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title: "CIR — Seilbahnverordnung"
description: "Die Seilbahnverordnung regelt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen auf dem EU-Markt sowie neue Personenseilbahnen, mit Sicherheitsanalyse, notifizierter Stelle, CE-Kennzeichnung und Pflichten für Hersteller, Einführer und die verantwortliche Person. Sie gilt seit dem 21. April 2018; Notfallverfahren der Verordnung (EU) 2024/2748 gelten ab dem 29. Mai 2026."
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published: "2016-04-20"
updated: "2026-09-11"
author: "Conphora compliance team"
publisher: "Conphora"
reference: "Verordnung (EU) 2016/424"
celex: "32016R0424"
source: "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0424"
tags: ["CIR", "CE / Produktsicherheit"]
license: "Free to quote with attribution and a link to the page"
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# CIR — Seilbahnverordnung

Die Seilbahnverordnung regelt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen auf dem EU-Markt sowie neue Personenseilbahnen, mit Sicherheitsanalyse, notifizierter Stelle, CE-Kennzeichnung und Pflichten für Hersteller, Einführer und die verantwortliche Person. Sie gilt seit dem 21. April 2018; Notfallverfahren der Verordnung (EU) 2024/2748 gelten ab dem 29. Mai 2026.

## Wichtige Fakten

- **Amtlicher Titel:** Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
- **Referenz:** Verordnung (EU) 2016/424
- **CELEX:** 32016R0424
- **Art des Rechtsakts:** Verordnung
- **In Kraft:** 2016-04-20
- **Gilt ab:** 2018-04-21
- **Durchgesetzt durch:** Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die Verordnung für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Art. 39 durch, der nach wie vor auf Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweist; seit dem 16. Juli 2021 ist dieser Verweis als Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 zu lesen (die Verordnung ist in Anhang I Nr. 61 der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführt), während Genehmigung, Inbetriebnahme und Betrieb der Anlagen selbst nationale Verfahren nach den Art. 5, 9 und 10 sind. In Dänemark ist Erhvervsstyrelsen (die dänische Wirtschaftsbehörde), die im Januar 2026 Sikkerhedsstyrelsen übernommen hat und deren Abteilung Markedsovervågning (Marktüberwachung) weiterführt, die Kontrollbehörde nach dem dänischen Produktgesetz (lovbekendtgørelse Nr. 22 vom 8. Januar 2026, § 2 Stk. 1 Nr. 39 und § 9); seit die dänische Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 in der Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021 über Seilbahnen überall den Namen Sikkerhedsstyrelsen durch Erhvervsstyrelsen ersetzt hat, ist Erhvervsstyrelsen auch die in dieser Verordnung genannte Behörde: Sie genehmigt neue Anlagen für die Inbetriebnahme und benennt die notifizierten Stellen. Arbejdstilsynet (die dänische Arbeitsaufsichtsbehörde) bleibt zuständig für Anlagen, die im Auftrag gefertigt oder für Offshore-Tätigkeiten im Öl- und Gasbereich eingeführt werden. Das Instrumentarium reicht von Korrekturmaßnahmen innerhalb einer der Gefahr angemessenen Frist über das Verbot oder die Beschränkung der Bereitstellung, die Rücknahme oder den Rückruf und Anordnungen, formale Mängel wie eine fehlende CE-Kennzeichnung, Kennnummer der notifizierten Stelle oder Erklärung zu beheben, bis zur Beschränkung oder Untersagung des Betriebs einer Anlage, die Personen oder Sachen gefährdet; hinzu kommen nationale Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen umfassen können. Art. 40 Abs. 1 erklärt außerdem Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für diese Maßnahmen für anwendbar; diese Vorschrift gehört zu den von der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgehobenen Bestimmungen und ist als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften jener Verordnung zu lesen, während Art. 30 über die CE-Kennzeichnung, auf den die Art. 20 und 43 Abs. 1 Buchst. a verweisen, in Kraft bleibt.
- **Kategorie:** CE / Produktsicherheit

## Für wen es gilt

**Erfasst vom Rechtsakt:** Neue Seilbahnen, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind und bei denen der Antrieb über Seile entlang der Fahrbahn erfolgt: Seilschwebebahnen (Fahrzeuge, die von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden), Schlepplifte (Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung werden entlang einer vorbereiteten Spur gezogen) und Standseilbahnen (Fahrzeuge, die von einem oder mehreren Seilen auf einer Fahrbahn auf dem Boden oder auf festen Bauwerken gezogen werden); Änderungen bestehender Seilbahnen, die eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erfordern; Teilsysteme, die in eine Seilbahn eingebaut werden sollen: die sechs Gruppen des Anhangs I (Seile und Seilverbindungen; Antriebe und Bremsen; mechanische Einrichtungen; Fahrzeuge; elektrotechnische Einrichtungen; Bergeeinrichtungen); Sicherheitsbauteile: jedes Bauteil oder jede Einrichtung, das oder die zum Einbau in ein Teilsystem oder eine Seilbahn bestimmt ist, um eine Sicherheitsfunktion zu erfüllen, und dessen oder deren Versagen Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte gefährdet; Die Wirtschaftsakteure für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler) sowie die für die Seilbahn verantwortliche Person, die der Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt

**Abgeleitete und nachgelagerte Produkte:** Für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, wird die Konformität mit den von diesen Normen abgedeckten wesentlichen Anforderungen des Anhangs II vermutet; dieselbe Vermutung gilt für Seilbahnen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 17); Ein Einführer oder Händler, der ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller (Art. 15); Wer ein von ihm hergestelltes oder in seinem Auftrag hergestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in eine Seilbahn einbaut, ist Hersteller, nicht nur derjenige, der es verkauft (Art. 3 Nr. 13); Als Ersatzteile eingebaute Sicherheitsbauteile müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen und mit den übrigen Teilen der Anlage einwandfrei zusammenwirken (Anhang II Nr. 2.6.4); Unterliegt ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil weiteren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung verlangen, wird eine einzige Erklärung ausgestellt, die alle abdeckt (Art. 19 Abs. 3); Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche Anforderungen zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Nutzung der Anlagen festlegen, solange die Anlagen dadurch nicht in einer von der Verordnung nicht erfassten Weise verändert werden (Art. 5 Abs. 4)

**Rollen nach dem Rechtsakt:**

- **Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)** — Jede natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und es unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet oder in eine Seilbahn einbaut; ein Einführer oder Händler, der unter eigener Marke verkauft oder ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller. Ein Hersteller kann durch schriftlichen Auftrag einen in der Union ansässigen Bevollmächtigten benennen, der die Erklärung und die technischen Unterlagen 30 Jahre lang bereithält, Auskünfte erteilt und mit den Behörden zusammenarbeitet; der Auftrag darf die Pflicht, entsprechend den wesentlichen Anforderungen zu entwerfen und zu fertigen und die technischen Unterlagen zu erstellen, nicht umfassen.
- **Einführer** — Jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
- **Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)** — Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die weder Hersteller noch Einführer ist und ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellt.
- **Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)** — Die für die Seilbahn verantwortliche Person, die ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt; sie führt die Sicherheitsanalyse der geplanten Anlage durch oder lässt sie durchführen und legt der Behörde, die Bau und Inbetriebnahme genehmigt, den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen vor. In Dänemark ist dies der Bauherr (bygherren), der bei Erhvervsstyrelsen — bis die Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 den Namen in der Seilbahnverordnung mit Wirkung zum 30. Mai 2026 durchgängig änderte: Sikkerhedsstyrelsen — die Genehmigung beantragt, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.

## Wichtige Termine

- 2016-03-09: Verordnung (EU) 2016/424 vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen; sie ersetzt die Richtlinie 2000/9/EG durch eine unmittelbar geltende, am neuen Rechtsrahmen ausgerichtete Verordnung
- 2016-03-31: Veröffentlichung im Amtsblatt, ABl. L 81 vom 31. März 2016, S. 1
- 2016-04-20: Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung
- 2016-10-21: Die Art. 22 bis 38 (Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und notifizierten Stellen) und Art. 44 (Ausschussverfahren) gelten, damit Stellen bereits vor dem allgemeinen Geltungsbeginn notifiziert werden konnten
- 2018-03-21: Art. 45 Abs. 1 gilt: Die Mitgliedstaaten mussten ihre Sanktionsvorschriften bis zu diesem Tag erlassen und der Kommission mitteilen
- 2018-04-21: Die Verordnung gilt in vollem Umfang, und die Richtlinie 2000/9/EG wird aufgehoben; Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die der Richtlinie entsprechen und vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, sowie Anlagen, die ihr entsprechen und vor diesem Tag errichtet wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden; nach der Richtlinie für Sicherheitsbauteile ausgestellte Bescheinigungen und Zulassungsentscheidungen bleiben gültig
- 2022-01-01: Die dänische Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021 über Seilbahnen tritt in Kraft und löst die Durchführungsverordnung Nr. 211 vom 14. März 2018 ab: Der Bauherr (bygherren) ist die für die Anlage verantwortliche Person und beantragt bei Sikkerhedsstyrelsen die Genehmigung vor der Inbetriebnahme; Anleitungen und Sicherheitshinweise müssen auf Dänisch vorliegen
- 2024-11-28: Verordnung (EU) 2024/2748 in Kraft: Die Begriffsbestimmungen für krisenrelevante Güter und den Notfallmodus für den Binnenmarkt werden in Art. 3 aufgenommen, und Kapitel Va (Art. 43a bis 43e) über Notfallverfahren wird eingefügt
- 2026-05-29: Die Notfallverfahren der Verordnung (EU) 2024/2748 gelten
- 2026-05-30: Die dänische Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 tritt in Kraft: Der Name Sikkerhedsstyrelsen wird in der gesamten Durchführungsverordnung Nr. 2517 über Seilbahnen durch Erhvervsstyrelsen ersetzt, die Verordnung wird neu auf das Produktgesetz gestützt (lovbekendtgørelse Nr. 22 vom 8. Januar 2026, § 37 Stk. 3 und 4), die Fußnote wird um die Verordnung (EU) 2024/2748 ergänzt, und ein neuer § 8 Stk. 2 verlangt, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das unter eine erweiterte Genehmigung nach Art. 43c Abs. 2 fällt, die Angabe trägt, dass es als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wird, deutlich und auf Dänisch oder Englisch

## Was Sie tun müssen

### Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)

- Stellen Sie sicher, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sie in Verkehr bringen oder in eine Seilbahn einbauen, entsprechend den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II entworfen und gefertigt sind: Bemessung für alle vorhersehbaren Beanspruchungen, sicherer Zusammenbau, Integrität der Sicherheitsbauteile, sodass ihr Versagen höchst unwahrscheinlich ist, Brand- und Blitzschutz, Sicherheitseinrichtungen, Instandhaltbarkeit sowie die besonderen Anforderungen an Seile, Antriebe, Bremsen, Fahrzeuge und Schleppgehänge.
- Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang VIII (allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und Prüfberichte, eine Kopie der Anleitungen und, bei Teilsystemen, die EU-Konformitätserklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile) und führen Sie für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eines der Verfahren nach Art. 18 durch: EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang III) in Verbindung mit der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D, Anhang IV) oder auf einer Teilsystem- bzw. Sicherheitsbauteilprüfung (Modul F, Anhang V), Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G, Anhang VI) oder umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1, Anhang VII); an jedem Weg ist eine notifizierte Stelle beteiligt.
- Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang VIII: eine allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und Prüfberichte, eine Kopie der Anleitungen sowie, bei Teilsystemen, die EU-Konformitätserklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile.
- Unterziehen Sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil vor dem Inverkehrbringen einem Verfahren nach Art. 18: der EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit Modul D oder F, der Einzelprüfung (Modul G) oder der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1); an jedem Weg ist eine notifizierte Stelle beteiligt.
- Stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IX aus, mit den Angaben des angewandten Moduls, halten Sie sie laufend aktuell, übersetzen Sie sie in die Sprachen, die der Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung verlangt, und fassen Sie sie mit weiteren nach Unionsrecht erforderlichen Erklärungen zu einer einzigen Erklärung zusammen; bringen Sie die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen sichtbar, lesbar und dauerhaft an, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat.
- Stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IX aus, mit den Angaben des angewandten Moduls, halten Sie sie laufend aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat verlangten Sprachen, und fassen Sie sie mit weiteren nach Unionsrecht erforderlichen Erklärungen zu einer einzigen Erklärung zusammen.
- Bringen Sie die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sichtbar, lesbar und dauerhaft an, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat.
- Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf, ebenso wie die Nachweise aus dem Modul (EU-Baumusterprüfbescheinigung, Zulassungen des Qualitätssicherungssystems, Konformitätsbescheinigungen) für denselben Zeitraum.
- Halten Sie die Serienfertigung konform und berücksichtigen Sie dabei Änderungen an Entwurf oder Merkmalen sowie an den herangezogenen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen; prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben bereitgestellter Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung.
- Halten Sie die Serienfertigung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils konform und berücksichtigen Sie dabei Änderungen an Entwurf oder Merkmalen sowie an den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die sich die Konformitätserklärung bezieht.
- Prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe, und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung.
- Versehen Sie jedes Teilsystem und Sicherheitsbauteil mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen sowie mit Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer eingetragenen Marke und einer einzigen postalischen Kontaktanschrift, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, oder bringen Sie diese Angaben auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument an, wenn Größe oder Art des Produkts dies nicht zulassen; legen Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bei (eine Kopie je Charge oder Lieferung an einen einzigen Akteur oder Nutzer genügt) sowie klare Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache, in Dänemark also auf Dänisch.
- Versehen Sie jedes Teilsystem und Sicherheitsbauteil mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen sowie mit Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer eingetragenen Marke und einer einzigen postalischen Kontaktanschrift, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, oder bringen Sie diese Angaben auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument an, wenn Größe oder Art dies nicht zulassen.
- Legen Sie jedem Teilsystem und Sicherheitsbauteil eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bei; eine Kopie je Charge oder Lieferung an einen einzigen Akteur oder Nutzer genügt.
- Legen Sie jedem Teilsystem und Sicherheitsbauteil klare Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache bei, in Dänemark also auf Dänisch.
- Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform ist, stellen Sie unverzüglich die Konformität her, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben; auf begründetes Verlangen stellen Sie alle Konformitätsinformationen in einer für die Behörde verständlichen Sprache bereit und arbeiten bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit.
- Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform ist, stellen Sie unverzüglich die Konformität her, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben.
- Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken zusammen.
- Sie müssen 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben; wenn Sie einen Bevollmächtigten benennen, erteilen Sie ihm einen schriftlichen Auftrag, der mindestens das Bereithalten von Erklärung und technischen Unterlagen für 30 Jahre, die Auskunftserteilung auf Verlangen und die Zusammenarbeit mit den Behörden umfasst, während die Entwurfs- und Fertigungspflichten und die Erstellung der technischen Unterlagen bei Ihnen bleiben.
- Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben.
- Wenn Sie einen Bevollmächtigten benennen, erteilen Sie ihm einen schriftlichen Auftrag, der mindestens das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für 30 Jahre, die Auskunftserteilung auf Verlangen und die Zusammenarbeit mit den Behörden umfasst; die Entwurfs- und Fertigungspflichten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen bleiben bei Ihnen.

### Einführer

- Bringen Sie nur konforme Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr und prüfen Sie zuvor, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung nach Art. 18 durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht, die EU-Konformitätserklärung, Anleitungen, Sicherheitshinweise und sonstigen erforderlichen Unterlagen beigefügt und die Kennzeichnungs- und Anschriftsangaben angebracht hat; halten Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.
- Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine postalische Kontaktanschrift auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an oder, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, und halten Sie eine von Ihnen angegebene Website erreichbar und aktuell.
- Sorgen Sie dafür, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, in Dänemark auf Dänisch.
- Sorgen Sie dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen, und prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler.
- Sorgen Sie, solange ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Ihrer Verantwortung unterliegt, dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen seine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen.
- Prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe, und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung.
- Ist ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform, ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.
- Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können; erteilen Sie auf begründetes Verlangen Auskünfte zur Konformität, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit und stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Lieferanten und Kunden 30 Jahre lang benennen können.
- Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Verlangen zugänglich gemacht werden können.
- Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken zusammen.
- Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben.
- Bringen Sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gelten für Sie die Herstellerpflichten nach Art. 11.

### Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)

- Handeln Sie mit der gebotenen Sorgfalt und überzeugen Sie sich vor der Bereitstellung eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils davon, dass es die CE-Kennzeichnung trägt und ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, Anleitungen, Sicherheitshinweise und sonstige erforderliche Unterlagen in der Sprache des Mitgliedstaats beiliegen und dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungs- und Anschriftsangaben angebracht haben; halten Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller oder Einführer und die Marktüberwachungsbehörden.
- Sorgen Sie dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II nicht beeinträchtigen, solange das Produkt Ihrer Verantwortung unterliegt.
- Ist ein von Ihnen bereitgestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform, sorgen Sie dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten.
- Stellen Sie auf begründetes Verlangen die Informationen und Unterlagen bereit, die die Konformität belegen, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit und stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Lieferanten sowie die von Ihnen belieferten Wirtschaftsakteure und für Seilbahnen verantwortlichen Personen 30 Jahre lang benennen können.
- Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von den von Ihnen bereitgestellten Produkten ausgehenden Risiken zusammen.
- Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben.
- Verkaufen Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändern Sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Herstellerpflichten.

### Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)

- Führen Sie eine Sicherheitsanalyse der geplanten Anlage durch oder lassen Sie sie durchführen; sie muss alle vorgesehenen Betriebsarten erfassen, einer anerkannten oder etablierten Methode folgen, dem Stand der Technik und der Komplexität der Anlage Rechnung tragen, das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Situationen berücksichtigen, alle Sicherheitsaspekte von Entwurf, Bau und Inbetriebnahme abdecken und aus der bisherigen Erfahrung bekannte Risiken benennen, einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und ihres eigensicheren, redundanten oder bewertbaren Verhaltens.
- Erstellen Sie aus der Sicherheitsanalyse das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen, die vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Beherrschung und die Liste der einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und halten Sie das Ergebnis in einem Sicherheitsbericht fest.
- Legen Sie der Behörde, die die Anlage genehmigt, den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie die Unterlagen über die Merkmale der Anlage einschließlich der Betriebseinschränkungen und der vollständigen Angaben für Wartung, Überwachung, Einstellung und Instandhaltung vor und bewahren Sie eine Kopie dieser Unterlagen an der Anlage auf; in Dänemark übermittelt der Bauherr Sicherheitsbericht, EU-Konformitätserklärung, übrige Konformitätsunterlagen und Anlagendokumentation spätestens zu Baubeginn an Erhvervsstyrelsen (bis zum 30. Mai 2026 Sikkerhedsstyrelsen) und holt die Genehmigung ein, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird; Sicherheitsbericht, Erklärung und übrige Konformitätsunterlagen müssen auf Dänisch oder Englisch vorliegen.
- Werden wichtige Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer bestehenden Anlage so geändert, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird, stellen Sie sicher, dass die Änderung und ihre Auswirkungen auf die Gesamtanlage die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II erfüllen; in Dänemark bedarf jede wesentliche Änderung (Erweiterung, Abbau, Verlegung oder jede Änderung, die Bauweise, Sicherheitsmerkmale oder Sicherheitsprofil betrifft) einer neuen Genehmigung durch Erhvervsstyrelsen, während geringfügige Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, sodass sie weiterhin den beim ursprünglichen Bau geltenden Vorschriften entspricht, keine neue Genehmigung erfordern.
- Betreiben Sie die Anlage nur unter den im Sicherheitsbericht festgelegten Bedingungen, mit qualifiziertem Personal und angemessenen Mitteln, mit einer Betriebsanleitung in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Anlage errichtet wird, und mit klar angegebenen Prüfintervallen für Sicherheitsbauteile; stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine genehmigte Anlage Personen oder Sachen gefährden kann, beschränkt oder untersagt er ihren Betrieb.
- Bauen Sie als Ersatzteile nur Sicherheitsbauteile ein, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen und mit den übrigen Teilen der Anlage einwandfrei zusammenwirken, und rechnen Sie damit, dass Sie jeder Lieferant 30 Jahre lang als Empfänger seiner Teilsysteme und Sicherheitsbauteile benennen können muss.
- Führen Sie eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn durch oder lassen Sie sie durchführen; sie muss alle vorgesehenen Betriebsarten berücksichtigen, einer anerkannten oder etablierten Methode folgen, dem Stand der Technik und der Komplexität der Anlage entsprechen, das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Situationen berücksichtigen, alle Sicherheitsaspekte von Entwurf, Bau und Inbetriebnahme abdecken, es ermöglichen, aus bisheriger Erfahrung die im Betrieb möglicherweise auftretenden Risiken zu erkennen, und die Sicherheitseinrichtungen und ihre Auswirkungen auf die Anlage erfassen.
- Erstellen Sie aus der Sicherheitsanalyse das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen, die vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Beherrschung und die Liste der einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, und halten Sie das Ergebnis in einem Sicherheitsbericht fest.
- Legen Sie den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie die Unterlagen über die Merkmale der Anlage, einschließlich der Betriebsbedingungen und -einschränkungen und der vollständigen Angaben für Wartung, Überwachung, Einstellung und Instandhaltung, der Behörde oder Stelle vor, die die Anlage genehmigt; in Dänemark übermittelt der Bauherr sie spätestens zu Baubeginn an Erhvervsstyrelsen, die ersten drei auf Dänisch oder Englisch, und holt deren Genehmigung ein, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird.
- Bewahren Sie eine Kopie des Sicherheitsberichts, der EU-Konformitätserklärungen, der übrigen Konformitätsunterlagen und der Unterlagen über die Merkmale der Anlage an der Seilbahn auf.
- Werden wichtige Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer bestehenden Anlage so geändert, dass eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich wird, holen Sie diese Genehmigung für eine Änderung ein, die in ihren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II erfüllt; in Dänemark bedarf jede wesentliche Änderung (Erweiterung, Abbau, Verlegung oder jede andere Änderung, die Bauweise, Sicherheitsmerkmale oder Sicherheitsprofil betrifft) einer neuen Genehmigung durch Erhvervsstyrelsen, geringfügige Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, dagegen nicht.

## Requirements

Each duty above as an identified requirement (51); ids are permanent and shared with the compliance engine.

### unclassified

- `cir-mfr-ensure-subsystems-safety` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Stellen Sie sicher, dass Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die Sie in Verkehr bringen oder in eine Seilbahn einbauen, entsprechend den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II entworfen und gefertigt sind: Bemessung für alle vorhersehbaren Beanspruchungen, sicherer Zusammenbau, Integrität der Sicherheitsbauteile, sodass ihr Versagen höchst unwahrscheinlich ist, Brand- und Blitzschutz, Sicherheitseinrichtungen, Instandhaltbarkeit sowie die besonderen Anforderungen an Seile, Antriebe, Bremsen, Fahrzeuge und Schleppgehänge. [Art. 6, Art. 11 Abs. 1 und Anhang II]
- `cir-mfr-draw-annex-viii` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang VIII (allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und Prüfberichte, eine Kopie der Anleitungen und, bei Teilsystemen, die EU-Konformitätserklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile) und führen Sie für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil eines der Verfahren nach Art. 18 durch: EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang III) in Verbindung mit der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D, Anhang IV) oder auf einer Teilsystem- bzw. Sicherheitsbauteilprüfung (Modul F, Anhang V), Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G, Anhang VI) oder umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1, Anhang VII); an jedem Weg ist eine notifizierte Stelle beteiligt. [Art. 11 Abs. 2, Art. 18 und Anhänge III bis VIII]
- `cir-mfr-draw-technical-documentation` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Erstellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang VIII: eine allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne, die vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder die stattdessen gewählten Lösungen, Konstruktionsberechnungen und Prüfberichte, eine Kopie der Anleitungen sowie, bei Teilsystemen, die EU-Konformitätserklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile. [Art. 11 Abs. 2 und Anhang VIII]
- `cir-mfr-carry-out-conformity-assessment` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Unterziehen Sie das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil vor dem Inverkehrbringen einem Verfahren nach Art. 18: der EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit Modul D oder F, der Einzelprüfung (Modul G) oder der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1); an jedem Weg ist eine notifizierte Stelle beteiligt. [Art. 11 Abs. 2, Art. 18 und Anhänge III bis VII]
- `cir-mfr-draw-declaration-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IX aus, mit den Angaben des angewandten Moduls, halten Sie sie laufend aktuell, übersetzen Sie sie in die Sprachen, die der Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung verlangt, und fassen Sie sie mit weiteren nach Unionsrecht erforderlichen Erklärungen zu einer einzigen Erklärung zusammen; bringen Sie die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen sichtbar, lesbar und dauerhaft an, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat. [Art. 11 Abs. 2, Art. 19, Art. 21 und Anhang IX]
- `cir-mfr-draw-eu-declaration` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Stellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IX aus, mit den Angaben des angewandten Moduls, halten Sie sie laufend aktuell, übersetzen Sie sie in die vom Mitgliedstaat verlangten Sprachen, und fassen Sie sie mit weiteren nach Unionsrecht erforderlichen Erklärungen zu einer einzigen Erklärung zusammen. [Art. 11 Abs. 2, Art. 19 und Anhang IX]
- `cir-mfr-affix-ce-marking` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Bringen Sie die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sichtbar, lesbar und dauerhaft an, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat. [Art. 11 Abs. 2 und Art. 21]
- `cir-mfr-keep-technical-documentation` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Bewahren Sie die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils auf, ebenso wie die Nachweise aus dem Modul (EU-Baumusterprüfbescheinigung, Zulassungen des Qualitätssicherungssystems, Konformitätsbescheinigungen) für denselben Zeitraum. [Art. 11 Abs. 3, Anhang III Nr. 9, Anhang IV Nr. 6, Anhang V Nr. 4.2, Anhang VI Nr. 3.2 und Anhang VII Nr. 6]
- `cir-mfr-keep-series-production` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Halten Sie die Serienfertigung konform und berücksichtigen Sie dabei Änderungen an Entwurf oder Merkmalen sowie an den herangezogenen harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen; prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben bereitgestellter Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung. [Art. 11 Abs. 4]
- `cir-mfr-keep-series-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Halten Sie die Serienfertigung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils konform und berücksichtigen Sie dabei Änderungen an Entwurf oder Merkmalen sowie an den harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen, auf die sich die Konformitätserklärung bezieht. [Art. 11 Abs. 4]
- `cir-mfr-sample-test-complaints` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe, und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung. [Art. 11 Abs. 4]
- `cir-mfr-mark-subsystem-safety` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Versehen Sie jedes Teilsystem und Sicherheitsbauteil mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen sowie mit Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer eingetragenen Marke und einer einzigen postalischen Kontaktanschrift, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, oder bringen Sie diese Angaben auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument an, wenn Größe oder Art des Produkts dies nicht zulassen; legen Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bei (eine Kopie je Charge oder Lieferung an einen einzigen Akteur oder Nutzer genügt) sowie klare Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache, in Dänemark also auf Dänisch. [Art. 11 Abs. 5, Art. 11 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 7; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 8]
- `cir-mfr-mark-type-name-address` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Versehen Sie jedes Teilsystem und Sicherheitsbauteil mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen sowie mit Ihrem Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihrer eingetragenen Marke und einer einzigen postalischen Kontaktanschrift, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, oder bringen Sie diese Angaben auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument an, wenn Größe oder Art dies nicht zulassen. [Art. 11 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 6]
- `cir-mfr-accompany-declaration-copy` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Legen Sie jedem Teilsystem und Sicherheitsbauteil eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bei; eine Kopie je Charge oder Lieferung an einen einzigen Akteur oder Nutzer genügt. [Art. 11 Abs. 7]
- `cir-mfr-supply-instructions-safety` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Legen Sie jedem Teilsystem und Sicherheitsbauteil klare Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache bei, in Dänemark also auf Dänisch. [Art. 11 Abs. 7; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 8]
- `cir-mfr-immediately-bring-conformity` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform ist, stellen Sie unverzüglich die Konformität her, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben; auf begründetes Verlangen stellen Sie alle Konformitätsinformationen in einer für die Behörde verständlichen Sprache bereit und arbeiten bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit. [Art. 11 Abs. 8 und Art. 11 Abs. 9]
- `cir-mfr-correct-withdraw-recall` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Wenn Sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform ist, stellen Sie unverzüglich die Konformität her, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Sie es bereitgestellt haben. [Art. 11 Abs. 8]
- `cir-mfr-provide-information-request` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken zusammen. [Art. 11 Abs. 9]
- `cir-mfr-able-identify-years` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Sie müssen 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben; wenn Sie einen Bevollmächtigten benennen, erteilen Sie ihm einen schriftlichen Auftrag, der mindestens das Bereithalten von Erklärung und technischen Unterlagen für 30 Jahre, die Auskunftserteilung auf Verlangen und die Zusammenarbeit mit den Behörden umfasst, während die Entwurfs- und Fertigungspflichten und die Erstellung der technischen Unterlagen bei Ihnen bleiben. [Art. 12 und Art. 16]
- `cir-mfr-identify-supply-chain` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben. [Art. 16]
- `cir-mfr-give-written-mandate` (Hersteller (einschließlich Markeninhabern, Errichtern, die eigene Bauteile einbauen, und Bevollmächtigten, die für einen Hersteller handeln)) — Wenn Sie einen Bevollmächtigten benennen, erteilen Sie ihm einen schriftlichen Auftrag, der mindestens das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für 30 Jahre, die Auskunftserteilung auf Verlangen und die Zusammenarbeit mit den Behörden umfasst; die Entwurfs- und Fertigungspflichten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen bleiben bei Ihnen. [Art. 12]
- `cir-imp-place-compliant-subsystems` (Einführer) — Bringen Sie nur konforme Teilsysteme und Sicherheitsbauteile in Verkehr und prüfen Sie zuvor, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung nach Art. 18 durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht, die EU-Konformitätserklärung, Anleitungen, Sicherheitshinweise und sonstigen erforderlichen Unterlagen beigefügt und die Kennzeichnungs- und Anschriftsangaben angebracht hat; halten Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. [Art. 13 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2]
- `cir-imp-indicate-name-registered` (Einführer) — Geben Sie Ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder Ihre eingetragene Marke und eine postalische Kontaktanschrift auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil an oder, wo dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument, in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache, und halten Sie eine von Ihnen angegebene Website erreichbar und aktuell. [Art. 13 Abs. 3]
- `cir-imp-ensure-subsystem-safety` (Einführer) — Sorgen Sie dafür, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache beiliegen, in Dänemark auf Dänisch. [Art. 13 Abs. 4; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 8]
- `cir-imp-keep-storage-transport` (Einführer) — Sorgen Sie dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen, und prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe und unterrichten Sie die Händler. [Art. 13 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 6]
- `cir-imp-keep-storage-conditions` (Einführer) — Sorgen Sie, solange ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Ihrer Verantwortung unterliegt, dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen seine Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nicht beeinträchtigen. [Art. 13 Abs. 5]
- `cir-imp-sample-test-complaints` (Einführer) — Prüfen Sie, wenn das Risiko es rechtfertigt, Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, gehen Sie Beschwerden nach, führen Sie ein Verzeichnis der Beschwerden, nicht konformen Produkte und Rückrufe, und unterrichten Sie die Händler über diese Überwachung. [Art. 13 Abs. 6]
- `cir-imp-immediately-take-corrective` (Einführer) — Ist ein von Ihnen in Verkehr gebrachtes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform, ergreifen Sie unverzüglich Korrekturmaßnahmen, nehmen Sie es zurück oder rufen Sie es zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. [Art. 13 Abs. 7]
- `cir-imp-keep-copy-declaration` (Einführer) — Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden können; erteilen Sie auf begründetes Verlangen Auskünfte zur Konformität, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit und stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Lieferanten und Kunden 30 Jahre lang benennen können. [Art. 13 Abs. 8, Art. 13 Abs. 9 und Art. 16]
- `cir-imp-keep-declaration-copy` (Einführer) — Halten Sie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils für die Marktüberwachungsbehörden bereit, und stellen Sie sicher, dass die technischen Unterlagen ihnen auf Verlangen zugänglich gemacht werden können. [Art. 13 Abs. 8]
- `cir-imp-provide-information-request` (Einführer) — Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Risiken zusammen. [Art. 13 Abs. 9]
- `cir-imp-identify-supply-chain` (Einführer) — Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben. [Art. 16]
- `cir-imp-modify-already-market` (Einführer) — Bringen Sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder verändern Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, gelten für Sie die Herstellerpflichten nach Art. 11. [Art. 15]
- `cir-dist-act-due-care` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Handeln Sie mit der gebotenen Sorgfalt und überzeugen Sie sich vor der Bereitstellung eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils davon, dass es die CE-Kennzeichnung trägt und ihm eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, Anleitungen, Sicherheitshinweise und sonstige erforderliche Unterlagen in der Sprache des Mitgliedstaats beiliegen und dass Hersteller und Einführer ihre Kennzeichnungs- und Anschriftsangaben angebracht haben; halten Sie nicht konforme Produkte zurück und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos den Hersteller oder Einführer und die Marktüberwachungsbehörden. [Art. 14 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2]
- `cir-dist-keep-storage-transport` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Sorgen Sie dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen des Anhangs II nicht beeinträchtigen, solange das Produkt Ihrer Verantwortung unterliegt. [Art. 14 Abs. 3]
- `cir-dist-make-sure-corrective` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Ist ein von Ihnen bereitgestelltes Teilsystem oder Sicherheitsbauteil nicht konform, sorgen Sie dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen, es zurückzunehmen oder zurückzurufen, und unterrichten Sie bei Vorliegen eines Risikos unverzüglich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten. [Art. 14 Abs. 4]
- `cir-dist-provide-information-documentation` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Stellen Sie auf begründetes Verlangen die Informationen und Unterlagen bereit, die die Konformität belegen, arbeiten Sie bei Maßnahmen zur Beseitigung des Risikos mit und stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Lieferanten sowie die von Ihnen belieferten Wirtschaftsakteure und für Seilbahnen verantwortlichen Personen 30 Jahre lang benennen können. [Art. 14 Abs. 5 und Art. 16]
- `cir-dist-provide-information-request` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Stellen Sie auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und Unterlagen bereit, die zum Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind, und arbeiten Sie mit ihr bei Maßnahmen zur Beseitigung der von den von Ihnen bereitgestellten Produkten ausgehenden Risiken zusammen. [Art. 14 Abs. 5]
- `cir-dist-identify-supply-chain` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Sie müssen den Marktüberwachungsbehörden 30 Jahre lang jeden Wirtschaftsakteur benennen können, der Sie beliefert hat, sowie jeden Wirtschaftsakteur und jede für eine Seilbahn verantwortliche Person, die Sie mit einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beliefert haben. [Art. 16]
- `cir-dist-take-manufacturers-obligations` (Händler (Großhändler, Vertragshändler oder Wiederverkäufer)) — Verkaufen Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke oder verändern Sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil so, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernehmen Sie die Herstellerpflichten. [Art. 15]
- `cir-oth-carry-out-have` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Führen Sie eine Sicherheitsanalyse der geplanten Anlage durch oder lassen Sie sie durchführen; sie muss alle vorgesehenen Betriebsarten erfassen, einer anerkannten oder etablierten Methode folgen, dem Stand der Technik und der Komplexität der Anlage Rechnung tragen, das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Situationen berücksichtigen, alle Sicherheitsaspekte von Entwurf, Bau und Inbetriebnahme abdecken und aus der bisherigen Erfahrung bekannte Risiken benennen, einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und ihres eigensicheren, redundanten oder bewertbaren Verhaltens. [Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3]
- `cir-oth-use-safety-analysis` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Erstellen Sie aus der Sicherheitsanalyse das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen, die vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Beherrschung und die Liste der einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile und halten Sie das Ergebnis in einem Sicherheitsbericht fest. [Art. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 5]
- `cir-oth-submit-safety-report` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Legen Sie der Behörde, die die Anlage genehmigt, den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie die Unterlagen über die Merkmale der Anlage einschließlich der Betriebseinschränkungen und der vollständigen Angaben für Wartung, Überwachung, Einstellung und Instandhaltung vor und bewahren Sie eine Kopie dieser Unterlagen an der Anlage auf; in Dänemark übermittelt der Bauherr Sicherheitsbericht, EU-Konformitätserklärung, übrige Konformitätsunterlagen und Anlagendokumentation spätestens zu Baubeginn an Erhvervsstyrelsen (bis zum 30. Mai 2026 Sikkerhedsstyrelsen) und holt die Genehmigung ein, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird; Sicherheitsbericht, Erklärung und übrige Konformitätsunterlagen müssen auf Dänisch oder Englisch vorliegen. [Art. 9 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 6; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490 · § 1 Nr. 3]
- `cir-oth-subsystems-safety-components` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Werden wichtige Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer bestehenden Anlage so geändert, dass eine neue Genehmigung erforderlich wird, stellen Sie sicher, dass die Änderung und ihre Auswirkungen auf die Gesamtanlage die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II erfüllen; in Dänemark bedarf jede wesentliche Änderung (Erweiterung, Abbau, Verlegung oder jede Änderung, die Bauweise, Sicherheitsmerkmale oder Sicherheitsprofil betrifft) einer neuen Genehmigung durch Erhvervsstyrelsen, während geringfügige Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, sodass sie weiterhin den beim ursprünglichen Bau geltenden Vorschriften entspricht, keine neue Genehmigung erfordern. [Art. 9 Abs. 3; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 7; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490 · § 1 Nr. 3]
- `cir-oth-operate-installation-conditions` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Betreiben Sie die Anlage nur unter den im Sicherheitsbericht festgelegten Bedingungen, mit qualifiziertem Personal und angemessenen Mitteln, mit einer Betriebsanleitung in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Anlage errichtet wird, und mit klar angegebenen Prüfintervallen für Sicherheitsbauteile; stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine genehmigte Anlage Personen oder Sachen gefährden kann, beschränkt oder untersagt er ihren Betrieb. [Art. 10 und Anhang II Nr. 2.6.3, 7.1.1 und 7.1.2]
- `cir-oth-fit-safety-components` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Bauen Sie als Ersatzteile nur Sicherheitsbauteile ein, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen und mit den übrigen Teilen der Anlage einwandfrei zusammenwirken, und rechnen Sie damit, dass Sie jeder Lieferant 30 Jahre lang als Empfänger seiner Teilsysteme und Sicherheitsbauteile benennen können muss. [Art. 16 Buchst. b und Anhang II Nr. 2.6.4]
- `cir-oth-carry-out-safety-analysis` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Führen Sie eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn durch oder lassen Sie sie durchführen; sie muss alle vorgesehenen Betriebsarten berücksichtigen, einer anerkannten oder etablierten Methode folgen, dem Stand der Technik und der Komplexität der Anlage entsprechen, das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Situationen berücksichtigen, alle Sicherheitsaspekte von Entwurf, Bau und Inbetriebnahme abdecken, es ermöglichen, aus bisheriger Erfahrung die im Betrieb möglicherweise auftretenden Risiken zu erkennen, und die Sicherheitseinrichtungen und ihre Auswirkungen auf die Anlage erfassen. [Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3]
- `cir-oth-draw-safety-report` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Erstellen Sie aus der Sicherheitsanalyse das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen, die vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Beherrschung und die Liste der einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, und halten Sie das Ergebnis in einem Sicherheitsbericht fest. [Art. 8 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 5]
- `cir-oth-submit-authorisation-documents` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Legen Sie den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie die Unterlagen über die Merkmale der Anlage, einschließlich der Betriebsbedingungen und -einschränkungen und der vollständigen Angaben für Wartung, Überwachung, Einstellung und Instandhaltung, der Behörde oder Stelle vor, die die Anlage genehmigt; in Dänemark übermittelt der Bauherr sie spätestens zu Baubeginn an Erhvervsstyrelsen, die ersten drei auf Dänisch oder Englisch, und holt deren Genehmigung ein, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird. [Art. 9 Abs. 2, erster und zweiter Satz; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 6; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490 · § 1 Nr. 3]
- `cir-oth-keep-documents-installation` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Bewahren Sie eine Kopie des Sicherheitsberichts, der EU-Konformitätserklärungen, der übrigen Konformitätsunterlagen und der Unterlagen über die Merkmale der Anlage an der Seilbahn auf. [Art. 9 Abs. 2, letzter Satz]
- `cir-oth-reapply-after-modification` (Für die Seilbahn verantwortliche Person (in Dänemark der Bauherr, bygherren)) — Werden wichtige Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile einer bestehenden Anlage so geändert, dass eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich wird, holen Sie diese Genehmigung für eine Änderung ein, die in ihren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die wesentlichen Anforderungen des Anhangs II erfüllt; in Dänemark bedarf jede wesentliche Änderung (Erweiterung, Abbau, Verlegung oder jede andere Änderung, die Bauweise, Sicherheitsmerkmale oder Sicherheitsprofil betrifft) einer neuen Genehmigung durch Erhvervsstyrelsen, geringfügige Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, dagegen nicht. [Art. 9 Abs. 3; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517 · § 7; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490 · § 1 Nr. 3]

## Sanktionen

Die Sanktionen werden national geregelt: Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren fest, die bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen umfassen und bei wiederholten Verstößen verschärft werden können (Art. 45). In Dänemark wird die Verordnung durch die Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021 über Seilbahnen ergänzt, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist und mit Wirkung zum 30. Mai 2026 durch die Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 geändert wurde. Sie macht den Bauherrn zur verantwortlichen Person, verlangt eine Genehmigung vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, verlangt Anleitungen und Sicherheitshinweise auf Dänisch und bestraft Verstöße mit Geldstrafe, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist; bei Verstößen gegen die Vorschriften über Inbetriebnahme und Markt sowie gegen die Sprachanforderungen (§§ 3, 4 und 8) kann die Strafe bei erschwerenden Umständen wie einer Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, einem Unfall mit schwerer Verletzung oder Tod, einem wiederholten Verstoß, einem systematischen Verstoß zur Erzielung eines Vermögensvorteils oder einem Versuch, die Kontrollbehörde zu umgehen, auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren steigen (§ 13). Seit dem 30. Mai 2026 nennt die Verordnung durchgängig Erhvervsstyrelsen, und ein neuer § 8 Stk. 2 verlangt, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das unter eine erweiterte Genehmigung nach Art. 43c Abs. 2 fällt, die Angabe trägt, dass es sich um ein krisenrelevantes Gut handelt, auf Dänisch oder Englisch. Sikkerhedsstyrelsen übernahm den Bereich am 1. Dezember 2018 von Arbejdstilsynet und wurde im Januar 2026 eine Abteilung von Erhvervsstyrelsen (der dänischen Wirtschaftsbehörde) mit dem Namen Markedsovervågning; Erhvervsstyrelsen ist die Kontrollbehörde nach dem dänischen Produktgesetz, das die Seilbahnverordnung in § 2 Stk. 1 Nr. 39 aufführt, und benennt die dänischen notifizierten Stellen, die von DANAK akkreditiert sein müssen. Arbejdstilsynet bleibt Kontrollbehörde für Anlagen, die im Auftrag gefertigt oder für Offshore-Tätigkeiten im Öl- und Gasbereich nach dem Offshore-Sicherheitsgesetz eingeführt werden.

## Checkliste

1. Stellen Sie sicher, dass die Anlage für die Personenbeförderung durch Seilantrieb ausgelegt ist und keine der Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 greift (Aufzüge, historische Anlagen von vor 1986, land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Güterseilbahnen zu Berghütten, Freizeiteinrichtungen, Bergbau und Industrie, Wasserfahrzeuge).
2. Ordnen Sie jedes Produkt als Teilsystem (Anhang I) oder Sicherheitsbauteil (Art. 3 Nr. 4) ein und bestimmen Sie Ihre Rolle; wer eigene Bauteile in eine Anlage einbaut oder unter eigener Marke verkauft, gilt als Hersteller (Art. 3 Nr. 13 und Art. 15).
3. Lassen Sie bei einer neuen Anlage oder einer genehmigungspflichtigen Änderung die Sicherheitsanalyse durchführen und den Sicherheitsbericht mit der Liste der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile erstellen (Art. 8).
4. Ermitteln Sie die im Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen, die das Produkt abdecken, um die Konformitätsvermutung nach Anhang II zu erlangen, oder dokumentieren Sie die stattdessen gewählten Lösungen (Art. 17).
5. Wählen Sie den Weg der Konformitätsbewertung — Modul B mit D oder F, Modul G oder Modul H1 — und stellen Sie den Antrag bei einer von Ihnen gewählten notifizierten Stelle (Art. 18 und Anhänge III bis VII).
6. Stellen Sie die technischen Unterlagen nach Anhang VIII zusammen, einschließlich der Risikoanalyse, Zeichnungen, angewandten Normen, Berechnungen, Prüfberichte, Anleitungen und, bei Teilsystemen, der Erklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile.
7. Erstellen Sie die EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IX, übersetzt in die Sprachen der Mitgliedstaaten, in denen verkauft wird, und bringen Sie vor dem Inverkehrbringen die CE-Kennzeichnung gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle an (Art. 19 und 21).
8. Bringen Sie die Kennung sowie Name und Anschrift von Hersteller und Einführer an, und legen Sie Erklärung, Anleitungen und Sicherheitshinweise in der erforderlichen Sprache bei, in Dänemark auf Dänisch (Art. 11 Abs. 5 bis 7, Art. 13 Abs. 3 und 4).
9. Richten Sie die 30-jährige Aufbewahrung der technischen Unterlagen, der Erklärung, der Bescheinigungen sowie der Lieferanten- und Kundenaufzeichnungen ein, ebenso das Verfahren für Korrekturmaßnahmen und Meldungen (Art. 11 Abs. 3, Art. 11 Abs. 8, Art. 13 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4 und Art. 16).
10. Beantragen Sie für eine dänische Anlage die Genehmigung bei Erhvervsstyrelsen vor der Inbetriebnahme, indem Sie Sicherheitsbericht, Erklärungen, übrige Konformitätsunterlagen und Anlagendokumentation bis Baubeginn übermitteln — die ersten drei auf Dänisch oder Englisch — und beantragen Sie erneut nach jeder wesentlichen Änderung (Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021, §§ 6 und 7, geändert durch Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026).

## Fragen

### Ab wann galt die Seilbahnverordnung (EU) 2016/424?

Die Verordnung wurde am 9. März 2016 angenommen, am 31. März 2016 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 20. April 2016 in Kraft. Die Art. 22 bis 38 über notifizierte Stellen und Art. 44 über den Ausschuss galten ab dem 21. Oktober 2016, Art. 45 Abs. 1 über Sanktionen ab dem 21. März 2018 und die Verordnung insgesamt ab dem 21. April 2018, als die Richtlinie 2000/9/EG aufgehoben wurde. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne Umsetzung in nationales Recht.

### Welche Anlagen und Produkte erfasst die Verordnung, und welche sind ausgenommen?

Sie gilt für neue Seilbahnen, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind, für Änderungen von Anlagen, die eine neue Genehmigung erfordern, sowie für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen. Sie gilt nicht für Aufzüge nach der Richtlinie 2014/33/EU, für Anlagen, die von den Mitgliedstaaten als historische Anlagen oder als Anlagen von kulturellem Wert oder Denkmalwert eingestuft sind, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden (einschließlich der eigens für sie entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile), für Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, für Seilbahnen zur Versorgung von Schutz- und Berghütten, die nur Güter und eigens bestimmte Personen befördern, für ortsfeste oder mobile Freizeit- und Vergnügungseinrichtungen, die nicht der Personenbeförderung dienen, für Bergbauanlagen und andere ortsfeste Industrieanlagen sowie für Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder ihre Fahrzeuge auf dem Wasser befinden.

### Brauche ich eine notifizierte Stelle, und welche Module der Konformitätsbewertung kann ich nutzen?

Ja. An jedem Weg nach Art. 18 ist eine notifizierte Stelle beteiligt: die EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang III) in Verbindung mit der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D, Anhang IV) oder auf einer Teilsystem- bzw. Sicherheitsbauteilprüfung (Modul F, Anhang V); die Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G, Anhang VI); oder die umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1, Anhang VII). Der Hersteller wählt den Weg und eine einzige notifizierte Stelle; eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ist höchstens 30 Jahre gültig, und der CE-Kennzeichnung folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat.

### Wie lange müssen die technischen Unterlagen und Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

30 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils. Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang auf, Bevollmächtigte halten beide 30 Jahre lang für die Behörden bereit, Einführer bewahren eine Kopie der Erklärung 30 Jahre lang auf und stellen sicher, dass die Unterlagen vorgelegt werden können, und jeder Wirtschaftsakteur muss seine Lieferanten sowie die von ihm belieferten Akteure und für Anlagen verantwortlichen Personen 30 Jahre lang nach der Lieferung benennen können.

### Was geschieht mit Anlagen und Bauteilen, die nach der Richtlinie 2000/9/EG zugelassen wurden?

Die Mitgliedstaaten dürfen weder die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen behindern, die der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen und vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, noch die Inbetriebnahme von Anlagen, die der Richtlinie entsprechen und vor diesem Tag errichtet wurden. Nach der Richtlinie für Sicherheitsbauteile ausgestellte Bescheinigungen und Zulassungsentscheidungen bleiben nach der Verordnung gültig. Neue Produkte, Sicherheitsbauteile als Ersatzteile und Änderungen, die eine neue Genehmigung erfordern, fallen unter die Verordnung.

### Wer genehmigt eine neue Seilbahn in Dänemark, und in welcher Sprache müssen die Unterlagen vorliegen?

Die für die Anlage verantwortliche Person nach den Art. 8 und 9 ist der Bauherr (bygherren); er muss bei Erhvervsstyrelsen die Genehmigung beantragen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird. Die Seilbahnverordnung nannte Sikkerhedsstyrelsen, bis die Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 den Namen mit Wirkung zum 30. Mai 2026 durchgängig ersetzte; Sikkerhedsstyrelsen selbst wurde im Januar 2026 Teil von Erhvervsstyrelsen. Sicherheitsbericht, EU-Konformitätserklärung, übrige Konformitätsunterlagen und Anlagendokumentation müssen spätestens zu Baubeginn übermittelt werden, wobei die ersten drei auf Dänisch oder Englisch vorliegen müssen. Nach jeder wesentlichen Änderung ist ein neuer Antrag erforderlich — eine Erweiterung, ein Abbau, eine Verlegung oder jede andere Änderung, die Bauweise, Sicherheitsmerkmale oder Sicherheitsprofil betrifft —, nicht jedoch bei geringfügigen Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, sodass sie weiterhin den beim ursprünglichen Bau geltenden Vorschriften entspricht. Anleitungen und Sicherheitshinweise müssen auf Dänisch vorliegen; die EU-Konformitätserklärung, Kontaktangaben und andere erforderliche Unterlagen können auf Dänisch oder Englisch vorliegen. Erhvervsstyrelsen benennt außerdem die dänischen notifizierten Stellen, die von DANAK akkreditiert sein müssen.

### Was muss auf einem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil und seinen Unterlagen angegeben werden?

Die CE-Kennzeichnung, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, der Name, eingetragene Handelsname oder die eingetragene Marke des Herstellers und eine einzige postalische Kontaktanschrift sowie, bei importierten Produkten, Name und Anschrift des Einführers, jeweils in einer für Nutzer und Behörden leicht verständlichen Sprache. Lassen Größe oder Art des Produkts dies nicht zu, werden die Kennzeichen und Anschriften auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angebracht. Jedem Produkt liegt eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bei, oder eine Kopie je Charge oder Lieferung an einen einzigen Akteur, sowie Anleitungen und Sicherheitshinweise in der vom Mitgliedstaat bestimmten Sprache.

### Was ändern die durch die Verordnung (EU) 2024/2748 eingefügten Notfallverfahren?

Ab dem 29. Mai 2026 gilt Kapitel Va, jedoch nur für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die als krisenrelevante Güter eingestuft sind, nur solange ein Notfallmodus für den Binnenmarkt nach der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist, und erst nachdem die Kommission den aktivierenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Während eines solchen Zeitraums behandeln die notifizierten Stellen Anträge für diese Produkte vorrangig, ein Mitgliedstaat kann das Inverkehrbringen oder den Einbau eines bestimmten Produkts genehmigen, ohne das Verfahren der notifizierten Stelle und ohne CE-Kennzeichnung, sofern die Konformität mit Anhang II anderweitig nachgewiesen wird, die Kommission kann Normen auflisten oder gemeinsame Spezifikationen festlegen, die eine Konformitätsvermutung begründen, und die Marktüberwachung der gelisteten Produkte wird vorrangig behandelt, mit gegenseitiger Amtshilfe zwischen den Behörden. In Dänemark muss ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das unter einen Durchführungsrechtsakt fällt, der eine solche Genehmigung erweitert, deutlich und auf Dänisch oder Englisch die Angabe tragen, dass es als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wird (Durchführungsverordnung Nr. 2517, § 8 Stk. 2, eingefügt durch Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026).

## Was sich geändert hat

- 2026-09-11 (guidance): **Leitfaden auf Grundlage der konsolidierten Fassung vom 29. Mai 2026 neu gefasst** — Der Fließtext folgt jetzt der konsolidierten Fassung: Die Verordnung regelt auch Entwurf, Bau und Inbetriebnahme neuer Anlagen sowie die dafür verantwortliche Person, nicht nur Teilsysteme und Sicherheitsbauteile; die sieben Ausnahmen nach Art. 2 Abs. 2 werden zitiert; die fünf Module der Konformitätsbewertung, die 30-jährige Aufbewahrungsfrist, die Übergangsbestimmungen und die Notfallverfahren werden ergänzt; und die dänische Durchsetzung wird korrigiert auf Sikkerhedsstyrelsen als Abteilung Markedsovervågning von Erhvervsstyrelsen nach der Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021 und dem Produktgesetz.
- 2026-05-30 (amendment): **Dänische Seilbahnverordnung geändert: Erhvervsstyrelsen übernimmt, und krisenrelevante Güter müssen gekennzeichnet werden** — Die Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 ändert die Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021: Der Name Sikkerhedsstyrelsen wird durchgängig durch Erhvervsstyrelsen ersetzt, sodass der Bauherr die Genehmigung für die Inbetriebnahme nun bei Erhvervsstyrelsen beantragt und Erhvervsstyrelsen die dänischen notifizierten Stellen benennt; die Verordnung wird neu auf das Produktgesetz gestützt (lovbekendtgørelse Nr. 22 vom 8. Januar 2026, § 8, § 26 Stk. 2, § 31 Stk. 1 und 2 sowie § 37 Stk. 3 und 4); die Fußnote verweist nun auf die Verordnung (EU) 2024/2748; und ein neuer § 8 Stk. 2 verlangt, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das unter einen Durchführungsrechtsakt fällt, der eine Genehmigung nach Art. 43c Abs. 2 erweitert, die Angabe trägt, dass es sich um ein krisenrelevantes Gut handelt, deutlich, verständlich und auf Dänisch oder Englisch.
- 2026-05-29 (applies): **Notfallverfahren für krisenrelevante Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten** — Kapitel Va (Art. 43a bis 43e) gilt: vorrangige Bewertung durch die notifizierten Stellen, mitgliedstaatliche Genehmigungen, bestimmte Produkte ohne das Verfahren der notifizierten Stelle und ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen, eine Konformitätsvermutung auf der Grundlage gelisteter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen sowie eine vorrangige Marktüberwachung mit Amtshilfe, jeweils nur für als krisenrelevant eingestufte Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, solange ein Notfallmodus für den Binnenmarkt nach der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
- 2024-11-28 (amendment): **Verordnung (EU) 2024/2748 in Kraft: Notfallverfahren für den Binnenmarkt** — Die Änderungsverordnung vom 9. Oktober 2024, veröffentlicht am 8. November 2024, ergänzt Art. 3 um die Begriffsbestimmungen für krisenrelevante Güter und den Notfallmodus für den Binnenmarkt und fügt Kapitel Va (Art. 43a bis 43e) ein; sie gilt ab dem 29. Mai 2026. Eine Berichtigung vom 22. April 2025 hat Art. 43d Abs. 6 korrigiert.
- 2018-04-21 (applies): **Verordnung (EU) 2016/424 gilt in vollem Umfang; Richtlinie 2000/9/EG aufgehoben** — Die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Verfahren der Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung und die Marktüberwachungsverfahren gelten ab dem 21. April 2018, und die Richtlinie 2000/9/EG wird mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben; Teilsysteme, Sicherheitsbauteile und Anlagen, die der Richtlinie entsprechen und vor diesem Tag in Verkehr gebracht oder errichtet wurden, dürfen weiterhin bereitgestellt werden oder in Betrieb gehen, und nach der Richtlinie für Sicherheitsbauteile ausgestellte Bescheinigungen bleiben gültig.
- 2016-10-21 (applies): **Vorschriften über notifizierte Stellen und den Ausschuss gelten** — Die Art. 22 bis 38 über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und Art. 44 über das Ausschussverfahren gelten ab dem 21. Oktober 2016, achtzehn Monate vor dem Rest der Verordnung, damit bis zum 21. April 2018 notifizierte Stellen zur Verfügung standen.
- 2016-04-20 (in-force): **Verordnung (EU) 2016/424 tritt in Kraft** — Angenommen am 9. März 2016 und veröffentlicht im ABl. L 81 vom 31. März 2016, trat die Verordnung am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Eine im ABl. L 266 vom 30. September 2016 veröffentlichte Berichtigung hat den Wortlaut von Anhang II Nr. 4.1.2 zum Seilentgleisen korrigiert.

## CIR in einfachen Worten

Die Seilbahnverordnung (CIR), formell Verordnung (EU) 2016/424, ist das EU-Sicherheitsrecht für Anlagen, die Personen mittels Seilzug befördern: Seilschwebebahnen und Gondelbahnen, Sesselbahnen, Schlepplifte und Standseilbahnen. Sie hat zwei Ebenen. Sie legt Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und den freien Verkehr von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen für Seilbahnen fest und enthält zugleich Vorschriften für Entwurf, Bau und Inbetriebnahme neuer Seilbahnen (Art. 1). Teilsysteme und Sicherheitsbauteile dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 4), die Mitgliedstaaten dürfen konforme Produkte nicht behindern (Art. 7), und die Anlagen selbst dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie konform sind und keine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen (Art. 5).

Die Verordnung hat am 21. April 2018 die Richtlinie 2000/9/EG abgelöst (Art. 47). Als Verordnung gilt sie unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, überlässt die Genehmigung von Bau und Inbetriebnahme, den Betrieb der Anlagen und die Bestimmung der verantwortlichen Person jedoch bewusst nationalen Verfahren (Art. 8, Art. 9 und Art. 10).

> **Amtlicher Text**
> Lesen Sie die Verordnung auf EUR-Lex: [Verordnung (EU) 2016/424 (CELEX 32016R0424)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0424), oder die [konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0424-20260529), die die Notfallverfahren für den Binnenmarkt enthält.

## Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für neue Seilbahnen, die für die Personenbeförderung ausgelegt sind, für Änderungen von Seilbahnen, die eine neue Genehmigung erfordern, sowie für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen (Art. 2 Abs. 1). Eine Seilbahn ist ein vollständiges, vor Ort errichtetes System aus Infrastruktur und Teilsystemen, das entworfen, gebaut, montiert und zur Personenbeförderung in Betrieb genommen wird, wobei der Antrieb über entlang der Fahrbahn angeordnete Seile erfolgt (Art. 3 Nr. 1). Es werden drei Arten definiert: die Seilschwebebahn, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden; der Schlepplift, bei dem Fahrgäste mit geeigneter Ausrüstung entlang einer vorbereiteten Spur gezogen werden; und die Standseilbahn, deren Fahrzeuge von Seilen auf einer Fahrbahn auf dem Boden oder auf festen Bauwerken gezogen werden (Art. 3 Nr. 7 bis 9).

Art. 2 Abs. 2 zählt auf, was ausgenommen ist: (a) Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen; (b) Seilbahnen, die von den Mitgliedstaaten als historische Anlagen oder als Anlagen von kulturellem Wert oder Denkmalwert eingestuft sind, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden, noch in Betrieb sind und an denen keine wesentlichen Änderungen an Entwurf oder Bauweise vorgenommen wurden, einschließlich der eigens für sie entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile; (c) Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; (d) Seilbahnen zur Versorgung von Schutzhütten und Berghütten, die nur für die Beförderung von Gütern und eigens bestimmten Personen vorgesehen sind; (e) ortsfeste oder mobile Einrichtungen, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht als Mittel zur Personenbeförderung ausgelegt sind; (f) Bergbauanlagen oder andere ortsfeste Industrieanlagen, die für industrielle Tätigkeiten genutzt werden; und (g) Anlagen, bei denen sich die Nutzer oder ihre Fahrzeuge auf dem Wasser befinden. Eine Seilbahn, die nur für den Gütertransport gebaut ist, ist überhaupt keine Seilbahn im Sinne der Verordnung, da die Begriffsbestimmung das Ziel der Personenbeförderung voraussetzt.

Ein Teilsystem ist ein in Anhang I aufgeführtes System oder eine Kombination solcher Systeme, das zum Einbau in eine Anlage bestimmt ist (Art. 3 Nr. 2). Anhang I unterteilt eine Anlage in Infrastruktur und sechs Teilsystemgruppen: Seile und Seilverbindungen; Antriebe und Bremsen; mechanische Einrichtungen (Seilaufwickeleinrichtungen, Stationsmaschinen, Streckenausrüstung); Fahrzeuge (Kabinen, Sitze oder Schleppvorrichtungen, Gehänge, Antriebseinrichtungen, Verbindungen zum Seil); elektrotechnische Einrichtungen (Überwachungs-, Steuerungs- und Sicherheitseinrichtungen, Kommunikations- und Informationsausrüstung, Blitzschutz); und Bergeeinrichtungen (fest und mobil). Ein Sicherheitsbauteil ist jedes Bauteil oder jede Einrichtung, das oder die zum Einbau in ein Teilsystem oder eine Anlage bestimmt ist, um eine Sicherheitsfunktion zu erfüllen, deren Versagen die Sicherheit oder Gesundheit von Fahrgästen, Betriebspersonal oder Dritten gefährdet (Art. 3 Nr. 4). Die Infrastruktur, also die vor Ort für jede Anlage errichteten Stations- und Streckenbauwerke, unterliegt den wesentlichen Anforderungen, ist aber kein auf dem Markt in Verkehr gebrachtes Produkt (Art. 3 Nr. 3 und Art. 6).

Die Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, nämlich Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 13 bis 17), sowie die für die Seilbahn verantwortliche Person, die jeder Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt (Art. 8 Abs. 1). Hersteller ist, wer ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und es unter seinem Namen oder seiner Marke vermarktet oder in eine Seilbahn einbaut (Art. 3 Nr. 13); ein Einführer oder Händler, der unter eigener Marke verkauft oder ein Produkt so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt werden kann, übernimmt die Herstellerpflichten (Art. 15). In Dänemark ist die für die Anlage verantwortliche Person der Bauherr, bygherren (Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021, § 5).

## Was Sie tun müssen

### Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht und Genehmigung

Jede geplante Anlage bedarf einer Sicherheitsanalyse, die von der für die Anlage verantwortlichen Person durchgeführt oder in Auftrag gegeben wird. Sie muss alle vorgesehenen Betriebsarten berücksichtigen, einer anerkannten oder etablierten Methode folgen, dem Stand der Technik und der Komplexität der Anlage Rechnung tragen, sicherstellen, dass Entwurf und Auslegung das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Situationen berücksichtigen, alle Sicherheitsaspekte der Anlage und ihrer äußeren Einflussfaktoren bei Entwurf, Bau und Inbetriebnahme abdecken und es ermöglichen, aus bisheriger Erfahrung die im Betrieb möglicherweise auftretenden Risiken zu erkennen (Art. 8 Abs. 1 und 2). Sie erfasst außerdem die Sicherheitseinrichtungen, die auf eine erkannte Störung reagieren müssen, indem sie in einem sicheren Zustand, einer reduzierten Betriebsart oder einem eigensicheren Zustand verbleiben, redundant und überwacht sind oder eine Ausfallwahrscheinlichkeit aufweisen, die nach einem gleichwertigen Standard bewertet werden kann (Art. 8 Abs. 3). Die Analyse mündet in das Verzeichnis der Risiken und Gefahrensituationen, die vorgesehenen Maßnahmen zu ihrer Beherrschung und die Liste der einzubauenden Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, und ihr Ergebnis wird in einem Sicherheitsbericht festgehalten (Art. 8 Abs. 4 und 5).

Jeder Mitgliedstaat legt Verfahren für die Genehmigung von Bau und Inbetriebnahme der Anlagen in seinem Hoheitsgebiet fest. Die verantwortliche Person legt den Sicherheitsbericht, die EU-Konformitätserklärungen und die übrigen Konformitätsunterlagen für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie die Unterlagen über die Merkmale der Anlage vor, einschließlich der Betriebsbedingungen und -einschränkungen und der vollständigen Angaben für Wartung, Überwachung, Einstellung und Instandhaltung; eine Kopie wird an der Anlage aufbewahrt (Art. 9 Abs. 1 und 2). Änderungen wichtiger Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die eine neue Genehmigung erfordern, müssen in ihren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die wesentlichen Anforderungen erfüllen (Art. 9 Abs. 3). Die Mitgliedstaaten dürfen diese Verfahren nicht dazu nutzen, konforme Anlagen oder den freien Verkehr konformer Teilsysteme und Sicherheitsbauteile zu behindern (Art. 9 Abs. 4 und 5), und eine Anlage bleibt nur in Betrieb, solange sie den Bedingungen des Sicherheitsberichts entspricht (Art. 10). In Dänemark beantragt der Bauherr die Genehmigung bei Erhvervsstyrelsen, bevor die Anlage in Betrieb genommen wird, übermittelt Sicherheitsbericht, EU-Konformitätserklärung, übrige Konformitätsunterlagen und Anlagendokumentation spätestens zu Baubeginn — die ersten drei auf Dänisch oder Englisch — und beantragt erneut bei jeder wesentlichen Änderung, nicht jedoch bei geringfügigen Änderungen, die Umfang und Integrität der Anlage wahren, sodass sie weiterhin den beim ursprünglichen Bau geltenden Vorschriften entspricht (Durchführungsverordnung Nr. 2517, §§ 6 bis 8, geändert durch Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026).

### Wesentliche Anforderungen und harmonisierte Normen

Anlagen, ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile müssen die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen des Anhangs II erfüllen (Art. 6). Anhang II beginnt mit allgemeinen Anforderungen: Die Sicherheit von Fahrgästen, Betriebspersonal und Dritten ist von grundlegender Bedeutung; Risiken werden zunächst durch den Entwurf beseitigt, dann durch Schutzmaßnahmen begrenzt und schließlich durch angegebene Vorkehrungen behandelt, in dieser Reihenfolge; Anlagen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sind so bemessen, dass sie allen vorhersehbaren Beanspruchungen einschließlich dynamischer Effekte und Ermüdung standhalten; Sicherheitsbauteile sind so entworfen, dass Montagefehler ausgeschlossen sind und ihr Versagen höchst unwahrscheinlich ist; Brand- und Blitzschutz werden berücksichtigt; Sicherheitseinrichtungen erkennen und verarbeiten Störungen, die Anlage kann jederzeit manuell abgeschaltet werden und darf nach einer sicherheitsbedingten Abschaltung nicht ohne geeignete Maßnahme wieder in Betrieb genommen werden; und es gelten Anforderungen an Instandhaltbarkeit und Immissionsgrenzen (Anhang II Abschnitt 2). Die Abschnitte 3 bis 7 ergänzen Anforderungen an die Infrastruktur (Trassenführung, Geschwindigkeit, Fahrzeugabstand, Stations- und Streckenbauwerke), an Seile, Antriebe und Bremsen (zwei oder mehr Bremssysteme außer bei Schleppliften, ein Reserveantrieb, sofern die Sicherheitsanalyse nicht zeigt, dass er entbehrlich ist), an Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen, Fahrzeuge und Schleppvorrichtungen (kein Fahrgast darf herausfallen können, Türen, die schließen und verriegeln, Entgleisungsschutz und Streckenbremsen, wo das Risiko nicht ausgeschlossen werden kann), an Ausrüstung für Fahrgäste und Betriebspersonal sowie an die Betriebsfähigkeit, einschließlich einer Betriebsanleitung in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Anlage errichtet wird, qualifiziertem Betriebspersonal und der Bergung von Fahrgästen innerhalb einer festgelegten Frist, wenn die Anlage stillsteht.

Für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht sind, wird die Konformität mit den von diesen Normen abgedeckten wesentlichen Anforderungen vermutet (Art. 17); dieselbe Vermutung gilt für Anlagen (Art. 5 Abs. 3). Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Seilbahnen-Seite die Liste der harmonisierten Normen für Seilbahnen und einen Anwendungsleitfaden.

### Konformitätsbewertung mit einer notifizierten Stelle

Bevor der Hersteller ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil in Verkehr bringt, unterzieht er es nach eigener Wahl einem der Verfahren nach Art. 18: der EU-Baumusterprüfung (Modul B, Fertigungstyp, Anhang III) in Verbindung mit der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D, Anhang IV) oder auf einer Teilsystem- bzw. Sicherheitsbauteilprüfung (Modul F, Anhang V); der Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G, Anhang VI); oder der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung (Modul H1, Anhang VII). An jedem Weg ist eine notifizierte Stelle beteiligt. Bei Modul B prüft die Stelle die technischen Unterlagen und ein repräsentatives Baumuster und stellt eine höchstens 30 Jahre gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung aus (Anhang III Nr. 6); bei Modul D genehmigt und überwacht sie das Qualitätssicherungssystem der Fertigung mindestens alle zwei Jahre (Anhang IV Nr. 4.3); bei Modul F prüft und testet sie jede Einheit oder statistische Lose und stellt Konformitätsbescheinigungen aus (Anhang V Nr. 4 und 5); bei Modul G prüft sie jede Einheit (Anhang VI); und bei Modul H1 genehmigt sie das umfassende Qualitätssicherungssystem, prüft den Entwurf und stellt eine EU-Entwurfsprüfbescheinigung mit vollständiger Neubewertung alle drei Jahre aus (Anhang VII Nr. 3.6 und 4.3). Aufzeichnungen und Schriftverkehr werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, oder in einer von ihr akzeptierten Sprache erstellt (Art. 18 Abs. 3).

Die technischen Unterlagen nach Anhang VIII müssen die Beurteilung der Konformität ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken, eine allgemeine Beschreibung, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen und -pläne mit den zu ihrem Verständnis erforderlichen Erläuterungen, die Liste der vollständig oder teilweise angewandten harmonisierten Normen oder der stattdessen gewählten Lösungen, die Nachweise für den Entwurf einschließlich Berechnungen und Prüfberichte, eine Kopie der Anleitungen und, bei Teilsystemen, Kopien der EU-Konformitätserklärungen der eingebauten Sicherheitsbauteile enthalten.

### EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung

Die EU-Konformitätserklärung bestätigt, dass die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen des Anhangs II nachgewiesen wurde, folgt dem Muster des Anhangs IX, enthält die Angaben des angewandten Moduls, wird laufend aktualisiert, liegt dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil bei und wird in die vom Mitgliedstaat des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung verlangten Sprachen übersetzt; verlangen auch andere Rechtsakte der Union eine Erklärung, deckt eine einzige Erklärung alle ab (Art. 19). Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (Art. 20); sie wird vor dem Inverkehrbringen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht, oder, wenn die Art des Produkts dies nicht zulässt, auf der Verpackung und den Unterlagen, gefolgt von der Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Fertigungskontrollphase mitgewirkt hat (Art. 21).

### Pflichten nach Rolle

Hersteller entwerfen und fertigen entsprechend den wesentlichen Anforderungen, erstellen die technischen Unterlagen, führen die Konformitätsbewertung durch, erstellen die Erklärung und bringen die CE-Kennzeichnung an, bewahren Unterlagen und Erklärung 30 Jahre lang auf, halten die Serienfertigung konform, mit Stichprobenprüfungen und einem Beschwerderegister, wenn das Risiko es rechtfertigt, kennzeichnen das Produkt mit einer Kennung sowie ihrem Namen und ihrer Anschrift, legen Erklärung, Anleitungen und Sicherheitshinweise in der erforderlichen Sprache bei, ergreifen Korrekturmaßnahmen und unterrichten die Behörden über Risiken und arbeiten auf Verlangen mit (Art. 11). Ein Bevollmächtigter handelt aufgrund eines schriftlichen Auftrags, der mindestens das Bereithalten von Erklärung und Unterlagen für 30 Jahre, die Auskunftserteilung und die Zusammenarbeit mit den Behörden umfassen muss, und darf die Entwurfspflichten oder die Erstellung der technischen Unterlagen nicht übernehmen (Art. 12). Einführer bringen nur konforme Produkte in Verkehr, prüfen die Arbeit des Herstellers, fügen ihren eigenen Namen und ihre Anschrift hinzu, sorgen für Anleitungen in der erforderlichen Sprache, schützen das Produkt bei Lagerung und Transport, ergreifen Korrekturmaßnahmen und bewahren die Erklärung 30 Jahre lang auf (Art. 13). Händler prüfen vor der Bereitstellung eines Produkts die CE-Kennzeichnung, die Unterlagen, die Sprache und die Kennzeichnungen, schützen es bei Lagerung und Transport und sorgen dafür, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden (Art. 14). Einführer und Händler, die unter eigener Marke verkaufen oder ein Produkt verändern, werden zu Herstellern (Art. 15), und jeder Akteur muss seine Lieferanten sowie die von ihm belieferten Akteure und für Anlagen verantwortlichen Personen 30 Jahre lang benennen können (Art. 16).

### Notfallverfahren ab dem 29. Mai 2026

Die Verordnung (EU) 2024/2748 hat Kapitel Va eingefügt. Die Art. 43b bis 43e gelten nur für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die als krisenrelevante Güter eingestuft sind, nur solange ein Notfallmodus für den Binnenmarkt nach der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist, und erst nachdem die Kommission den aktivierenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat (Art. 43a). Während eines solchen Zeitraums bearbeiten die notifizierten Stellen Anträge für die gelisteten Produkte vorrangig (Art. 43b); ein Mitgliedstaat kann auf begründeten Antrag das Inverkehrbringen oder den Einbau eines bestimmten Produkts genehmigen, für das das Verfahren der notifizierten Stelle nicht durchgeführt wurde, dessen Konformität mit Anhang II aber anderweitig nachgewiesen wurde, wobei das Produkt die Angabe trägt, dass es als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wird, und keine CE-Kennzeichnung trägt (Art. 43c); die Kommission kann Normen auflisten oder gemeinsame Spezifikationen festlegen, die eine Konformitätsvermutung begründen (Art. 43d); und die Mitgliedstaaten behandeln die Marktüberwachung der gelisteten Produkte vorrangig und leisten einander Amtshilfe (Art. 43e).

## Durchsetzung und Sanktionen

Die Marktüberwachung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen richtet sich nach Art. 39, der Art. 15 Abs. 3 und die Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für anwendbar erklärt; diese Vorschriften wurden mit Wirkung vom 16. Juli 2021 durch die Verordnung (EU) 2019/1020 aufgehoben, und die Verordnung ist in Anhang I Nr. 61 jener Verordnung aufgeführt, sodass der Verweis als Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/1020 zu lesen ist. Hat eine Behörde hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil ein Risiko für Personen oder Sachen darstellt, bewertet sie das Produkt, verlangt Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf innerhalb einer der Gefahr angemessenen Frist, unterrichtet die notifizierte Stelle und untersagt oder beschränkt bei Untätigkeit des Akteurs die Bereitstellung, nimmt das Produkt zurück oder ruft es zurück und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten (Art. 40). Art. 40 Abs. 1 erklärt außerdem Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für diese Maßnahmen für anwendbar; diese Vorschrift gehört zu den durch die Verordnung (EU) 2019/1020 aufgehobenen Bestimmungen und ist als Verweis auf die entsprechenden Vorschriften jener Verordnung zu lesen, während Art. 30 über die CE-Kennzeichnung, auf den die Art. 20 und 43 Abs. 1 Buchst. a verweisen, in Kraft bleibt. Die Kommission entscheidet über strittige nationale Maßnahmen im Wege des Schutzklauselverfahrens der Union (Art. 41); ebenso kann mit konformen Produkten verfahren werden, von denen weiterhin ein Risiko ausgeht (Art. 42), und formale Mängel, etwa eine fehlende oder falsch angebrachte CE-Kennzeichnung oder Kennnummer der notifizierten Stelle, eine fehlende oder unrichtige Erklärung, unvollständige technische Unterlagen oder fehlende Kennzeichnungs- und Anschriftsangaben, müssen abgestellt werden und führen andernfalls zu Beschränkung, Untersagung, Rücknahme oder Rückruf (Art. 43). Ein Mitgliedstaat, der feststellt, dass eine genehmigte Anlage Personen oder Sachen gefährden kann, beschränkt oder untersagt ihren Betrieb (Art. 10 Abs. 2).

Die Sanktionen werden national geregelt: Die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren fest, die bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen umfassen und bei wiederholten Verstößen verschärft werden können (Art. 45). In Dänemark wird die Verordnung durch die Durchführungsverordnung Nr. 2517 vom 14. Dezember 2021 über Seilbahnen ergänzt, die seit dem 1. Januar 2022 in Kraft ist und mit Wirkung zum 30. Mai 2026 durch die Durchführungsverordnung Nr. 490 vom 28. Mai 2026 geändert wurde. Sie macht den Bauherrn zur verantwortlichen Person, verlangt eine Genehmigung vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, verlangt Anleitungen und Sicherheitshinweise auf Dänisch und bestraft Verstöße mit Geldstrafe, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist; bei Verstößen gegen die Vorschriften über Inbetriebnahme und Markt sowie gegen die Sprachanforderungen (§§ 3, 4 und 8) kann die Strafe bei erschwerenden Umständen wie einer Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, einem Unfall mit schwerer Verletzung oder Tod, einem wiederholten Verstoß, einem systematischen Verstoß zur Erzielung eines Vermögensvorteils oder einem Versuch, die Kontrollbehörde zu umgehen, auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren steigen (§ 13). Seit dem 30. Mai 2026 nennt die Verordnung durchgängig Erhvervsstyrelsen, und ein neuer § 8 Stk. 2 verlangt, dass ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil, das unter eine erweiterte Genehmigung nach Art. 43c Abs. 2 fällt, die Angabe trägt, dass es als krisenrelevantes Gut in Verkehr gebracht wird, auf Dänisch oder Englisch. Sikkerhedsstyrelsen übernahm den Bereich am 1. Dezember 2018 von Arbejdstilsynet und wurde im Januar 2026 eine Abteilung von Erhvervsstyrelsen (der dänischen Wirtschaftsbehörde) mit dem Namen Markedsovervågning; Erhvervsstyrelsen ist die Kontrollbehörde nach dem dänischen Produktgesetz, das die Seilbahnverordnung in § 2 Stk. 1 Nr. 39 aufführt, und benennt die dänischen notifizierten Stellen, die von DANAK akkreditiert sein müssen. Arbejdstilsynet bleibt Kontrollbehörde für Anlagen, die im Auftrag gefertigt oder für Offshore-Tätigkeiten im Öl- und Gasbereich nach dem Offshore-Sicherheitsgesetz eingeführt werden.

## Verwandte Leitfäden

- [Aufzugsrichtlinie](/de/eu-verordnungen/liftd)
- [Druckgeräterichtlinie (PED)](/de/eu-verordnungen/ped)
- [Niederspannungsrichtlinie (LVD)](/de/eu-verordnungen/lvd)

## Wie Conphora hilft

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## Quellen

- [Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen, konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0424-20260529)
- [Verordnung (EU) 2016/424 in der im ABl. L 81 vom 31. März 2016 veröffentlichten Fassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0424)
- [Dokumentinformationen, Daten und Verweise zu CELEX 32016R0424 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R0424)
- [Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung der Verordnungen über die Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung und Marktüberwachung von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2748)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Seilbahnen (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/cableways_en)
- [Bekendtgørelse nr. 2517 af 14. december 2021 om tovbaneanlæg (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517)
- [Bekendtgørelse nr. 490 af 28. maj 2026 om ændring af bekendtgørelse om tovbaneanlæg (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490)
- [Anwendungsleitfaden zur Verordnung (EU) 2016/424 (Europäische Kommission, docsroom)](https://ec.europa.eu/docsroom/documents/48154)
- [Bekendtgørelse af lov om produkter og markedsovervågning, LBK nr. 22 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22)
- [Regler for tovbaner (Sikkerhedsstyrelsen, Erhvervsstyrelsen Markedsovervågning)](https://www.sik.dk/erhverv/produkter/elevatorer-og-tovbaner/love-og-regler/regler-tovbaner)
- [Kontrol med elevatorer og tovbaner (Sikkerhedsstyrelsen, Erhvervsstyrelsen Markedsovervågning)](https://www.sik.dk/erhverv/produkter/elevatorer-og-tovbaner/kontrol-og-tilsyn/kontrol-elevatorer-og-tovbaner)
- [Sikkerhedsstyrelsen skal markedsovervåge produkter på maskinområdet, Meldung vom 21. November 2018 zur Übernahme von Arbejdstilsynet (Sikkerhedsstyrelsen)](https://www.sik.dk/om-os/sik/nyheder/sikkerhedsstyrelsen-skal-markedsovervage-produkter-pa-maskinomradet)

*Dieser Leitfaden dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.*

## Quellen

- [Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen, konsolidierte Fassung vom 29. Mai 2026 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02016R0424-20260529)
- [Verordnung (EU) 2016/424 in der im ABl. L 81 vom 31. März 2016 veröffentlichten Fassung (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0424)
- [Dokumentinformationen, Daten und Verweise zu CELEX 32016R0424 (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32016R0424)
- [Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung der Verordnungen über die Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung und Marktüberwachung von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R2748)
- [Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten (EUR-Lex)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020)
- [Seilbahnen (Europäische Kommission, GD GROW)](https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/mechanical-engineering/cableways_en)
- [Bekendtgørelse nr. 2517 af 14. december 2021 om tovbaneanlæg (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2021/2517)
- [Bekendtgørelse nr. 490 af 28. maj 2026 om ændring af bekendtgørelse om tovbaneanlæg (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/490)
- [Anwendungsleitfaden zur Verordnung (EU) 2016/424 (Europäische Kommission, docsroom)](https://ec.europa.eu/docsroom/documents/48154)
- [Bekendtgørelse af lov om produkter og markedsovervågning, LBK nr. 22 af 8. januar 2026 (Retsinformation)](https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22)
- [Regler for tovbaner (Sikkerhedsstyrelsen, Erhvervsstyrelsen Markedsovervågning)](https://www.sik.dk/erhverv/produkter/elevatorer-og-tovbaner/love-og-regler/regler-tovbaner)
- [Kontrol med elevatorer og tovbaner (Sikkerhedsstyrelsen, Erhvervsstyrelsen Markedsovervågning)](https://www.sik.dk/erhverv/produkter/elevatorer-og-tovbaner/kontrol-og-tilsyn/kontrol-elevatorer-og-tovbaner)
- [Sikkerhedsstyrelsen skal markedsovervåge produkter på maskinområdet, Meldung vom 21. November 2018 zur Übernahme von Arbejdstilsynet (Sikkerhedsstyrelsen)](https://www.sik.dk/om-os/sik/nyheder/sikkerhedsstyrelsen-skal-markedsovervage-produkter-pa-maskinomradet)

_Überprüft am 2026-09-24 von Conphora compliance team_
