichten für Drohnen der offenen und der erklärten speziellen Kategorie. Sie gilt seit dem 1. Juli 2019; seit dem 1. Januar 2024 braucht eine in der offenen Kategorie geflogene Drohne in der Regel ein Klassenkennzeichen."
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published: "2019-07-01"
updated: "2026-09-13"
author: "Conphora compliance team"
publisher: "Conphora"
reference: "Delegierte Verordnung (EU) 2019/945"
celex: "32019R0945"
source: "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0945"
tags: ["UAS", "Maritime & Transport"]
license: "Free to quote with attribution and a link to the page"
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# UAS — UAS-Verordnung

Die UAS-Verordnung regelt Bauart, Klassenkennzeichnung (C0 bis C6), Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Betreiberpflichten für Drohnen der offenen und der erklärten speziellen Kategorie. Sie gilt seit dem 1. Juli 2019; seit dem 1. Januar 2024 braucht eine in der offenen Kategorie geflogene Drohne in der Regel ein Klassenkennzeichen.

## Wichtige Fakten

- **Amtlicher Titel:** Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und über Drittstaatsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme
- **Referenz:** Delegierte Verordnung (EU) 2019/945
- **CELEX:** 32019R0945
- **Art des Rechtsakts:** Regulation
- **In Kraft:** 2019-07-01
- **Gilt ab:** 2019-07-01
- **Durchgesetzt durch:** Die Mitgliedstaaten organisieren die Marktüberwachung von UAS, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, und die Kontrolle von UAS, die in ihn gelangen, und ihre Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden müssen mit den nach Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 benannten zuständigen Behörden zusammenarbeiten; Artikel 35 Absatz 1 verweist weiterhin auf Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Überwachung von auf dem Markt bereitgestellten Produkten, Artikel 35 Absatz 2 auf Artikel 15 Absatz 5 und die Artikel 27, 28 und 29 für die Kontrolle von in ihn gelangenden Produkten, Artikel 35 Absatz 3 auf die Informationssysteme der Artikel 22 und 23, und Artikel 36 Absatz 1 auf Artikel 21; all diese Verweise gelten seit dem 16. Juli 2021 als Verweise auf die Verordnung (EU) 2019/1020, seit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit den Artikeln 15 bis 29 durch Artikel 39 Absatz 1 Nummer 4 jener Verordnung gestrichen wurde, während Artikel 30 über die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, auf den in Artikel 15 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a verwiesen wird, in Kapitel IV steht und bestehen bleibt. Die Verordnung (EU) 2019/1020 führt die Verordnung (EU) 2018/1139 als Nummer 70 ihres Anhangs I auf, soweit es um Konstruktion, Herstellung und Inverkehrbringen von Luftfahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b jener Verordnung geht, wenn es sich um unbemannte Luftfahrzeuge sowie deren Motoren, Propeller, Teile und Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung handelt; gelistet ist also die Basisverordnung und nicht dieser delegierte Rechtsakt, und die Verordnung (EU) 2019/945 steht auch nicht in der Liste des Artikels 4 Absatz 5; Artikel 5 Absatz 3 der UAS-Verordnung selbst erklärt Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab dem 16. Juli 2021 für anwendbar, sodass für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich ist. In Dänemark ist die Trafikstyrelsen die Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen nach der Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 über die Marktüberwachung des Drohnenbereichs (bekendtgørelse om markedsovervågning af droneområdet), erlassen aufgrund des Luftfahrtgesetzes, und dieselbe Behörde ist die zuständige Behörde für den Drohnenbetrieb nach der Bekendtgørelse Nr. 1649 vom 12. Dezember 2023 zur Ergänzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947; die Produktseite ist nie auf die Sikkerhedsstyrelsen oder deren Nachfolgeabteilung Markedsovervågning der Erhvervsstyrelsen übergegangen, weil das Produktgesetz (lov om produkter og markedsovervågning) Drohnen nicht zu seinen Produktbereichen zählt. Das Instrumentarium umfasst Korrekturmaßnahmen, ein Verbot oder eine Beschränkung der Bereitstellung, Rücknahme oder Rückruf, Anordnungen zur Beendigung formaler Nichtkonformität wie einer fehlenden CE-Kennzeichnung, eines fehlenden Klassenkennzeichens, einer fehlenden Schallleistungsangabe, einer fehlenden Seriennummer, einer fehlenden Anleitung, eines fehlenden Hinweisblatts, einer fehlenden EU-Konformitätserklärung, fehlender technischer Unterlagen oder einer fehlenden Betreiberkennzeichnung, und in Dänemark Anordnungen, Nutzer zu warnen, irreführende Werbung zu stoppen, Abhilfe zu schaffen, den Verkauf zu stoppen, eine Drohne zurückzunehmen, zurückzurufen oder zu vernichten, Anordnungen an eine Online-Schnittstelle, Inhalte zu ändern oder zu entfernen, die sich auf eine nicht konforme Drohne beziehen, sowie Geldstrafen mit Unternehmenshaftung nach Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs.
- **Kategorie:** Maritime & Transport

## Für wen es gilt

**Erfasst vom Rechtsakt:** Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme, die für den Betrieb nach den Vorschriften und Bedingungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, sowie von Fernidentifizierungs-Zusatzmodulen, außerdem die Vorschriften über die Bereitstellung von UAS, Zubehörsätzen und Fernidentifizierungs-Zusatzmodulen auf dem Markt und über ihren freien Verkehr in der Union; Produkte des Kapitels II: UAS, die für den Betrieb nach den Vorschriften der offenen Kategorie oder aufgrund einer Betriebserklärung in der speziellen Kategorie bestimmt sind, mit Ausnahme eigengebauter UAS, die eines der sieben Klassenkennzeichen der Teile 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs tragen, also C0, C1, C2, C3, C4, C5 und C6; Klasse-C5-Zubehörsätze nach Teil 16; und direkte Fernidentifizierungs-Zusatzmodule nach Teil 6; Kapitel III: UAS, die in der zulassungspflichtigen Kategorie und in der speziellen Kategorie außerhalb einer Erklärung betrieben werden und deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung zulassungspflichtig sind, wenn das UAS eine charakteristische Abmessung von 3 Metern oder mehr hat und für den Betrieb über Menschenansammlungen ausgelegt ist, es sei denn, es ist leichter als Luft, für die Beförderung von Personen ausgelegt ist, für die Beförderung gefährlicher Güter ausgelegt ist und ein hohes Maß an Robustheit erfordert, oder wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass das Betriebsrisiko ohne Zulassung nicht gemindert werden kann; Kapitel IV: UAS-Betreiber, die ihren Hauptgeschäftssitz, ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, sofern ihre UAS in der Union betrieben werden (Art. 2 Abs. 3); diese Betreiber müssen die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für UAS-Betriebe innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums einhalten, also des Luftraums über dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, sowie jedes anderen Luftraums, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 anwenden (Art. 1, Art. 3 Nr. 34, und Art. 41 Abs. 1); Die Wirtschaftsakteure in der Kette, definiert als der Hersteller, der Bevollmächtigte des Herstellers, der Einführer und der Händler des UAS, wobei ein Einführer oder Händler als Hersteller gilt, wenn er ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann

**Abgeleitete und nachgelagerte Produkte:** Die Verordnung gilt nicht für UAS, die ausschließlich für den Betrieb im Innenbereich bestimmt sind, und die Basisverordnung, auf die sie sich stützt, gilt nicht für Luftfahrzeuge und ihre Fernsteuerungsausrüstung bei militärischen, zolldienstlichen, polizeilichen, Such- und Rettungs-, Brandbekämpfungs-, Grenzkontroll-, Küstenwach- oder ähnlichen Tätigkeiten oder Diensten unter Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats (Art. 2 Abs. 4 der UAS-Verordnung; Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/1139); Die sieben Klassenkennzeichen sind den Betriebsvorschriften zugeordnet: C0 und C1 werden in der offenen Unterkategorie A1 geflogen, C2 in der Unterkategorie A2, und C2, C3 und C4 in der Unterkategorie A3, während C5 das Luftfahrzeug für das Standardszenario STS-01 ist – Betrieb in Sichtweite über einem kontrollierten Bodenbereich in besiedeltem Gebiet – und C6 für STS-02 – Betrieb außerhalb der Sichtweite mit Luftraumbeobachtern –, beide in der speziellen Kategorie aufgrund einer Betriebserklärung (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 sowie die Nummern UAS.OPEN.020, UAS.OPEN.030, UAS.OPEN.040, UAS.STS-01.020 und UAS.STS-02.020 ihres Anhangs); Die Klassengrenzen sind kumulative Konstruktionsvorgaben, nicht bloß Massebänder: C0 liegt unter 250 g mit einer Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s und einer Höhenbegrenzung von 120 m; C1 liegt unter 900 g oder überträgt beim Aufprall mit Endgeschwindigkeit weniger als 80 J auf einen menschlichen Kopf, mit denselben Geschwindigkeits- und Höhengrenzen, einer Seriennummer, direkter Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung, Beleuchtung und einem Schallleistungspegel innerhalb der Grenzen des Teils 15; C2 liegt unter 4 kg mit einem Langsamflugmodus von höchstens 3 m/s, einer geschützten Kommando- und Kontrollverbindung und denselben Identifizierungs- und Sensibilisierungsfunktionen; C3 liegt unter 25 kg und unter 3 m charakteristischer Abmessung; C4 liegt unter 25 kg ohne automatische Steuerungsmodi über die Flugstabilisierung und die Verbindungsabbruch-Unterstützung hinaus; C5 folgt den Anforderungen von C3 mit einer Flugabbruchfunktion, einem Langsamflugmodus von 5 m/s und einer Verbindungsüberwachung; und C6 folgt den Anforderungen von C3 mit einer Höchstgeschwindigkeit über Grund von 50 m/s, programmierbaren Grenzen des Betriebsvolumens und Flugabbruch (Anhang, Teile 1 bis 5, 16 und 17); Die interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 steht nur für Produkte zur Verfügung, die anhand der Teile 1, 5, 6, 16 oder 17 bewertet werden, also die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und nur, wenn der Hersteller harmonisierte Normen für alle Anforderungen angewandt hat, für die solche Normen bestehen; die Klassen C1, C2 und C3 durchlaufen stets die EU-Baumusterprüfung mit Konformität mit der Bauart nach Teil 8 oder die umfassende Qualitätssicherung nach Teil 9, wobei Teil 9 nicht für ein UAS verwendet werden darf, das Spielzeug ist (Art. 13 Abs. 2); Die Kennnummer der notifizierten Stelle wird nur dann nach der CE-Kennzeichnung angebracht, wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Teil 9 angewandt wird; ein nach Teil 8 bewertetes Produkt trägt die CE-Kennzeichnung und das Klassenkennzeichen ohne Kennnummer einer notifizierten Stelle, auch wenn eine notifizierte Stelle die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (Art. 16 Abs. 5 und Art. 39 Abs. 1 Buchst. c); Ein UAS, das Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist, muss auch diese Richtlinie einhalten, wobei die Nummern 4, 5 und 6 des Teils 1 zu Steuerbarkeit, Verletzungsminimierung und elektrischem Antrieb nicht für Spielzeug der Klasse C0 gelten; ein UAS, das kein Spielzeug ist, muss die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nur für andere Risiken als die der Flugsicherheit erfüllen, ein Verweis, der ab dem 20. Januar 2027 anhand der Verordnung (EU) 2023/1230 zu lesen ist (Art. 4 Abs. 2, Anhang Teil 1 Nr. 10, Erwägungsgründe 5 und 6 des Basisrechtsakts; Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 51 Abs. 2 und Art. 54 berichtigt durch die Berichtigung 32023R1230R(01)); die Spielzeugrichtlinie selbst wird durch die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug mit Wirkung vom 1. August 2030 aufgehoben, ab dem die drei Verweise auf die Richtlinie 2009/48/EG in dieser Verordnung als Verweise auf jene Verordnung zu lesen sind (Verordnung (EU) 2025/2509, Art. 56 und Art. 59); Die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen gilt für unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind und nicht ausschließlich für den Betrieb auf für den geschützten Luftfahrtfunk zugewiesenen Frequenzen bestimmt sind, sofern sie absichtlich elektromagnetische Wellen unter 3 000 GHz aussenden oder empfangen, und die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit gilt, soweit die Funkanlagenrichtlinie nicht greift, sodass die meisten Verbraucherdrohnen eine einzige CE-Kennzeichnung tragen, die mehrere Rechtsakte abdeckt (Erwägungsgründe 7 bis 9 des Basisrechtsakts und Art. 14 Abs. 4); Software-Updates eines bereits auf dem Markt bereitgestellten Produkts dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie die Konformität des Produkts nicht beeinträchtigen, wodurch Over-the-Air-Firmware zu einer Konformitätsfrage und nicht nur zu einer Funktionsfrage wird (Art. 4 Abs. 3); Ein Produkt, das harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, gilt als konform mit den Anforderungen, die diese Normen abdecken; die bislang einzige gelistete harmonisierte Norm ist EN 4709-002:2023, Luft- und Raumfahrt - Unbemannte Luftfahrzeugsysteme - Teil 002: Direkte Fernidentifizierung, veröffentlicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2103 der Kommission vom 30. Juli 2024, und mit einer Einschränkung veröffentlicht: sie begründet keine Konformitätsvermutung hinsichtlich der Übertragungsanforderungen in Nummer 12 Buchstabe b des Teils 2, Nummer 14 Buchstabe b des Teils 3, Nummer 9 Buchstabe b des Teils 4 und Nummer 3 des Teils 6 des Anhangs (Art. 12; Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2103 der Kommission, Art. 1 und Anhang); Die Klassen C5 und C6 liegen an der Grenze zur speziellen Kategorie: Ein UAS der Klasse C5 kann ein mit einem Zubehörsatz ausgestattetes UAS der Klasse C3 sein, der es umrüstet; das Klasse-C5-Kennzeichen muss dann an jedem Zubehörteil angebracht werden, der Satz darf eigenständig auf dem Markt bereitgestellt werden, und er darf die Software des UAS der Klasse C3 nicht verändern (Anhang, Teil 16, Nr. 8); Zum ursprünglichen Rechtsakt wurden sieben Berichtigungen veröffentlicht, am 19. Juni 2019, 25. Juni 2019, 4. Oktober 2019, 6. Januar 2022, 24. November 2022, 27. Juni 2024 und 12. Januar 2026, doch keine davon betrifft die englische Sprachfassung: sie berichtigen die tschechische bzw. spanische, französische, dänische und polnische, portugiesische, rumänische sowie ungarische und maltesische Fassung, weshalb die englische konsolidierte Fassung keine Berichtigungsvermerke trägt (CELEX 32019R0945R(01) bis 32019R0945R(07))

**Rollen nach dem Rechtsakt:**

- **Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)** — Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet; ein Einführer oder Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass die Konformität mit Kapitel II beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller und trägt die Pflichten des Artikels 6.
- **Bevollmächtigter** — Jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich damit beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; die Pflicht, das Produkt in Übereinstimmung mit dem Anhang zu konstruieren und herzustellen, sowie die Pflicht, die technischen Unterlagen zu erstellen, können nicht Teil dieses Auftrags sein.
- **Einführer** — Jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
- **Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)** — Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die nicht Hersteller oder Einführer ist und ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.
- **UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber** — Jede juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere UAS betreibt oder zu betreiben beabsichtigt; hat der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz, seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz in einem Drittstaat, muss er die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für Betriebe innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums einhalten, und zuständige Behörde ist die des ersten Mitgliedstaats, in dem er zu operieren beabsichtigt.

## Wichtige Termine

- 2019-07-01: Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im ABl. L 152 vom 11. Juni 2019; die Schallleistungsgrenzen des Teils 15 für die Klassen C1 und C2 laufen ab diesem Datum
- 2020-08-09: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 in Kraft: die Klassen C5 und C6 sowie Klasse-C5-Zubehörsätze werden eingeführt, Kapitel II wird auf erklärte Betriebe in der speziellen Kategorie ausgeweitet, und Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird ab dem 16. Juli 2021 anwendbar gemacht
- 2020-12-31: Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt, sodass die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie, die Betreiberregistrierung, die geografischen UAS-Gebiete und die Zuordnung der Klassen zu den Unterkategorien wirksam werden
- 2021-01-01: Die dänische Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 über die Marktüberwachung des Drohnenbereichs tritt in Kraft; sie macht die Trafikstyrelsen zur Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 und verleiht ihr Inspektions-, Probenahme-, Anordnungs- und Veröffentlichungsbefugnisse
- 2021-07-16: Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt: Kapitel III, Artikel 15 bis 29, der von Artikel 35 in Bezug genommenen Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird gestrichen, die Verordnung (EU) 2018/1139 wird Nummer 70 des Anhangs I in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge, und Artikel 5 Absatz 3 der UAS-Verordnung erklärt Artikel 4 Absätze 1 bis 4 für anwendbar, sodass für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich ist
- 2022-06-21: Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 in Kraft: sie berichtigt die portugiesische Sprachfassung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d und Teil 8 des Anhangs mit rückwirkender Anwendung ab dem 9. August 2020; die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen
- 2023-12-31: Ende der Übergangsfrist des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, während der UAS, die nicht den Teilen 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 entsprachen, in der offenen Kategorie noch unter massebasierten Bedingungen von 500 g, 2 kg und 25 kg betrieben werden durften
- 2024-01-01: Das Klassenkennzeichen wird zum Zugangstor der offenen Kategorie: Ein ab diesem Datum auf dem Markt bereitgestelltes UAS muss einer der Klassen angehören oder eigengebaut sein, um dort geflogen zu werden, während zuvor auf dem Markt bereitgestellte UAS weiterhin in der Unterkategorie A1 unter 250 g oder A3 unter 25 kg geflogen werden dürfen; Betriebserklärungen nach Standardszenarien gelten; die dänische Bekendtgørelse Nr. 1649 vom 12. Dezember 2023 tritt in Kraft und hebt Nr. 2253 vom 29. Dezember 2020 auf
- 2024-06-12: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 in Kraft: sie definiert das unbemannte Luftfahrzeugsystem neu um die Kontroll- und Überwachungseinheit, formuliert die Zulassungsbedingungen des Artikels 40 neu und fügt den Klassen C1, C2 und C3 die Warnung bei niedrigem Batteriestand hinzu
- 2025-05-01: Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 gilt, sodass die Bedingungen für die zulassungspflichtige Kategorie, die Ausnahme für Forschungs- und Versuchszwecke und die Warnung bei niedrigem Batteriestand in den Teilen 2, 3 und 4 zusammen mit den neuen Vorschriften zur Erstlufttüchtigkeit für zulassungspflichtige UAS wirksam werden
- 2025-06-24: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 in Kraft: sie berichtigt die niederländische Sprachfassung von Teil 17 zur Klasse C6; sie markiert den Stichtag der konsolidierten Fassung, auf der dieser Leitfaden beruht
- 2025-07-01: Die dänische Bekendtgørelse Nr. 527 vom 20. Mai 2025 tritt in Kraft und ändert die Droneverordnung: angeleinte Drohnen mit Antrieb unterliegen unabhängig von ihrer Startmasse den Drohnenregeln, die Betreiberregistrierung gilt für drei Jahre, und die Mindestversicherungssumme entfällt für ausschließlich privat genutzte Mikrodrohnen unter 250 g
- 2026-01-01: Erklärungen nach nationalen Standardszenarien, die die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 akzeptiert haben, verlieren ihre Gültigkeit, sodass Betriebe in der speziellen Kategorie unter Erklärung ein Standardszenario der Anlage 1 und ein UAS der Klasse C5 oder C6 benötigen
- 2027-01-20: Die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen wird aufgehoben, und die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt vollständig, sodass der Verweis in Artikel 4 Absatz 2 auf die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen bei Nicht-Spielzeug-UAS anhand der Maschinenverordnung und ihrer Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen ist; vor diesem Datum in Übereinstimmung mit der Richtlinie in Verkehr gebrachte Maschinen dürfen weiterhin bereitgestellt werden, und nach Artikel 12 der Richtlinie ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig
- 2030-08-01: Die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug wird aufgehoben, und die Verordnung (EU) 2025/2509 gilt vollständig, sodass die drei Verweise auf die Spielzeugrichtlinie in der UAS-Verordnung – in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 10 des Teils 1 des Anhangs – als Verweise auf die Spielzeugsicherheitsverordnung anhand ihrer Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen sind; vor diesem Datum in Übereinstimmung mit der Richtlinie in Verkehr gebrachtes Spielzeug darf weiterhin bereitgestellt werden, und nach Artikel 20 der Richtlinie ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis zum 1. Februar 2031 gültig

## Was Sie tun müssen

### Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)

- Legen Sie fest, für welche Klasse das UAS konstruiert wird, und erfüllen Sie jede Anforderung des betreffenden Teils: für Klasse C0 eine höchstzulässige Startmasse unter 250 g einschließlich Nutzlast, eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s, eine auf 120 m über dem Startpunkt begrenzte Höhe, sichere Steuerbarkeit, minimierte Verletzungsgefahr und scharfe Kanten, ausschließlich elektrischen Antrieb und eine Folge-mir-Reichweite von höchstens 50 m; für Klasse C1 unter 900 g oder weniger als 80 J Übertragung auf einen menschlichen Kopf bei Endgeschwindigkeit, dazu mechanische Festigkeit, eine Methode zur Wiederherstellung nach Verbindungsabbruch oder zum Flugabbruch, Beleuchtung einschließlich mindestens eines grün blinkenden Lichts zur Erkennbarkeit bei Nacht und eine Warnung bei niedrigem Batteriestand; für Klasse C2 unter 4 kg mit einem wählbaren Langsamflugmodus von höchstens 3 m/s und einer gegen unbefugten Zugriff geschützten Kommando- und Kontrollverbindung; für Klasse C3 unter 25 kg und unter 3 m charakteristischer Abmessung; für Klasse C4 unter 25 kg ohne automatische Steuerungsmodi über die Flugstabilisierung und die Verbindungsabbruch-Unterstützung hinaus; für Klasse C5 die Anforderungen der Klasse C3 ohne die Höhenbegrenzung und die Geo-Sensibilisierungspflicht, dazu Flugabbruch, einen Langsamflugmodus von 5 m/s und Überwachung der Verbindungsqualität; und für Klasse C6 die Anforderungen der Klasse C3 zuzüglich einer Geschwindigkeitsbegrenzung über Grund von 50 m/s, programmierbarer Grenzen des Betriebsvolumens, Flugbahnprogrammierung und Flugabbruch.
- Bauen Sie die von der Klasse verlangten Identifizierungs- und Sensibilisierungsfunktionen ein: ein direktes Fernidentifizierungssystem, das die Betreiberregistrierungsnummer des UAS annimmt und auf Integrität prüft und in Echtzeit über ein offenes und dokumentiertes, mit gewöhnlichen Mobilgeräten empfangbares Protokoll die Registrierungsnummer und den Verifizierungscode, die eindeutige Seriennummer, den Zeitstempel, die geografische Position und Höhe, den im Uhrzeigersinn ab wahr Nord gemessenen Kurs, die Geschwindigkeit über Grund, die Position des Fernpiloten oder den Startpunkt und den Notstatus überträgt, während es Manipulationen widersteht; sowie für die Klassen C1, C2 und C3 eine Geo-Sensibilisierungsfunktion mit einer Schnittstelle zum Laden und Aktualisieren der geografischen UAS-Gebietsdaten, einer Warnung bei erkannter möglicher Verletzung von Luftraumbeschränkungen und einer Warnung, wenn Positionsbestimmung oder Navigation die Funktion nicht unterstützen können.
- Messen und deklarieren Sie den Schall, wo die Klasse dies verlangt: Bestimmen Sie den A-bewerteten Schallleistungspegel der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 nach dem Prüfcode des Teils 13 auf Grundlage der EN ISO 3744:2010, im Schwebeflug bei höchstzulässiger Startmasse über einer reflektierenden Fläche mit einem halbkugelförmigen Mikrofonfeld, wobei die Messung wiederholt wird, bis sich zwei Werte um höchstens 1 dB unterscheiden; halten Sie nicht-starrflügelige Luftfahrzeuge der Klassen C1 und C2 innerhalb der Grenzen des Teils 15 ein, die seit dem 1. Juli 2023, vier Jahre nach Inkrafttreten, 81 dB für ein Luftfahrzeug der Klasse C1 mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g oder mehr und unter 900 g betragen, und 81 + 18,5 lg(m/900) dB für ein Luftfahrzeug der Klasse C2 mit einer höchstzulässigen Startmasse m von 900 g oder mehr und unter 4 000 g, wobei lg der Logarithmus zur Basis 10 ist, sodass die Grenze von 81 dB bei 900 g bis auf etwa 93 dB bei 4 000 g ansteigt; und bringen Sie die garantierte Schallleistungsangabe des Teils 14 an, die Zahl in dB mit dem Zeichen LWA und dem Piktogramm, auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung.
- Bestimmen Sie den A-bewerteten Schallleistungspegel der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 nach dem Prüfcode des Teils 13 (EN ISO 3744:2010), und halten Sie nicht-starrflügelige Luftfahrzeuge der Klassen C1 und C2 innerhalb der Grenzen des Teils 15 (81 dB für C1; 81 + 18,5 lg(m/900) dB für C2).
- Bringen Sie die garantierte Schallleistungsangabe des Teils 14 an, die Zahl in dB mit dem Zeichen LWA und dem Piktogramm, auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung.
- Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Teil 10 vor dem Inverkehrbringen des Produkts und halten Sie sie aktuell: eine vollständige Produktbeschreibung mit Fotografien oder Abbildungen der äußeren Merkmale, Kennzeichnungen und des inneren Aufbaus, die Versionen aller für die Konformität relevanten Software und Firmware, die Anleitungen des Herstellers und für die Montage, konzeptionelle Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne mit den zu ihrem Verständnis erforderlichen Erläuterungen, das Verzeichnis der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und der gewählten Lösungen, soweit sie nicht angewandt wurden, eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die EU-Baumusterprüfbescheinigung, sofern Teil 8 angewandt wurde, Konstruktionsberechnungen, Prüfergebnisse und Prüfberichte, Abschriften dessen, was der notifizierten Stelle vorgelegt wurde, Nachweise für die Konstruktionslösung sowie die Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte; erstellen Sie sie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der notifizierten Stelle oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache.
- Führen Sie die zum Produkt passende Konformitätsbewertung durch: interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 nur für Produkte, die anhand der Teile 1, 5, 6, 16 oder 17 bewertet werden, also die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und nur, wenn harmonisierte Normen für jede Anforderung angewandt wurden, für die solche Normen bestehen; andernfalls EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle mit anschließender Konformität mit der Bauart auf Grundlage interner Fertigungskontrolle nach Teil 8, oder Konformität auf Grundlage umfassender Qualitätssicherung nach Teil 9, die nicht für Spielzeug verwendet werden darf. Die Klassen C1, C2 und C3 erfordern daher stets eine notifizierte Stelle, und die Bewertung muss alle beabsichtigten und vorhersehbaren Betriebsbedingungen berücksichtigen.
- Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Teils 11, in der Sie erklären, dass die Übereinstimmung mit den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 nachgewiesen wurde, und die Klasse des UAS sowie – bei nicht-starrflügeligen Luftfahrzeugen – den garantierten Schallleistungspegel angeben, halten Sie sie fortlaufend aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Rechtsakte der Union gelten; legen Sie jedem Produkt eine Abschrift davon oder eine vereinfachte Erklärung nach Teil 12 mit der genauen Internetadresse des vollständigen Textes bei. Mit der Erstellung übernehmen Sie die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
- Kennzeichnen Sie das Produkt, bevor Sie es in Verkehr bringen: die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild, oder, wenn die Größe dies nicht zulässt, auf der Verpackung, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde; das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe, sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung sowie auf jedem Zubehörteil eines Klasse-C5-Zubehörsatzes, ohne irreführende Kennzeichnungen oder Zeichen; gegebenenfalls die Schallleistungsangabe; einen Typ im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG auf jedem unbemannten Luftfahrzeug sowie eine eindeutige Seriennummer nach der Norm ANSI/CTA-2063-A-2019 für Luftfahrzeuge der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 sowie für Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und für einen Klasse-C5-Zubehörsatz einen Typ und eine eindeutige Seriennummer, die die Identifizierung des Satzes ermöglichen, ohne dass der Anhang diese an die genannte Norm bindet; in jedem Fall wird die eindeutige Seriennummer auf der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten Erklärung wiederholt; sowie Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website-Adresse und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache.
- Bringen Sie die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild an, oder, wenn die Größe dies nicht zulässt, auf der Verpackung, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde.
- Bringen Sie das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung sowie auf jedem Zubehörteil eines Klasse-C5-Zubehörsatzes an, ohne irreführende Kennzeichnungen oder Zeichen.
- Kennzeichnen Sie jedes unbemannte Luftfahrzeug mit einem Typ sowie, für Luftfahrzeuge der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 und für Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, mit einer eindeutigen Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-A-2019, die auf der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten Erklärung wiederholt wird.
- Geben Sie Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website-Adresse und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt an oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache.
- Liefern Sie das Produkt mit der vom jeweiligen Teil verlangten Anleitung des Herstellers und dem Hinweisblatt, in einer Sprache, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, mit Angaben zur Klasse, zur Masse und höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs, zu den zulässigen Nutzlasten, zur Steuerungsausrüstung und Software, zum Verhalten bei Verlust der Kommando- und Kontrollverbindung und zu dessen Behebung, zum Verfahren zum Hochladen der Betreiberregistrierungsnummer und zu den Luftraumbeschränkungen, zum Verweis auf das Übertragungsprotokoll, zum Schallleistungspegel, zu Betriebsanweisungen und -beschränkungen, zu Wartung und Fehlerbehebung sowie einer auf den Nutzer zugeschnittenen Beschreibung der Risiken; fügen Sie das von der EASA veröffentlichte Hinweisblatt zu den geltenden Beschränkungen und Pflichten bei. Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf, halten Sie die Serienproduktion konform, unter Berücksichtigung von Änderungen an Konstruktion, Merkmalen, Software und Normen, prüfen Sie stichprobenartig auf dem Markt befindliche Produkte, wo die Risiken dies rechtfertigen, führen Sie ein Register über Beschwerden, Nichtkonformitäten und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler, berichtigen, nehmen Sie zurück oder rufen Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden, wenn das Produkt ein Risiko darstellt, identifizieren Sie Ihre Lieferanten und Kunden für 10 Jahre, unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörde Ihres Hauptgeschäftssitzes, wenn Sie ein UAS der Klasse C5 oder C6 oder ein Klasse-C5-Zubehörteil in Verkehr bringen, und stellen Sie sicher, dass Software-Updates die Konformität nicht beeinträchtigen.
- Liefern Sie das Produkt mit der vom jeweiligen Teil verlangten Anleitung des Herstellers und dem EASA-Hinweisblatt, in einer Sprache, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat bestimmt.
- Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts auf.
- Halten Sie die Serienproduktion konform, unter Berücksichtigung von Änderungen an Konstruktion, Merkmalen, Software und den herangezogenen Normen, und stellen Sie sicher, dass Software-Updates die Konformität nicht beeinträchtigen.
- Prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig auf dem Markt bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden.
- Berichtigen, nehmen Sie zurück oder rufen Sie nicht konforme Produkte zurück, und unterrichten Sie, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre.
- Unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörsatzes die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes.

### Bevollmächtigter

- Handeln Sie aufgrund eines schriftlichen Auftrags, der Ihnen zumindest erlaubt, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Unionsmarkt für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten, einer Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde auf begründetes Ersuchen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und mit diesen Behörden bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität der von Ihrem Auftrag erfassten Produkte oder der von ihnen ausgehenden Sicherheitsrisiken zusammenzuarbeiten.
- Übernehmen Sie nicht die Pflicht des Herstellers, das Produkt in Übereinstimmung mit den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs zu konstruieren und herzustellen, oder die Pflicht, die technischen Unterlagen zu erstellen; keine der beiden kann Teil des Auftrags sein.
- Reichen Sie, sofern der Auftrag dies vorsieht, den Antrag auf EU-Baumusterprüfung oder auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifizierten Stelle Ihrer Wahl ein, unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift neben denen des Herstellers, und bringen Sie, wenn die notifizierte Stelle dies anweist, deren Kennnummer nach der CE-Kennzeichnung an; seien Sie in der Lage, die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre.
- Reichen Sie, sofern der Auftrag dies vorsieht, den Antrag auf EU-Baumusterprüfung oder auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifizierten Stelle Ihrer Wahl ein, unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift neben denen des Herstellers.
- Bringen Sie, wenn die notifizierte Stelle dies anweist, deren Kennnummer nach der CE-Kennzeichnung an.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre.
- Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen und existiert kein Einführer, können Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, den Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 seit dem 16. Juli 2021 für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS verlangt: Prüfen Sie, dass die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorliegen, halten Sie die Erklärung verfügbar, übermitteln Sie Informationen auf begründetes Ersuchen, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Produkt ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrekturmaßnahmen mit, wobei Ihr Name und Ihre Kontaktdaten auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument angegeben sind.
- Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen und existiert kein Einführer, können Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, den Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS verlangt.
- Prüfen Sie als dieser Wirtschaftsakteur, dass die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorliegen, und halten Sie die Erklärung für die Behörden verfügbar.
- Übermitteln Sie als dieser Wirtschaftsakteur Informationen auf begründetes Ersuchen, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Produkt ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrekturmaßnahmen mit.
- Geben Sie als dieser Wirtschaftsakteur Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument an.

### Einführer

- Bringen Sie nur konforme Produkte auf den Unionsmarkt, und prüfen Sie vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren des Artikels 13 durchgeführt, die technischen Unterlagen nach Teil 10 erstellt, die CE-Kennzeichnung und, soweit erforderlich, das Klassenkennzeichen und die Schallleistungsangabe angebracht, den Typ und die eindeutige Seriennummer sowie den Namen, Handelsnamen oder die Marke, die Website-Adresse und die postalische Anschrift angegeben hat, und dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers, das Hinweisblatt und die EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte Erklärung beiliegen.
- Bringen Sie ein Produkt nicht auf den Markt, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn das Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und Dritten darstellt, den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden.
- Geben Sie Ihren eigenen Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website und Ihre postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache, und stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, klar, verständlich und lesbar.
- Geben Sie Ihren eigenen Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website und Ihre postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt an oder, wenn das nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache.
- Stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat bestimmt, klar, verständlich und lesbar.
- Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden, und prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig auf dem Markt bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden.
- Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden.
- Prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden.
- Ergreifen Sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes, nicht konformes Produkt in Konformität zu bringen, nehmen Sie es gegebenenfalls zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen; unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörteils die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes.
- Ergreifen Sie bei einem von Ihnen in Verkehr gebrachten, nicht konformen Produkt unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten.
- Unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörsatzes die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes.
- Halten Sie eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden können, übermitteln Sie Konformitätsinformationen und -unterlagen auf begründetes Ersuchen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Risikobeseitigung mit, und benennen Sie die Wirtschaftsakteure, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6.
- Halten Sie eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden können.
- Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen in einer für sie leicht verständlichen Sprache zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre.
- Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6.

### Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)

- Handeln Sie im Hinblick auf Kapitel II mit der gebotenen Sorgfalt, und prüfen Sie vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt, dass es die CE-Kennzeichnung und, soweit anwendbar, das Klassenkennzeichen und die Schallleistungsangabe trägt, dass ihm die Anleitung des Herstellers, das Hinweisblatt und die EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte Erklärung beiliegen, und dass Hersteller und Einführer den Typ und die Seriennummer sowie ihren Namen, Handelsnamen oder ihre Marke, Website-Adresse und postalische Anschrift angegeben haben.
- Stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, und dass diese Unterlagen und jede Kennzeichnung klar, verständlich und lesbar sind.
- Stellen Sie ein Produkt nicht bereit, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht den Anforderungen des Artikels 4 entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden; verhindern Sie, dass Lager- und Transportbedingungen die Konformität gefährden, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht.
- Stellen Sie ein Produkt nicht bereit, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht Artikel 4 entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
- Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden.
- Stellen Sie bei einem von Ihnen bereitgestellten, nicht konformen Produkt sicher, dass die Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität ergriffen, das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen.
- Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit, und benennen Sie die Wirtschaftsakteure, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. Verkaufen Sie eine Drohne unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändern Sie eine bereits in Verkehr gebrachte Drohne so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers; in Dänemark kann die Trafikstyrelsen zudem anordnen, dass eine Online-Schnittstelle Inhalte ändert oder entfernt, die sich auf eine nicht konforme Drohne beziehen.
- Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen in einer für sie leicht verständlichen Sprache zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre.
- Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6.

### UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber

- Fliegen Sie nur Luftfahrzeuge, die zur Kategorie passen: In der offenen Kategorie muss das UAS einer der sieben Klassen angehören, eigengebaut sein oder die Altfall-Bedingungen des Artikels 20 erfüllen, eine höchstzulässige Startmasse unter 25 kg haben, in Sichtweite und innerhalb von 120 Metern zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche gehalten werden, in sicherem Abstand zu Personen gehalten und nie über Menschenansammlungen geflogen werden, und darf keine gefährlichen Güter mitführen und kein Material abwerfen; Luftfahrzeuge der Klassen C0 und C1 fliegen in der Unterkategorie A1, Klasse C2 in A2, und die Klassen C2, C3 und C4 in A3.
- Holen Sie für Betriebe außerhalb der offenen Kategorie eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde des Registrierungsmitgliedstaats auf Grundlage einer Risikobewertung mit Minderungsmaßnahmen ein, oder reichen Sie eine Betriebserklärung ein, wenn der Betrieb einem Standardszenario der Anlage 1 entspricht, was seit dem 1. Januar 2026 STS-01 mit einem Luftfahrzeug der Klasse C5 oder STS-02 mit einem Luftfahrzeug der Klasse C6 bedeutet; ein Zeugnis für leichte UAS-Betreiber mit den entsprechenden Rechten ersetzt beides.
- Registrieren Sie sich als UAS-Betreiber im Registrierungssystem des Mitgliedstaats, laden Sie die Registrierungsnummer in das direkte Fernidentifizierungssystem jedes von Ihnen geflogenen Luftfahrzeugs hoch und prüfen Sie, dass die Konsistenzprüfung besteht, und halten Sie die Geo-Sensibilisierungsdaten des Luftfahrzeugs aktuell; in Dänemark gilt die Registrierung drei Jahre und muss erneuert werden.
- Sind Sie in einem Drittstaat niedergelassen, ansässig oder haben dort Ihren Hauptgeschäftssitz, halten Sie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für Betriebe innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ein; zuständige Behörde ist die des ersten Mitgliedstaats, in dem Sie zu operieren beabsichtigen, und eine Fernpiloten- oder Betreiberbescheinigung eines Drittstaats gilt nur, wenn der Drittstaat um Anerkennung ersucht hat, die Bescheinigung dort gültig ist und die Kommission nach Anhörung der EASA ein gleichwertiges Sicherheitsniveau festgestellt hat.
- Statten Sie ein eigengebautes, in der speziellen Kategorie unter 120 Metern eingesetztes Luftfahrzeug mit einem direkten Fernidentifizierungs-Zusatzmodul nach Teil 6 aus, installieren Sie es nach den Anweisungen des Herstellers und laden Sie Ihre Betreiberregistrierungsnummer hoch, und folgen Sie, wenn Sie einen Klasse-C5-Zubehörsatz an einem UAS der Klasse C3 anbringen, genau den Anweisungen des Herstellers des Zubehörsatzes, installieren Sie jedes Zubehörteil, lassen Sie die Software der Klasse C3 unverändert, und bewahren Sie beide EU-Konformitätserklärungen beim Luftfahrzeug auf.

## Requirements

Each duty above as an identified requirement (63); ids are permanent and shared with the compliance engine.

### unclassified

- `uas-mfr-decide-class-uas` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Legen Sie fest, für welche Klasse das UAS konstruiert wird, und erfüllen Sie jede Anforderung des betreffenden Teils: für Klasse C0 eine höchstzulässige Startmasse unter 250 g einschließlich Nutzlast, eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s, eine auf 120 m über dem Startpunkt begrenzte Höhe, sichere Steuerbarkeit, minimierte Verletzungsgefahr und scharfe Kanten, ausschließlich elektrischen Antrieb und eine Folge-mir-Reichweite von höchstens 50 m; für Klasse C1 unter 900 g oder weniger als 80 J Übertragung auf einen menschlichen Kopf bei Endgeschwindigkeit, dazu mechanische Festigkeit, eine Methode zur Wiederherstellung nach Verbindungsabbruch oder zum Flugabbruch, Beleuchtung einschließlich mindestens eines grün blinkenden Lichts zur Erkennbarkeit bei Nacht und eine Warnung bei niedrigem Batteriestand; für Klasse C2 unter 4 kg mit einem wählbaren Langsamflugmodus von höchstens 3 m/s und einer gegen unbefugten Zugriff geschützten Kommando- und Kontrollverbindung; für Klasse C3 unter 25 kg und unter 3 m charakteristischer Abmessung; für Klasse C4 unter 25 kg ohne automatische Steuerungsmodi über die Flugstabilisierung und die Verbindungsabbruch-Unterstützung hinaus; für Klasse C5 die Anforderungen der Klasse C3 ohne die Höhenbegrenzung und die Geo-Sensibilisierungspflicht, dazu Flugabbruch, einen Langsamflugmodus von 5 m/s und Überwachung der Verbindungsqualität; und für Klasse C6 die Anforderungen der Klasse C3 zuzüglich einer Geschwindigkeitsbegrenzung über Grund von 50 m/s, programmierbarer Grenzen des Betriebsvolumens, Flugbahnprogrammierung und Flugabbruch. [Art. 4 Abs. 1 und Anhang, Teile 1 bis 5, 16 und 17]
- `uas-mfr-build-identification-awareness` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bauen Sie die von der Klasse verlangten Identifizierungs- und Sensibilisierungsfunktionen ein: ein direktes Fernidentifizierungssystem, das die Betreiberregistrierungsnummer des UAS annimmt und auf Integrität prüft und in Echtzeit über ein offenes und dokumentiertes, mit gewöhnlichen Mobilgeräten empfangbares Protokoll die Registrierungsnummer und den Verifizierungscode, die eindeutige Seriennummer, den Zeitstempel, die geografische Position und Höhe, den im Uhrzeigersinn ab wahr Nord gemessenen Kurs, die Geschwindigkeit über Grund, die Position des Fernpiloten oder den Startpunkt und den Notstatus überträgt, während es Manipulationen widersteht; sowie für die Klassen C1, C2 und C3 eine Geo-Sensibilisierungsfunktion mit einer Schnittstelle zum Laden und Aktualisieren der geografischen UAS-Gebietsdaten, einer Warnung bei erkannter möglicher Verletzung von Luftraumbeschränkungen und einer Warnung, wenn Positionsbestimmung oder Navigation die Funktion nicht unterstützen können. [Anhang, Teil 2, Nummern 12 und 13, Teil 3, Nummern 14 und 15, und Teil 4, Nummern 9 und 10]
- `uas-mfr-measure-declare-noise` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Messen und deklarieren Sie den Schall, wo die Klasse dies verlangt: Bestimmen Sie den A-bewerteten Schallleistungspegel der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 nach dem Prüfcode des Teils 13 auf Grundlage der EN ISO 3744:2010, im Schwebeflug bei höchstzulässiger Startmasse über einer reflektierenden Fläche mit einem halbkugelförmigen Mikrofonfeld, wobei die Messung wiederholt wird, bis sich zwei Werte um höchstens 1 dB unterscheiden; halten Sie nicht-starrflügelige Luftfahrzeuge der Klassen C1 und C2 innerhalb der Grenzen des Teils 15 ein, die seit dem 1. Juli 2023, vier Jahre nach Inkrafttreten, 81 dB für ein Luftfahrzeug der Klasse C1 mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g oder mehr und unter 900 g betragen, und 81 + 18,5 lg(m/900) dB für ein Luftfahrzeug der Klasse C2 mit einer höchstzulässigen Startmasse m von 900 g oder mehr und unter 4 000 g, wobei lg der Logarithmus zur Basis 10 ist, sodass die Grenze von 81 dB bei 900 g bis auf etwa 93 dB bei 4 000 g ansteigt; und bringen Sie die garantierte Schallleistungsangabe des Teils 14 an, die Zahl in dB mit dem Zeichen LWA und dem Piktogramm, auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung. [Anhang, Teil 2, Nummern 8 und 9, Teil 3, Nummern 10 und 11, Teil 4, Nummer 6, Teil 13, Teil 14 und Teil 15]
- `uas-mfr-measure-noise-limits` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bestimmen Sie den A-bewerteten Schallleistungspegel der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 nach dem Prüfcode des Teils 13 (EN ISO 3744:2010), und halten Sie nicht-starrflügelige Luftfahrzeuge der Klassen C1 und C2 innerhalb der Grenzen des Teils 15 (81 dB für C1; 81 + 18,5 lg(m/900) dB für C2). [Anhang, Teil 2, Nummern 8 und 9, Teil 3, Nummern 10 und 11, Teil 4, Nummer 6, Teil 13 und Teil 15]
- `uas-mfr-affix-sound-power-indication` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bringen Sie die garantierte Schallleistungsangabe des Teils 14 an, die Zahl in dB mit dem Zeichen LWA und dem Piktogramm, auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung. [Anhang, Teil 14]
- `uas-mfr-draw-part-technical` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Teil 10 vor dem Inverkehrbringen des Produkts und halten Sie sie aktuell: eine vollständige Produktbeschreibung mit Fotografien oder Abbildungen der äußeren Merkmale, Kennzeichnungen und des inneren Aufbaus, die Versionen aller für die Konformität relevanten Software und Firmware, die Anleitungen des Herstellers und für die Montage, konzeptionelle Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und -pläne mit den zu ihrem Verständnis erforderlichen Erläuterungen, das Verzeichnis der ganz oder teilweise angewandten harmonisierten Normen und der gewählten Lösungen, soweit sie nicht angewandt wurden, eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung, die EU-Baumusterprüfbescheinigung, sofern Teil 8 angewandt wurde, Konstruktionsberechnungen, Prüfergebnisse und Prüfberichte, Abschriften dessen, was der notifizierten Stelle vorgelegt wurde, Nachweise für die Konstruktionslösung sowie die Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte; erstellen Sie sie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der notifizierten Stelle oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache. [Art. 17 und Anhang, Teil 10]
- `uas-mfr-run-conformity-assessment` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Führen Sie die zum Produkt passende Konformitätsbewertung durch: interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 nur für Produkte, die anhand der Teile 1, 5, 6, 16 oder 17 bewertet werden, also die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und nur, wenn harmonisierte Normen für jede Anforderung angewandt wurden, für die solche Normen bestehen; andernfalls EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle mit anschließender Konformität mit der Bauart auf Grundlage interner Fertigungskontrolle nach Teil 8, oder Konformität auf Grundlage umfassender Qualitätssicherung nach Teil 9, die nicht für Spielzeug verwendet werden darf. Die Klassen C1, C2 und C3 erfordern daher stets eine notifizierte Stelle, und die Bewertung muss alle beabsichtigten und vorhersehbaren Betriebsbedingungen berücksichtigen. [Art. 13 und Anhang, Teile 7, 8 und 9]
- `uas-mfr-draw-declaration-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Teils 11, in der Sie erklären, dass die Übereinstimmung mit den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 nachgewiesen wurde, und die Klasse des UAS sowie – bei nicht-starrflügeligen Luftfahrzeugen – den garantierten Schallleistungspegel angeben, halten Sie sie fortlaufend aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Rechtsakte der Union gelten; legen Sie jedem Produkt eine Abschrift davon oder eine vereinfachte Erklärung nach Teil 12 mit der genauen Internetadresse des vollständigen Textes bei. Mit der Erstellung übernehmen Sie die Verantwortung für die Konformität des Produkts. [Art. 6 Abs. 8, Art. 14 und Anhang, Teile 11 und 12]
- `uas-mfr-mark-product-placing` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Kennzeichnen Sie das Produkt, bevor Sie es in Verkehr bringen: die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild, oder, wenn die Größe dies nicht zulässt, auf der Verpackung, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde; das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe, sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung sowie auf jedem Zubehörteil eines Klasse-C5-Zubehörsatzes, ohne irreführende Kennzeichnungen oder Zeichen; gegebenenfalls die Schallleistungsangabe; einen Typ im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG auf jedem unbemannten Luftfahrzeug sowie eine eindeutige Seriennummer nach der Norm ANSI/CTA-2063-A-2019 für Luftfahrzeuge der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 sowie für Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und für einen Klasse-C5-Zubehörsatz einen Typ und eine eindeutige Seriennummer, die die Identifizierung des Satzes ermöglichen, ohne dass der Anhang diese an die genannte Norm bindet; in jedem Fall wird die eindeutige Seriennummer auf der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten Erklärung wiederholt; sowie Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website-Adresse und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache. [Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 15, Art. 16 und Anhang, Teile 2 bis 4, 6, 16 und 17]
- `uas-mfr-affix-ce-marking` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bringen Sie die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild an, oder, wenn die Größe dies nicht zulässt, auf der Verpackung, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde. [Art. 15 und Art. 16]
- `uas-mfr-affix-class-identification-label` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bringen Sie das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Luftfahrzeug und seiner Verpackung sowie auf jedem Zubehörteil eines Klasse-C5-Zubehörsatzes an, ohne irreführende Kennzeichnungen oder Zeichen. [Art. 16 und Anhang, Teile 2 bis 4, 16 und 17]
- `uas-mfr-mark-type-serial-number` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Kennzeichnen Sie jedes unbemannte Luftfahrzeug mit einem Typ sowie, für Luftfahrzeuge der Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 und für Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, mit einer eindeutigen Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-A-2019, die auf der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten Erklärung wiederholt wird. [Art. 6 Abs. 5 und Anhang, Teile 2 bis 4, 6, 16 und 17]
- `uas-mfr-indicate-name-address` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Geben Sie Ihren Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website-Adresse und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt an oder, wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache. [Art. 6 Abs. 6]
- `uas-mfr-ship-product-manufacturers` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Liefern Sie das Produkt mit der vom jeweiligen Teil verlangten Anleitung des Herstellers und dem Hinweisblatt, in einer Sprache, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, mit Angaben zur Klasse, zur Masse und höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs, zu den zulässigen Nutzlasten, zur Steuerungsausrüstung und Software, zum Verhalten bei Verlust der Kommando- und Kontrollverbindung und zu dessen Behebung, zum Verfahren zum Hochladen der Betreiberregistrierungsnummer und zu den Luftraumbeschränkungen, zum Verweis auf das Übertragungsprotokoll, zum Schallleistungspegel, zu Betriebsanweisungen und -beschränkungen, zu Wartung und Fehlerbehebung sowie einer auf den Nutzer zugeschnittenen Beschreibung der Risiken; fügen Sie das von der EASA veröffentlichte Hinweisblatt zu den geltenden Beschränkungen und Pflichten bei. Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf, halten Sie die Serienproduktion konform, unter Berücksichtigung von Änderungen an Konstruktion, Merkmalen, Software und Normen, prüfen Sie stichprobenartig auf dem Markt befindliche Produkte, wo die Risiken dies rechtfertigen, führen Sie ein Register über Beschwerden, Nichtkonformitäten und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler, berichtigen, nehmen Sie zurück oder rufen Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörden, wenn das Produkt ein Risiko darstellt, identifizieren Sie Ihre Lieferanten und Kunden für 10 Jahre, unterrichten Sie die Marktüberwachungsbehörde Ihres Hauptgeschäftssitzes, wenn Sie ein UAS der Klasse C5 oder C6 oder ein Klasse-C5-Zubehörteil in Verkehr bringen, und stellen Sie sicher, dass Software-Updates die Konformität nicht beeinträchtigen. [Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 3, 4, 7, 9, 10 und 11, Art. 11 und Anhang, Teil 1, Nummern 8 und 9, Teil 2, Nummern 18 und 19, Teil 3, Nummern 19 und 20, Teil 4, Nummern 15 und 16, Teil 5, Nummern 4 und 5, und Teil 6, Nummer 5]
- `uas-mfr-supply-instructions-information-notice` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Liefern Sie das Produkt mit der vom jeweiligen Teil verlangten Anleitung des Herstellers und dem EASA-Hinweisblatt, in einer Sprache, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat bestimmt. [Art. 6 Abs. 7 und Anhang, Teil 1, Nummern 8 und 9, Teil 2, Nummern 18 und 19, Teil 3, Nummern 19 und 20, Teil 4, Nummern 15 und 16, Teil 5, Nummern 4 und 5, und Teil 6, Nummer 5]
- `uas-mfr-keep-documentation-declaration` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts auf. [Art. 6 Abs. 3]
- `uas-mfr-keep-series-production-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Halten Sie die Serienproduktion konform, unter Berücksichtigung von Änderungen an Konstruktion, Merkmalen, Software und den herangezogenen Normen, und stellen Sie sicher, dass Software-Updates die Konformität nicht beeinträchtigen. [Art. 6 Abs. 4]
- `uas-mfr-sample-test-register-complaints` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig auf dem Markt bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden. [Art. 6 Abs. 4]
- `uas-mfr-correct-withdraw-recall` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Berichtigen, nehmen Sie zurück oder rufen Sie nicht konforme Produkte zurück, und unterrichten Sie, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben. [Art. 6 Abs. 9]
- `uas-mfr-identify-suppliers-customers` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. [Art. 11]
- `uas-mfr-notify-c5-c6-placing` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber und Personen, die Produkte verändern)) — Unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörsatzes die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes. [Art. 6 Abs. 10 und 11]
- `uas-oth-act-written-mandate` (Bevollmächtigter) — Handeln Sie aufgrund eines schriftlichen Auftrags, der Ihnen zumindest erlaubt, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts auf dem Unionsmarkt für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten, einer Marktüberwachungs- oder Grenzkontrollbehörde auf begründetes Ersuchen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, und mit diesen Behörden bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichtkonformität der von Ihrem Auftrag erfassten Produkte oder der von ihnen ausgehenden Sicherheitsrisiken zusammenzuarbeiten. [Art. 7 Abs. 2]
- `uas-oth-take-manufacturers-duty` (Bevollmächtigter) — Übernehmen Sie nicht die Pflicht des Herstellers, das Produkt in Übereinstimmung mit den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs zu konstruieren und herzustellen, oder die Pflicht, die technischen Unterlagen zu erstellen; keine der beiden kann Teil des Auftrags sein. [Art. 7 Abs. 1]
- `uas-oth-lodge-application-eu-type` (Bevollmächtigter) — Reichen Sie, sofern der Auftrag dies vorsieht, den Antrag auf EU-Baumusterprüfung oder auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifizierten Stelle Ihrer Wahl ein, unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift neben denen des Herstellers, und bringen Sie, wenn die notifizierte Stelle dies anweist, deren Kennnummer nach der CE-Kennzeichnung an; seien Sie in der Lage, die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. [Art. 11, Art. 16 Abs. 5 und Anhang, Teil 8, Modul B, Nummer 3, und Teil 9, Nummer 3.1]
- `uas-oth-lodge-eu-type-application` (Bevollmächtigter) — Reichen Sie, sofern der Auftrag dies vorsieht, den Antrag auf EU-Baumusterprüfung oder auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifizierten Stelle Ihrer Wahl ein, unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Anschrift neben denen des Herstellers. [Anhang, Teil 8, Modul B, Nummer 3, und Teil 9, Nummer 3.1]
- `uas-oth-affix-notified-body-number` (Bevollmächtigter) — Bringen Sie, wenn die notifizierte Stelle dies anweist, deren Kennnummer nach der CE-Kennzeichnung an. [Art. 16 Abs. 5]
- `uas-oth-identify-suppliers-customers` (Bevollmächtigter) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. [Art. 11]
- `uas-oth-economic-operator-established` (Bevollmächtigter) — Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen und existiert kein Einführer, können Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, den Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 seit dem 16. Juli 2021 für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS verlangt: Prüfen Sie, dass die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorliegen, halten Sie die Erklärung verfügbar, übermitteln Sie Informationen auf begründetes Ersuchen, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Produkt ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrekturmaßnahmen mit, wobei Ihr Name und Ihre Kontaktdaten auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument angegeben sind. [Art. 4 Abs. 1 bis 4; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0945-20250624 · Art. 5 Abs. 3]
- `uas-oth-union-economic-operator` (Bevollmächtigter) — Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen und existiert kein Einführer, können Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur sein, den Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 für jedes auf dem Markt bereitgestellte UAS verlangt. [Art. 4 Abs. 1 und 2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0945-20250624 · Art. 5 Abs. 3]
- `uas-oth-verify-keep-declaration` (Bevollmächtigter) — Prüfen Sie als dieser Wirtschaftsakteur, dass die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen vorliegen, und halten Sie die Erklärung für die Behörden verfügbar. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a]
- `uas-oth-inform-cooperate-authorities` (Bevollmächtigter) — Übermitteln Sie als dieser Wirtschaftsakteur Informationen auf begründetes Ersuchen, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie der Ansicht sind, dass das Produkt ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrekturmaßnahmen mit. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d]
- `uas-oth-indicate-name-contact` (Bevollmächtigter) — Geben Sie als dieser Wirtschaftsakteur Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument an. [Art. 4 Abs. 4]
- `uas-imp-place-compliant-products` (Einführer) — Bringen Sie nur konforme Produkte auf den Unionsmarkt, und prüfen Sie vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren des Artikels 13 durchgeführt, die technischen Unterlagen nach Teil 10 erstellt, die CE-Kennzeichnung und, soweit erforderlich, das Klassenkennzeichen und die Schallleistungsangabe angebracht, den Typ und die eindeutige Seriennummer sowie den Namen, Handelsnamen oder die Marke, die Website-Adresse und die postalische Anschrift angegeben hat, und dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers, das Hinweisblatt und die EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte Erklärung beiliegen. [Art. 8 Abs. 1 und 2]
- `uas-imp-place-product-market` (Einführer) — Bringen Sie ein Produkt nicht auf den Markt, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 des Anhangs entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn das Produkt ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und Dritten darstellt, den Hersteller und die zuständigen nationalen Behörden. [Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2]
- `uas-imp-indicate-name-registered` (Einführer) — Geben Sie Ihren eigenen Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website und Ihre postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt oder, wenn das nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache, und stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, klar, verständlich und lesbar. [Art. 8 Abs. 3 und 4]
- `uas-imp-indicate-name-address` (Einführer) — Geben Sie Ihren eigenen Namen, Ihren eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke, Ihre Website und Ihre postalische Kontaktanschrift auf dem Produkt an oder, wenn das nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument, in einer für Endnutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache. [Art. 8 Abs. 3]
- `uas-imp-ensure-instructions-information-notice` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom Mitgliedstaat bestimmt, klar, verständlich und lesbar. [Art. 8 Abs. 4]
- `uas-imp-make-sure-storage` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden, und prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig auf dem Markt bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden. [Art. 8 Abs. 5 und 6]
- `uas-imp-keep-storage-transport-conditions` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden. [Art. 8 Abs. 5]
- `uas-imp-sample-test-register-complaints` (Einführer) — Prüfen Sie, wo die Risiken dies rechtfertigen, stichprobenartig bereitgestellte Produkte, untersuchen Sie erforderlichenfalls, führen Sie ein Register über Beschwerden, nicht konforme Produkte und Rückrufe, und halten Sie die Händler auf dem Laufenden. [Art. 8 Abs. 6]
- `uas-imp-immediately-take-corrective` (Einführer) — Ergreifen Sie unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes, nicht konformes Produkt in Konformität zu bringen, nehmen Sie es gegebenenfalls zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen; unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörteils die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes. [Art. 8 Abs. 7 und 10]
- `uas-imp-correct-withdraw-recall` (Einführer) — Ergreifen Sie bei einem von Ihnen in Verkehr gebrachten, nicht konformen Produkt unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten. [Art. 8 Abs. 7]
- `uas-imp-notify-c5-c6-placing` (Einführer) — Unterrichten Sie beim Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörsatzes die Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats Ihres Hauptgeschäftssitzes. [Art. 8 Abs. 10]
- `uas-imp-keep-copy-declaration` (Einführer) — Halten Sie eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden können, übermitteln Sie Konformitätsinformationen und -unterlagen auf begründetes Ersuchen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Risikobeseitigung mit, und benennen Sie die Wirtschaftsakteure, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6. [Art. 8 Abs. 8 und 9, Art. 10 und Art. 11]
- `uas-imp-keep-declaration-copy` (Einführer) — Halten Sie eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Anfrage bereitgestellt werden können. [Art. 8 Abs. 8]
- `uas-imp-provide-information-request` (Einführer) — Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen in einer für sie leicht verständlichen Sprache zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit. [Art. 8 Abs. 9]
- `uas-imp-identify-suppliers-customers` (Einführer) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. [Art. 11]
- `uas-imp-own-name-manufacturer-obligations` (Einführer) — Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6. [Art. 10]
- `uas-dist-act-due-care` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Handeln Sie im Hinblick auf Kapitel II mit der gebotenen Sorgfalt, und prüfen Sie vor der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt, dass es die CE-Kennzeichnung und, soweit anwendbar, das Klassenkennzeichen und die Schallleistungsangabe trägt, dass ihm die Anleitung des Herstellers, das Hinweisblatt und die EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte Erklärung beiliegen, und dass Hersteller und Einführer den Typ und die Seriennummer sowie ihren Namen, Handelsnamen oder ihre Marke, Website-Adresse und postalische Anschrift angegeben haben. [Art. 9 Abs. 1 und 2]
- `uas-dist-make-sure-product` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Stellen Sie sicher, dass dem Produkt die Anleitung des Herstellers und das Hinweisblatt in einer Sprache beiliegen, die Verbraucher und andere Endnutzer leicht verstehen, wie vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmt, und dass diese Unterlagen und jede Kennzeichnung klar, verständlich und lesbar sind. [Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2]
- `uas-dist-make-product-available` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Stellen Sie ein Produkt nicht bereit, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht den Anforderungen des Artikels 4 entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, den Hersteller oder den Einführer sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden; verhindern Sie, dass Lager- und Transportbedingungen die Konformität gefährden, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht. [Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 9 Abs. 3]
- `uas-dist-withhold-non-conforming-product` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Stellen Sie ein Produkt nicht bereit, wenn Sie der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass es nicht Artikel 4 entspricht, bevor es in Konformität gebracht wurde, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden. [Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3]
- `uas-dist-keep-storage-transport-conditions` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Stellen Sie sicher, dass die Lager- und Transportbedingungen, solange das Produkt in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit Artikel 4 nicht gefährden. [Art. 9 Abs. 3]
- `uas-dist-make-sure-corrective` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Stellen Sie bei einem von Ihnen bereitgestellten, nicht konformen Produkt sicher, dass die Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität ergriffen, das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten Sie, wenn es ein Risiko darstellt, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen. [Art. 9 Abs. 4]
- `uas-dist-identify-economic-operators` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit, und benennen Sie die Wirtschaftsakteure, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. Verkaufen Sie eine Drohne unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändern Sie eine bereits in Verkehr gebrachte Drohne so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers; in Dänemark kann die Trafikstyrelsen zudem anordnen, dass eine Online-Schnittstelle Inhalte ändert oder entfernt, die sich auf eine nicht konforme Drohne beziehen. [Art. 9 Abs. 5, Art. 10 und Art. 11; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2020/1735 · § 7 Abs. 3]
- `uas-dist-provide-information-request` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Übermitteln Sie der zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Ersuchen alle in Papierform oder elektronisch benötigten Informationen und Unterlagen in einer für sie leicht verständlichen Sprache zum Nachweis der Konformität des Produkts, und arbeiten Sie bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken mit. [Art. 9 Abs. 5]
- `uas-dist-identify-suppliers-customers` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden die Wirtschaftsakteure zu benennen, von denen Sie beliefert wurden, und diejenigen, die Sie beliefert haben, für 10 Jahre. [Art. 11]
- `uas-dist-own-name-manufacturer-obligations` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Online-Verkäufer von Drohnen)) — Bringen Sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, tragen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 6. [Art. 10]
- `uas-op-fly-aircraft-fit` (UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber) — Fliegen Sie nur Luftfahrzeuge, die zur Kategorie passen: In der offenen Kategorie muss das UAS einer der sieben Klassen angehören, eigengebaut sein oder die Altfall-Bedingungen des Artikels 20 erfüllen, eine höchstzulässige Startmasse unter 25 kg haben, in Sichtweite und innerhalb von 120 Metern zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche gehalten werden, in sicherem Abstand zu Personen gehalten und nie über Menschenansammlungen geflogen werden, und darf keine gefährlichen Güter mitführen und kein Material abwerfen; Luftfahrzeuge der Klassen C0 und C1 fliegen in der Unterkategorie A1, Klasse C2 in A2, und die Klassen C2, C3 und C4 in A3. [Art. 4 und Anhang, Nummern UAS.OPEN.020, UAS.OPEN.030 und UAS.OPEN.040]
- `uas-op-obtain-operational-authorisation` (UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber) — Holen Sie für Betriebe außerhalb der offenen Kategorie eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde des Registrierungsmitgliedstaats auf Grundlage einer Risikobewertung mit Minderungsmaßnahmen ein, oder reichen Sie eine Betriebserklärung ein, wenn der Betrieb einem Standardszenario der Anlage 1 entspricht, was seit dem 1. Januar 2026 STS-01 mit einem Luftfahrzeug der Klasse C5 oder STS-02 mit einem Luftfahrzeug der Klasse C6 bedeutet; ein Zeugnis für leichte UAS-Betreiber mit den entsprechenden Rechten ersetzt beides. [Art. 5, Art. 23 Abs. 2 und 4, und Anhang, Nummern UAS.SPEC.020, UAS.STS-01.020 und UAS.STS-02.020]
- `uas-op-register-uas-operator` (UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber) — Registrieren Sie sich als UAS-Betreiber im Registrierungssystem des Mitgliedstaats, laden Sie die Registrierungsnummer in das direkte Fernidentifizierungssystem jedes von Ihnen geflogenen Luftfahrzeugs hoch und prüfen Sie, dass die Konsistenzprüfung besteht, und halten Sie die Geo-Sensibilisierungsdaten des Luftfahrzeugs aktuell; in Dänemark gilt die Registrierung drei Jahre und muss erneuert werden. [Art. 14 und Anhang, Nummern UAS.OPEN.020(5) und UAS.OPEN.040(3); https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2025/527 · § 1 Nr. 8 (§ 4a)]
- `uas-op-resident-have-principal` (UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber) — Sind Sie in einem Drittstaat niedergelassen, ansässig oder haben dort Ihren Hauptgeschäftssitz, halten Sie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für Betriebe innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums ein; zuständige Behörde ist die des ersten Mitgliedstaats, in dem Sie zu operieren beabsichtigen, und eine Fernpiloten- oder Betreiberbescheinigung eines Drittstaats gilt nur, wenn der Drittstaat um Anerkennung ersucht hat, die Bescheinigung dort gültig ist und die Kommission nach Anhörung der EASA ein gleichwertiges Sicherheitsniveau festgestellt hat. [Art. 41]
- `uas-op-fit-part-direct` (UAS-Betreiber, einschließlich Drittstaat-UAS-Betreiber) — Statten Sie ein eigengebautes, in der speziellen Kategorie unter 120 Metern eingesetztes Luftfahrzeug mit einem direkten Fernidentifizierungs-Zusatzmodul nach Teil 6 aus, installieren Sie es nach den Anweisungen des Herstellers und laden Sie Ihre Betreiberregistrierungsnummer hoch, und folgen Sie, wenn Sie einen Klasse-C5-Zubehörsatz an einem UAS der Klasse C3 anbringen, genau den Anweisungen des Herstellers des Zubehörsatzes, installieren Sie jedes Zubehörteil, lassen Sie die Software der Klasse C3 unverändert, und bewahren Sie beide EU-Konformitätserklärungen beim Luftfahrzeug auf. [Art. 40 Abs. 5 und Anhang, Teil 6, Nummer 5, und Teil 16, Nummer 8; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0947-20250501 · Anhang, Nummer UAS.STS-01.020]

## Sanktionen

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 enthält keinen eigenen Sanktionsartikel, da es sich um einen delegierten Rechtsakt der Kommission handelt, der aufgrund der Artikel 58 und 61 der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassen wurde; die Pflicht zur Sanktionierung liegt stattdessen in der Basisverordnung. Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen jene Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzulegen und dafür zu sorgen, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1020 ändert daran nichts, da er nur die in Anhang II jener Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfasst, und weder die Verordnung (EU) 2018/1139 noch diese Verordnung auf dieser Liste stehen. Alles Übrige läuft über das Kapitel zur Marktüberwachung und über nationales Recht. Marktüberwachungsbehörden, die hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder andere öffentliche Interessen darstellt, bewerten es anhand aller Anforderungen des Kapitels II, verlangen vom Wirtschaftsakteur unverzüglich Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts innerhalb einer dem Risiko angemessenen Frist, unterrichten die notifizierte Stelle, und treffen, wenn der Betreiber nicht handelt, vorläufige Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung, zur Rücknahme oder zum Rückruf, wobei sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unterrichten; eine Maßnahme, der innerhalb von drei Monaten nicht widersprochen wird, gilt als gerechtfertigt, und das Schutzklauselverfahren der Union klärt Streitigkeiten; ein konformes Produkt, das dennoch ein Risiko darstellt, kann ebenso behandelt werden. Formale Nichtkonformität muss in elf aufgeführten Fällen beendet werden: eine unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 15 oder 16 angebrachte CE-Kennzeichnung, eine fehlende CE-Kennzeichnung oder ein fehlender Typ, eine fehlende oder falsch angebrachte Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde, ein fehlendes Klassenkennzeichen, eine fehlende Schallleistungsangabe, sofern erforderlich, eine fehlende oder im falschen Format angegebene Seriennummer, eine fehlende Anleitung oder ein fehlendes Hinweisblatt, eine fehlende, nicht erstellte oder fehlerhaft erstellte EU-Konformitätserklärung, fehlende oder unvollständige technische Unterlagen, oder fehlende Angaben zu Name, Handelsname, Marke, Website-Adresse oder postalischer Anschrift von Hersteller oder Einführer; besteht die Nichtkonformität fort, beschränkt oder untersagt der Mitgliedstaat die Bereitstellung oder lässt das Produkt zurücknehmen oder zurückrufen. Seit dem 16. Juli 2021 stammen die Überwachungsbefugnisse aus der Verordnung (EU) 2019/1020, deren Behörden Unterlagen und Informationen zur Lieferkette verlangen, Produkte prüfen und beschaffen, Korrekturmaßnahmen verlangen, die Bereitstellung untersagen und Produkte zurücknehmen, zurückrufen oder vernichten lassen können. In Dänemark überwacht die Trafikstyrelsen die Produktanforderungen nach der Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 und kann ohne gerichtliche Anordnung Zugang zu Geschäftsbüchern, Unterlagen, Informationen, Geschäftsräumen, Lagerstätten und Transportmitteln verlangen, jedes Produkt kostenlos zur Prüfung entnehmen, dem Betreiber anordnen, Nutzer zu warnen, irreführende Werbung zu stoppen, die Nichtkonformität zu beheben, den Verkauf zu stoppen, das Produkt zurückzunehmen, zurückzurufen oder zu vernichten, einer Online-Schnittstelle anordnen, Inhalte zu ändern oder zu entfernen, die sich darauf beziehen, an Stelle des Betreibers handeln, wenn dieser nicht auffindbar ist oder nicht zur Einhaltung bewegt werden kann, und die Maßnahmen veröffentlichen; eine Geldstrafe wird gegen jeden verhängt, der den Zugang verweigert, Unterlagen zurückhält, die Herausgabe eines Produkts verweigert, einer Anordnung nicht nachkommt oder nicht über die getroffenen Maßnahmen berichtet, mit Unternehmenshaftung nach Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs. Verstöße gegen die dänische Droneverordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, einschließlich der Vorschriften zu Versicherung, Kompetenz, Abstand und Gebieten, werden ebenfalls mit Geldstrafe geahndet.

## Checkliste

1. Legen Sie die Betriebskategorie fest, für die das Produkt bestimmt ist: Die offene Kategorie und erklärte Betriebe in der speziellen Kategorie unterstellen es Kapitel II und der Klassenregelung, während eine charakteristische Abmessung von 3 m oder mehr über Menschenansammlungen, die Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern mit erforderlicher hoher Robustheit, oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde, es der Zulassungsregelung des Artikels 40 unterstellen.
2. Wählen Sie die Zielklasse und konstruieren Sie nach jedem Punkt des jeweiligen Teils, indem Sie höchstzulässige Startmasse, Geschwindigkeit, Höhenbegrenzung, mechanische Festigkeit, Verhalten bei Verbindungsabbruch, Langsamflugmodus, Verbindungsschutz, Flugabbruch und Grenzen des Betriebsvolumens gegen die Teile 1 bis 5, 16 und 17 prüfen.
3. Bauen Sie die klassenspezifischen Funktionen ein: direkte Fernidentifizierung mit Integritätsprüfung und dem vollständigen Übertragungsdatensatz, Geo-Sensibilisierung mit der Schnittstelle für Gebietsdaten und den Warnhinweisen, die Warnung bei niedrigem Batteriestand, die Nachtbeleuchtung mit mindestens einem grün blinkenden Licht, und die Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-A-2019.
4. Führen Sie die Lärmprüfung des Teils 13 für die Klassen C1, C2, C3, C5 und C6 durch, halten Sie nicht-starrflügelige Klassen C1 und C2 innerhalb der Grenzen des Teils 15, und bereiten Sie die garantierte Schallleistungsangabe des Teils 14 vor.
5. Wählen Sie den Konformitätsbewertungsweg: interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 nur für die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule mit vollständiger Abdeckung durch harmonisierte Normen, andernfalls EU-Baumusterprüfung mit Konformität mit der Bauart nach Teil 8 oder umfassende Qualitätssicherung nach Teil 9, die für Spielzeug ausgeschlossen ist; ziehen Sie für die Klassen C1, C2 und C3 eine notifizierte Stelle hinzu.
6. Stellen Sie die technischen Unterlagen nach Teil 10 zusammen, mit den Software- und Firmware-Versionen, Zeichnungen, dem Normenverzeichnis, Prüfberichten sowie den Herstellungs- und Lageradressen, und bewahren Sie sie zusammen mit der Erklärung 10 Jahre lang auf.
7. Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Teil 11 mit Angabe der Klasse und des garantierten Schallleistungspegels, oder eine vereinfachte Erklärung nach Teil 12 mit der Internetadresse, übersetzt in die vom Mitgliedstaat geforderten Sprachen, als einzige Erklärung, wenn auch die Vorschriften zu Funkanlagen, elektromagnetischer Verträglichkeit, Spielzeug oder Maschinen gelten.
8. Bringen Sie vor dem Inverkehrbringen des Produkts die CE-Kennzeichnung an, die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern Teil 9 angewandt wurde, das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe auf dem Luftfahrzeug, auf jedem Zubehörteil eines C5-Satzes und auf der Verpackung, die Schallleistungsangabe, den Typ und die Seriennummer sowie die Kennzeichnung von Hersteller und Einführer mit Website und postalischer Anschrift.
9. Liefern Sie die Anleitung des Herstellers und das EASA-Hinweisblatt in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache, mit Angaben zur Klasse, zu Nutzlasten, zum Verhalten bei Verbindungsabbruch, zu den Verfahren zum Hochladen der Registrierungsnummer und der Luftraumdaten, zum Übertragungsprotokoll, zu Wartung, Fehlerbehebung und den Risiken.
10. Richten Sie die Compliance-Nachsorge ein: einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, die Meldung an die Marktüberwachungsbehörde für die Klassen C5 und C6 sowie C5-Zubehörteile, eine 10-jährige Rückverfolgbarkeit von Lieferanten und Kunden, Stichprobenprüfungen und ein Register für Beschwerden und Rückrufe, eine Software-Update-Richtlinie, die die Konformität wahrt, sowie einen Weg für Korrekturmaßnahmen zur nationalen Behörde, in Dänemark der Trafikstyrelsen.

## Fragen

### Was sind die Drohnenklassen C0 bis C6, und was bedeuten sie?

Es sind die sieben Klassenkennzeichen, die ein UAS tragen muss, um in der offenen Kategorie oder aufgrund einer Betriebserklärung in der speziellen Kategorie betrieben zu werden. Klasse C0 liegt unter 250 g mit einer Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s und einer Höhenbegrenzung von 120 m; Klasse C1 liegt unter 900 g oder überträgt beim Aufprall mit Endgeschwindigkeit weniger als 80 J auf einen menschlichen Kopf und ergänzt direkte Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung, Nachtbeleuchtung, eine Warnung bei niedrigem Batteriestand und eine Schallleistungsgrenze; Klasse C2 liegt unter 4 kg mit einem wählbaren Langsamflugmodus von höchstens 3 m/s und einer gegen unbefugten Zugriff geschützten Kommando- und Kontrollverbindung; Klasse C3 liegt unter 25 kg und unter 3 m charakteristischer Abmessung; Klasse C4 liegt unter 25 kg ohne automatische Steuerungsmodi über die Flugstabilisierung und die Verbindungsabbruch-Unterstützung hinaus; Klasse C5, 2020 hinzugefügt, folgt den Anforderungen der Klasse C3 zuzüglich Flugabbruch, einem Langsamflugmodus von 5 m/s und Verbindungsüberwachung; und Klasse C6 folgt Klasse C3 zuzüglich einer Geschwindigkeitsbegrenzung über Grund von 50 m/s, programmierbaren Grenzen des Betriebsvolumens und Flugabbruch. Die Klassen C0 und C1 fliegen in der offenen Unterkategorie A1, C2 in A2, und C2, C3 und C4 in A3, während C5 und C6 die Luftfahrzeuge für die Standardszenarien STS-01 und STS-02 in der speziellen Kategorie sind.

### Darf ich eine Drohne ohne C-Klassenkennzeichen noch verkaufen oder fliegen?

Eine Drohne ohne Klassenkennzeichen, die nicht eigengebaut ist, darf in der offenen Kategorie nur geflogen werden, wenn sie vor dem 1. Januar 2024 auf dem Markt bereitgestellt wurde, und dann nur in der Unterkategorie A1, wenn ihre höchstzulässige Startmasse einschließlich Nutzlast unter 250 g liegt, oder in der Unterkategorie A3, wenn sie einschließlich Kraftstoff und Nutzlast unter 25 kg liegt. Die weiter gefassten Übergangsvorschriften des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die unbeschriftete Luftfahrzeuge bis 500 g, 2 kg und 25 kg unter Kompetenz- und Abstandsbedingungen erlaubten, endeten am 31. Dezember 2023. Da Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verlangt, dass ein UAS der offenen Kategorie einer der Klassen angehört, eigengebaut ist oder die Bedingungen des Artikels 20 erfüllt, dürfen ab dem 1. Januar 2024 ohne Klassenkennzeichen auf den Markt gebrachte neue Exemplare dort nicht mehr rechtmäßig geflogen werden, weshalb der Handel sie aus dem Sortiment nahm; die Trafikstyrelsen führte eine öffentliche Kampagne zu der Änderung durch und betont, dass der Handel für das, was er verkauft, verantwortlich ist.

### Brauche ich für meine Drohne eine notifizierte Stelle?

Das hängt von der Klasse ab. Die interne Fertigungskontrolle nach Teil 7 des Anhangs, ohne notifizierte Stelle, steht nur zur Verfügung, wenn Sie ein Produkt anhand der Teile 1, 5, 6, 16 oder 17 bewerten, also die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und nur, wenn Sie harmonisierte Normen für jede Anforderung angewandt haben, für die solche Normen bestehen. Für die Klassen C1, C2 und C3 müssen Sie die EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle mit anschließender Konformität mit der Bauart auf Grundlage interner Fertigungskontrolle nach Teil 8 anwenden, oder die Konformität auf Grundlage umfassender Qualitätssicherung nach Teil 9, die für Produkte ausgeschlossen ist, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG sind. Die Kennnummer der notifizierten Stelle steht nur dann nach der CE-Kennzeichnung, wenn Teil 9 angewandt wurde.

### Wie verhält sich die Verordnung (EU) 2019/945 zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947?

Beide wurden im selben Frühjahr aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassen: 2019/945 ist das Produktrecht, 2019/947 das Betriebsrecht. 2019/945 legt fest, was eine Drohne sein muss, die Klassenanforderungen, die Konformitätsbewertung, die CE-Kennzeichnung und das Klassenkennzeichen sowie die Pflichten von Herstellern, Bevollmächtigten, Einführern und Händlern; 2019/947 legt die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie fest, die Unterkategorien A1, A2 und A3, die Kompetenz der Fernpiloten, die Betreiberregistrierung, die geografischen UAS-Gebiete, die Betriebsgenehmigungen, die Standardszenarien STS-01 und STS-02 sowie die Benennung der nationalen zuständigen Behörden. Die Brücke ist das Klassenkennzeichen: Die Klasse, die eine Drohne nach 2019/945 trägt, entscheidet, in welcher Unterkategorie oder unter welchem Standardszenario sie nach 2019/947 eingesetzt werden darf, und Artikel 35 Absatz 3 von 2019/945 verlangt, dass die Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden mit den nach Artikel 17 von 2019/947 benannten Behörden zusammenarbeiten.

### Was muss eine Drohne außer der UAS-Verordnung noch einhalten?

In der Regel mehrere Rechtsakte gleichzeitig. Ein UAS, das Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist, muss auch die Spielzeugrichtlinie einhalten, und ein UAS, das kein Spielzeug ist, muss die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG für andere Risiken als die der Flugsicherheit erfüllen, ein Verweis, der nach Aufhebung der Richtlinie am 20. Januar 2027 anhand der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zu lesen ist. Die Richtlinie 2009/48/EG wird ihrerseits durch die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug mit Wirkung vom 1. August 2030 aufgehoben, sodass ab diesem Datum die Spielzeugverweise in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und Nummer 10 des Teils 1 des Anhangs als Verweise auf die Spielzeugsicherheitsverordnung zu lesen sind; zuvor auf den Markt gebrachtes Spielzeug darf weiterhin bereitgestellt werden, und EG-Baumusterprüfbescheinigungen laufen bis zum 1. Februar 2031. Die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen gilt für unbemannte Luftfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind, nicht ausschließlich für den Betrieb auf für den geschützten Luftfahrtfunk zugewiesenen Frequenzen bestimmt sind und absichtlich elektromagnetische Wellen unter 3 000 GHz aussenden oder empfangen, und die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit gilt, soweit die Funkanlagenrichtlinie nicht greift. Verlangen mehrere Rechtsakte der Union eine Erklärung, deckt eine einzige EU-Konformitätserklärung sie alle ab, und die CE-Kennzeichnung steht für das gesamte Paket.

### Wer setzt die Produktvorschriften für Drohnen in Dänemark durch?

Die Trafikstyrelsen. Die Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 über die Marktüberwachung des Drohnenbereichs, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 und erlassen aufgrund des Luftfahrtgesetzes, macht die Trafikstyrelsen zur Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, soweit nicht andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, und verleiht ihr die Befugnis, ohne gerichtliche Anordnung Zugang zu Geschäftsbüchern, Unterlagen, Informationen, Geschäftsräumen, Lagerstätten und Transportmitteln zu verlangen, jedes Produkt kostenlos zur Prüfung und technischen Untersuchung zu entnehmen, Sachverständigengutachten einzuholen, Warnungen an Nutzer, ein Ende irreführender Werbung, Abhilfemaßnahmen, einen Verkaufsstopp, Rücknahme, Rückruf oder Vernichtung anzuordnen, einer Online-Schnittstelle anzuordnen, Inhalte zu ändern oder zu entfernen, die sich auf eine nicht konforme Drohne beziehen, an Stelle des Betreibers zu handeln und die Maßnahmen zu veröffentlichen. Dieselbe Behörde ist die zuständige Behörde für den Drohnenbetrieb nach der Bekendtgørelse Nr. 1649 vom 12. Dezember 2023, die die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ergänzt und seit dem 1. Januar 2024 gilt. Drohnen gehören nicht zu den Produktbereichen des dänischen Produktgesetzes, sodass die Abteilung Markedsovervågning der Erhvervsstyrelsen, die im Januar 2026 die Aufgaben der Sikkerhedsstyrelsen übernahm, hier keine Rolle spielt.

### Was ist ein Klasse-C5-Zubehörsatz?

Ein UAS der Klasse C5 kann von vornherein als solches gebaut sein, oder es kann ein UAS der Klasse C3 sein, das mit einem Zubehörsatz ausgestattet ist, der es in ein UAS der Klasse C5 umrüstet. Wird der Umrüstweg genutzt, muss das Klasse-C5-Kennzeichen an jedem Zubehörteil des Satzes angebracht werden, der Satz darf nur ein UAS der Klasse C3 umrüsten, das kein Starrflügel-Luftfahrzeug ist, es sei denn, es ist angeleint, und das die erforderlichen Schnittstellen bietet, und er darf die Software des UAS der Klasse C3 nicht verändern. Der Satz darf unabhängig vom Luftfahrzeug auf dem Markt bereitgestellt werden; in diesem Fall muss der Hersteller einen einzigen Umrüstsatz auf den Markt bringen, der die Konformität des UAS der Klasse C3 mit Teil 4 nicht verändert, das umgerüstete UAS die zusätzlichen Anforderungen der Klasse C5 erfüllen lässt und mit einer Anleitung versehen ist, die jedes passende UAS der Klasse C3 auflistet und Installation und Betrieb erklärt. Damit der Betrieb nach dem Standardszenario STS-01 rechtmäßig ist, müssen dem UAS beide EU-Konformitätserklärungen beiliegen, und es muss das Klasse-C5-Kennzeichen tragen.

### Gilt die UAS-Verordnung für eine selbstgebaute Drohne oder eine, die ich nur im Innenbereich fliege?

Für beides Nein, mit einer Einschränkung. Die Verordnung gilt überhaupt nicht für UAS, die ausschließlich für den Betrieb im Innenbereich bestimmt sind, und ein eigengebautes UAS – also eines, das für den Eigengebrauch des Erbauers montiert oder hergestellt und nicht aus einem von einem Hersteller auf den Markt gebrachten Bausatz zusammengebaut wurde – ist vom Produktkapitel ausgenommen und trägt daher kein Klassenkennzeichen, keine CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung und keine EU-Konformitätserklärung. Ein eigengebautes Luftfahrzeug darf weiterhin in der offenen Kategorie geflogen werden, in der Unterkategorie A1 unter 250 g und in der Unterkategorie A3 unter 25 kg, und wenn es in der speziellen Kategorie unter 120 Metern eingesetzt wird, muss es ein direktes Fernidentifizierungs-Zusatzmodul nach Teil 6 des Anhangs tragen, dessen eigene Seriennummer anstelle der des Luftfahrzeugs übertragen wird. Militärische, zolldienstliche, polizeiliche, Such- und Rettungs-, Brandbekämpfungs-, Grenzkontroll- und Küstenwachflüge unter der Verantwortung eines Mitgliedstaats fallen ganz aus der Basisverordnung heraus.

## Was sich geändert hat

- 2026-09-13 (guidance): **Leitfaden nach dem SPEC-62-Modell aus der konsolidierten Fassung neu erstellt** — Der Leitfaden wurde aus der konsolidierten Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 vom 24. Juni 2025, den vier Änderungsrechtsakten, der konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vom 1. Mai 2025, der Verordnung (EU) 2018/1139, der Verordnung (EU) 2019/1020, der Verordnung (EU) 2023/1230 sowie den dänischen Bekendtgørelser Nr. 1735/2020, Nr. 1649/2023 und Nr. 527/2025 neu geschrieben. Zwei Korrekturen gegenüber der vorherigen Fassung: Das Klassensystem reicht von C0 bis C6, sieben Klassen, nicht C0 bis C4, da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 die Klassen C5 und C6 sowie Klasse-C5-Zubehörsätze ab dem 9. August 2020 hinzufügte; und die dänische Durchsetzung liegt auf beiden Seiten bei der Trafikstyrelsen, als Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen nach der Bekendtgørelse Nr. 1735/2020 und als zuständige Behörde für den Betrieb nach der Bekendtgørelse Nr. 1649/2023, nicht nur für den Betrieb und die Betreiberregistrierung. Die genauen Klassengrenzen, die Konformitätsbewertungswege und die Fälle, in denen eine notifizierte Stelle erforderlich ist, der Prüfcode für Lärm und die Schallleistungsgrenzen des Teils 15, die Kennzeichnungs- und Anleitungsanforderungen, die Liste formaler Nichtkonformität des Artikels 39, die 2024 neu gefassten Zulassungsbedingungen des Artikels 40, das Fernidentifizierungs-Zusatzmodul und der Klasse-C5-Zubehörsatz ersetzen nun die frühere allgemeine Beschreibung, und der Verweis auf die Marktüberwachung in Artikel 35 ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 zu lesen.
- 2026-01-01 (applies): **Erklärungen nach nationalen Standardszenarien verlieren ihre Gültigkeit** — Erklärungen, die die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund nationaler Standardszenarien oder gleichwertiger Regelungen akzeptiert haben, verlieren ihre Gültigkeit, sodass ein Betrieb in der speziellen Kategorie aufgrund einer Erklärung dem Standardszenario STS-01 oder STS-02 der Anlage 1 zum Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 folgen und daher ein UAS der Klasse C5 oder C6 verwenden muss, das nach den Teilen 16 und 17 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 bewertet wurde.
- 2025-07-01 (applies): **Dänische Bekendtgørelse Nr. 527 vom 20. Mai 2025 in Kraft** — Die dänische Droneverordnung wird geändert: Eine angeleinte Drohne mit Antrieb muss unabhängig von ihrer Startmasse den Drohnenregeln folgen, die Registrierung als UAS-Betreiber gilt für drei Jahre und muss erneuert werden, die Mindestversicherungssumme von 0,75 Millionen SZR gilt nicht für ausschließlich privat oder als Hobby genutzte Mikrodrohnen unter 250 g mit einer Höchstgeschwindigkeit von 19 m/s, und neue Begriffsbestimmungen für kommerziellen Zweck, IMC- und VMC-Flugplätze sowie die Presse werden hinzugefügt.
- 2025-06-24 (amendment): **Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 tritt in Kraft** — Die Delegierte Verordnung vom 18. März 2025, veröffentlicht im Amtsblatt vom 4. Juni 2025, berichtigt einen Fehler in der niederländischen Sprachfassung des dritten Absatzes, Nummer 3, des Teils 17 des Anhangs, einer der Anforderungen an ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem der Klasse C6; die übrigen Sprachfassungen, einschließlich der englischen, sind nicht betroffen. Ihr Inkrafttreten markiert den Stichtag der konsolidierten Fassung, auf der dieser Leitfaden beruht.
- 2025-05-01 (applies): **Die Änderung von 2024 gilt: Kontroll- und Überwachungseinheit, neue Zulassungsbedingungen, Warnung bei niedrigem Batteriestand** — Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 wird nach einer Übergangsfrist wirksam, die den Beteiligten Zeit geben soll, den neuen Rahmen für die Erstlufttüchtigkeit zulassungspflichtiger UAS zu erfüllen: Das unbemannte Luftfahrzeugsystem ist nun das Luftfahrzeug zuzüglich seiner Kontroll- und Überwachungseinheit, Artikel 40 Absatz 1 listet die vier Fälle auf, in denen Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung zulassungspflichtig sind, UAS für Forschungs- und Versuchszwecke, die in sehr begrenzter Stückzahl hergestellt werden, fliegen stattdessen unter einer Flugerlaubnis, zulassungspflichtige UAS folgen den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) 2015/640 und (EU) 2024/1107, und die Klassen C1, C2 und C3 müssen den Fernpiloten warnen, wenn die Batterie des Luftfahrzeugs oder seiner Kontroll- und Überwachungseinheit zur Neige geht.
- 2024-06-12 (amendment): **Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 tritt in Kraft** — Die Delegierte Verordnung vom 13. März 2024, veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. Mai 2024, ändert die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 über die Erstlufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 hinsichtlich der Begriffsbestimmungen von unbemanntem Luftfahrzeugsystem, Kontroll- und Überwachungseinheit und C2-Verbindung, der Zulassungsbedingungen des Artikels 40 und der Warnung bei niedrigem Batteriestand in den Teilen 2, 3 und 4 des Anhangs; sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
- 2024-01-01 (applies): **Das Klassenkennzeichen wird zum Zugangstor der offenen Kategorie** — Ab diesem Datum muss ein auf den Markt gebrachtes UAS einer der sieben Klassen angehören, eigengebaut sein oder die Bedingungen des Artikels 20 erfüllen, um in der offenen Kategorie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geflogen zu werden. Vor dem 1. Januar 2024 ohne Klassenkennzeichen auf den Markt gebrachte Drohnen dürfen weiterhin geflogen werden, jedoch nur in der Unterkategorie A1 unter 250 g oder in der Unterkategorie A3 unter 25 kg. Auch Betriebserklärungen nach den Standardszenarien der Anlage 1 beginnen zu gelten, und in Dänemark tritt die Bekendtgørelse Nr. 1649 vom 12. Dezember 2023 in Kraft, die die Bekendtgørelse Nr. 2253 vom 29. Dezember 2020 aufhebt.
- 2023-12-31 (applies): **Ende der Übergangsfrist der offenen Kategorie für unbeschriftete Drohnen** — Die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/425 verlängerte Übergangsfrist des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 endet. Bis zu diesem Datum durften UAS, die nicht den Teilen 1 bis 5 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 entsprachen, in der offenen Kategorie unter massebasierten Bedingungen eingesetzt werden: unter 500 g nach den Betriebsanforderungen der Unterkategorie A1 mit einem national festgelegten Kompetenzniveau, unter 2 kg mit einem Mindestabstand von 50 Metern zu Personen und der Kompetenz der Unterkategorie A2, und unter 25 kg nach den Anforderungen der Unterkategorie A3.
- 2022-06-21 (amendment): **Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 tritt in Kraft** — Die Delegierte Verordnung vom 22. März 2022, veröffentlicht im ABl. L 150 vom 1. Juni 2022, berichtigt Fehler in der portugiesischen Sprachfassung von Artikel 17 Absatz 4, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d sowie den Nummern 3.2 und 3.5 des Moduls B in Teil 8 des Anhangs, die den Sinn dieser Bestimmungen veränderten; die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen, und die Berichtigung gilt im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit rückwirkend ab dem 9. August 2020.
- 2021-07-16 (applies): **Die Verordnung (EU) 2019/1020 ersetzt die Marktüberwachungsartikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008** — Kapitel III, Artikel 15 bis 29, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf das die Artikel 35 und 36 der UAS-Verordnung verweisen, wird gestrichen; die Verordnung (EU) 2018/1139 wird Nummer 70 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit es um Konstruktion, Herstellung und Inverkehrbringen unbemannter Luftfahrzeuge sowie ihrer Motoren, Propeller, Teile und Fernsteuerungsausrüstung geht; und Artikel 5 Absatz 3, eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058, erklärt Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab diesem Datum für anwendbar, sodass für jedes auf den Markt gebrachte UAS ein in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich ist. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, auf den Artikel 15 verweist, ist nicht betroffen.
- 2021-01-01 (applies): **Dänische Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 in Kraft** — Dänemark überträgt seiner Luftfahrtbehörde, damals Trafik-, Bygge- og Boligstyrelsen und heute Trafikstyrelsen, die Rolle der Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945, mit der Befugnis, ohne gerichtliche Anordnung Unterlagen und Räumlichkeiten zu prüfen, Produkte kostenlos zur Prüfung zu entnehmen, Warnungen, Abhilfemaßnahmen, Verkaufsstopps, Rücknahme, Rückruf oder Vernichtung anzuordnen, Online-Schnittstellen anzuordnen, Inhalte zu entfernen, die sich auf nicht konforme Drohnen beziehen, an Stelle des Betreibers zu handeln und die Maßnahmen zu veröffentlichen, abgesichert durch Geldstrafen.
- 2020-12-31 (applies): **Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt** — Die Betriebsvorschriften werden wirksam, nachdem die Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 sie vom 1. Juli 2020 verschoben hatte: die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie, die Unterkategorien A1, A2 und A3 mit ihren Klassenanforderungen, die Kompetenz der Fernpiloten, die Registrierung von UAS-Betreibern, die geografischen UAS-Gebiete und die Benennung der nationalen zuständigen Behörden. Ab diesem Datum hat das Klassenkennzeichen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 eine unmittelbare betriebliche Konsequenz.
- 2020-08-09 (amendment): **Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 tritt in Kraft** — Die Delegierte Verordnung vom 27. April 2020, veröffentlicht im ABl. L 232 vom 20. Juli 2020, schafft die Klassen C5 und C6 in den Teilen 16 und 17 des Anhangs zusammen mit Klasse-C5-Zubehörsätzen, weitet Kapitel II auf UAS aus, die einer Betriebserklärung in der speziellen Kategorie unterliegen, sodass der Anhang als Teile 1 bis 6, 16 und 17 zu lesen ist, fügt die Begriffsbestimmungen von Kontrolleinheit, C2-Verbindungsdienst und Nacht hinzu, verlangt Seriennummern nach ANSI/CTA-2063-A-2019 und Fernidentifizierung für UAS der speziellen Kategorie unter 120 Metern, fügt die Anforderung der Nachtbeleuchtung und die Meldepflicht für die Klassen C5 und C6 hinzu, und erklärt Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab dem 16. Juli 2021 für anwendbar.
- 2019-07-01 (in-force): **Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 tritt in Kraft** — Angenommen am 12. März 2019 aufgrund der Artikel 58 und 61 der Verordnung (EU) 2018/1139 und auf Grundlage der EASA-Stellungnahme Nr. 01/2018, veröffentlicht im ABl. L 152 vom 11. Juni 2019, trat die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten ohne Umsetzung, und die Übergangsfristen des Teils 15 des Anhangs für die Schallleistungshöchstpegel der Klassen C1 und C2 laufen ab diesem Datum.

## UAS in einfachen Worten

Die UAS-Verordnung, förmlich die Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und über Drittstaatsbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme, ist das EU-Produktrecht für Drohnen. Sie legt die Anforderungen an Konstruktion und Herstellung unbemannter Luftfahrzeugsysteme fest, die für den Betrieb nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bestimmt sind, sowie an Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, die Vorschriften für die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt und ihren freien Verkehr in der Union, die Arten von UAS, deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung zulassungspflichtig sind, sowie die Vorschriften für in Drittstaaten ansässige UAS-Betreiber, die im einheitlichen europäischen Luftraum fliegen (Art. 1). Ein UAS ist ein unbemanntes Luftfahrzeug zusammen mit seiner Kontroll- und Überwachungseinheit, und ein unbemanntes Luftfahrzeug ist jedes Luftfahrzeug, das autonom betrieben wird oder dafür ausgelegt ist, oder das ferngesteuert wird, ohne dass sich ein Pilot an Bord befindet (Art. 3 Nrn. 1 und 3).

Im Zentrum der Verordnung steht das Klassenkennzeichen. Kapitel II gilt für UAS, die für die offene Kategorie oder für Betriebserklärungen in der speziellen Kategorie bestimmt sind, nicht eigengebaut sind und eines der sieben in den Teilen 1 bis 5, 16 und 17 des Anhangs festgelegten Klassenkennzeichen tragen, also C0, C1, C2, C3, C4, C5 und C6; es gilt außerdem für Klasse-C5-Zubehörsätze nach Teil 16 und für direkte Fernidentifizierungs-Zusatzmodule nach Teil 6 (Art. 2 Abs. 1). Das Kennzeichen ist keine Marketingmaßnahme: Es gibt an, welchen Satz technischer Anforderungen die Drohne erfüllt, und entscheidet nach der Betriebsverordnung darüber, wo und wie nah an Personen die Drohne geflogen werden darf. Die Verordnung trat am 1. Juli 2019 in Kraft; die Klassen C5 und C6 kamen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1058 am 9. August 2020 hinzu, und die Änderung von 2024 gestaltete die Zulassungsbedingungen neu und fügte den Klassen C1, C2 und C3 ab dem 1. Mai 2025 eine Warnung bei niedrigem Batteriestand hinzu.

> **Amtlicher Text**
> Lesen Sie die Verordnung auf EUR-Lex: [konsolidierte Fassung vom 24. Juni 2025 (CELEX 02019R0945-20250624)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0945-20250624), die die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1058, (EU) 2022/851, (EU) 2024/1108 und (EU) 2025/1130 einarbeitet; der [ursprüngliche Rechtsakt (CELEX 32019R0945)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0945) und die [Dokumentinformationsseite](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R0945) listen die Änderungen und die sieben Berichtigungen auf; keine dieser sieben betrifft die englische Fassung, weshalb die englische konsolidierte Fassung keine Berichtigungsvermerke trägt. Die Betriebsvorschriften stehen in der [Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2025](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0947-20250501).

## Anwendungsbereich

Kapitel II, das Produktkapitel, erfasst klassenbeschriftete UAS für die offene Kategorie und für erklärte Betriebe in der speziellen Kategorie, Klasse-C5-Zubehörsätze und direkte Fernidentifizierungs-Zusatzmodule. Kapitel III erfasst UAS, die in der zulassungspflichtigen Kategorie und in der speziellen Kategorie außerhalb einer Erklärung betrieben werden: Seit dem 1. Mai 2025 müssen deren Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung zugelassen sein, wenn das UAS eine charakteristische Abmessung von 3 Metern oder mehr hat und für den Betrieb über Menschenansammlungen ausgelegt ist, es sei denn, es ist leichter als Luft, für die Beförderung von Personen ausgelegt ist, für die Beförderung gefährlicher Güter ausgelegt ist und ein hohes Maß an Robustheit zum Schutz Dritter bei einem Unfall benötigt, oder wenn die zuständige Behörde anhand der Risikobewertung des Betreibers festgestellt hat, dass das Risiko ohne Zulassung nicht gemindert werden kann (Art. 40 Abs. 1). Kapitel IV erfasst UAS-Betreiber mit Niederlassung, Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Drittstaat (Art. 2 Abs. 3 und Art. 41).

Drei Dinge fallen heraus. UAS, die ausschließlich für den Betrieb im Innenbereich bestimmt sind, sind überhaupt nicht erfasst (Art. 2 Abs. 4). Eigengebaute UAS, also Luftfahrzeuge, die für den Eigengebrauch des Erbauers montiert oder hergestellt, aber nicht aus einem von einem Hersteller auf den Markt gebrachten Bausatz zusammengebaut wurden, sind von der Klassenregelung ausgenommen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Nr. 22). Und die Basisverordnung, auf der die UAS-Verordnung beruht, gilt nicht für Luftfahrzeuge und ihre Fernsteuerungsausrüstung bei militärischen, zolldienstlichen, polizeilichen, Such- und Rettungs-, Brandbekämpfungs-, Grenzkontroll-, Küstenwach- oder ähnlichen Tätigkeiten unter Kontrolle und Verantwortung eines Mitgliedstaats (Verordnung (EU) 2018/1139, Art. 2 Abs. 3 Buchst. a).

Daneben gilt weiteres Produktrecht. Eine Drohne, die Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG ist, muss auch die Spielzeugrichtlinie einhalten, wobei die Nummern 4, 5 und 6 des Teils 1 nicht für Spielzeug der Klasse C0 gelten; eine Drohne, die kein Spielzeug ist, muss die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG nur für andere Risiken als die Flugsicherheit erfüllen, ein Verweis, der nach Aufhebung der Richtlinie am 20. Januar 2027 anhand der Verordnung (EU) 2023/1230 zu lesen ist (Art. 4 Abs. 2; Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 51 Abs. 2 und Art. 54, berichtigt durch die Berichtigung 32023R1230R(01), ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35). Die Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen gilt für Drohnen, die nicht zulassungspflichtig sind und nicht auf geschützte Luftfahrtfunkfrequenzen beschränkt sind, und die Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit gilt, soweit die Funkanlagenrichtlinie nicht greift (Erwägungsgründe 7 bis 9). Verlangen mehrere Rechtsakte eine Erklärung, deckt eine einzige EU-Konformitätserklärung sie alle ab (Art. 14 Abs. 4).

## Was Sie tun müssen

### Die sieben Klassen C0 bis C6

Klasse C0 ist ein Luftfahrzeug unter 250 g einschließlich Nutzlast, mit einer Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von 19 m/s, einer auf 120 m über dem Startpunkt begrenzten Höhe, sicherer Steuerbarkeit, einer Konstruktion, die Verletzungen minimiert und scharfe Kanten vermeidet, ausschließlich elektrischem Antrieb und einer Folge-mir-Reichweite von höchstens 50 m (Teil 1). Klasse C1 liegt unter 900 g oder überträgt beim Aufprall mit Endgeschwindigkeit weniger als 80 J auf einen menschlichen Kopf und ergänzt mechanische Festigkeit, eine zuverlässige Methode zur Wiederherstellung nach Verbindungsabbruch oder zum Flugabbruch, einen Schallleistungspegel innerhalb der Grenzen des Teils 15, eine Seriennummer nach ANSI/CTA-2063-A-2019, direkte Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung, eine Warnung bei niedrigem Batteriestand, Steuerbarkeitsbeleuchtung und mindestens ein grün blinkendes Licht zur Erkennbarkeit bei Nacht (Teil 2). Klasse C2 liegt unter 4 kg und ergänzt einen wählbaren Langsamflugmodus von höchstens 3 m/s für nicht-starrflügelige Luftfahrzeuge sowie eine gegen unbefugten Zugriff geschützte Kommando- und Kontrollverbindung (Teil 3). Klasse C3 liegt unter 25 kg mit einer charakteristischen Höchstabmessung von unter 3 m (Teil 4). Klasse C4 liegt unter 25 kg und darf ungewöhnlicherweise keine automatischen Steuerungsmodi über die Flugstabilisierungs- und die Verbindungsabbruch-Unterstützung hinaus besitzen (Teil 5).

Die Klassen C5 und C6 wurden für die spezielle Kategorie unter Erklärung hinzugefügt. Ein UAS der Klasse C5 erfüllt die Anforderungen der Klasse C3 mit Ausnahme der Höhenbegrenzung und der Geo-Sensibilisierungspflicht und muss ein nicht-starrflügeliges Luftfahrzeug sein, es sei denn, es ist angeleint, dem Fernpiloten seine Höhe über der Erdoberfläche anzeigen, einen wählbaren Langsamflugmodus von höchstens 5 m/s bieten, über ein zuverlässiges und unabhängiges Mittel zum Flugabbruch verfügen, das einen Sinkflug erzwingt, eine angetriebene Horizontalbewegung verhindert und die Aufpralldynamik verringert, und dem Fernpiloten die Überwachung der Verbindungsqualität mit Warnungen vor und bei Verlust ermöglichen (Teil 16). Ein UAS der Klasse C6 erfüllt die Anforderungen der Klasse C3 mit Ausnahme der Höhenbegrenzung, der Vorschrift zum elektrischen Antrieb und der Geo-Sensibilisierungspflicht und ergänzt eine Höchstgeschwindigkeit über Grund von 50 m/s, Angaben zu Position, Geschwindigkeit und Höhe während des Flugs, Mittel zur Verhinderung der Verletzung eines programmierbaren Betriebsvolumens, unabhängigen Flugabbruch und Flugbahnprogrammierung (Teil 17).

### Konformitätsbewertung und notifizierte Stellen

Artikel 13 bietet drei Wege: interne Fertigungskontrolle nach Teil 7, EU-Baumusterprüfung mit anschließender Konformität mit der Bauart auf Grundlage interner Fertigungskontrolle nach Teil 8, und Konformität auf Grundlage umfassender Qualitätssicherung nach Teil 9. Teil 7 steht nur zur Verfügung, wenn ein Produkt anhand der Teile 1, 5, 6, 16 oder 17 bewertet wird, also die Klassen C0, C4, C5 und C6 sowie Fernidentifizierungs-Zusatzmodule, und nur, wenn der Hersteller harmonisierte Normen für jede Anforderung angewandt hat, für die solche Normen bestehen. Die Klassen C1, C2 und C3 erfordern daher stets eine notifizierte Stelle. Teil 9 ist für Produkte ausgeschlossen, die Spielzeug sind. Die Bewertung muss alle beabsichtigten und vorhersehbaren Betriebsbedingungen berücksichtigen, und ein Produkt, das im Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen entspricht, gilt als konform mit den Anforderungen, die sie abdecken (Art. 12); die bislang einzige gelistete harmonisierte Norm ist EN 4709-002:2023 zur direkten Fernidentifizierung, veröffentlicht durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2103 der Kommission vom 30. Juli 2024, mit einer Einschränkung: Sie deckt die Übertragungsanforderungen von Nummer 12 Buchstabe b des Teils 2, Nummer 14 Buchstabe b des Teils 3, Nummer 9 Buchstabe b des Teils 4 und Nummer 3 des Teils 6 nicht ab, sodass sich ein Hersteller für diese Punkte nicht auf sie stützen kann.

### Erklärung, CE-Kennzeichnung, Klassenkennzeichen und Schallleistungspegel

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Teil 10 vor dem Inverkehrbringen des Produkts, bewahrt sie und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre lang auf und erstellt die Erklärung nach dem Muster des Teils 11, in der er angibt, dass die Übereinstimmung mit den Teilen 1 bis 6, 16 und 17 nachgewiesen wurde, unter Angabe der Klasse und, bei nicht-starrflügeligen Luftfahrzeugen, des garantierten Schallleistungspegels. Jedem Produkt liegt eine Abschrift der Erklärung oder die vereinfachte Erklärung nach Teil 12 mit der genauen Internetadresse des vollständigen Textes bei (Art. 6 Abs. 8 und Art. 14). Vor dem Inverkehrbringen des Produkts bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft an, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle nur, wenn Teil 9 angewandt wurde; das Klassenkennzeichen mit mindestens 5 mm Höhe auf dem Luftfahrzeug, auf jedem Zubehörteil eines Klasse-C5-Satzes und auf der Verpackung, ohne irreführende Kennzeichnungen; die Schallleistungsangabe des Teils 14, soweit anwendbar; den Typ und die eindeutige Seriennummer; sowie den Namen, Handelsnamen oder die Marke des Herstellers, dessen Website-Adresse und eine einzige postalische Kontaktanschrift (Art. 15 und Art. 16) an. Einführer fügen ihre eigene Kennzeichnung hinzu (Art. 8 Abs. 3).

Der Schall wird nach dem Prüfcode des Teils 13 gemessen, gestützt auf die EN ISO 3744:2010, wobei die Rotoren im Schwebeflug bei höchstzulässiger Startmasse über einer reflektierenden Fläche mit einem halbkugelförmigen Mikrofonfeld laufen, wiederholt, bis sich zwei Werte um höchstens 1 dB unterscheiden. Teil 15 legt Schallleistungshöchstpegel nur für die nicht-starrflügeligen Klassen C1 und C2 fest, in drei Spalten: ab Inkrafttreten, ab zwei Jahren danach und ab vier Jahren danach. Für Klasse C1, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 250 g oder mehr und unter 900 g, betragen die Grenzen 85 dB, 83 dB und 81 dB. Für Klasse C2, mit einer höchstzulässigen Startmasse m von 900 g oder mehr und unter 4 000 g, betragen sie 85 + 18,5 lg(m/900) dB, 83 + 18,5 lg(m/900) dB und 81 + 18,5 lg(m/900) dB, wobei lg der Logarithmus zur Basis 10 ist. Da die Verordnung am 1. Juli 2019 in Kraft trat, galt die Zwei-Jahres-Spalte ab dem 1. Juli 2021, und die strengste Spalte gilt seit dem 1. Juli 2023, wodurch die Obergrenze für Klasse C2 bei 900 g bei 81 dB und bei 4 000 g bei etwa 93 dB liegt.

### Fernidentifizierung, Geo-Sensibilisierung und das Hinweisblatt

Die Klassen C1, C2 und C3 müssen eine direkte Fernidentifizierung tragen, die die Betreiberregistrierungsnummer des UAS annimmt, die Integrität der vollständigen Zeichenfolge prüft und bei fehlgeschlagener Prüfung einen Fehler ausgibt, und dann in Echtzeit über ein offenes und dokumentiertes, mit gewöhnlichen Mobilgeräten empfangbares Protokoll die Registrierungsnummer und den Verifizierungscode, die eindeutige Seriennummer des Luftfahrzeugs, einen Zeitstempel, die geografische Position und Höhe über der Erdoberfläche oder dem Startpunkt, den im Uhrzeigersinn ab wahr Nord gemessenen Kurs, die Geschwindigkeit über Grund, die Position des Fernpiloten oder den Startpunkt sowie den Notstatus überträgt, während sie Manipulationen widersteht. Dieselben Klassen müssen eine Geo-Sensibilisierung tragen: eine Schnittstelle zum Laden und Aktualisieren der geografischen UAS-Gebietsdaten, ohne diese zu beeinträchtigen, eine Warnung bei erkannter möglicher Verletzung von Luftraumbeschränkungen und eine Warnung, wenn Positionsbestimmung oder Navigation die Funktion nicht unterstützen können. Ein gesondertes direktes Fernidentifizierungs-Zusatzmodul nach Teil 6 überträgt die eigene Seriennummer des Zusatzmoduls und ist der Weg für eigengebaute Luftfahrzeuge in der speziellen Kategorie (Art. 40 Abs. 5). Jede Klasse wird mit der Anleitung des Herstellers und dem von der EASA veröffentlichten Hinweisblatt zu den geltenden Beschränkungen und Pflichten geliefert, in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache.

### Pflichten nach Rolle

- **Hersteller** konstruieren nach der Klasse, führen die Konformitätsbewertung durch, halten die technischen Unterlagen bereit, erstellen die Erklärung, bringen die CE-Kennzeichnung, das Klassenkennzeichen, die Schallleistungsangabe, Typ und Seriennummer sowie ihre Kontaktdaten an, liefern die Anleitung und das EASA-Hinweisblatt, halten die Serienproduktion konform, beobachten Software-Updates, handeln bei Nichtkonformität, wahren die 10-jährige Rückverfolgbarkeit und melden der Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen eines UAS der Klasse C5 oder C6 oder eines Klasse-C5-Zubehörteils (Art. 6).
- **Bevollmächtigte** handeln aufgrund eines schriftlichen Auftrags, der weder die Konstruktion nach dem Anhang noch die Erstellung der technischen Unterlagen umfassen kann, halten die Erklärung und die Unterlagen 10 Jahre lang verfügbar, beantworten begründete Ersuchen und arbeiten bei Korrekturmaßnahmen mit (Art. 7).
- **Einführer** prüfen vor dem Inverkehrbringen eines Produkts die Bewertung, die Unterlagen, die Kennzeichnungen und die Begleitdokumente, fügen ihre eigene Kennzeichnung hinzu, schützen die Konformität bei Lagerung und Transport, prüfen stichprobenartig, wo die Risiken dies rechtfertigen, handeln bei Nichtkonformität, bewahren die Erklärung 10 Jahre auf und melden bei den Klassen C5 und C6 (Art. 8).
- **Händler** handeln mit der gebotenen Sorgfalt, prüfen die CE-Kennzeichnung, das Klassenkennzeichen, die Schallleistungsangabe, die Unterlagen und die Kennzeichnung, stellen sicher, dass Anleitung und Hinweisblatt in der richtigen Sprache vorliegen, halten Produkte zurück, die sie für nicht konform halten, schützen die Konformität bei Lagerung und Transport und arbeiten mit den Behörden zusammen (Art. 9).
- **UAS-Betreiber** registrieren sich, laden die Registrierungsnummer hoch, halten die Geo-Sensibilisierungsdaten aktuell und fliegen innerhalb der Unterkategorie oder Genehmigung, die die Klasse ihres Luftfahrzeugs erlaubt; Drittstaat-Betreiber halten die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 im einheitlichen europäischen Luftraum ein (Art. 41).

Ein Einführer oder Händler, der unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft oder ein bereits auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, wird für das gesamte Kapitel II zum Hersteller (Art. 10).

### Die Betriebsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/947

Die Produktvorschriften zahlen sich nur aus, wenn der Kunde auch fliegen darf. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt seit dem 31. Dezember 2020 und unterteilt Betriebe in die offene, die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie. Die offene Kategorie verlangt, dass das UAS einer der sieben Klassen angehört, eigengebaut ist oder die Altfall-Bedingungen des Artikels 20 erfüllt, unter 25 kg liegt, in Sichtweite gehalten wird, innerhalb von 120 Metern zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche, in sicherem Abstand zu Personen, nie über Menschenansammlungen, und keine gefährlichen Güter mitführt und kein Material abwirft (Art. 4). Luftfahrzeuge der Klassen C0 und C1 fliegen in der Unterkategorie A1, Klasse C2 in A2 mit einem Mindestabstand zu unbeteiligten Personen, und die Klassen C2, C3 und C4 in A3, deutlich entfernt von Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgebieten. Betriebe außerhalb dieser Grenzen benötigen eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Behörde des Registrierungsmitgliedstaats, oder eine Betriebserklärung, wenn der Betrieb dem Standardszenario STS-01 entspricht – Betrieb in Sichtweite über einem kontrollierten Bodenbereich in besiedeltem Gebiet mit einem Luftfahrzeug der Klasse C5 – oder STS-02 – außerhalb der Sichtweite mit Luftraumbeobachtern und einem Luftfahrzeug der Klasse C6 (Art. 5). Erklärungen aufgrund nationaler Standardszenarien verloren am 1. Januar 2026 ihre Gültigkeit (Art. 23 Abs. 4).

Die Übergangsfrist ist inzwischen abgeschlossen. Artikel 22 erlaubte unbeschriftete Luftfahrzeuge in der offenen Kategorie bis zum 31. Dezember 2023 unter massebasierten Bedingungen, und Artikel 20 erlaubt weiterhin, dass vor dem 1. Januar 2024 auf den Markt gebrachte Drohnen in der Unterkategorie A1 unter 250 g oder A3 unter 25 kg geflogen werden. Ab dem 1. Januar 2024 darf eine neu auf den Markt gebrachte Drohne ohne Klassenkennzeichen in der offenen Kategorie nicht mehr rechtmäßig eingesetzt werden, es sei denn, sie ist eigengebaut, weshalb das Klassenkennzeichen in jenem Herbst zu einem Verkaufsargument wurde.

## Durchsetzung und Sanktionen

Die Mitgliedstaaten organisieren die Marktüberwachung von auf den Unionsmarkt gebrachten Produkten und die Kontrolle von in ihn gelangenden Produkten und müssen dafür sorgen, dass ihre Marktüberwachungs- und Grenzkontrollbehörden mit den nach Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 benannten zuständigen Luftfahrtbehörden zusammenarbeiten, unter Nutzung des Systems zur Meldung von Ereignissen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 (Art. 35). Die dort genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurden am 16. Juli 2021 durch Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/1020 gestrichen und gelten als Verweise auf jene Verordnung, deren Anhang I die Verordnung (EU) 2018/1139 als Nummer 70 in Bezug auf unbemannte Luftfahrzeuge aufführt; Artikel 5 Absatz 3 der UAS-Verordnung erklärt gesondert Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 ab demselben Datum für anwendbar, sodass für jedes auf den Markt gebrachte UAS ein verantwortlicher, in der Union niedergelassener Wirtschaftsakteur erforderlich ist. Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung, auf den Artikel 15 verweist, bleibt bestehen.

Hat eine Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt ein Risiko darstellt, bewertet sie es anhand des gesamten Kapitels II, verlangt Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf innerhalb einer dem Risiko angemessenen Frist, unterrichtet die notifizierte Stelle, und trifft vorläufige Maßnahmen, wenn der Betreiber nicht handelt, unter Unterrichtung der Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten; eine Maßnahme, der nicht widersprochen wird, gilt nach drei Monaten als gerechtfertigt, und das Schutzklauselverfahren der Union löst Meinungsverschiedenheiten (Art. 36 bis Art. 38). Artikel 39 listet elf Formen formaler Nichtkonformität auf, die beendet werden müssen, von einer unter Verstoß gegen die Vorschriften oder überhaupt nicht angebrachten CE-Kennzeichnung über ein fehlendes Klassenkennzeichen, eine fehlende Schallleistungsangabe, eine fehlende Seriennummer, eine fehlende Anleitung oder ein fehlendes Hinweisblatt bis hin zu einer fehlenden oder unrichtigen EU-Konformitätserklärung, unvollständigen technischen Unterlagen und fehlender Kennzeichnung von Hersteller oder Einführer.

Die Verordnung selbst legt keine Sanktionen fest, da es sich um einen delegierten Rechtsakt der Kommission handelt; die Pflicht zur Sanktionierung liegt eine Ebene höher, in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2018/1139, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen jene Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte festzulegen. Die Sanktionen selbst stammen aus nationalem Recht. In Dänemark macht die Bekendtgørelse Nr. 1735 vom 24. November 2020 über die Marktüberwachung des Drohnenbereichs die Trafikstyrelsen zur Aufsichtsbehörde für die Produktanforderungen und erlaubt ihr, ohne gerichtliche Anordnung Zugang zu Geschäftsbüchern, Unterlagen, Informationen, Geschäftsräumen, Lagerstätten und Transportmitteln zu verlangen, jedes Produkt kostenlos zur Prüfung zu entnehmen, Sachverständigengutachten einzuholen, Warnungen an Nutzer, ein Ende irreführender Werbung, Abhilfemaßnahmen, einen Verkaufsstopp, Rücknahme, Rückruf oder Vernichtung anzuordnen, einer Online-Schnittstelle anzuordnen, Inhalte zu ändern oder zu entfernen, die sich auf eine nicht konforme Drohne beziehen, an Stelle des Betreibers zu handeln, wenn dieser nicht auffindbar ist, und ihre Maßnahmen zu veröffentlichen; die Verweigerung des Zugangs, das Zurückhalten von Unterlagen oder Produkten, die Missachtung einer Anordnung oder die unterlassene Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen wird mit Geldstrafe geahndet, mit Unternehmenshaftung nach Kapitel 5 des Strafgesetzbuchs (Bekendtgørelse Nr. 1735/2020, § 3 bis § 12). Auf der Betriebsseite macht die Bekendtgørelse Nr. 1649 vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit dem 1. Januar 2024 und geändert durch die Bekendtgørelse Nr. 527 vom 20. Mai 2025, die Trafikstyrelsen zur zuständigen Behörde nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und ahndet Verstöße gegen deren Versicherungs-, Kompetenz-, Abstands- und Gebietsvorschriften mit Geldstrafe (Bekendtgørelse Nr. 1649/2023, § 33). Drohnen gehören nicht zu den Produktbereichen des dänischen Produktgesetzes, sodass die Abteilung Markedsovervågning der Erhvervsstyrelsen, die die Arbeit der Sikkerhedsstyrelsen ab Januar 2026 fortführt, bei der Marktüberwachung von Drohnenprodukten keine Rolle spielt.

## Wie Conphora hilft

Conphora beobachtet die UAS-Verordnung, ihre Änderungen, die Betriebsvorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die dänischen Bekendtgørelser, und gleicht Ihre Drohnen mit den Klassenanforderungen, den Konformitätsbewertungswegen, den Kennzeichnungs- und Anleitungspflichten und den Übergangsterminen ab, wobei Lücken beim Klassenkennzeichen, bei der CE-Kennzeichnung, der Schallleistungsangabe, der Seriennummer, der EU-Konformitätserklärung und den technischen Unterlagen erkannt werden, bevor sie zu Durchsetzungsproblemen werden. Die Plattform hilft Ihnen, eine einzige Erklärung zu führen, die die UAS-, Funkanlagen-, EMV-, Spielzeug- und Maschinenvorschriften desselben Produkts abdeckt, die 10-jährigen Aufzeichnungen sowie die Rückverfolgbarkeit von Lieferanten und Kunden zu wahren, und benachrichtigt Sie, wenn sich eine Klassenanforderung, eine harmonisierte Norm, eine dänische Bekendtgørelse oder der Betriebsrahmen ändert.

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## Quellen

- [Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme, konsolidierte Fassung vom 24. Juni 2025 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0945-20250624)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 in der im ABl. L 152 vom 11. Juni 2019 veröffentlichten Fassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0945)
- [Dokumentinformationen, Daten, Berichtigungen und Beziehungen zu CELEX 32019R0945 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R0945)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 zur Einführung der beiden neuen UAS-Klassen C5 und C6 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R1058)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 zur Berichtigung der portugiesischen Sprachfassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0851)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 über die Erstlufttüchtigkeit zulassungspflichtiger UAS und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1108)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1130)
- [Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2025 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0947-20250501)
- [Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung der EASA (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R1139)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R1230-20260727)
- [Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG ab dem 1. August 2030 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2509)
- [Civil drones (unmanned aircraft) domain page (EASA)](https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones)
- [Drones regulatory framework background (EASA)](https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones/drones-regulatory-framework-background)
- [Harmonised standards for unmanned aircraft systems (European Commission, DG GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/unmanned-aircraft-systems_en)
- [Bekendtgørelse nr. 1735 af 24. november 2020 om markedsovervågning af droneområdet (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2020/1735)
- [Bekendtgørelse nr. 1649 af 12. december 2023 om supplerende bestemmelser til gennemførelsesforordning (EU) 2019/947 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2023/1649)
- [Bekendtgørelse nr. 527 af 20. maj 2025 om ændring af dronebekendtgørelsen (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2025/527)
- [Den åbne kategori: Unterkategorien A1, A2 und A3 und die Klassenkennzeichen (Trafikstyrelsen)](https://www.trafikstyrelsen.dk/publikationsliste/luftfart-publikationer/2024/jan/den-aabne-kategori)
- [Hold øje med C-mærket: die Änderung des Klassenkennzeichens zum 1. Januar 2024 (Trafikstyrelsen)](https://www.trafikstyrelsen.dk/nyheder/2023/nov/nye-droneregler-kan-paavirke-black-friday-koeb)

*Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.*

## Quellen

- [Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme, konsolidierte Fassung vom 24. Juni 2025 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0945-20250624)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 in der im ABl. L 152 vom 11. Juni 2019 veröffentlichten Fassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R0945)
- [Dokumentinformationen, Daten, Berichtigungen und Beziehungen zu CELEX 32019R0945 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32019R0945)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058 zur Einführung der beiden neuen UAS-Klassen C5 und C6 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32020R1058)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2022/851 zur Berichtigung der portugiesischen Sprachfassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R0851)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 über die Erstlufttüchtigkeit zulassungspflichtiger UAS und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1108)
- [Delegierte Verordnung (EU) 2025/1130 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R1130)
- [Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, konsolidierte Fassung vom 1. Mai 2025 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019R0947-20250501)
- [Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung der EASA (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32018R1139)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027, konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02023R1230-20260727)
- [Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, ABl. L 169 vom 4.7.2023, S. 35 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R1230R(01))
- [Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG ab dem 1. August 2030 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025R2509)
- [Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2103 der Kommission über die harmonisierte Norm EN 4709-002:2023 für die direkte Fernidentifizierung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024D2103)
- [Themenseite zivile Drohnen (unbemannte Luftfahrzeuge) (EASA)](https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones)
- [Hintergrund zum Rechtsrahmen für Drohnen (EASA)](https://www.easa.europa.eu/en/domains/civil-drones/drones-regulatory-framework-background)
- [Harmonisierte Normen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/unmanned-aircraft-systems_en)
- [Bekendtgørelse nr. 1735 af 24. november 2020 om markedsovervågning af droneområdet (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2020/1735)
- [Bekendtgørelse nr. 1649 af 12. december 2023 om supplerende bestemmelser til gennemførelsesforordning (EU) 2019/947 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2023/1649)
- [Bekendtgørelse nr. 527 af 20. maj 2025 om ændring af dronebekendtgørelsen (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2025/527)
- [Den åbne kategori: Unterkategorien A1, A2 und A3 und die Klassenkennzeichen (Trafikstyrelsen)](https://www.trafikstyrelsen.dk/publikationsliste/luftfart-publikationer/2024/jan/den-aabne-kategori)
- [Hold øje med C-mærket: die Änderung des Klassenkennzeichens zum 1. Januar 2024 (Trafikstyrelsen)](https://www.trafikstyrelsen.dk/nyheder/2023/nov/nye-droneregler-kan-paavirke-black-friday-koeb)

_Überprüft am 2026-09-24 von Conphora compliance team_
