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title: "PyroD — Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände"
description: "Die Pyrotechnik-Richtlinie legt Sicherheitsvorgaben für Feuerwerk, Bühnen- und sonstige Pyrotechnik fest; Hersteller kategorisieren, lassen durch notifizierte Stellen bewerten und kennzeichnen mit CE, Einführer und Händler prüfen dies. Sie löste am 1. Juli 2015 die Richtlinie 2007/23/EG ab; Normen für Feuerwerk F1–F3 begründeten nur bis 24. März 2025 eine Konformitätsvermutung."
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language: "de"
published: "2013-06-29"
updated: "2026-09-13"
author: "Conphora compliance team"
publisher: "Conphora"
reference: "Richtlinie 2013/29/EU"
celex: "32013L0029"
source: "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029"
tags: ["PyroD", "CE / Product Safety"]
license: "Free to quote with attribution and a link to the page"
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# PyroD — Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände

Die Pyrotechnik-Richtlinie legt Sicherheitsvorgaben für Feuerwerk, Bühnen- und sonstige Pyrotechnik fest; Hersteller kategorisieren, lassen durch notifizierte Stellen bewerten und kennzeichnen mit CE, Einführer und Händler prüfen dies. Sie löste am 1. Juli 2015 die Richtlinie 2007/23/EG ab; Normen für Feuerwerk F1–F3 begründeten nur bis 24. März 2025 eine Konformitätsvermutung.

## Wichtige Fakten

- **Amtlicher Titel:** Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung)
- **Referenz:** Richtlinie 2013/29/EU
- **CELEX:** 32013L0029
- **Art des Rechtsakts:** Richtlinie
- **In Kraft:** 2013-06-29
- **Gilt ab:** 2015-07-01
- **Durchgesetzt durch:** Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die Richtlinie umsetzenden nationalen Gesetze durch; Artikel 38 Absatz 2 verweist weiterhin auf Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die seit dem 16. Juli 2021 als Verordnung (EU) 2019/1020 gelesen werden, deren Anhang I die Richtlinie als Nummer 45 aufführt und deren Artikel 4 für jeden in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstand einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur verlangt. In Dänemark setzen die Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 om krav til fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler die Richtlinie und die Durchführungsrichtlinie zur Rückverfolgbarkeit um, mit den nationalen Regeln zu Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung in der Bekendtgørelse nr. 1798 af 9. september 2021, geändert durch die Bekendtgørelse nr. 730 af 12. juni 2024, beide erlassen nach dem Produktgesetz (lov om produkter og markedsovervågning), das die Richtlinie in § 2 als Nummer 10 aufführt und Erhvervsstyrelsen als Kontrollbehörde benennt; die Aufgaben werden von Sikkerhedsstyrelsen wahrgenommen, seit Januar 2026 der Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen, die auch die dänischen notifizierten Stellen benennt, während das Feuerwerksgesetz (lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, konsolidiert als LBK Nr. 23 vom 8. Januar 2026) für Herstellung, Montage oder Einfuhr eine Lizenz von Erhvervsstyrelsen oder einer von ihr ermächtigten Stelle und für Lagerung, Weitergabe, Erwerb oder Verwendung eine kommunale Genehmigung verlangt. Das Instrumentarium umfasst Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf innerhalb einer dem Risiko angemessenen Frist, Verbot oder Beschränkung der Bereitstellung, Anordnungen zur Beendigung formaler Nichtkonformität wie einer fehlenden oder falsch angebrachten CE-Kennzeichnung, einer fehlenden Nummer der notifizierten Stelle, einer fehlenden oder fehlerhaften EU-Konformitätserklärung, unvollständiger technischer Unterlagen oder fehlender Kennzeichnung des Wirtschaftsakteurs, sowie nationale Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen einschließen können.
- **Kategorie:** CE / Product Safety

## Für wen es gilt

**Erfasst vom Rechtsakt:** Alle pyrotechnischen Gegenstände, das heißt jeden Gegenstand, der explosionsfähige Stoffe oder ein explosionsfähiges Gemisch von Stoffen enthält und dazu bestimmt ist, durch eine selbsterhaltende exotherme chemische Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen zu erzeugen; Feuerwerkskörper der Kategorien F1, F2, F3 und F4, von Indoor-Partyartikeln und Gartenfeuerwerk bis zu professionellen Feuerwerksbomben; Bühnenpyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und T2 für den Innen- oder Außeneinsatz auf der Bühne, einschließlich Film- und Fernsehproduktionen; Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2, einschließlich Anzündvorrichtungen, elektrischer Anzünder und Zündschnüre; Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Bauteile von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten und zur Auslösung dieser oder anderer Einrichtungen verwendet werden, wie Gasgeneratoren für Airbags und Sicherheitsgurtstraffer, Mikrogasgeneratoren, Anzünder und Aktuatoren; Die Wirtschaftsakteure der Kette: Hersteller, Einführer und Händler sowie, über die Verordnung (EU) 2019/1020, der verantwortliche, in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur

**Abgeleitete und nachgelagerte Produkte:** Die Richtlinie nennt nur drei Wirtschaftsakteure, Hersteller, Einführer und Händler, und kennt keinen eigenen Bevollmächtigten; der verantwortliche, in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur, der ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister sein kann, ergibt sich aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Richtlinie in ihrem Artikel 4 Absatz 5 aufführt (Art. 3 Nr. 12; Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 1 und 5); Die Konformitätsbewertung erfordert stets eine notifizierte Stelle, die zudem die Kategorisierung des Herstellers bestätigt und die Registrierungsnummer vergibt, die den Gegenstand und seinen Hersteller identifiziert (Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 17 und Art. 33 Abs. 3); Die Mitgliedstaaten können den Besitz, die Verwendung oder den Verkauf von Feuerwerk der Kategorien F2 und F3, Bühnenpyrotechnik und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen an die Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit oder des Umweltschutzes weiterhin verbieten oder beschränken und die Altersgrenzen anheben; Dänemark hat beide Möglichkeiten genutzt (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2; Bekendtgørelse nr. 1799/2021, § 3 und § 5; Bekendtgørelse nr. 1798/2021, § 25); Seit dem 24. März 2025 begründet keine harmonisierte Norm mehr eine Konformitätsvermutung für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3: Die Normenreihe EN 15947:2015 wurde zurückgezogen und die Normenreihe EN 15947:2022 nicht zitiert, sodass die Konformität mit Anhang I unmittelbar gegenüber der notifizierten Stelle nachzuweisen ist (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337, Art. 1 und Art. 2 mit den Anhängen I und II); Ein Einführer oder Händler, der einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller (Art. 14); Nicht konforme Gegenstände dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen hinter einem sichtbaren Schild gezeigt und verwendet werden und dürfen für Forschung, Entwicklung und Prüfung unter einem sichtbaren Schild frei bewegt und verwendet werden, jedoch nicht verkauft werden, bis sie konform sind (Art. 4 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 4)

**Rollen nach dem Rechtsakt:**

- **Hersteller (einschließlich Markeninhaber)** — Eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder herstellen oder entwerfen lässt und diesen unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet; ein Einführer oder Händler, der einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller.
- **Einführer** — Jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
- **Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)** — Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die nicht Hersteller oder Einführer ist und einen pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt.
- **Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur** — Ein Anbieter von Lager-, Verpackungs-, Adressierungs- und Versanddiensten, der zum in der Union niedergelassenen, für einen pyrotechnischen Gegenstand verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach der Verordnung (EU) 2019/1020 wird, wenn kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist; die Richtlinie selbst nennt diese Rolle nicht.
- **Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020** — Eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person mit einem schriftlichen Mandat des Herstellers, in dessen Namen die Aufgaben des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen; die Richtlinie selbst nennt nur Hersteller, Einführer und Händler als Wirtschaftsakteure und weist einem Bevollmächtigten keine Rolle zu.

## Wichtige Termine

- 2013-06-12: Die Richtlinie 2013/29/EU wird vom Europäischen Parlament und vom Rat als Neufassung der Richtlinie 2007/23/EG im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen angenommen
- 2013-06-29: Inkrafttreten, der Tag nach der Veröffentlichung im ABl. L 178 vom 28. Juni 2013
- 2013-07-04: Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsmaßnahmen zu Nummer 4 des Anhangs I an, der Regel zu detonierenden Sprengstoffen, und Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2007/23/EG wird mit Wirkung zum selben Datum aufgehoben
- 2013-10-03: Frist für die Mitgliedstaaten, die Nummer 4 des Anhangs I umsetzenden Vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen
- 2014-05-07: Die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission über das Rückverfolgbarkeitssystem tritt in Kraft, am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im ABl. L 115 vom 17. April 2014; sie legt das einheitliche Format der Registrierungsnummer und das öffentliche Register der notifizierten Stellen fest
- 2015-04-30: Frist für die Mitgliedstaaten, die die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU umsetzenden Vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen
- 2015-06-30: Frist für die Mitgliedstaaten, die den Hauptteil der Richtlinie umsetzenden Gesetze zu erlassen und zu veröffentlichen: Artikel 3 Nummern 7, 12, 13 und 15 bis 22, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absätze 2 bis 9, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, die Artikel 12 bis 16, 18 bis 29, 31 bis 35, Artikel 37, Artikel 38 Absätze 1 und 2, die Artikel 39 bis 42, 45, 46 und die Anhänge I, II und III
- 2015-07-01: Die nationalen Maßnahmen gelten; Artikel 1, Artikel 2, der Großteil von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 2 bis 4, die Artikel 6 und 7 Absätze 1 bis 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 11 Absatz 2, die Artikel 17, 30 und 36, Artikel 38 Absatz 3, die Artikel 43 und 44 und die Anhänge IV und V gelten unmittelbar; die Richtlinie 2007/23/EG wird aufgehoben, und vor diesem Datum in Verkehr gebrachte, mit ihr konforme Gegenstände dürfen weiter bereitgestellt werden
- 2016-10-17: Die Mitgliedstaaten wenden die Rückverfolgbarkeitsvorschriften der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU an: die Registrierungsnummer im Format XXXX-YY-ZZZZ, das öffentliche Register der notifizierten Stellen und die zehnjährigen Aufzeichnungen der Hersteller und Einführer
- 2017-07-04: Letztes Datum, an dem vor dem 4. Juli 2010 erteilte nationale Genehmigungen für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 und vor dem 4. Juli 2013 erteilte Genehmigungen für andere pyrotechnische Gegenstände, Feuerwerk der Kategorie F4 und Bühnenpyrotechnik gültig bleiben, sofern sie nicht früher abgelaufen sind; vor dem 4. Juli 2013 erteilte Genehmigungen für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge, einschließlich Ersatzteile, gelten bis zu ihrem eigenen Ablauf weiter
- 2021-07-16: Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt: Sie ersetzt die von Artikel 38 Absatz 2 zitierten Marktüberwachungsartikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, führt die Richtlinie als Nummer 45 ihres Anhangs I auf und verlangt nach Artikel 4 für jeden in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstand einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur
- 2021-10-01: Die dänischen Bekendtgørelser nr. 1799 und nr. 1798 af 9. september 2021 treten in Kraft: nr. 1799 setzt die Richtlinie und die Rückverfolgbarkeits-Durchführungsrichtlinie um und hebt die Bekendtgørelse nr. 1423 af 16. december 2009 auf, nr. 1798 trägt die nationalen Regeln zu Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung
- 2024-07-01: Dänische Verschärfung in Kraft: Der gesetzliche Zeitraum, in dem Verbraucherfeuerwerk verwendet werden darf, wird vom 27. Dezember bis 1. Januar auf den 31. Dezember und 1. Januar verengt, andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 dürfen nur noch an Personen ab 18 Jahren verkauft werden, und Einzelhandelsgeschäfte sowie zugelassene fest- oder scenefyrværkere dürfen Verbraucherfeuerwerk vom 27. bis 30. Dezember nur zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs verwenden
- 2025-02-24: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die Liste der harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände, wobei die Mitteilung 2017/C 149/01 aufgehoben wird
- 2025-03-24: Die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/337 aufgeführten Verweise begründen keine Konformitätsvermutung mehr: Die Normenreihe EN 15947:2015 für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 sowie die Terminologienormen EN ISO 14451-1:2013, EN 16256-1:2012 und EN 16261-1:2012 werden zurückgezogen, sodass keine zitierte harmonisierte Norm mehr für Verbraucherfeuerwerk besteht
- 2025-09-19: Die Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Richtlinie: insgesamt wirksam, effizient und relevant, aber mit Problemen bei gefährlichem Feuerwerk auf dem Markt, Versandhandel, Rückverfolgbarkeit und Weitergabe sowie Tierschutz; eine Überarbeitung wird nicht beschlossen
- 2025-10-01: Dänischer Übergang endet: Feuerwerk der Kategorie F3, das nach der Bekendtgørelse von 2009 als Verbraucherfeuerwerk galt, darf in Dänemark nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden
- 2026-01-01: Sikkerhedsstyrelsen wird die Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen und führt dieselben Aufgaben fort, einschließlich der Kontrolle pyrotechnischer Gegenstände und der Benennung notifizierter Stellen

## Was Sie tun müssen

### Hersteller (einschließlich Markeninhaber)

- Kategorisieren Sie jeden Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel als F1, F2, F3 oder F4 für Feuerwerk, T1 oder T2 für Bühnenpyrotechnik und P1 oder P2 für sonstige Gegenstände, und entwerfen und fertigen Sie ihn nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I: den gegenüber der notifizierten Stelle angegebenen Leistungsmerkmalen, sicherer Entsorgung mit möglichst geringer Umweltbelastung, ordnungsgemäßer Funktion unter realistischen Bedingungen, geprüft anhand der zehn Kriterien der Nummer 3, dem Verbot detonierender Sprengstoffe außer Schwarzpulver und Blitzknallsatz mit der engen Ausnahme für P1, P2, T2 und F4, sowie den gruppenspezifischen Regeln einschließlich Mindestsicherheitsabständen von mindestens 1 m für F1, 8 m für F2 und 15 m für F3, einem Höchstlärmpegel von 120 dB am Sicherheitsabstand, keinen Knallkörpern oder Blitzknallkörpern in F1 und höchstens 2,5 mg Silberfulminat in F1-Bodenkrachern.
- Kategorisieren Sie jeden Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel als F1, F2, F3 oder F4 für Feuerwerk, T1 oder T2 für Bühnenpyrotechnik und P1 oder P2 für sonstige Gegenstände.
- Entwerfen und fertigen Sie jeden Gegenstand nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I für seine Kategorie, einschließlich Leistungsmerkmalen, sicherer Entsorgung, ordnungsgemäßer Funktion, dem Verbot detonierender Sprengstoffe, den Mindestsicherheitsabständen und dem Höchstlärmpegel von 120 dB (A, imp).
- Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang II, die eine Konformitätsbewertung ermöglichen müssen und eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung, eine allgemeine Beschreibung, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen mit den zum Verständnis nötigen Erläuterungen, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und -prüfungen sowie Prüfberichte enthalten müssen, und lassen Sie die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 von einer notifizierten Stelle durchführen: EU-Baumusterprüfung (Modul B) gefolgt von Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit unangekündigten Produktprüfungen (Modul C2), der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) oder der Produktqualitätssicherung (Modul E), oder Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) nur für Feuerwerk der Kategorie F4.
- Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang II: eine allgemeine Beschreibung, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen mit Erläuterungen, die angewandten harmonisierten Normen oder sonstigen Lösungen, Konstruktionsberechnungen, -prüfungen und Prüfberichte.
- Nehmen Sie in die technischen Unterlagen eine angemessene Analyse und Bewertung der vom Gegenstand ausgehenden Risiken auf.
- Lassen Sie die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 von einer notifizierten Stelle durchführen: Modul B gefolgt von C2, D oder E, oder Modul G, oder nur für Feuerwerk der Kategorie F4 Modul H.
- Kennzeichnen Sie den Gegenstand mit der von der die Konformitätsbewertung durchführenden notifizierten Stelle vergebenen Registrierungsnummer, aufgebaut aus deren vierstelliger Kennnummer, der Kategorie in Großbuchstaben als F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2, und der Bearbeitungsnummer der Stelle, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ, und führen Sie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der von Ihnen bereitgestellten Gegenstände zusammen mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands; übergeben Sie die Aufzeichnung den zuständigen Behörden, wenn Sie die Tätigkeit einstellen, und stellen Sie sie auf begründetes Ersuchen zur Verfügung.
- Kennzeichnen Sie den Gegenstand mit der von der die Konformitätsbewertung durchführenden notifizierten Stelle vergebenen Registrierungsnummer, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ (Kennnummer der Stelle, Kategorie, Bearbeitungsnummer).
- Führen Sie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der von Ihnen bereitgestellten Gegenstände mit Handelsname, allgemeinem Typ und Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen; übergeben Sie sie den Behörden auf begründetes Ersuchen oder wenn Sie die Tätigkeit einstellen.
- Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Mustergliederungsschema des Anhangs III mit den Angaben der verwendeten Module, halten Sie sie stets aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Unionsrechtsakte eine solche verlangen; bringen Sie dann die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand oder, wo dies nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und den Begleitunterlagen an, bevor Sie ihn in Verkehr bringen, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an der Fertigungskontrollphase beteiligt ist.
- Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Anhang III, halten Sie sie stets aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Unionsrechtsakte gelten.
- Bringen Sie die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand oder, wo dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung und den Begleitunterlagen an, bevor Sie ihn in Verkehr bringen, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an der Fertigungskontrolle beteiligt ist.
- Kennzeichnen Sie andere Gegenstände als Fahrzeuggegenstände sichtbar, lesbar und dauerhaft in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gegenstand dem Verbraucher bereitgestellt wird, mit mindestens Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer Marke und der postalischen Kontaktanschrift und, wenn Sie nicht in der Union niedergelassen sind, auch denen des Einführers, dem Namen und Typ des Gegenstands, seiner Registrierungsnummer und seiner Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, den Mindestaltersgrenzen, der Kategorie, Gebrauchsanweisungen, dem Nettoexplosivstoffgehalt, dem Herstellungsjahr für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 sowie gegebenenfalls einem Mindestsicherheitsabstand, zuzüglich des je Kategorie vorgeschriebenen Wortlauts, von „nur für den Gebrauch im Freien“ auf F2 und F3 bis „nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen“ auf F4 und T2; reicht der Platz nicht aus, gehören die Angaben auf das kleinste Packstück.
- Wenden Sie für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge stattdessen die Kennzeichnung nach Artikel 11 an, Ihre Herstellerangaben, Name und Typ des Gegenstands, seine Registrierungsnummer und seine Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und, soweit erforderlich, die Sicherheitshinweise, und verlegen Sie die Angaben auf die Verpackung, wenn kein Platz vorhanden ist, und stellen Sie professionellen Anwendern ein REACH-Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, in der von ihnen verlangten Sprache und in Papierform oder elektronisch.
- Kennzeichnen Sie pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge nach Artikel 11: Ihre Herstellerangaben, Name und Typ des Gegenstands, seine Registrierungsnummer, seine Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und, soweit erforderlich, die Sicherheitshinweise, auf der Verpackung, wenn kein Platz vorhanden ist.
- Stellen Sie professionellen Anwendern von Fahrzeuggegenständen ein REACH-Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, in der von ihnen verlangten Sprache, in Papierform oder elektronisch.
- Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands auf, halten Sie Verfahren vor, damit die Serienfertigung unter Berücksichtigung von Änderungen an Entwurf und den herangezogenen Normen oder anderen technischen Spezifikationen konform bleibt, und prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, bereitgestellte Gegenstände stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden und führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
- Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands auf.
- Halten Sie Verfahren vor, damit die Serienfertigung konform bleibt, unter Berücksichtigung von Änderungen an Entwurf und den herangezogenen Normen oder anderen technischen Spezifikationen.
- Prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, Gegenstände auf dem Markt stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden, führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache an, stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand klare Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, bringen Sie einen nicht konformen Gegenstand unverzüglich in Konformität, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück und unterrichten Sie die zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem Sie ihn bereitgestellt haben, wenn er ein Risiko darstellt, stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit, und können Sie 10 Jahre lang angeben, wer Ihnen geliefert hat und wem Sie geliefert haben.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Gegenstand oder auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache.
- Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand klare Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen.
- Bringen Sie einen nicht konformen Gegenstand unverzüglich in Konformität, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie die zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem Sie ihn bereitgestellt haben, wenn er ein Risiko darstellt.
- Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, und arbeiten Sie mit den zuständigen Behörden bei Maßnahmen zur Beseitigung der von Ihren Gegenständen ausgehenden Risiken zusammen.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden 10 Jahre lang anzugeben, wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben.

### Einführer

- Bringen Sie nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr, und stellen Sie vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Gegenstand die CE-Kennzeichnung trägt und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, und dass der Hersteller die Kennzeichnung nach Artikel 10 oder 11 sowie die Kennzeichnung und Anschrift nach Artikel 8 Absatz 6 angebracht hat; glauben Sie, dass ein Gegenstand die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht erfüllt, bringen Sie ihn erst in Verkehr, wenn er konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und die postalische Anschrift, unter der Sie erreichbar sind, auf dem Gegenstand oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache.
- Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, was in Dänemark Dänisch ist, und stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während der Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden.
- Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, was in Dänemark Dänisch ist.
- Stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während der Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden.
- Führen Sie Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von Ihnen eingeführten Gegenstände zusammen mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, stellen Sie diese Informationen den zuständigen Behörden auf begründetes Ersuchen zur Verfügung, und übergeben Sie die Aufzeichnung den zuständigen Behörden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen.
- Prüfen Sie, wo die von einem Gegenstand ausgehenden Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, bereitgestellte Gegenstände stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden und führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden; ist ein von Ihnen in Verkehr gebrachter Gegenstand nicht konform, ergreifen Sie unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen, um ihn in Konformität zu bringen, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen.
- Prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, Gegenstände auf dem Markt stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden, führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden.
- Ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen, wenn ein von Ihnen in Verkehr gebrachter Gegenstand nicht konform ist, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben.
- Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können, stellen Sie die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität auf begründetes Ersuchen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit, und können Sie 10 Jahre lang angeben, wer Ihnen geliefert hat und wem Sie geliefert haben.
- Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass ihnen die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
- Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit.
- Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden 10 Jahre lang anzugeben, wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben.
- Beachten Sie die Altersgrenzen und die Fachkenntnis-Beschränkung: Stellen Sie F1-Feuerwerk nicht Personen unter 12 Jahren, F2 nicht unter 16, F3 nicht unter 18 und T1-Bühnengegenstände sowie P1-Gegenstände nicht unter 18 Jahren bereit, stellen Sie F4-Feuerwerk, T2-Bühnengegenstände und P2-Gegenstände nur Personen mit Fachkenntnissen bereit, und stellen Sie P1-Fahrzeuggegenstände einschließlich Airbag- und Sicherheitsgurtstraffersystemen der Allgemeinheit nicht bereit, es sei denn, sie sind in ein Fahrzeug oder ein abnehmbares Fahrzeugteil eingebaut.
- Bringen Sie einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so, dass die Konformität mit der Richtlinie beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 8.

### Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)

- Handeln Sie mit der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich der Anforderungen der Richtlinie und prüfen Sie vor der Bereitstellung eines Gegenstands, dass er die CE-Kennzeichnung trägt, dass ihm die erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer im betreffenden Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache beiliegen, und dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnung und ihre Angaben zu Namen und Anschrift angebracht haben; glauben Sie, dass ein Gegenstand die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht erfüllt, stellen Sie ihn erst bereit, wenn er konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller oder den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden.
- Stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während ein Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden.
- Ist ein von Ihnen bereitgestellter Gegenstand nicht konform, sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität ergriffen werden, dass er zurückgenommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen; stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit.
- Sorgen Sie dafür, dass Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf ergriffen werden, wenn ein von Ihnen bereitgestellter Gegenstand nicht konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben.
- Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit.
- Beachten Sie die Mindestaltersgrenzen von 12 Jahren für F1, 16 Jahren für F2, 18 Jahren für F3 und 18 Jahren für T1 und P1, beliefern Sie F4, T2 und P2 nur an Personen mit Fachkenntnissen, und beliefern Sie P1-Fahrzeuggegenstände nicht an die Allgemeinheit, es sei denn, sie sind in ein Fahrzeug oder ein abnehmbares Fahrzeugteil eingebaut; die Mitgliedstaaten können diese Grenzen anheben und für Personen in oder nach einer Berufsausbildung senken.
- Verkaufen Sie in Dänemark Verbraucherfeuerwerk, das nur die Kategorien F1 und F2 umfasst, an Personen ab 18 Jahren oder, für Kategorie F1, ab 15 Jahren, zeigen Sie diese Altersgrenzen deutlich an, verkaufen Sie andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 nur an Personen ab 18 Jahren, halten Sie Sortimente von Verbraucherfeuerwerk bei höchstens 5 kg Nettoexplosivstoffgehalt je Verkauf, vermeiden Sie Selbstbedienung außer für die gelisteten kleinen F1-Artikel, und halten Sie Feuerwerk in Verkaufsräumen und -stellen nur vom 15. bis 31. Dezember vor, mit dem Bestand in ungeöffneter Transportverpackung in einem angrenzenden zugelassenen Lager vom 24. November bis 14. Dezember und erneut vom 1. Januar bis 1. Februar; Gegenstände der Kategorien F3, F4, T1 und T2 sind in Dänemark professionelles Feuerwerk und dürfen nur zur Verwendung durch zugelassene fest- oder scenefyrværkere geliefert werden.
- Können Sie den Marktüberwachungsbehörden jeden Wirtschaftsakteur nennen, der Sie mit einem pyrotechnischen Gegenstand beliefert hat, und jeden, den Sie beliefert haben, jeweils 10 Jahre nach der Belieferung.
- Stellen Sie einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke bereit oder verändern Sie einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 8.

### Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur

- Wo kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist, der für einen pyrotechnischen Gegenstand verantwortlich ist, werden Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur, ohne den der Gegenstand nicht in Verkehr gebracht werden darf, da die Richtlinie zu den in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Nummer 45 ihres Anhangs I aufgeführten Rechtsakten gehört.
- Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, halten Sie die Erklärung für den von der Richtlinie geforderten Zeitraum, 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
- Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden.
- Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
- Stellen Sie der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Ersuchen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Gegenstands in einer von ihr leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie mit ihnen zusammen, unter anderem indem Sie sicherstellen, dass die zur Behebung der Nichtkonformität nötigen unmittelbaren Korrekturmaßnahmen ergriffen werden oder, wo das nicht möglich ist, die Risiken gemindert werden.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument an, unbeschadet der eigenen Kennzeichnungspflichten von Hersteller und Einführer nach der Richtlinie.

### Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020

- Handeln Sie nur aufgrund eines schriftlichen Mandats des Herstellers, das Ihnen mindestens erlaubt, die Aufgaben des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 für die erfassten pyrotechnischen Gegenstände wahrzunehmen, und legen Sie der Marktüberwachungsbehörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Mandats in einer von ihr bestimmten Amtssprache der Union vor.
- Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können, und vergewissern Sie sich, dass beide erstellt wurden.
- Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden.
- Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können.
- Stellen Sie Informationen und Unterlagen zur Konformität auf begründetes Ersuchen in einer von der Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrektur- und Risikominderungsmaßnahmen mit; Ihr Name, eingetragener Handelsname oder Ihre Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift müssen auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument erscheinen.
- Stellen Sie Informationen und Unterlagen zur Konformität auf begründetes Ersuchen in einer von der Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrektur- und Risikominderungsmaßnahmen mit.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument an.
- Betrachten Sie das Mandat nicht als Übertragung der eigenen Pflichten des Herstellers: Die Richtlinie legt Entwurf und Fertigung nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I, die technischen Unterlagen, die Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die Registrierungsnummer und die Kennzeichnung dem Hersteller auf und nennt nur Hersteller, Einführer und Händler als Wirtschaftsakteure.

## Requirements

Each duty above as an identified requirement (65); ids are permanent and shared with the compliance engine.

### unclassified

- `pyrod-mfr-categorise-article-type` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kategorisieren Sie jeden Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel als F1, F2, F3 oder F4 für Feuerwerk, T1 oder T2 für Bühnenpyrotechnik und P1 oder P2 für sonstige Gegenstände, und entwerfen und fertigen Sie ihn nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I: den gegenüber der notifizierten Stelle angegebenen Leistungsmerkmalen, sicherer Entsorgung mit möglichst geringer Umweltbelastung, ordnungsgemäßer Funktion unter realistischen Bedingungen, geprüft anhand der zehn Kriterien der Nummer 3, dem Verbot detonierender Sprengstoffe außer Schwarzpulver und Blitzknallsatz mit der engen Ausnahme für P1, P2, T2 und F4, sowie den gruppenspezifischen Regeln einschließlich Mindestsicherheitsabständen von mindestens 1 m für F1, 8 m für F2 und 15 m für F3, einem Höchstlärmpegel von 120 dB am Sicherheitsabstand, keinen Knallkörpern oder Blitzknallkörpern in F1 und höchstens 2,5 mg Silberfulminat in F1-Bodenkrachern. [Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Anhang I Nr. 1 bis 5]
- `pyrod-mfr-categorise-article-category` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kategorisieren Sie jeden Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel als F1, F2, F3 oder F4 für Feuerwerk, T1 oder T2 für Bühnenpyrotechnik und P1 oder P2 für sonstige Gegenstände. [Art. 6 Abs. 1]
- `pyrod-mfr-design-essential-safety-requirements` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Entwerfen und fertigen Sie jeden Gegenstand nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I für seine Kategorie, einschließlich Leistungsmerkmalen, sicherer Entsorgung, ordnungsgemäßer Funktion, dem Verbot detonierender Sprengstoffe, den Mindestsicherheitsabständen und dem Höchstlärmpegel von 120 dB (A, imp). [Art. 8 Abs. 1 und Anhang I]
- `pyrod-mfr-draw-technical-documentation` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang II, die eine Konformitätsbewertung ermöglichen müssen und eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung, eine allgemeine Beschreibung, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen mit den zum Verständnis nötigen Erläuterungen, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und -prüfungen sowie Prüfberichte enthalten müssen, und lassen Sie die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 von einer notifizierten Stelle durchführen: EU-Baumusterprüfung (Modul B) gefolgt von Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit unangekündigten Produktprüfungen (Modul C2), der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) oder der Produktqualitätssicherung (Modul E), oder Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G), oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) nur für Feuerwerk der Kategorie F4. [Art. 8 Abs. 2, Art. 17 und Anhang II, Module B, C2, D, E, G und H]
- `pyrod-mfr-draw-annex-ii-documentation` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang II: eine allgemeine Beschreibung, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen mit Erläuterungen, die angewandten harmonisierten Normen oder sonstigen Lösungen, Konstruktionsberechnungen, -prüfungen und Prüfberichte. [Art. 8 Abs. 2 und Anhang II]
- `pyrod-mfr-analyse-assess-risks` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Nehmen Sie in die technischen Unterlagen eine angemessene Analyse und Bewertung der vom Gegenstand ausgehenden Risiken auf. [Art. 8 Abs. 2 und Anhang II]
- `pyrod-mfr-carry-out-conformity-assessment` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Lassen Sie die Konformitätsbewertung nach Artikel 17 von einer notifizierten Stelle durchführen: Modul B gefolgt von C2, D oder E, oder Modul G, oder nur für Feuerwerk der Kategorie F4 Modul H. [Art. 8 Abs. 2, Art. 17 und Anhang II]
- `pyrod-mfr-label-article-registration` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kennzeichnen Sie den Gegenstand mit der von der die Konformitätsbewertung durchführenden notifizierten Stelle vergebenen Registrierungsnummer, aufgebaut aus deren vierstelliger Kennnummer, der Kategorie in Großbuchstaben als F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2, und der Bearbeitungsnummer der Stelle, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ, und führen Sie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der von Ihnen bereitgestellten Gegenstände zusammen mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands; übergeben Sie die Aufzeichnung den zuständigen Behörden, wenn Sie die Tätigkeit einstellen, und stellen Sie sie auf begründetes Ersuchen zur Verfügung. [Art. 9 Abs. 1 und 2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058 · Art. 1 und Art. 3]
- `pyrod-mfr-label-registration-number` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kennzeichnen Sie den Gegenstand mit der von der die Konformitätsbewertung durchführenden notifizierten Stelle vergebenen Registrierungsnummer, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ (Kennnummer der Stelle, Kategorie, Bearbeitungsnummer). [Art. 9 Abs. 1; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058 · Art. 1]
- `pyrod-mfr-keep-registration-records` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Führen Sie Aufzeichnungen über die Registrierungsnummern der von Ihnen bereitgestellten Gegenstände mit Handelsname, allgemeinem Typ und Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen; übergeben Sie sie den Behörden auf begründetes Ersuchen oder wenn Sie die Tätigkeit einstellen. [Art. 9 Abs. 2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058 · Art. 3]
- `pyrod-mfr-draw-declaration-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Mustergliederungsschema des Anhangs III mit den Angaben der verwendeten Module, halten Sie sie stets aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Unionsrechtsakte eine solche verlangen; bringen Sie dann die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand oder, wo dies nicht möglich oder nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und den Begleitunterlagen an, bevor Sie ihn in Verkehr bringen, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an der Fertigungskontrollphase beteiligt ist. [Art. 8 Abs. 2, Art. 18, Art. 19 und Art. 20]
- `pyrod-mfr-draw-eu-declaration` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Anhang III, halten Sie sie stets aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung geforderten Sprachen, und stellen Sie eine einzige Erklärung aus, wenn mehrere Unionsrechtsakte gelten. [Art. 8 Abs. 2 und Art. 18]
- `pyrod-mfr-affix-ce-marking` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Bringen Sie die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand oder, wo dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung und den Begleitunterlagen an, bevor Sie ihn in Verkehr bringen, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an der Fertigungskontrolle beteiligt ist. [Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 20]
- `pyrod-mfr-label-articles-other` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kennzeichnen Sie andere Gegenstände als Fahrzeuggegenstände sichtbar, lesbar und dauerhaft in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gegenstand dem Verbraucher bereitgestellt wird, mit mindestens Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer Marke und der postalischen Kontaktanschrift und, wenn Sie nicht in der Union niedergelassen sind, auch denen des Einführers, dem Namen und Typ des Gegenstands, seiner Registrierungsnummer und seiner Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, den Mindestaltersgrenzen, der Kategorie, Gebrauchsanweisungen, dem Nettoexplosivstoffgehalt, dem Herstellungsjahr für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 sowie gegebenenfalls einem Mindestsicherheitsabstand, zuzüglich des je Kategorie vorgeschriebenen Wortlauts, von „nur für den Gebrauch im Freien“ auf F2 und F3 bis „nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen“ auf F4 und T2; reicht der Platz nicht aus, gehören die Angaben auf das kleinste Packstück. [Art. 10 Abs. 1 bis 5]
- `pyrod-mfr-apply-article-labelling` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Wenden Sie für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge stattdessen die Kennzeichnung nach Artikel 11 an, Ihre Herstellerangaben, Name und Typ des Gegenstands, seine Registrierungsnummer und seine Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und, soweit erforderlich, die Sicherheitshinweise, und verlegen Sie die Angaben auf die Verpackung, wenn kein Platz vorhanden ist, und stellen Sie professionellen Anwendern ein REACH-Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, in der von ihnen verlangten Sprache und in Papierform oder elektronisch. [Art. 11 Abs. 1, 2 und 3]
- `pyrod-mfr-label-vehicle-articles` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Kennzeichnen Sie pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge nach Artikel 11: Ihre Herstellerangaben, Name und Typ des Gegenstands, seine Registrierungsnummer, seine Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und, soweit erforderlich, die Sicherheitshinweise, auf der Verpackung, wenn kein Platz vorhanden ist. [Art. 11 Abs. 1 und 2]
- `pyrod-mfr-supply-safety-data-sheet` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Stellen Sie professionellen Anwendern von Fahrzeuggegenständen ein REACH-Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung, das ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt, in der von ihnen verlangten Sprache, in Papierform oder elektronisch. [Art. 11 Abs. 3]
- `pyrod-mfr-keep-technical-documentation` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands auf, halten Sie Verfahren vor, damit die Serienfertigung unter Berücksichtigung von Änderungen an Entwurf und den herangezogenen Normen oder anderen technischen Spezifikationen konform bleibt, und prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, bereitgestellte Gegenstände stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden und führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. [Art. 8 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4]
- `pyrod-mfr-keep-documentation-declaration` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands auf. [Art. 8 Abs. 3]
- `pyrod-mfr-keep-series-production-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Halten Sie Verfahren vor, damit die Serienfertigung konform bleibt, unter Berücksichtigung von Änderungen an Entwurf und den herangezogenen Normen oder anderen technischen Spezifikationen. [Art. 8 Abs. 4]
- `pyrod-mfr-sample-test-register-complaints` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, Gegenstände auf dem Markt stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden, führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden. [Art. 8 Abs. 4]
- `pyrod-mfr-indicate-name-registered` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache an, stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand klare Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, bringen Sie einen nicht konformen Gegenstand unverzüglich in Konformität, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück und unterrichten Sie die zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem Sie ihn bereitgestellt haben, wenn er ein Risiko darstellt, stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit, und können Sie 10 Jahre lang angeben, wer Ihnen geliefert hat und wem Sie geliefert haben. [Art. 8 Abs. 5 bis Art. 8 Abs. 9 und Art. 15]
- `pyrod-mfr-indicate-name-address` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine einzige postalische Kontaktanschrift auf dem Gegenstand oder auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache. [Art. 8 Abs. 6]
- `pyrod-mfr-supply-instructions-safety-information` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand klare Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen. [Art. 8 Abs. 7]
- `pyrod-mfr-correct-withdraw-recall` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Bringen Sie einen nicht konformen Gegenstand unverzüglich in Konformität, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie die zuständigen nationalen Behörden jedes Mitgliedstaats, in dem Sie ihn bereitgestellt haben, wenn er ein Risiko darstellt. [Art. 8 Abs. 8]
- `pyrod-mfr-provide-information-request` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, und arbeiten Sie mit den zuständigen Behörden bei Maßnahmen zur Beseitigung der von Ihren Gegenständen ausgehenden Risiken zusammen. [Art. 8 Abs. 9]
- `pyrod-mfr-identify-suppliers-customers` (Hersteller (einschließlich Markeninhaber)) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden 10 Jahre lang anzugeben, wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben. [Art. 15]
- `pyrod-imp-place-compliant-pyrotechnic` (Einführer) — Bringen Sie nur konforme pyrotechnische Gegenstände in Verkehr, und stellen Sie vor dem Inverkehrbringen sicher, dass der Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 17 durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Gegenstand die CE-Kennzeichnung trägt und die erforderlichen Unterlagen beiliegen, und dass der Hersteller die Kennzeichnung nach Artikel 10 oder 11 sowie die Kennzeichnung und Anschrift nach Artikel 8 Absatz 6 angebracht hat; glauben Sie, dass ein Gegenstand die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht erfüllt, bringen Sie ihn erst in Verkehr, wenn er konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. [Art. 12 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2]
- `pyrod-imp-indicate-name-registered` (Einführer) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und die postalische Anschrift, unter der Sie erreichbar sind, auf dem Gegenstand oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einem Begleitdokument an, in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache. [Art. 12 Abs. 3]
- `pyrod-imp-ensure-article-accompanied` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, was in Dänemark Dänisch ist, und stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während der Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden. [Art. 12 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1799 · § 20 und § 21]
- `pyrod-imp-ensure-instructions-safety-information` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass dem Gegenstand Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, was in Dänemark Dänisch ist. [Art. 12 Abs. 4; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1799 · § 20 und § 21]
- `pyrod-imp-keep-storage-transport` (Einführer) — Stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während der Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden. [Art. 12 Abs. 5]
- `pyrod-imp-keep-record-registration` (Einführer) — Führen Sie Aufzeichnungen über alle Registrierungsnummern der von Ihnen eingeführten Gegenstände zusammen mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, stellen Sie diese Informationen den zuständigen Behörden auf begründetes Ersuchen zur Verfügung, und übergeben Sie die Aufzeichnung den zuständigen Behörden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen. [Art. 9 Abs. 2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058 · Art. 3]
- `pyrod-imp-sample-test-articles-made` (Einführer) — Prüfen Sie, wo die von einem Gegenstand ausgehenden Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, bereitgestellte Gegenstände stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden und führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden; ist ein von Ihnen in Verkehr gebrachter Gegenstand nicht konform, ergreifen Sie unverzüglich die notwendigen Korrekturmaßnahmen, um ihn in Konformität zu bringen, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen. [Art. 12 Abs. 6 und Art. 12 Abs. 7]
- `pyrod-imp-sample-test-register-complaints` (Einführer) — Prüfen Sie, wo die Risiken es rechtfertigen und die zuständigen Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, Gegenstände auf dem Markt stichprobenartig, untersuchen Sie Beschwerden, führen Sie bei Bedarf ein Register über Beschwerden, nicht konforme Gegenstände und Rückrufe, und halten Sie Händler auf dem Laufenden. [Art. 12 Abs. 6]
- `pyrod-imp-correct-withdraw-recall` (Einführer) — Ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen, wenn ein von Ihnen in Verkehr gebrachter Gegenstand nicht konform ist, nehmen Sie ihn zurück oder rufen Sie ihn zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben. [Art. 12 Abs. 7]
- `pyrod-imp-keep-copy-declaration` (Einführer) — Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können, stellen Sie die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität auf begründetes Ersuchen in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit, und können Sie 10 Jahre lang angeben, wer Ihnen geliefert hat und wem Sie geliefert haben. [Art. 12 Abs. 8, Art. 12 Abs. 9 und Art. 15]
- `pyrod-imp-keep-declaration-copy` (Einführer) — Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass ihnen die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. [Art. 12 Abs. 8]
- `pyrod-imp-provide-information-request` (Einführer) — Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit. [Art. 12 Abs. 9]
- `pyrod-imp-identify-suppliers-customers` (Einführer) — Seien Sie in der Lage, den Marktüberwachungsbehörden 10 Jahre lang anzugeben, wer Sie beliefert hat und wen Sie beliefert haben. [Art. 15]
- `pyrod-imp-observe-age-limits` (Einführer) — Beachten Sie die Altersgrenzen und die Fachkenntnis-Beschränkung: Stellen Sie F1-Feuerwerk nicht Personen unter 12 Jahren, F2 nicht unter 16, F3 nicht unter 18 und T1-Bühnengegenstände sowie P1-Gegenstände nicht unter 18 Jahren bereit, stellen Sie F4-Feuerwerk, T2-Bühnengegenstände und P2-Gegenstände nur Personen mit Fachkenntnissen bereit, und stellen Sie P1-Fahrzeuggegenstände einschließlich Airbag- und Sicherheitsgurtstraffersystemen der Allgemeinheit nicht bereit, es sei denn, sie sind in ein Fahrzeug oder ein abnehmbares Fahrzeugteil eingebaut. [Art. 7 Abs. 1, 3 und 4]
- `pyrod-imp-modify-article-already` (Einführer) — Bringen Sie einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so, dass die Konformität mit der Richtlinie beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 8. [Art. 14]
- `pyrod-dist-act-due-care` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Handeln Sie mit der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich der Anforderungen der Richtlinie und prüfen Sie vor der Bereitstellung eines Gegenstands, dass er die CE-Kennzeichnung trägt, dass ihm die erforderlichen Unterlagen sowie Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher und andere Endnutzer im betreffenden Mitgliedstaat leicht verständlichen Sprache beiliegen, und dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnung und ihre Angaben zu Namen und Anschrift angebracht haben; glauben Sie, dass ein Gegenstand die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht erfüllt, stellen Sie ihn erst bereit, wenn er konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller oder den Einführer und die Marktüberwachungsbehörden. [Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2]
- `pyrod-dist-ensure-storage-transport` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Stellen Sie sicher, dass Lagerungs- und Transportbedingungen, während ein Gegenstand in Ihrer Verantwortung steht, seine Konformität mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I nicht gefährden. [Art. 13 Abs. 3]
- `pyrod-dist-make-sure-corrective` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Ist ein von Ihnen bereitgestellter Gegenstand nicht konform, sorgen Sie dafür, dass die notwendigen Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität ergriffen werden, dass er zurückgenommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben, mit Einzelheiten zur Nichtkonformität und den Korrekturmaßnahmen; stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit. [Art. 13 Abs. 4 und Art. 13 Abs. 5]
- `pyrod-dist-correct-withdraw-recall` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Sorgen Sie dafür, dass Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf ergriffen werden, wenn ein von Ihnen bereitgestellter Gegenstand nicht konform ist, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie ihn bereitgestellt haben. [Art. 13 Abs. 4]
- `pyrod-dist-provide-information-request` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Stellen Sie auf begründetes Ersuchen die Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität zur Verfügung, und arbeiten Sie bei Risikobeseitigungsmaßnahmen mit. [Art. 13 Abs. 5]
- `pyrod-dist-observe-minimum-age` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Beachten Sie die Mindestaltersgrenzen von 12 Jahren für F1, 16 Jahren für F2, 18 Jahren für F3 und 18 Jahren für T1 und P1, beliefern Sie F4, T2 und P2 nur an Personen mit Fachkenntnissen, und beliefern Sie P1-Fahrzeuggegenstände nicht an die Allgemeinheit, es sei denn, sie sind in ein Fahrzeug oder ein abnehmbares Fahrzeugteil eingebaut; die Mitgliedstaaten können diese Grenzen anheben und für Personen in oder nach einer Berufsausbildung senken. [Art. 7 Abs. 1 bis 4]
- `pyrod-dist-sell-consumer-fireworks` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Verkaufen Sie in Dänemark Verbraucherfeuerwerk, das nur die Kategorien F1 und F2 umfasst, an Personen ab 18 Jahren oder, für Kategorie F1, ab 15 Jahren, zeigen Sie diese Altersgrenzen deutlich an, verkaufen Sie andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 nur an Personen ab 18 Jahren, halten Sie Sortimente von Verbraucherfeuerwerk bei höchstens 5 kg Nettoexplosivstoffgehalt je Verkauf, vermeiden Sie Selbstbedienung außer für die gelisteten kleinen F1-Artikel, und halten Sie Feuerwerk in Verkaufsräumen und -stellen nur vom 15. bis 31. Dezember vor, mit dem Bestand in ungeöffneter Transportverpackung in einem angrenzenden zugelassenen Lager vom 24. November bis 14. Dezember und erneut vom 1. Januar bis 1. Februar; Gegenstände der Kategorien F3, F4, T1 und T2 sind in Dänemark professionelles Feuerwerk und dürfen nur zur Verwendung durch zugelassene fest- oder scenefyrværkere geliefert werden. [§ 20, stk. 2 bis 5, § 24, § 25, § 26 und § 28 a; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1799 · § 3, § 4 und § 5]
- `pyrod-dist-able-identify-market` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Können Sie den Marktüberwachungsbehörden jeden Wirtschaftsakteur nennen, der Sie mit einem pyrotechnischen Gegenstand beliefert hat, und jeden, den Sie beliefert haben, jeweils 10 Jahre nach der Belieferung. [Art. 15]
- `pyrod-dist-modify-article-already` (Händler (Großhändler, Einzelhändler oder Vorführunternehmen)) — Stellen Sie einen Gegenstand unter eigenem Namen oder eigener Marke bereit oder verändern Sie einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Pflichten des Herstellers nach Artikel 8. [Art. 14]
- `pyrod-ffp-importer-authorised-representative` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Wo kein Hersteller, Einführer oder Bevollmächtigter in der Union niedergelassen ist, der für einen pyrotechnischen Gegenstand verantwortlich ist, werden Sie der in der Union niedergelassene Wirtschaftsakteur, ohne den der Gegenstand nicht in Verkehr gebracht werden darf, da die Richtlinie zu den in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 und Nummer 45 ihres Anhangs I aufgeführten Rechtsakten gehört. [Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 5 und Anhang I Nr. 45]
- `pyrod-ffp-verify-declaration-conformity` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden, halten Sie die Erklärung für den von der Richtlinie geforderten Zeitraum, 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029 · Art. 8 Abs. 3]
- `pyrod-ffp-verify-declaration-documentation` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a]
- `pyrod-ffp-keep-declaration-10-years` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029 · Art. 8 Abs. 3]
- `pyrod-ffp-provide-market-surveillance` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Stellen Sie der Marktüberwachungsbehörde auf begründetes Ersuchen alle Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Gegenstands in einer von ihr leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie mit ihnen zusammen, unter anderem indem Sie sicherstellen, dass die zur Behebung der Nichtkonformität nötigen unmittelbaren Korrekturmaßnahmen ergriffen werden oder, wo das nicht möglich ist, die Risiken gemindert werden. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b, c und d]
- `pyrod-ffp-have-name-registered` (Fulfilment-Dienstleister als verantwortlicher Wirtschaftsakteur) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument an, unbeschadet der eigenen Kennzeichnungspflichten von Hersteller und Einführer nach der Richtlinie. [Art. 4 Abs. 4]
- `pyrod-oth-act-written-mandate` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Handeln Sie nur aufgrund eines schriftlichen Mandats des Herstellers, das Ihnen mindestens erlaubt, die Aufgaben des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 für die erfassten pyrotechnischen Gegenstände wahrzunehmen, und legen Sie der Marktüberwachungsbehörde auf Ersuchen eine Kopie dieses Mandats in einer von ihr bestimmten Amtssprache der Union vor. [Art. 4 Abs. 2 Buchst. c, Art. 5 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2]
- `pyrod-oth-keep-declaration-conformity` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können, und vergewissern Sie sich, dass beide erstellt wurden. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029 · Art. 8 Abs. 3]
- `pyrod-oth-verify-declaration-documentation` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Vergewissern Sie sich, dass die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellt wurden. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a]
- `pyrod-oth-keep-declaration-10-years` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Halten Sie die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029 · Art. 8 Abs. 3]
- `pyrod-oth-provide-conformity-information` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Stellen Sie Informationen und Unterlagen zur Konformität auf begründetes Ersuchen in einer von der Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrektur- und Risikominderungsmaßnahmen mit; Ihr Name, eingetragener Handelsname oder Ihre Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift müssen auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument erscheinen. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d und Art. 4 Abs. 4]
- `pyrod-oth-provide-information-cooperate` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Stellen Sie Informationen und Unterlagen zur Konformität auf begründetes Ersuchen in einer von der Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung, unterrichten Sie die Behörden, wenn Sie Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten Sie bei Korrektur- und Risikominderungsmaßnahmen mit. [Art. 4 Abs. 3 Buchst. b bis d]
- `pyrod-oth-indicate-name-contact` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre Marke sowie Kontaktangaben einschließlich der postalischen Anschrift auf dem Gegenstand, seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument an. [Art. 4 Abs. 4]
- `pyrod-oth-treat-mandate-transferring` (Bevollmächtigter nach der Verordnung (EU) 2019/1020) — Betrachten Sie das Mandat nicht als Übertragung der eigenen Pflichten des Herstellers: Die Richtlinie legt Entwurf und Fertigung nach den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I, die technischen Unterlagen, die Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die Registrierungsnummer und die Kennzeichnung dem Hersteller auf und nennt nur Hersteller, Einführer und Händler als Wirtschaftsakteure. [Art. 3 Nr. 12, Art. 8, Art. 9 und Art. 10]

## Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die auf Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften anwendbaren Sanktionen fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen zu deren Durchsetzung; die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen einschließen. Marktüberwachungsbehörden, die hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein Gegenstand ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere von der Richtlinie geschützte öffentliche Interessen darstellt, bewerten ihn, verlangen vom Wirtschaftsakteur Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf des Gegenstands innerhalb einer dem Risiko angemessenen Frist, unterrichten die zuständige notifizierte Stelle und treffen, wenn der Akteur nicht handelt, vorläufige Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung, zur Rücknahme oder zum Rückruf des Gegenstands und unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten; eine Maßnahme, gegen die binnen drei Monaten kein Mitgliedstaat und keine Kommission Einwände erhebt, gilt als gerechtfertigt, und das Schutzklauselverfahren der Union klärt strittige Maßnahmen. Konforme Gegenstände, die dennoch ein Risiko darstellen, können ebenso behandelt werden. Formale Nichtkonformität, eine unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 angebrachte CE-Kennzeichnung, eine fehlende CE-Kennzeichnung, eine fehlende oder falsch angebrachte Nummer der notifizierten Stelle, eine fehlende oder fehlerhaft erstellte EU-Konformitätserklärung, nicht verfügbare oder unvollständige technische Unterlagen, fehlende, falsche oder unvollständige Kennzeichnung von Hersteller oder Einführer, oder jede andere nicht erfüllte administrative Anforderung der Artikel 8 oder 12, ist zu beenden und führt andernfalls zu Beschränkung, Verbot, Rücknahme oder Rückruf. Seit dem 16. Juli 2021 stammen die Überwachungsbefugnisse aus der Verordnung (EU) 2019/1020, deren Behörden Unterlagen und Lieferkettenangaben verlangen, Produkte prüfen und testen, Korrekturmaßnahmen verlangen, die Bereitstellung verbieten und Gegenstände zurücknehmen, zurückrufen oder vernichten lassen können. In Dänemark ahndet die Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 mit einer Geldbuße das Inverkehrbringen oder Bereitstellen nicht konformer Gegenstände, fehlende Kennzeichnung, fehlende Unterlagen, ein fehlendes Register der Registrierungsnummern, das Versäumnis, dieses Register Sikkerhedsstyrelsen zu übergeben, fehlende Meldungen, fehlende dänische Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsinformationen, das Versäumnis, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, Lagerung oder Transport, die die Konformität gefährden, ein fehlendes Sicherheitsdatenblatt für Fahrzeuggegenstände, die Verwendung einer nicht von Sikkerhedsstyrelsen oder einem anderen Mitgliedstaat benannten notifizierten Stelle, und Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften für Fahrzeuge, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bei erschwerenden Umständen wie Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, einem Unfall mit schwerer Verletzung oder Tod, Wiederholung, systematischem Verstoß zu finanziellem Gewinn oder Versuchen, die Kontrolle zu umgehen, sowie mit einer gesonderten Geldbuße für vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Missbrauch der CE-Kennzeichnung; die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen gilt. Das Produktgesetz ergänzt Anordnungen zur Warnung der Nutzer, zur Beendigung irreführender Vermarktung, zur Abhilfe, zum Verkaufsstopp, zur Rücknahme, zum Rückruf oder zur Vernichtung, Verbote des Inverkehrbringens sowie Geldbußen, die bei erschwerenden Umständen bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren reichen, und das Feuerwerksgesetz (lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, konsolidiert als LBK Nr. 23 vom 8. Januar 2026) ahndet Herstellung, Montage oder Einfuhr ohne Lizenz von Erhvervsstyrelsen oder einer von ihr ermächtigten Stelle sowie Lagerung, Weitergabe, Erwerb oder Verwendung ohne kommunale Genehmigung sowie den Verkauf oder die Verwendung von Verbraucherfeuerwerk außerhalb der zulässigen Zeiträume mit einer Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Seit Januar 2026 ist Sikkerhedsstyrelsen die Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen.

## Checkliste

1. Bestätigen Sie, dass der Gegenstand ein pyrotechnischer Gegenstand ist, das heißt explosionsfähige Stoffe oder ein explosionsfähiges Gemisch enthält, das durch selbsterhaltende exotherme chemische Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch erzeugen soll, und dass keiner der sieben Ausschlüsse des Artikels 2 Absatz 2 zutrifft, wobei die Verweise auf die Richtlinie 96/98/EG und die Richtlinie 93/15/EWG als die Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU und die Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke zu lesen sind.
2. Kategorisieren Sie den Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel als F1, F2, F3 oder F4, T1 oder T2, oder P1 oder P2, und prüfen Sie die Kategorie gegen die Gruppenregeln des Anhangs I zu Sicherheitsabstand, Lärmpegel und Konstruktion (Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I Nummer 5).
3. Bestimmen Sie Ihre Rolle für jeden Gegenstand, wobei die Richtlinie nur Hersteller, Einführer und Händler kennt, der Verkauf unter eigener Marke oder die Veränderung eines Gegenstands Sie zum Hersteller macht, und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 weiterhin einen verantwortlichen, in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur verlangt.
4. Prüfen Sie, welche harmonisierten Normen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 noch im Amtsblatt zitiert werden, und berücksichtigen Sie, dass seit dem 24. März 2025 keine zitierte Norm für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 mehr besteht, sodass die Konformität mit Anhang I ohne Konformitätsvermutung gegenüber der notifizierten Stelle nachzuweisen ist.
5. Wählen Sie den Konformitätsbewertungsweg mit einer notifizierten Stelle: Modul B plus Modul C2, D oder E, oder Modul G, oder nur für Feuerwerk der Kategorie F4 Modul H, und stellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang II mit Risikoanalyse, Zeichnungen, Normenliste, Berechnungen und Prüfberichten zusammen (Artikel 17 und Anhang II).
6. Holen Sie die Registrierungsnummer bei der notifizierten Stelle ein und prüfen Sie, dass sie aus deren vierstelliger Kennnummer, der Kategorie in Großbuchstaben und der Bearbeitungsnummer der Stelle aufgebaut ist, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ (Artikel 9 Absatz 1 und Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU, Artikel 1).
7. Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach Anhang III, als eine einzige Erklärung, wenn auch andere Unionsrechtsakte gelten, halten Sie sie aktuell und wie von den Mitgliedstaaten gefordert übersetzt, und bringen Sie die CE-Kennzeichnung gefolgt von der Nummer der notifizierten Stelle an, sofern diese an der Fertigungskontrolle beteiligt ist (Artikel 18, 19 und 20).
8. Wenden Sie die vollständige Kennzeichnung nach Artikel 10 in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Verkaufsmitgliedstaats an, oder die kürzere Kennzeichnung nach Artikel 11 zuzüglich des REACH-Sicherheitsdatenblatts für Fahrzeuggegenstände, und verlegen Sie die Angaben auf das kleinste Packstück, wenn auf dem Gegenstand kein Platz ist.
9. Richten Sie an jedem Verkaufspunkt die Kontrollen für Altersgrenzen und Fachkenntnisse ein, und wenden Sie in Dänemark die nationale Verschärfung an: Verbraucherfeuerwerk umfasst nur F1 und F2, die Altersgrenzen sind 18 und 15 Jahre für F1, P1-Gegenstände gehen nur an Käufer ab 18 Jahren, der Einzelhandel läuft vom 15. bis 31. Dezember und die Verbrauchernutzung nur am 31. Dezember und 1. Januar.
10. Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die Erklärung 10 Jahre auf, führen Sie das Register der Registrierungsnummern mit Handelsname, allgemeinem Typ und Untertyp sowie Herstellungsort 10 Jahre lang, halten Sie die Lieferanten- und Kundenrückverfolgbarkeit 10 Jahre lang vor, und richten Sie das Korrekturmaßnahmen- und Meldeverfahren ein (Artikel 8 Absatz 3, 9 Absatz 2, 12 Absatz 8, 15 und Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU, Artikel 3).

## Fragen

### Wann begann die Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände zu gelten?

Die Neufassung wurde am 12. Juni 2013 angenommen, am 28. Juni 2013 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 29. Juni 2013, dem Tag nach der Veröffentlichung, in Kraft. Eine erste, enge Umsetzung betraf Nummer 4 des Anhangs I, die Regel zu detonierenden Sprengstoffen, die die Mitgliedstaaten bis zum 3. Oktober 2013 veröffentlichen und ab dem 4. Juli 2013 anwenden mussten. Der Hauptteil musste bis zum 30. Juni 2015 umgesetzt werden und galt ab dem 1. Juli 2015, als die Richtlinie 2007/23/EG aufgehoben wurde und die unmittelbar geltenden Artikel wirksam wurden. Die Rückverfolgbarkeitsvorschriften der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission mussten bis zum 30. April 2015 umgesetzt werden und galten ab dem 17. Oktober 2016. Die Richtlinie wurde nie geändert; ihre sechs Berichtigungen betreffen andere Sprachfassungen, nicht die englische.

### Was sind die Kategorien F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 und P2 und was sind die Altersgrenzen?

Der Hersteller kategorisiert jeden Gegenstand nach Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel, und die notifizierte Stelle bestätigt die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsbewertung. Feuerwerk ist Kategorie F1, sehr geringe Gefährdung und vernachlässigbarer Lärmpegel, für die Verwendung in abgegrenzten Bereichen einschließlich in Wohngebäuden; F2, geringe Gefährdung und geringer Lärmpegel, für die Verwendung im Freien in abgegrenzten Bereichen; F3, mittlere Gefährdung, für die Verwendung im Freien auf großen offenen Flächen mit einem für die menschliche Gesundheit nicht schädlichen Lärmpegel; und F4, hohe Gefährdung, nur für Personen mit Fachkenntnissen. Bühnenpyrotechnische Gegenstände sind T1, geringe Gefährdung für den Bühneneinsatz, und T2, nur für Personen mit Fachkenntnissen. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind P1, geringe Gefährdung, und P2, nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen. Die Mindestalter sind 12 Jahre für F1, 16 für F2, 18 für F3 und 18 für T1 und P1; F4, T2 und P2 gehen nur an Personen mit Fachkenntnissen. Die Mitgliedstaaten können die Grenzen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit und Sicherheit anheben und für Personen in oder nach einer Berufsausbildung senken.

### Brauche ich eine notifizierte Stelle nach der Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände?

Ja, für jeden erfassten pyrotechnischen Gegenstand. Der Hersteller wählt zwischen EU-Baumusterprüfung (Modul B) gefolgt von Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit unangekündigten Produktprüfungen (Modul C2), der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) oder der Produktqualitätssicherung (Modul E); Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), die nur für Feuerwerk der Kategorie F4 verfügbar ist. Jeder Weg erfordert eine notifizierte Stelle, und es ist die die Bewertung durchführende notifizierte Stelle, die die Registrierungsnummer des Gegenstands vergibt und das öffentliche Register der von ihr vergebenen Nummern führt. In Dänemark muss die Stelle von Sikkerhedsstyrelsen oder einem anderen Mitgliedstaat benannt sein, und die Verwendung einer nicht benannten Stelle kostet eine Geldbuße.

### Wie ist die Registrierungsnummer auf einem pyrotechnischen Gegenstand aufgebaut?

Die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission legt das einheitliche Nummerierungssystem fest. Die Registrierungsnummer besteht aus der vierstelligen Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B, die Konformitätsbescheinigung nach Modul G oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nach Modul H ausgestellt hat; der Kategorie des Gegenstands, für den die Konformität bescheinigt wird, in abgekürzter Großbuchstabenform, F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2; und der von der notifizierten Stelle für den Gegenstand verwendeten Bearbeitungsnummer. Sie wird in der Form XXXX-YY-ZZZZ geschrieben. Notifizierte Stellen führen ein Register der von ihnen vergebenen Nummern im Format des Anhangs der Durchführungsrichtlinie, bewahren die Angaben mindestens 10 Jahre auf, aktualisieren sie regelmäßig und veröffentlichen sie im Internet, und übertragen sie an eine andere notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde, wenn ihre Notifizierung widerrufen wird. Die Durchführungsrichtlinie wurde unter der Richtlinie 2007/23/EG erlassen und zitiert weiterhin deren Artikel 9; seit der Aufhebung am 1. Juli 2015 gelten diese Verweise als Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU.

### Gibt es noch eine harmonisierte Norm für Verbraucherfeuerwerk?

Nicht für die Kategorien F1, F2 und F3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission vom 20. Februar 2025 ersetzte die frühere, als Mitteilung 2017/C 149/01 veröffentlichte Liste und zog in seinem Anhang II die Verweise auf die Normenreihe EN 15947:2015 für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 sowie die Terminologienormen EN ISO 14451-1:2013, EN 16256-1:2012 und EN 16261-1:2012 zurück; diese Verweise begründeten nur noch bis zum 24. März 2025 eine Konformitätsvermutung. CEN hatte im Oktober 2022 eine Normenreihe EN 15947:2022 angenommen, doch die Kommission teilte CEN im November 2023 mit, dass sie die Teile 2 bis 5 nicht zitieren werde, da diese die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nicht umsetzen, und CEN bestätigte, in absehbarer Zeit keine neuen Normen liefern zu können. Die weiterhin in Anhang I zitierten Normen sind EN ISO 14451 Teile 2 bis 10 für Fahrzeuggegenstände, EN 16256 Teile 2 bis 5 für Bühnengegenstände und EN 16261 Teile 2 bis 4 für Feuerwerk der Kategorie F4. Für F1, F2 und F3 muss der Hersteller die Konformität mit Anhang I daher unmittelbar gegenüber der notifizierten Stelle nachweisen.

### Welche pyrotechnischen Gegenstände fallen nicht unter die Richtlinie?

Artikel 2 Absatz 2 nennt sieben Ausschlüsse: pyrotechnische Gegenstände für die nach nationalem Recht nicht gewerbliche Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr; Ausrüstung im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG, seit dem 18. September 2016 gelesen als Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU; pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie; Zündplättchen eigens für Spielzeug im Anwendungsbereich der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG; Explosivstoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG, seit dem 20. April 2016 gelesen als Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke; Munition, das heißt Geschosse, Treibladungen und Manövriermunition für Handfeuerwaffen, andere Waffen und Artillerie; und Feuerwerk, das ein Hersteller für den Eigengebrauch baut, dessen Verwendung ausschließlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats genehmigt ist, in dem der Hersteller niedergelassen ist, und das dort verbleibt. Jeder Ausschluss nimmt den Gegenstand vollständig aus der Richtlinie heraus, doch anderes Unions- und nationales Recht gilt weiterhin.

### Wer setzt die Feuerwerksvorschriften in Dänemark durch, und was darf wann verkauft und verwendet werden?

Das Produktgesetz führt die Richtlinie in § 2 als Nummer 10 auf und benennt Erhvervsstyrelsen als Kontrollbehörde; die Aufgaben werden von Sikkerhedsstyrelsen wahrgenommen, seit Januar 2026 der Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen, die auch die dänischen notifizierten Stellen benennt. Die Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 setzt die Richtlinie und die Rückverfolgbarkeits-Durchführungsrichtlinie um, und die Bekendtgørelse nr. 1798 vom selben Datum trägt die nationalen Regeln. In Dänemark gelten nur die Kategorien F1 und F2 als Verbraucherfeuerwerk; F3, F4, T1 und T2 gelten als professionell und dürfen nur von zugelassenen fest- oder scenefyrværkere verwendet werden. Verbraucherfeuerwerk darf an Personen ab 18 Jahren verkauft werden, für Kategorie F1 ab 15 Jahren, und andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 nur an Personen ab 18 Jahren. Feuerwerk darf sich in Verkaufsräumen und -stellen nur vom 15. bis 31. Dezember befinden, und seit dem 1. Juli 2024 dürfen Verbraucher es nur am 31. Dezember und 1. Januar verwenden, während Einzelhandelsgeschäfte und zugelassene fest- oder scenefyrværkere Verbraucherfeuerwerk vom 27. bis 30. Dezember zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs verwenden dürfen. Herstellung, Montage und Einfuhr benötigen eine Lizenz von Erhvervsstyrelsen nach § 1 des Feuerwerksgesetzes, und Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung eine kommunale Genehmigung nach dessen § 2; das Gesetz legt in § 2 Absatz 3 und Absatz 4 zudem die Einzelhandelssaison vom 15. bis 31. Dezember und die Verbrauchernutzungstage 31. Dezember und 1. Januar fest.

### Wie lange muss ich die Unterlagen und die Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen aufbewahren?

Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands auf, und Einführer halten eine Kopie der Erklärung für denselben Zeitraum für die Marktüberwachungsbehörden bereit, während sie sicherstellen, dass die technischen Unterlagen auf Ersuchen vorgelegt werden können. Hersteller und Einführer führen eine Aufzeichnung aller Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten Gegenstände zusammen mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, transferieren die Aufzeichnung den zuständigen Behörden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen, und stellen sie auf begründetes Ersuchen den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedstaats zur Verfügung. Jeder Wirtschaftsakteur muss 10 Jahre nach der Belieferung angeben können, wer ihn beliefert hat und wen er beliefert hat. Notifizierte Stellen führen ihr Register der Registrierungsnummern mindestens 10 Jahre ab dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung oder Zulassung.

## Was sich geändert hat

- 2026-09-13 (guidance): **Leitfaden nach dem SPEC-62-Modell aus dem Richtlinientext neu erstellt** — Der Leitfaden wurde aus der Richtlinie 2013/29/EU, der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission, dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission, der Verordnung (EU) 2019/1020 und den dänischen Bekendtgørelser nr. 1799/2021, nr. 1798/2021 und nr. 730/2024, dem Feuerwerksgesetz und dem Produktgesetz neu geschrieben. Vier Korrekturen wurden am früheren Text vorgenommen: Die Konformitätsbewertungswege sind Modul B plus Modul C2, D oder E, oder Modul G, oder nur für Feuerwerk der Kategorie F4 Modul H, nicht die Module einer anderen Richtlinie; die Registrierungsnummer stammt von der notifizierten Stelle, und ihr Format wird von der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU als vierstellige Kennnummer der Stelle, Kategorie und Bearbeitungsnummer festgelegt, und es sind die notifizierten Stellen und nicht die Mitgliedstaaten, die die Register führen; die Ausschlüsse des Artikels 2 Absatz 2 sind sieben und werden wörtlich wiedergegeben, wobei die Verweise auf die Richtlinie 96/98/EG und die Richtlinie 93/15/EWG als Richtlinie 2014/90/EU und Richtlinie 2014/28/EU gelesen werden; und die Altersgrenzen werden vollständig angegeben, mit 18 Jahren für T1 und P1 ergänzt und der dänischen Verschärfung gesondert dargestellt. Die Zurückziehung der harmonisierten Normen für Feuerwerk F1, F2 und F3, die dänischen Verkaufs- und Nutzungszeiträume sowie die Eingliederung von Sikkerhedsstyrelsen in Erhvervsstyrelsen sind neu.
- 2025-10-01 (applies): **Dänischer Übergang für Verbraucherfeuerwerk der Kategorie F3 endet** — Feuerwerk der Kategorie F3, das von den Verbraucherfeuerwerksregeln der dänischen Bekendtgørelse von 2009 erfasst war, konnte bis zum 1. Oktober 2025 nach der Bekendtgørelse nr. 1799/2021 an Verbraucher abgegeben werden; ab diesem Datum ist jedes F3-Feuerwerk in Dänemark professionelles Feuerwerk und darf nur zur Verwendung durch zugelassene fest- oder scenefyrværkere geliefert werden.
- 2025-09-19 (guidance): **Die Kommission veröffentlicht ihre Bewertung der Richtlinie** — Die Bewertung der Kommission zur Richtlinie 2013/29/EU und zur Richtlinie 2014/28/EU über zivile Explosivstoffe kam zu dem Schluss, dass beide insgesamt wirksam, effizient und relevant sind, nannte aber die weite Verfügbarkeit gefährlichen Feuerwerks, die Umgehung der Vorschriften durch Versandhandel, das Fehlen eines wirksamen Rückverfolgbarkeits- und Weitergabesystems sowie unzureichenden Tierschutz als zentrale Probleme. Die Kommission erklärte, sie werde die Ergebnisse prüfen und entscheiden, ob eine Überarbeitung eingeleitet wird; eine Überarbeitung wurde bisher nicht vorgeschlagen.
- 2025-03-24 (guidance): **Harmonisierte Normen für Feuerwerk F1, F2 und F3 begründen keine Konformitätsvermutung mehr** — Die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/337 aufgeführten Verweise, die Normenreihe EN 15947:2015 für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 und die Terminologienormen EN ISO 14451-1:2013, EN 16256-1:2012 und EN 16261-1:2012, galten nur noch bis zum 24. März 2025. Da die Kommission es ablehnte, die Normenreihe EN 15947:2022 zu zitieren, besteht nun keine harmonisierte Norm mehr, die eine Konformitätsvermutung für Verbraucherfeuerwerk begründet, und die Konformität mit Anhang I ist unmittelbar gegenüber der notifizierten Stelle nachzuweisen.
- 2025-02-24 (guidance): **Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission ersetzt die Liste der harmonisierten Normen** — Der Beschluss veröffentlicht eine einzige, vollständige Liste von Verweisen auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie, EN ISO 14451 Teile 2 bis 10 für Fahrzeuggegenstände, EN 16256 Teile 2 bis 5 für Bühnengegenstände und EN 16261 Teile 2 bis 4 für Feuerwerk der Kategorie F4, und hebt die Mitteilung der Kommission 2017/C 149/01 auf. Er trat am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
- 2024-07-01 (applies): **Dänemark verengt den Verbrauchernutzungszeitraum und hebt die Altersgrenze für Gegenstände der Kategorie P1 an** — Das Gesetz nr. 637 vom 11. Juni 2024 änderte § 2 Absatz 4 des Feuerwerksgesetzes, sodass Verbraucherfeuerwerk nur noch am 31. Dezember und 1. Januar statt vom 27. Dezember bis 1. Januar verwendet werden darf, und fügte eine Sanktion für den Verkauf oder die Verwendung von Verbraucherfeuerwerk außerhalb der zulässigen Zeiträume hinzu. Die Bekendtgørelse nr. 730 af 12. juni 2024 übertrug die Änderung in die Bekendtgørelse nr. 1798/2021, fügte eine Regel hinzu, wonach andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden dürfen, und erlaubte Einzelhandelsgeschäften und zugelassenen fest- oder scenefyrværkere, Verbraucherfeuerwerk vom 27. bis 30. Dezember zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs zu verwenden.
- 2021-10-01 (applies): **Die dänischen Bekendtgørelser nr. 1799 und nr. 1798 af 9. september 2021 treten in Kraft** — Die Bekendtgørelse nr. 1799 setzt Teile der Richtlinie 2013/29/EU und der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission um, übernimmt die Kategorien, die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Module, die Registrierungsnummer, die CE-Kennzeichnung und die dänischen Kennzeichnungsvorschriften, benennt Sikkerhedsstyrelsen als die Behörde, die notifizierte Stellen bestellt, und ersetzt die Bekendtgørelse nr. 1423 af 16. december 2009; die Bekendtgørelse nr. 1798 trägt die nationalen Regeln zu Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung, einschließlich der Altersgrenzen, des Einzelhandelszeitraums und des Nutzungszeitraums.
- 2021-07-16 (applies): **Die Verordnung (EU) 2019/1020 ersetzt die Marktüberwachungsartikel der Verordnung (EG) Nr. 765/2008** — Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie verweist, werden ersetzt, und die Richtlinie wird als Nummer 45 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt. Artikel 4 dieser Verordnung, der die Richtlinie in Artikel 4 Absatz 5 aufführt, verlangt für jeden in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstand einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur.
- 2016-10-17 (applies): **Das Rückverfolgbarkeitssystem der Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU gilt** — Ab diesem Datum wenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Nummerierungssystem an, sodass jeder pyrotechnische Gegenstand mit einer Registrierungsnummer im Format XXXX-YY-ZZZZ gekennzeichnet wird, notifizierte Stellen ein Register der von ihnen vergebenen Nummern mindestens 10 Jahre lang führen und veröffentlichen, und Hersteller und Einführer Aufzeichnungen der Nummern mit Handelsname, allgemeinem Typ und Untertyp sowie Herstellungsort mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands führen.
- 2015-07-01 (applies): **Die Richtlinie 2013/29/EU gilt; die Richtlinie 2007/23/EG wird aufgehoben** — Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2015 an, und die in Artikel 49 Unterabsatz 2 aufgeführten Artikel, einschließlich Anwendungsbereich, Kategorien, Altersgrenzen und Konformitätsbewertungsverfahren, gelten ab demselben Datum. Die Richtlinie 2007/23/EG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2015 aufgehoben; vor diesem Datum in Verkehr gebrachte, mit ihr konforme Gegenstände dürfen weiter bereitgestellt werden, und nach ihr ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig.
- 2013-06-29 (in-force): **Die Richtlinie 2013/29/EU tritt in Kraft** — Am 12. Juni 2013 als Neufassung der Richtlinie 2007/23/EG im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen angenommen und am 28. Juni 2013 im ABl. L 178 veröffentlicht, trat die Richtlinie am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzungsmaßnahmen zu Nummer 4 des Anhangs I bis zum 3. Oktober 2013 veröffentlichen und ab dem 4. Juli 2013 anwenden, und den Hauptteil bis zum 30. Juni 2015 umsetzen.

## PyroD in einfachen Worten

Die Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände (PyroD), formell Richtlinie 2013/29/EU, ist das EU-Recht für alles, was durch selbsterhaltende exotherme chemische Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt. Diese Definition erfasst weit mehr als Feuerwerk: bühnenpyrotechnische Gegenstände für Bühne, Film und Fernsehen, Anzündvorrichtungen, elektrische Anzünder und Zündschnüre sowie die Gasgeneratoren, die Fahrzeugairbags und Sicherheitsgurtstraffer auslösen, sind allesamt pyrotechnische Gegenstände (Art. 3 Nr. 1 bis 4). Die Richtlinie legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest, die solche Gegenstände erfüllen müssen, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden, damit konforme Gegenstände frei im Binnenmarkt zirkulieren, während Menschen, Eigentum und Umwelt geschützt werden (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1).

Der Text von 2013 ist eine Neufassung der Richtlinie 2007/23/EG im Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen und trägt die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Rückverfolgbarkeitsvorschriften und die Marktüberwachungsverfahren, die sie mit den anderen CE-Kennzeichnungsrichtlinien teilt. Sie trat am 29. Juni 2013, dem Tag nach der Veröffentlichung im ABl. L 178, in Kraft; die Mitgliedstaaten mussten den Hauptteil bis zum 30. Juni 2015 umsetzen und ab dem 1. Juli 2015 anwenden, als die Richtlinie 2007/23/EG aufgehoben wurde (Art. 47 bis Art. 49). Eine enge Bestimmung galt früher: Das Verbot detonierender Sprengstoffe in Nummer 4 des Anhangs I musste bis zum 3. Oktober 2013 veröffentlicht werden und galt ab dem 4. Juli 2013 (Art. 47 Abs. 2 und Art. 48). Die Richtlinie wurde nie geändert, und die sechs auf EUR-Lex verzeichneten Berichtigungen betreffen andere Sprachfassungen, nicht die englische.

> **Amtlicher Text**
> Lesen Sie die Richtlinie auf EUR-Lex: [Richtlinie 2013/29/EU (CELEX 32013L0029)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029). Es gibt keine konsolidierte Fassung, da die Richtlinie nie geändert wurde; die [Dokumentinformationsseite](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32013L0029) listet die Berichtigungen, die Daten und die Aufhebung der Richtlinie 2007/23/EG auf. Die Rückverfolgbarkeitsvorschriften sind in der [Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058).

## Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für pyrotechnische Gegenstände (Art. 2 Abs. 1) und schließt sieben Dinge aus, jedes vollständig und nicht nur von einzelnen Anforderungen (Art. 2 Abs. 2): Gegenstände für die nach nationalem Recht nicht gewerbliche Verwendung durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr; Ausrüstung im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/98/EG, die seit dem 18. September 2016 durch die Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU ersetzt wurde, sodass der Verweis als diese Richtlinie gelesen wird; Gegenstände für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrtindustrie; Zündplättchen eigens für Spielzeug im Anwendungsbereich der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG; Explosivstoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/15/EWG, die seit dem 20. April 2016 durch die Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke ersetzt wurde, sodass dieser Verweis als 2014/28/EU gelesen wird; Munition, das heißt Geschosse, Treibladungen und Manövriermunition für Handfeuerwaffen, andere Waffen und Artillerie (Art. 3 Nr. 5); und Feuerwerk, das ein Hersteller für den Eigengebrauch baut, vom Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, nur zur Verwendung in dessen Hoheitsgebiet genehmigt und dort verbleibend. Der letzte Ausschluss verlangt alle drei Bedingungen gleichzeitig, sodass ein Eigengebrauchsfeuerwerk, das an eine andere Person abgegeben wird oder das Land verlässt, wieder unter die Richtlinie fällt.

Zwei Ausnahmen stehen neben den Ausschlüssen. Nicht konforme Gegenstände dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen zur Vermarktung pyrotechnischer Gegenstände gezeigt und verwendet werden, hinter einem sichtbaren Schild, das die Veranstaltung benennt und die Nichtkonformität und Nichtverfügbarkeit zum Verkauf bis zur Herstellung der Konformität angibt, mit geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nach den Anforderungen der zuständigen Behörde; und für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellte nicht konforme Gegenstände dürfen unter einem sichtbaren Schild, das ihre Nichtkonformität und Nichtverfügbarkeit für andere Zwecke angibt, frei bewegt und verwendet werden (Art. 4 Abs. 3 und 4). Keine der beiden erlaubt den Verkauf.

Die Pflichten treffen nur drei Wirtschaftsakteure: Hersteller, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 12). Anders als die meisten Richtlinien des neuen Rechtsrahmens kennt PyroD keinen Bevollmächtigten. Die Anforderung, dass eine in der Union niedergelassene Person für den Gegenstand verantwortlich ist, kommt von außen, aus Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Richtlinie in Artikel 4 Absatz 5 und Nummer 45 ihres Anhangs I aufführt; nur wenn kein Hersteller oder Einführer in der Union niedergelassen ist, übernimmt ein Bevollmächtigter unter schriftlichem Mandat und danach ein Fulfilment-Dienstleister diese Aufgaben. Ein Einführer oder Händler, der unter eigener Marke verkauft oder einen bereits in Verkehr gebrachten Gegenstand so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller (Art. 14).

Die Mitgliedstaaten behalten zwei nationale Hebel. Sie können den Besitz, die Verwendung oder den Verkauf von Feuerwerk der Kategorien F2 und F3, Bühnengegenständen und sonstigen pyrotechnischen Gegenständen an die Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit und Sicherheit oder des Umweltschutzes verbieten oder beschränken (Art. 4 Abs. 2), und sie können die Altersgrenzen aus denselben Gründen anheben oder für Personen in oder nach einer Berufsausbildung senken (Art. 7 Abs. 2). Dänemark hat beides genutzt.

## Was Sie tun müssen

### Kategorien und Altersgrenzen

Der Hersteller kategorisiert jeden Gegenstand nach seiner Verwendungsart oder nach Zweck und Gefährdungsgrad einschließlich Lärmpegel, und die notifizierte Stelle bestätigt die Kategorisierung im Rahmen der Konformitätsbewertung (Art. 6 Abs. 1). Es gibt acht Kategorien in drei Gruppen. Feuerwerk ist Kategorie F1, sehr geringe Gefährdung und vernachlässigbarer Lärmpegel, für die Verwendung in abgegrenzten Bereichen einschließlich in Wohngebäuden bestimmt; F2, geringe Gefährdung und geringer Lärmpegel, für die Verwendung im Freien in abgegrenzten Bereichen; F3, mittlere Gefährdung, für die Verwendung im Freien auf großen offenen Flächen, mit einem für die menschliche Gesundheit nicht schädlichen Lärmpegel; und F4, hohe Gefährdung, nur für Personen mit Fachkenntnissen, gemeinhin professionelles Feuerwerk genannt, ebenfalls mit einem für die menschliche Gesundheit nicht schädlichen Lärmpegel. Bühnenpyrotechnische Gegenstände sind T1, geringe Gefährdung für den Bühneneinsatz, und T2, nur für Personen mit Fachkenntnissen. Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind P1, geringe Gefährdung, und P2, nur für die Handhabung oder Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wie sie Personen mit Fachkenntnissen identifizieren und zulassen (Art. 6 Abs. 2).

Die Altersgrenzen folgen der Kategorie: Gegenstände dürfen Personen unter 12 Jahren für F1, unter 16 Jahren für F2, unter 18 Jahren für F3 und unter 18 Jahren für Bühnengegenstände der Kategorie T1 und sonstige Gegenstände der Kategorie P1 nicht bereitgestellt werden (Art. 7 Abs. 1). Hersteller, Einführer und Händler dürfen F4-Feuerwerk, T2-Bühnengegenstände und P2-sonstige Gegenstände nur Personen mit Fachkenntnissen bereitstellen (Art. 7 Abs. 3). Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbag- und Sicherheitsgurtstraffersystemen, dürfen der Allgemeinheit nur bereitgestellt werden, wenn sie in ein Fahrzeug oder ein abnehmbares Fahrzeugteil eingebaut sind (Art. 7 Abs. 4).

### Grundlegende Sicherheitsanforderungen

Jeder Gegenstand muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen. Er muss die vom Hersteller gegenüber der notifizierten Stelle angegebenen Leistungsmerkmale erreichen, sicher mit möglichst geringer Umweltbelastung entsorgt werden können und bei bestimmungsgemäßer Verwendung ordnungsgemäß funktionieren, geprüft unter realistischen Bedingungen oder, wo ein Labor diese nicht nachbilden kann, unter den Nutzungsbedingungen. Das Prüfprogramm umfasst, soweit einschlägig, zehn Kriterien: Konstruktion, Bauweise und charakteristische Eigenschaften einschließlich der genauen chemischen Zusammensetzung und der Abmessungen; physikalische und chemische Stabilität unter allen normalerweise vorhersehbaren Umgebungsbedingungen; Empfindlichkeit gegenüber normalerweise vorhersehbarer Handhabung und Beförderung; Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf die chemische Stabilität; Widerstandsfähigkeit gegen Feuchtigkeit sowie niedrige und hohe Temperaturen, soweit einschlägig; Sicherheitsmerkmale gegen vorzeitige oder unbeabsichtigte Auslösung oder Zündung; geeignete Anleitungen und Kennzeichnungen für sichere Handhabung, Lagerung und Verwendung einschließlich Sicherheitsabständen und Entsorgung; Widerstandsfähigkeit des Gegenstands, seiner Umhüllung und anderer Bestandteile gegen Verschlechterung bei normalerweise vorhersehbarer Lagerung; und die Angabe aller benötigten Vorrichtungen und Zubehörteile mit Bedienungsanleitungen (Anhang I Nr. 1 bis 3).

Gegenstände dürfen keine detonierenden Sprengstoffe außer Schwarzpulver und Blitzknallsatz enthalten, außer bei P1-, P2-, T2- und F4-Gegenständen, die die Bedingungen der Nummer 4 erfüllen: Der detonierende Sprengstoff kann nicht leicht extrahiert werden; ein P1-Gegenstand kann nicht detonierend funktionieren oder Sekundärsprengstoffe zünden; und ein F4-, T2- oder P2-Gegenstand ist so konstruiert und bestimmt, nicht zu detonieren, oder kann, wenn zur Detonation konstruiert, keine Sekundärsprengstoffe zünden. Gruppenspezifische Regeln folgen in Nummer 5. Für Feuerwerk muss der Sicherheitsabstand mindestens 1 m für F1, 8 m für F2 und 15 m für F3 betragen, wobei weniger zulässig ist, wo angemessen; der Höchstlärmpegel am Sicherheitsabstand darf 120 dB (A, imp) oder einen anders gemessenen gleichwertigen Pegel nicht überschreiten; Kategorie F1 darf keine Knallkörper, Knallkörperbatterien, Blitzknallkörper oder Blitzknallkörperbatterien umfassen, und F1-Bodenkracher dürfen höchstens 2,5 mg Silberfulminat enthalten. Feuerwerk muss aus Materialien gebaut sein, die das Risiko durch Trümmer minimieren, muss die Zündmethode zeigen oder angeben, darf sich nicht unberechenbar und unvorhersehbar bewegen, und muss gegen unbeabsichtigte Zündung geschützt sein, bei F1 bis F3 durch eine Schutzabdeckung, die Verpackung oder die Bauweise und bei F4 durch vom Hersteller angegebene Methoden. Sonstige pyrotechnische Gegenstände müssen das Risiko bei normaler Verwendung und durch Trümmer bei unbeabsichtigter Auslösung minimieren und bis zu einem etwaigen Verfallsdatum funktionieren. Anzündvorrichtungen müssen zuverlässig auslösen, gegen elektrostatische Entladung geschützt sein und, bei elektrischen Anzündern, gegen elektromagnetische Felder; Zündschnurumhüllungen müssen ausreichende mechanische Festigkeit haben, und die Brennzeiten von Zündschnüren sowie die elektrischen Eigenschaften und die Drahtisolierung elektrischer Anzünder müssen mit dem Gegenstand geliefert werden (Anhang I Nr. 5, Abschnitte A, B und C).

### Harmonisierte Normen und die Lücke von 2025

Gegenstände, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, gelten als konform mit den davon erfassten grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Art. 16). Ab dem 25. März 2025 steht diese Vermutung für Verbraucherfeuerwerk nicht mehr zur Verfügung. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission vom 20. Februar 2025 ersetzte die frühere, als Mitteilung 2017/C 149/01 veröffentlichte Liste, und sein Anhang II zog die Verweise auf die Normenreihe EN 15947:2015 für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 sowie die Terminologienormen EN ISO 14451-1:2013, EN 16256-1:2012 und EN 16261-1:2012 zurück; diese Verweise galten nur noch bis zum 24. März 2025. CEN hatte im Oktober 2022 eine Normenreihe EN 15947:2022 angenommen, doch die Kommission teilte CEN im November 2023 mit, dass sie die Teile 2 bis 5 nicht zitieren werde, da diese das Normungsersuchen nicht erfüllen und die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen nicht umsetzen, und CEN bestätigte, in absehbarer Zeit keine neuen Normen liefern zu können (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337, Erwägungsgründe 4 bis 7). Die weiterhin in Anhang I zitierten Fundstellen sind EN ISO 14451 Teile 2 bis 10 für Fahrzeuggegenstände, EN 16256 Teile 2 bis 5 für Bühnengegenstände und EN 16261 Teile 2 bis 4 für Feuerwerk der Kategorie F4. Für Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 muss der Hersteller die Konformität mit Anhang I daher unmittelbar gegenüber der notifizierten Stelle nachweisen, wodurch die technischen Unterlagen und die Prüfnachweise das gesamte Argument tragen.

### Konformitätsbewertung mit einer notifizierten Stelle

Die Konformität wird nach Wahl des Herstellers durch eines der Verfahren des Anhangs II festgestellt (Art. 17): EU-Baumusterprüfung (Modul B) gefolgt von Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit unangekündigten Produktprüfungen (Modul C2), der Qualitätssicherung des Produktionsprozesses (Modul D) oder der Produktqualitätssicherung (Modul E); Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), die nur für Feuerwerk der Kategorie F4 offensteht. Jeder Weg erfordert eine notifizierte Stelle. Die für einen Antrag nach Modul B eingereichten technischen Unterlagen müssen die Beurteilung der Konformität ermöglichen, eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten und Konstruktion, Herstellung und Funktionsweise abdecken, mit einer allgemeinen Beschreibung, Zeichnungen, den angewandten Normen oder den stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und Prüfberichten (Anhang II, Modul B, Nummer 3 Buchst. c). Der Hersteller hält eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung mit ihren Anhängen und Nachträgen zusammen mit den technischen Unterlagen 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands für die nationalen Behörden bereit und muss die die Unterlagen verwahrende Stelle über jede Änderung am zugelassenen Baumuster unterrichten, die die Konformität oder die Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnte (Anhang II, Modul B, Nummern 7 und 9).

Die Mitgliedstaaten notifizieren die zur Durchführung dieser Aufgaben befugten Stellen und benennen eine notifizierende Behörde, bei der es sich um eine nationale Akkreditierungsstelle nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 handeln kann (Art. 21 und Art. 22). Die Kommission vergibt an jede Stelle eine einzige Kennnummer und veröffentlicht und pflegt die Liste (Art. 30). Die Stellen müssen die Bewertungen verhältnismäßig durchführen, unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens, des Sektors, der Struktur, der Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Produktion, ohne die erforderliche Strenge zu senken (Art. 33 Abs. 2). In Dänemark muss der Hersteller eine von Sikkerhedsstyrelsen oder einem anderen Mitgliedstaat benannte Stelle nutzen; die dänische Benennung setzt eine Akkreditierung durch DANAK voraus, und die Nutzung einer nicht benannten Stelle ist eine Straftat (Bekendtgørelse nr. 1799/2021, § 37, § 44, § 45 und § 59, nr. 16).

### Registrierungsnummer und Rückverfolgbarkeit

Zur Rückverfolgbarkeit kennzeichnen Hersteller Gegenstände mit einer von der die Konformitätsbewertung durchführenden notifizierten Stelle vergebenen Registrierungsnummer, nummeriert nach einem von der Kommission festgelegten einheitlichen System (Art. 9 Abs. 1). Dieses System ist die Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission. Die Nummer setzt sich zusammen aus der vierstelligen Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Baumusterprüfbescheinigung (Modul B), die Konformitätsbescheinigung (Modul G) oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems (Modul H) ausgestellt hat; der Kategorie des Gegenstands in abgekürzter Großbuchstabenform, F1, F2, F3, F4, T1, T2, P1 oder P2; und der von der Stelle für den Gegenstand verwendeten Bearbeitungsnummer, geschrieben als XXXX-YY-ZZZZ (2014/58/EU, Art. 1). Die Durchführungsrichtlinie wurde unter der Richtlinie 2007/23/EG erlassen und zitiert weiterhin deren Artikel 9; seit der Aufhebung am 1. Juli 2015 gelten diese Verweise gemäß der Aufhebungsklausel und der Entsprechungstabelle als Artikel 17 der Richtlinie 2013/29/EU (Art. 48 und Anhang V).

Notifizierte Stellen führen ein Register der Gegenstände, für die sie diese Bescheinigungen und Zulassungen ausgestellt haben, im Format des Anhangs der Durchführungsrichtlinie, mit Registrierungsnummer, Ausstellungs- und Ablaufdatum, Hersteller, allgemeinem Typ und Untertyp, dem Modul der Produktionsphase und der die Bewertung der Produktionsphase durchführenden Stelle. Sie bewahren die Angaben mindestens 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum auf, aktualisieren das Register regelmäßig, machen es im Internet öffentlich zugänglich und übertragen es an eine andere notifizierte Stelle oder die zuständige Behörde, wenn ihre Notifizierung widerrufen wird (2014/58/EU, Art. 2; Art. 33 Abs. 3). Hersteller und Einführer führen eine eigene Aufzeichnung aller Registrierungsnummern der von ihnen hergestellten oder eingeführten Gegenstände, mit Handelsname, allgemeinem Typ und gegebenenfalls Untertyp sowie dem Herstellungsort, mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Gegenstands, übergeben sie den zuständigen Behörden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen, und stellen sie auf begründetes Ersuchen den zuständigen Behörden und Marktüberwachungsbehörden jedes Mitgliedstaats zur Verfügung (Art. 9 Abs. 2; 2014/58/EU, Art. 3).

### Erklärung, CE-Kennzeichnung und Kennzeichnung

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllt sind, folgt dem Mustergliederungsschema des Anhangs III, enthält die Angaben der verwendeten Module und wird laufend aktualisiert, und wird in die vom Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, geforderten Sprachen übersetzt; verlangen mehrere Unionsrechtsakte eine Erklärung, deckt eine einzige Erklärung sie alle ab, und mit ihrer Erstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität (Art. 18). Anhang III verlangt die Registrierungsnummer nach Artikel 9, die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer, Name und Anschrift des Herstellers, den so identifizierten Gegenstand der Erklärung, dass er rückverfolgt werden kann, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, denen er entspricht, die verwendeten harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen, sowie Name, Nummer, Eingreifen und Bescheinigung der notifizierten Stelle. In Dänemark folgt die Erklärung einem in der dänischen Bekendtgørelse festgelegten Muster (Bekendtgørelse nr. 1799/2021, § 39 und § 40).

Die CE-Kennzeichnung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und wird sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Gegenstand oder, wo dies nicht möglich oder durch die Art des Gegenstands nicht gerechtfertigt ist, auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht, bevor der Gegenstand in Verkehr gebracht wird; ihr folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese an der Fertigungskontrollphase beteiligt ist, angebracht von der Stelle oder nach ihren Anweisungen, und beiden kann jedes andere Zeichen folgen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt (Art. 19 und Art. 20).

Andere Gegenstände als Fahrzeuggegenstände werden sichtbar, lesbar und dauerhaft in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gegenstand dem Verbraucher bereitgestellt wird, klar, verständlich und eindeutig gekennzeichnet (Art. 10 Abs. 1). Der Mindestinhalt sind die Herstellerangaben und, wenn der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, auch die Angaben des Einführers; Name und Typ des Gegenstands; seine Registrierungsnummer und seine Produkt-, Chargen- oder Seriennummer; die Mindestaltersgrenzen; die einschlägige Kategorie; Gebrauchsanweisungen; das Herstellungsjahr für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4; gegebenenfalls ein Mindestsicherheitsabstand; und der Nettoexplosivstoffgehalt (Art. 10 Abs. 2). Feuerwerk ergänzt kategoriespezifischen Wortlaut: „nur für den Gebrauch im Freien“ und gegebenenfalls ein Mindestsicherheitsabstand für F1; „nur für den Gebrauch im Freien“ und gegebenenfalls Mindestsicherheitsabstände für F2; „nur für den Gebrauch im Freien“ und Mindestsicherheitsabstände für F3; und „nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen“ mit Mindestsicherheitsabständen für F4. Bühnengegenstände ergänzen „nur für den Gebrauch im Freien“ mit Mindestsicherheitsabständen, soweit angemessen, für T1, und „nur für die Verwendung durch Personen mit Fachkenntnissen“ mit Mindestsicherheitsabständen für T2 (Art. 10 Abs. 3 und 4). Reicht der Platz auf dem Gegenstand nicht aus, gehören die Angaben auf das kleinste Packstück (Art. 10 Abs. 5).

Gegenstände für Fahrzeuge folgen einer kürzeren Liste: den Herstellerangaben, Name und Typ des Gegenstands, seiner Registrierungsnummer und seiner Produkt-, Chargen- oder Seriennummer und, soweit erforderlich, den Sicherheitshinweisen, verlegt auf die Verpackung, wenn kein Platz vorhanden ist; und ein nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstelltes REACH-Sicherheitsdatenblatt, das die besonderen Bedürfnisse professioneller Anwender berücksichtigt, ist ihnen in der von ihnen verlangten Sprache zur Verfügung zu stellen, auf Papier oder elektronisch, sofern der Anwender darauf zugreifen kann (Art. 11).

### Pflichten nach Rolle

Hersteller kategorisieren den Gegenstand, entwerfen und fertigen ihn nach Anhang I, erstellen die technischen Unterlagen und lassen die Konformitätsbewertung durchführen, erstellen die Erklärung und bringen die CE-Kennzeichnung an, bewahren die Unterlagen und die Erklärung 10 Jahre auf, halten die Serienfertigung unter Berücksichtigung von Änderungen an Entwurf und den herangezogenen Normen konform, prüfen stichprobenartig und führen ein Beschwerderegister, wo die Risiken es rechtfertigen und die Behörden ein begründetes Ersuchen stellen, kennzeichnen den Gegenstand nach Artikel 10 oder 11 mit der Registrierungsnummer, geben ihren Namen und ihre Anschrift an, stellen Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in einer vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache bereit, ergreifen Korrekturmaßnahmen und unterrichten die Behörden, wenn ein Gegenstand ein Risiko darstellt, und arbeiten auf begründetes Ersuchen mit (Art. 8). Einführer bringen nur konforme Gegenstände in Verkehr, prüfen Bewertung, Unterlagen, CE-Kennzeichnung, Begleitunterlagen und Herstellerkennzeichnung, fügen ihre eigenen Angaben zu Namen und Anschrift hinzu, stellen die Gebrauchsanweisungen sicher, schützen den Gegenstand bei Lagerung und Transport, prüfen stichprobenartig, wo gerechtfertigt, ergreifen Korrekturmaßnahmen, und halten eine Kopie der Erklärung 10 Jahre bereit, während sie sicherstellen, dass die Unterlagen vorgelegt werden können (Art. 12). Händler handeln mit der gebotenen Sorgfalt, prüfen CE-Kennzeichnung, Unterlagen, Anweisungen und Kennzeichnung der Akteure vor der Bereitstellung eines Gegenstands, schützen ihn bei Lagerung und Transport, sorgen dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, und stellen Informationen auf begründetes Ersuchen zur Verfügung (Art. 13). Jeder Wirtschaftsakteur muss 10 Jahre nach der Belieferung angeben können, wer ihn beliefert hat und wen er beliefert hat (Art. 15). Seit dem 16. Juli 2021 verlangt auch die Verordnung (EU) 2019/1020 für jeden in Verkehr gebrachten pyrotechnischen Gegenstand einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur (Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4).

### Feuerwerk in Dänemark

Dänemark regelt pyrotechnische Gegenstände auf zwei Ebenen. Die Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 setzt Teile der Richtlinie und der Rückverfolgbarkeits-Durchführungsrichtlinie um und trägt die Produktanforderungen; die Bekendtgørelse nr. 1798 vom selben Datum trägt die nationalen Regeln zu Einfuhr, Herstellung, Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung. Beide stützen sich auf das Produktgesetz, und das Feuerwerksgesetz (lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, konsolidiert als LBK Nr. 23 vom 8. Januar 2026) fügt für Herstellung, Montage und Einfuhr eine Lizenz von Erhvervsstyrelsen oder einer von ihr ermächtigten Stelle und für Lagerung, Weitergabe, Erwerb und Verwendung eine kommunale Genehmigung hinzu (LBK Nr. 23/2026, § 1 und § 2).

Die dänischen Kategorien spiegeln die Richtlinie, beschränken die Verwendung aber weiter. Verbraucherfeuerwerk umfasst nur die Kategorien F1 und F2; Kategorie F3 ist definiert als nur zur Verwendung durch zugelassene festfyrværkere bestimmt, und Bühnengegenstände sowohl T1 als auch T2 als nur zur Verwendung durch als scene- oder festfyrværker zugelassene Personen bestimmt, sodass professionelles Feuerwerk in Dänemark F3, F4, T1 und T2 umfasst (Bekendtgørelse nr. 1799/2021, § 3, § 4 und § 5). Ein Übergang ließ F3-Gegenstände, die nach der Bekendtgørelse von 2009 Verbraucherfeuerwerk waren, bis zum 1. Oktober 2025 für Verbraucher verfügbar bleiben; dieser ist inzwischen beendet (§ 61). Bestimmte F2-Gegenstände dürfen überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden, darunter Gegenstände, die mit Notsignalen verwechselt werden können (§ 8).

Verbraucherfeuerwerk darf nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden, Feuerwerk der Kategorie F1 an Personen ab 15 Jahren, mit deutlicher Kennzeichnung beider Grenzen am Verkaufsort; andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 dürfen nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden; Sortimente dürfen 5 kg Nettoexplosivstoffgehalt nicht überschreiten; und Selbstbedienung ist verboten außer für eine gelistete Gruppe kleiner F1-Artikel wie Bengalfackeln, Eisfontänen, Wunderkerzen und Partyknaller (Bekendtgørelse nr. 1798/2021, § 24, § 25, § 26 und § 28 a). Feuerwerk darf sich in Verkaufsräumen und -stellen nur vom 15. bis 31. Dezember befinden, muss in ungeöffneter Transportverpackung in einem angrenzenden zugelassenen Lager vom 24. November bis 14. Dezember und erneut vom 1. Januar bis 1. Februar aufbewahrt werden, und nichts davon gilt für Kategorie F1 (§ 20). Seit dem 1. Juli 2024 dürfen Verbraucher Verbraucherfeuerwerk nur am 31. Dezember und 1. Januar verwenden, statt vom 27. Dezember bis 1. Januar, wobei Einzelhandelsgeschäfte und zugelassene fest- oder scenefyrværkere es vom 27. bis 30. Dezember zu Vorführzwecken im Rahmen des Verkaufs verwenden dürfen (lov nr. 637/2024, § 1, nr. 1; Bekendtgørelse nr. 730/2024, § 1, nr. 4 und 5). Die Kennzeichnung nach der dänischen Bekendtgørelse sowie die dem Gegenstand beiliegenden Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen müssen auf Dänisch sein (Bekendtgørelse nr. 1799/2021, § 14, § 20 und § 33).

## Durchsetzung und Sanktionen

Artikel 38 Absatz 2 wendet Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auf pyrotechnische Gegenstände an; diese Artikel wurden ab dem 16. Juli 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1020 ersetzt, die die Richtlinie als Nummer 45 ihres Anhangs I aufführt, sodass der Verweis als diese Verordnung gelesen wird. Hat eine Behörde hinreichenden Grund zur Annahme, dass ein Gegenstand ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für andere von der Richtlinie geschützte öffentliche Interessen darstellt, bewertet sie den Gegenstand, verlangt vom Wirtschaftsakteur Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf innerhalb einer angemessenen, dem Risiko entsprechenden Frist, unterrichtet die zuständige notifizierte Stelle und trifft, wenn der Akteur nicht handelt, vorläufige Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung der Bereitstellung, zur Rücknahme oder zum Rückruf des Gegenstands und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten; eine vorläufige Maßnahme, gegen die binnen drei Monaten kein Einwand erhoben wird, gilt als gerechtfertigt (Art. 39). Die Kommission entscheidet über strittige nationale Maßnahmen im Wege des Schutzklauselverfahrens der Union und wendet, wo die Nichtkonformität auf einem Mangel einer harmonisierten Norm beruht, Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 an (Art. 40). Konforme Gegenstände, die dennoch ein Risiko darstellen, können ebenso behandelt werden (Art. 41). Formale Nichtkonformität, eine unter Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder gegen Artikel 20 angebrachte CE-Kennzeichnung, eine fehlende CE-Kennzeichnung, eine fehlende oder falsch angebrachte Nummer der notifizierten Stelle, eine fehlende oder fehlerhaft erstellte EU-Konformitätserklärung, nicht verfügbare oder unvollständige technische Unterlagen, fehlende, falsche oder unvollständige Kennzeichnung von Hersteller oder Einführer, oder jede andere nicht erfüllte administrative Anforderung der Artikel 8 oder 12, ist zu beenden und führt andernfalls zu Beschränkung, Verbot, Rücknahme oder Rückruf (Art. 42). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission zudem jährlich über ihre Marktüberwachungstätigkeiten (Art. 38 Abs. 3).

Die Sanktionen werden national festgelegt: Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen ihre Umsetzungsgesetze fest, die bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen einschließen können (Art. 45). In Dänemark führt das Produktgesetz die Richtlinie in § 2 als Nummer 10 auf und benennt Erhvervsstyrelsen als Kontrollbehörde, mit Anordnungen zur Warnung der Nutzer, zur Beendigung irreführender Vermarktung, zur Abhilfe, zum Verkaufsstopp, zur Rücknahme, zum Rückruf oder zur Vernichtung, Verboten des Inverkehrbringens und Geldbußen, die bei erschwerenden Umständen bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren reichen (LBK nr. 22/2026, § 2, § 9, § 14, § 16 und § 37). Die Bekendtgørelse nr. 1799/2021 ergänzt eine eigene Sanktionsvorschrift: eine Geldbuße für das Inverkehrbringen nicht konformer Gegenstände, fehlende Kennzeichnung, fehlende Unterlagen, das Versäumnis, das Register der Registrierungsnummern zu führen oder zu übergeben, fehlende Meldungen, fehlende dänische Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen, das Versäumnis, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, Lagerung oder Transport, die die Konformität gefährden, ein fehlendes Sicherheitsdatenblatt für Fahrzeuggegenstände und die Nutzung einer von Sikkerhedsstyrelsen oder einem anderen Mitgliedstaat nicht benannten notifizierten Stelle; Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bei erschwerenden Umständen wie Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, einem Unfall mit schwerer Verletzung oder Tod, Wiederholung, systematischem Verstoß zu finanziellem Gewinn oder Versuchen, die Kontrolle zu umgehen; eine gesonderte Geldbuße für vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Missbrauch der CE-Kennzeichnung, bei dem ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt wurde oder werden sollte; und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen (§ 59). Das Feuerwerksgesetz (lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, konsolidiert als LBK Nr. 23 vom 8. Januar 2026) ahndet Herstellung, Montage oder Einfuhr ohne Lizenz von Erhvervsstyrelsen oder einer von ihr ermächtigten Stelle sowie Lagerung, Weitergabe, Erwerb oder Verwendung ohne kommunale Genehmigung und, seit dem 1. Juli 2024, den Verkauf oder die Verwendung von Verbraucherfeuerwerk außerhalb der zulässigen Zeiträume, mit einer Geldbuße oder, bei erschwerenden Umständen, Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren (§ 7). Seit Januar 2026 ist Sikkerhedsstyrelsen die Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen und nimmt dieselben Aufgaben wahr.

Die am 19. September 2025 veröffentlichte Bewertung der Richtlinie durch die Kommission befand sie insgesamt als wirksam, effizient und relevant, nannte aber die weite Verfügbarkeit gefährlichen Feuerwerks, die Umgehung der Vorschriften durch Versandhandel, das Fehlen eines wirksamen Rückverfolgbarkeits- und Weitergabesystems sowie unzureichenden Tierschutz als zentrale Probleme und erklärte, sie werde die Ergebnisse prüfen, bevor sie über eine Überarbeitung entscheide.

## So unterstützt Conphora

Conphora überwacht die Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände, die Rückverfolgbarkeits-Durchführungsrichtlinie und die im Amtsblatt zitierte Liste harmonisierter Normen, und gleicht Ihre Gegenstände mit den Kategorien, den Altersgrenzen, den Modulwegen, dem Format der Registrierungsnummer und der Kennzeichnung nach Artikel 10 und 11 ab, wobei Lücken in den technischen Unterlagen, der EU-Konformitätserklärung, der CE-Kennzeichnung und der Nummer der notifizierten Stelle markiert werden, bevor sie zu Durchsetzungsproblemen werden. Die Plattform hilft Ihnen, die Unterlagen, die Registrierungsnummernaufzeichnung und die zehnjährigen Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen aufzubauen und zu pflegen, verbindet die PyroD-Erklärung mit REACH, ATEX und anderen Pflichten, die derselbe Gegenstand tragen kann, und benachrichtigt Sie, wenn sich eine Normfundstelle, eine dänische Bekendtgørelse oder die Durchsetzungsstruktur ändert.

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## Quellen

- [Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände, veröffentlicht im ABl. L 178 vom 28. Juni 2013 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029)
- [Dokumentinformationen, Daten, Berichtigungen und Zusammenhänge zu CELEX 32013L0029 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32013L0029)
- [Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission zur Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058)
- [Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, aufgehoben zum 1. Juli 2015 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32007L0023)
- [Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission über die harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025D0337)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0028)
- [Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0090)
- [Harmonisierte Normen für pyrotechnische Gegenstände (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/pyrotechnic-articles_en)
- [Die Kommission veröffentlicht Bewertungen der EU-Vorschriften über Pyrotechnik und zivile Explosivstoffe, 19. September 2025 (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/commission-publishes-evaluations-eu-rules-pyrotechnics-and-civil-explosives-2025-09-19_en)
- [Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 om krav til fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1799)
- [Bekendtgørelse nr. 1798 af 9. september 2021 om indførsel, fremstilling, opbevaring, overdragelse, erhvervelse og anvendelse af fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1798)
- [Bekendtgørelse nr. 729 af 12. juni 2024 om ændring af bekendtgørelse nr. 1799 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/729)
- [Bekendtgørelse nr. 730 af 12. juni 2024 om ændring af bekendtgørelse nr. 1798 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/730)
- [Lov nr. 637 af 11. juni 2024 om ændring af lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler m.v. (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/637)
- [Bekendtgørelse af lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, LBK nr. 23 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/23)
- [Bekendtgørelse af lov om produkter og markedsovervågning, LBK nr. 22 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22)
- [Sikkerhedsstyrelsen, en del af Erhvervsstyrelsen siden januar 2026 (Erhvervsstyrelsen)](https://erhvervsstyrelsen.dk/sikkerhedsstyrelsen-en-del-af-erhvervsstyrelsen)

*Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.*

## Quellen

- [Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände, veröffentlicht im ABl. L 178 vom 28. Juni 2013 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0029)
- [Dokumentinformationen, Daten, Berichtigungen und Zusammenhänge zu CELEX 32013L0029 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32013L0029)
- [Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission zur Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0058)
- [Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, aufgehoben zum 1. Juli 2015 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32007L0023)
- [Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission über die harmonisierten Normen für pyrotechnische Gegenstände (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32025D0337)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Richtlinie 2014/28/EU über Explosivstoffe für zivile Zwecke, die den Ausschluss in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e übernahm (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0028)
- [Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung, die den Ausschluss in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b übernahm (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0090)
- [Harmonisierte Normen für pyrotechnische Gegenstände (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/goods/european-standards/harmonised-standards/pyrotechnic-articles_en)
- [Die Kommission veröffentlicht Bewertungen der EU-Vorschriften über Pyrotechnik und zivile Explosivstoffe, 19. September 2025 (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/news/commission-publishes-evaluations-eu-rules-pyrotechnics-and-civil-explosives-2025-09-19_en)
- [Bekendtgørelse nr. 1799 af 9. september 2021 om krav til fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1799)
- [Bekendtgørelse nr. 1798 af 9. september 2021 om indførsel, fremstilling, opbevaring, overdragelse, erhvervelse og anvendelse af fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/1798)
- [Bekendtgørelse nr. 729 af 12. juni 2024 om ændring af bekendtgørelse nr. 1799 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/729)
- [Bekendtgørelse nr. 730 af 12. juni 2024 om ændring af bekendtgørelse nr. 1798 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/730)
- [Lov nr. 637 af 11. juni 2024 om ændring af lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler m.v. (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2024/637)
- [Bekendtgørelse af lov om fyrværkeri og andre pyrotekniske artikler, LBK nr. 23 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/23)
- [Bekendtgørelse af lov om produkter og markedsovervågning, LBK nr. 22 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22)
- [Sikkerhedsstyrelsen, en del af Erhvervsstyrelsen siden januar 2026 (Erhvervsstyrelsen)](https://erhvervsstyrelsen.dk/sikkerhedsstyrelsen-en-del-af-erhvervsstyrelsen)

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