{
  "$schema": "https://www.conphora.com/schemas/regulation-page.json",
  "code": "AerD",
  "locale": "de",
  "url": "https://www.conphora.com/de/eu-verordnungen/aerd/",
  "json": "https://www.conphora.com/de/eu-verordnungen/aerd.json",
  "summaryPdf": "https://www.conphora.com/de/eu-verordnungen/aerd/summary.pdf",
  "dateModified": "2026-09-11",
  "regulation": {
    "code": "AerD",
    "name": "Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen",
    "shortName": "Aerosolpackungsrichtlinie",
    "reference": "Richtlinie 75/324/EWG des Rates",
    "celex": "31975L0324",
    "eurlex": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31975L0324",
    "actType": "Richtlinie",
    "category": "Labelling & Packaging",
    "inForce": "1975-05-21",
    "appliesFrom": "1976-11-21",
    "changing": false,
    "video": "regulation-aerd"
  },
  "answer": "Die Aerosolpackungsrichtlinie harmonisiert Bau, Befüllung, Prüfung und Kennzeichnung von Aerosolpackungen ab 50 ml und verlangt das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätsnachweis. Sie war bis zum 21. November 1976 umzusetzen; die 15-bar-Grenze für nicht entzündbare Treibgase (Richtlinie (EU) 2016/2037) gilt seit dem 12. Februar 2018.",
  "description": "AerD-Leitfaden: die Aerosolpackungsrichtlinie, welche Aerosolpackungen aus Metall, Glas und Kunststoff sie zwischen 50 ml und den Volumengrenzen des Anhangs erfasst, die Vorschriften zu Druck, Entzündbarkeit und Kennzeichnung, das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon), die wichtigsten Termine und der Weg zur Konformität.",
  "enforcedBy": "Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den Befugnissen der Verordnung (EU) 2019/1020 durch, die die Richtlinie 75/324/EWG in ihrem Anhang I (Nr. 4) und Anhang II aufführt; in Dänemark sind die Vorschriften die Bekendtgørelse Nr. 247 vom 14. März 2014 über die Beschaffenheit von Aerosolen (zuletzt geändert durch Nr. 1336 vom 29. November 2017) und das Produktgesetz LBK Nr. 22 vom 8. Januar 2026, dessen § 2 Abs. 1 Nr. 8 die Aerosolrichtlinie erfasst; Kontrollbehörde ist die Erhvervsstyrelsen, in die die Sikkerhedsstyrelsen im Januar 2026 als Abteilung Markedsovervågning eingegliedert wurde (die Sikkerhedsstyrelsen hatte die Aerosolpackungen am 1. Dezember 2018 vom Arbejdstilsynet übernommen). Das Instrumentarium umfasst die Schutzklausel der Richtlinie (vorläufige Verkaufsverbote oder besondere Bedingungen für konforme Packungen, von denen eine Gefahr ausgeht), Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Rückruf nach der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie nationale Sanktionen: in Dänemark Geldstrafen nach der Bekendtgørelse und, nach dem Produktgesetz, Geldstrafe oder in erschwerenden Fällen Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.",
  "keyDates": [
    {
      "date": "1975-05-20",
      "label": "Die Richtlinie 75/324/EWG des Rates wird angenommen; veröffentlicht im ABl. L 147 vom 9. Juni 1975",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31975L0324 · Titel und Unterschriftsblock"
    },
    {
      "date": "1975-05-21",
      "label": "Notifizierung an die Mitgliedstaaten und Wirksamwerden; ab diesem Datum läuft die Umsetzungsfrist von 18 Monaten",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31975L0324 · Art. 11 Abs. 1 und die Daten in den Dokumentinformationen"
    },
    {
      "date": "1976-11-21",
      "label": "Frist für die Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31975L0324 · Art. 11 Abs. 1 und die Daten in den Dokumentinformationen"
    },
    {
      "date": "1994-02-17",
      "label": "Richtlinie 94/1/EG in Kraft: Kennzeichnung der Entzündbarkeit und die Ausnahme des Art. 9a für Inhalte ohne Entzündungsrisiko (beides später ersetzt); Umsetzung bis zum 1. Oktober 1994, Anwendung ab dem 1. April 1995",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31994L0001 · Art. 2 und Art. 3"
    },
    {
      "date": "2008-04-29",
      "label": "Richtlinie 2008/47/EG in Kraft: Gefahrenanalyse, die neue Entzündbarkeitseinstufung und die zugehörigen Prüfungen, die 90-%-Grenze für die flüssige Phase, die Druckgrenzen von 12 bar und 13,2 bar sowie alternative Endprüfungen; Umsetzung bis zum 29. Oktober 2009",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Art. 2 und Art. 3"
    },
    {
      "date": "2010-04-29",
      "label": "Die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/47/EG gelten",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Art. 2 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2013-04-09",
      "label": "Richtlinie 2013/10/EU in Kraft: Kennzeichnung an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angeglichen; Umsetzung bis zum 19. März 2014",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 3 Abs. 1 und Art. 4"
    },
    {
      "date": "2013-06-19",
      "label": "Die CLP-konforme Kennzeichnung gilt für Aerosolpackungen, die einen Stoff enthalten",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 3 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2015-06-01",
      "label": "Die CLP-konforme Kennzeichnung gilt für Aerosolpackungen, die Gemische enthalten; vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Gemische mussten erst zum 1. Juni 2017 neu gekennzeichnet werden",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 2 und Art. 3 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2016-12-12",
      "label": "Richtlinie (EU) 2016/2037 in Kraft: Grenze von 15 bar bei 50 °C für verdichtete oder gelöste nicht entzündbare Treibgase und an die CLP-Aerosolkategorien angeglichener Kennzeichnungstext; Umsetzung bis zum 12. Dezember 2017",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Art. 2 Abs. 1 und Art. 3"
    },
    {
      "date": "2018-02-12",
      "label": "Die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2037 gelten in allen Mitgliedstaaten; dies ist das Datum der geltenden konsolidierten Fassung",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Art. 2 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2021-07-16",
      "label": "Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung gilt; die Richtlinie 75/324/EWG ist in ihrem Anhang I (Nr. 4) und Anhang II aufgeführt",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 44, Anhang I Nr. 4 und Anhang II"
    }
  ],
  "amendedBy": [
    {
      "reference": "Richtlinie 94/1/EG",
      "celex": "31994L0001",
      "date": "1994-02-17",
      "summary": "Richtlinie der Kommission vom 6. Januar 1994, veröffentlicht im ABl. L 23 vom 28. Januar 1994, erlassen auf der Grundlage der Schutzklausel nach dem Wechsel von FCKW zu extrem entzündbaren Treibgasen: Sie ersetzte Art. 8 Abs. 1 Buchst. d, fügte Art. 9a ein (eine Ausnahme von der Entzündbarkeitskennzeichnung, wenn Prüfdaten kein Entzündungsrisiko zeigten, mit der Angabe „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“) und ersetzte die Anhangnummern 1.8, 2.2 und 2.3 durch Entzündbarkeitskriterien und Kennzeichnungstexte aus der Richtlinie 67/548/EWG. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 1. Oktober 1994 umsetzen und die Vorschriften ab dem 1. April 1995 anwenden. Jede dieser Bestimmungen wurde später durch die Richtlinie 2008/47/EG oder die Richtlinie 2013/10/EU ersetzt, sodass in der konsolidierten Fassung kein Text der Richtlinie 94/1/EG mehr fortbesteht.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31994L0001 · Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Anhang; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Liste der Änderungsrechtsakte (M1)"
    },
    {
      "reference": "Verordnung (EG) Nr. 807/2003",
      "celex": "32003R0807",
      "date": "2003-06-05",
      "summary": "Verordnung des Rates vom 14. April 2003, veröffentlicht im ABl. L 122 vom 16. Mai 2003, zur Anpassung der Komitologiebestimmungen einer Reihe von Rechtsakten des Rates: Sie fasste Art. 7 neu, sodass die Kommission vom Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt unterstützt wird, und strich die alten Verfahrensabsätze des Art. 6; eine technische Anforderung wurde nicht geändert.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 6, Art. 7 und die Liste der Änderungsrechtsakte (M2)"
    },
    {
      "reference": "Richtlinie 2008/47/EG",
      "celex": "32008L0047",
      "date": "2008-04-29",
      "summary": "Richtlinie der Kommission vom 8. April 2008, veröffentlicht im ABl. L 96 vom 9. April 2008, zur Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt: Sie fügte Art. 8 Abs. 1a ein (die Angabe „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“ für Packungen mit entzündbaren Bestandteilen, die selbst nicht als entzündbar eingestuft sind), hob Art. 9a auf und fasste den Anhang neu – mit der Pflicht zur Gefahrenanalyse einschließlich des Einatmungsrisikos, neuen Begriffsbestimmungen für entzündbare Inhalte (Nr. 1.8), der Einstufung als nicht entzündbar, entzündbar und extrem entzündbar mit Zündentfernungs-, geschlossener-Raum- und Schaumprüfung (Nrn. 1.9, 1.10 und 6.3), der 90-%-Grenze für die flüssige Phase bei 50 °C, einem Höchstdruck bei 50 °C von 12 bar bzw. 13,2 bar für nicht entzündbare Treibgase (Nr. 3.1.2), der Streichung der Nrn. 3.1.3, 4.1.5 und 4.2.4 sowie alternativen Warm- und Kalt-Endprüfverfahren, die von einer zuständigen Behörde zugelassen sind (Nr. 6.1.4). Umsetzung bis zum 29. Oktober 2009, Anwendung ab dem 29. April 2010.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Art. 2, Art. 3 und Anhang"
    },
    {
      "reference": "Verordnung (EG) Nr. 219/2009",
      "celex": "32009R0219",
      "date": "2009-04-20",
      "summary": "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009, veröffentlicht im ABl. L 87 vom 31. März 2009: Sie unterstellte die Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt (Art. 5), das Ausschussverfahren (Art. 7 Abs. 2) und die technischen Anpassungen nach einer Schutzmaßnahme (Art. 10 Abs. 3) dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG. Dieser Beschluss wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zum 1. März 2011 aufgehoben, doch Art. 12 dieser Verordnung erhält die Wirkungen des Art. 5a für bestehende Basisrechtsakte aufrecht, die darauf verweisen, sodass das Verfahren für Anhangänderungen weiterhin maßgeblich ist.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und die Liste der Änderungsrechtsakte (M4); https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0182 · Art. 12 und Art. 16"
    },
    {
      "reference": "Richtlinie 2013/10/EU",
      "celex": "32013L0010",
      "date": "2013-04-09",
      "summary": "Richtlinie der Kommission vom 19. März 2013, veröffentlicht im ABl. L 77 vom 20. März 2013, zur Angleichung der Kennzeichnungsbestimmungen an die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, bevor diese am 1. Juni 2015 die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG ablöste: Art. 8 Abs. 1 gilt seither unbeschadet der CLP-Verordnung und lässt für Packungen bis 150 ml ein Etikett zu, der Anhang erhielt die CLP-Begriffsbestimmungen für Stoff und Gemisch (Nrn. 1.7a und 1.7b), und die Nrn. 2.2 bis 2.4 wurden durch eine CLP-gestützte Kennzeichnungsnummer 2.2 (Gefahrenhinweis H229, Sicherheitshinweise P210, P251, P410 + P412 und P102, Signalwörter und die Kennzeichnungselemente für entzündbare Aerosole) und die Grenze für die flüssige Phase in Nr. 2.3 ersetzt. Die Mitgliedstaaten mussten bis zum 19. März 2014 umsetzen und die Vorschriften ab dem 19. Juni 2013 für Packungen mit einem Stoff und ab dem 1. Juni 2015 für Gemische anwenden; vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebrachte Gemische mussten erst zum 1. Juni 2017 neu gekennzeichnet werden.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 4"
    },
    {
      "reference": "Richtlinie (EU) 2016/2037",
      "celex": "32016L2037",
      "date": "2016-12-12",
      "summary": "Richtlinie der Kommission vom 21. November 2016, veröffentlicht im ABl. L 314 vom 22. November 2016: Sie ersetzte die Anhangnummer 3.1.2 durch eine Tabelle der Höchstdrücke bei 50 °C für Metallpackungen – 12 bar für verflüssigte Gase mit Zündbereich, 13,2 bar für verflüssigte Gase ohne Zündbereich und neu 15 bar für verdichtete oder gelöste Gase ohne Zündbereich wie Stickstoff, Druckluft oder Kohlendioxid – und ersetzte Nr. 2.2, sodass das Etikett auf die Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorien 1, 2 und 3 in Tabelle 2.3.1 des Anhangs I der CLP-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 verweist, ohne neue Pflichten zu begründen. Die Volumengrenzen und die Vorschriften für Glas- und Kunststoffpackungen blieben unverändert. Umsetzung bis zum 12. Dezember 2017, Anwendung in allen Mitgliedstaaten ab dem 12. Februar 2018, ohne Übergangszeitraum.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Erwägungsgründe 2 bis 7, Art. 1, Art. 2 und Art. 3"
    }
  ],
  "scope": {
    "appliesTo": [
      "Nicht nachfüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, die ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas enthalten – mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver – und mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die den Inhalt als in Gas suspendierte Partikel, als Schaum, Paste oder Pulver oder in flüssigem Zustand austreten lässt",
      "Packungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von 50 ml oder mehr bis zu den Grenzen des Anhangs: 1 000 ml für Metall, 220 ml für kunststoffbeschichtetes oder anderweitig geschütztes Glas, 150 ml für ungeschütztes Glas und dieselben Grenzen für Kunststoffpackungen, je nachdem, ob sie beim Bersten splittern können",
      "Aerosole des Alltags und der gewerblichen Anwendung wie Deodorants, Haarsprays, Sprühlacke, Schmierstoffe, Reinigungssprays, Schäume, Gele und Insektizide – unabhängig vom Inhalt, denn die Richtlinie kennt keine Ausnahme nach Produktart",
      "Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche, der das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) anbringt und für Gefahrenanalyse, Bauart, Prüfungen und Kennzeichnung einsteht",
      "Sowohl die Druckgefahr (Prüf- und Berstdrücke, Füllgrenzen, Endprüfungen) als auch die Entzündbarkeitsgefahr (Einstufung als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar und die dazu passenden CLP-Kennzeichnungselemente) sowie das Einatmungsrisiko in der Gefahrenanalyse"
    ],
    "derived": [
      "Das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) ist das eigene Konformitätszeichen der Richtlinie, angebracht vom für das Inverkehrbringen Verantwortlichen; die Richtlinie kennt keine CE-Kennzeichnung, keine EU-Konformitätserklärung und keine notifizierte Stelle, und die Mitgliedstaaten müssen Kennzeichnungen verhindern, die mit dem Zeichen verwechselt werden können (Art. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9)",
      "Die Richtlinie ist nicht an den Neuen Rechtsrahmen angeglichen: Sie definiert weder Hersteller noch Einführer oder Händler, und Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 über einen verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der Union gilt für sie nicht, weil die Richtlinie 75/324/EWG des Rates nicht zu den in Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakten gehört; die Marktüberwachung richtet sich gleichwohl nach der Verordnung (EU) 2019/1020, die die Richtlinie in ihrem Anhang I (Nr. 4) und Anhang II aufführt (Verordnung (EU) 2019/1020, Art. 4 Abs. 5, Anhang I und Anhang II)",
      "Die Kennzeichnung gilt unbeschadet der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Die im Anhang festgelegte Entzündbarkeitsklasse bestimmt, welche CLP-Kennzeichnungselemente und welches Signalwort der Aerosolkategorie die Packung trägt, und für Verbraucherprodukte kommt P102 hinzu (Art. 8 Abs. 1 und Anhang Nr. 2.2)",
      "Aerosolpackungen im Anwendungsbereich der Richtlinie sind von der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ausgenommen (Richtlinie 2014/68/EU, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d)",
      "Der Anhang verweist für das Kalt-Endprüfverfahren und für die zuständige Behörde, die alternative Endprüfungen zulässt, auf die Richtlinie 94/55/EG; diese wurde zum 30. Juni 2009 durch die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland aufgehoben, sodass die Verweise als Verweise auf die über die Richtlinie 2008/68/EG angewandten ADR-Bestimmungen und die danach benannte Behörde zu lesen sind (Anhang Nrn. 6.1.4.1 Buchst. c und 6.1.4.3 Buchst. e; Richtlinie 2008/68/EG, Art. 12 Abs. 1)",
      "Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der Kennzeichnungstext in ihrer Landessprache oder ihren Landessprachen abgefasst ist; Dänemark verlangt Dänisch (Art. 8 Abs. 2; Bekendtgørelse Nr. 247 vom 14. März 2014, § 5)"
    ],
    "categories": [
      {
        "id": "metal-aerosol-dispenser",
        "label": "Aerosolpackung aus Metall (Weißblech- oder Aluminiumdose) mit einem Gesamtfassungsvermögen von 50 ml bis 1 000 ml"
      },
      {
        "id": "coated-glass-aerosol-dispenser",
        "label": "Kunststoffbeschichtete oder anderweitig dauerhaft geschützte Glas-Aerosolpackung von 50 ml bis 220 ml"
      },
      {
        "id": "uncoated-glass-aerosol-dispenser",
        "label": "Ungeschützte Glas-Aerosolpackung von 50 ml bis 150 ml, gefüllt mit verflüssigtem oder gelöstem Gas"
      },
      {
        "id": "plastic-aerosol-dispenser",
        "label": "Aerosolpackung aus Kunststoff (behandelt wie geschütztes oder ungeschütztes Glas, je nachdem, ob sie beim Bersten splittern kann)"
      },
      {
        "id": "flammable-propellant-aerosol",
        "label": "Aerosol mit entzündbarem Inhalt oder Treibgas (zum Beispiel Butan, Propan, Dimethylether oder eine entzündbare Flüssigkeit)"
      },
      {
        "id": "non-flammable-propellant-aerosol",
        "label": "Aerosol mit verdichtetem oder gelöstem nicht entzündbarem Treibgas (Stickstoff, Druckluft, Kohlendioxid)"
      },
      {
        "id": "medicinal-cosmetic-aerosol",
        "label": "Arzneimittel-, Kosmetik-, Lebensmittel- oder Biozid-Aerosol in einem Behälter im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie"
      },
      {
        "id": "under-50-ml-dispenser",
        "label": "Aerosolpackung mit einem Gesamtfassungsvermögen unter 50 ml (Proben, Reisegrößen)"
      },
      {
        "id": "over-capacity-dispenser",
        "label": "Behälter oberhalb der Volumengrenze des Anhangs für sein Material (Metall über 1 000 ml, geschütztes Glas über 220 ml, ungeschütztes Glas über 150 ml)"
      },
      {
        "id": "refillable-pressure-container",
        "label": "Nachfüllbarer oder wiederverwendbarer Druckbehälter (wiederbefüllbare Sprühflasche, Gaskartusche, Flasche)"
      }
    ],
    "roles": [
      {
        "id": "other",
        "label": "Für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortlicher",
        "definition": "Der zentrale Pflichtenträger der Richtlinie, der dort nicht näher definiert wird: die Person, die das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätsnachweis anbringt, deren Name und Anschrift oder Marke auf der Packung stehen, die die Gefahren analysieren und die Packung entsprechend auslegen, bauen und prüfen muss, die für die Prüfungen nach Anhang Nr. 6.1 einsteht und die das Verfahren zur Bestimmung der Verbrennungswärme sowie eine etwaige Zulassung eines alternativen Endprüfverfahrens unter der auf dem Etikett angegebenen Anschrift bereithält.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a, Anhang Nrn. 1.10, 2, 6.1 und 6.1.4.3"
      },
      {
        "id": "manufacturer",
        "label": "Hersteller oder Abfüller der Aerosolpackung",
        "definition": "Die Richtlinie definiert weder Hersteller noch Abfüller: Der Anhang nennt den Hersteller nur für die Fallprüfung geschützter Glasbehälter (Nr. 6.1.3), und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c verlangt Codierungen, die die Füllcharge erkennen lassen. Ein Abfüller oder Dosenhersteller, der die Packung unter eigenem Namen und eigener Anschrift in Verkehr bringt, ist der für das Inverkehrbringen Verantwortliche und trägt alle Pflichten dieser Rolle; andernfalls führt er den Bau und die Prüfungen aus, für die der Verantwortliche einsteht.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und c, Anhang Nrn. 6.1.3 und 6.1"
      },
      {
        "id": "importer",
        "label": "Einführer",
        "definition": "Von der Richtlinie nicht definiert, da diese älter ist als der Neue Rechtsrahmen. Ein Einführer, dessen Name und Anschrift oder Marke auf der Packung stehen, ist der für das Inverkehrbringen Verantwortliche nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und muss nachweisen können, dass Gefahrenanalyse, Prüfungen und Kennzeichnung durchgeführt wurden; die Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 erstreckt sich nicht auf Aerosolpackungen, weil die Richtlinie in Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung nicht aufgeführt ist.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 4 Abs. 5"
      },
      {
        "id": "distributor",
        "label": "Händler (Groß- oder Einzelhandel)",
        "definition": "Von der Richtlinie nicht definiert, die sich an den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen wendet. Die nationalen Umsetzungsvorschriften erfassen den Rest der Kette: Die dänische Bekendtgørelse gilt für diejenigen, die für das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Aerosolen auf dem Markt verantwortlich sind, sowie für weitere nach ihrem Anhang 1 gebundene Personen, und lässt das Inverkehrbringen oder Bereitstellen nur zu, wenn die Aerosole dem Anhang entsprechen.",
        "source": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 3 und § 4; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8"
      }
    ],
    "rules": [
      {
        "categories": [
          "under-50-ml-dispenser"
        ],
        "roles": [
          "*"
        ],
        "size": "any",
        "result": "out-of-scope",
        "note": "Die Richtlinie gilt nicht für Aerosolpackungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml; das allgemeine Produktsicherheits- und das Chemikalienrecht können auf solche Produkte gleichwohl anwendbar sein.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1"
      },
      {
        "categories": [
          "over-capacity-dispenser"
        ],
        "roles": [
          "*"
        ],
        "size": "any",
        "result": "out-of-scope",
        "note": "Packungen mit einem Gesamtfassungsvermögen oberhalb der für ihr Material geltenden Grenze – 1 000 ml für Metall (Nr. 3.1), 220 ml für geschütztes Glas (Nr. 4.1.1), 150 ml für ungeschütztes Glas (Nr. 4.2.1) und die entsprechenden Grenzen für Kunststoff (Nrn. 5.1 und 5.2) – fallen nicht unter die Richtlinie; dann kann anderes Druckgeräte- oder Transportrecht gelten.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1 und Anhang Nrn. 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2"
      },
      {
        "categories": [
          "refillable-pressure-container"
        ],
        "roles": [
          "*"
        ],
        "size": "any",
        "result": "out-of-scope",
        "note": "Eine Aerosolpackung ist definitionsgemäß ein nicht nachfüllbarer Behälter; nachfüllbare oder wiederverwendbare Druckbehälter sind keine Aerosolpackungen im Sinne der Richtlinie und werden stattdessen nach der Druckgeräterichtlinie, den Vorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte oder dem ADR beurteilt.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 2"
      },
      {
        "categories": [
          "metal-aerosol-dispenser",
          "coated-glass-aerosol-dispenser",
          "uncoated-glass-aerosol-dispenser",
          "plastic-aerosol-dispenser",
          "medicinal-cosmetic-aerosol"
        ],
        "roles": [
          "other",
          "manufacturer",
          "importer"
        ],
        "size": "any",
        "result": "in-scope",
        "note": "Ein nicht nachfüllbarer Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff mit einem Gas unter Druck und einer Entnahmevorrichtung, mit 50 ml oder mehr und innerhalb der Volumengrenze für sein Material, ist unabhängig vom Inhalt eine Aerosolpackung; der für das Inverkehrbringen Verantwortliche (in der Praxis der Abfüller, Markeninhaber oder Einführer, dessen Name auf der Dose steht) muss die Gefahren analysieren, die Vorschriften zu Bauart, Druck und Befüllung einhalten, die Prüfungen durchführen, die Entzündbarkeit einstufen, nach CLP kennzeichnen und das Zeichen „3“ anbringen. Eine Schwelle nach Unternehmensgröße gibt es nicht.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 8 und Anhang Nrn. 2, 2.1, 2.2, 3 bis 6"
      },
      {
        "categories": [
          "flammable-propellant-aerosol",
          "non-flammable-propellant-aerosol"
        ],
        "roles": [
          "other",
          "manufacturer",
          "importer"
        ],
        "size": "any",
        "result": "in-scope",
        "note": "Das Treibgas entscheidet über Einstufung und Druckgrenze, nicht über die Anwendbarkeit: Aerosole werden nach Anhang Nr. 1.9 als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar eingestuft und mit der passenden CLP-Aerosolkategorie gekennzeichnet; Metallpackungen dürfen bei 50 °C mit einem entzündbaren verflüssigten Gas 12 bar, mit einem nicht entzündbaren verflüssigten Gas 13,2 bar und mit einem verdichteten oder gelösten nicht entzündbaren Gas 15 bar erreichen.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 1.8, 1.9, 2.2 und 3.1.2"
      },
      {
        "categories": [
          "metal-aerosol-dispenser",
          "coated-glass-aerosol-dispenser",
          "uncoated-glass-aerosol-dispenser",
          "plastic-aerosol-dispenser",
          "flammable-propellant-aerosol",
          "non-flammable-propellant-aerosol",
          "medicinal-cosmetic-aerosol"
        ],
        "roles": [
          "distributor"
        ],
        "size": "any",
        "result": "depends",
        "note": "Die Richtlinie selbst wendet sich nur an den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen; ob ein Groß- oder Einzelhändler Pflichten trägt, richtet sich nach dem nationalen Umsetzungsrecht. In Dänemark erfasst die Bekendtgørelse auch diejenigen, die Aerosole auf dem Markt bereitstellen, sodass ein Händler nur Packungen liefern darf, die dem Anhang entsprechen und die vorgeschriebene Kennzeichnung auf Dänisch tragen.",
        "source": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 3, § 4 und § 5; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8 Abs. 2"
      },
      {
        "categories": [
          "*"
        ],
        "roles": [
          "*"
        ],
        "size": "any",
        "result": "depends",
        "note": "Ob die Richtlinie gilt, hängt davon ab, ob der Behälter nicht nachfüllbar und aus Metall, Glas oder Kunststoff ist, ein Gas unter Druck und eine Entnahmevorrichtung hat, ob sein Gesamtfassungsvermögen 50 ml oder mehr beträgt und innerhalb der Grenze für sein Material liegt, und welche Rolle der Akteur beim Inverkehrbringen der Packung innehat.",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1, Art. 2 und Art. 3"
      }
    ]
  },
  "obligations": {
    "other": [
      {
        "text": "Analysieren Sie die Gefahren Ihrer Aerosolpackungen – gegebenenfalls einschließlich des Risikos, das Sprühnebel bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung beim Einatmen darstellt, unter Berücksichtigung der Tröpfchengrößenverteilung und der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts – und legen Sie die Packung auf dieser Grundlage aus, bauen und prüfen Sie sie und formulieren Sie etwaige besondere Verwendungshinweise entsprechend.",
        "id": "aerd-oth-analyse-hazards-aerosol",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nr. 2"
      },
      {
        "text": "Bauen Sie die gefüllte Packung so, dass sie unter normalen Verwendungs- und Lagerbedingungen dem Anhang entspricht, mit einem Ventil, das die Packung nahezu hermetisch verschließt und – etwa durch eine Kappe – gegen unbeabsichtigtes Öffnen und Beschädigung geschützt ist, und mit einer mechanischen Festigkeit, die der Inhalt auch bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigen kann.",
        "id": "aerd-oth-build-filled-dispenser",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 2.1.1 bis 2.1.3"
      },
      {
        "text": "Halten Sie die Grenzen für Fassungsvermögen, Prüfdruck und Befüllung des jeweiligen Behältermaterials ein: Metall bis 1 000 ml mit einem Prüfdruck von mindestens 10 bar (oder 50 % über dem Innendruck bei 50 °C, wenn dieser 6,7 bar oder mehr beträgt) und einem Druck bei 50 °C von höchstens 12 bar, 13,2 bar oder 15 bar je nach Treibgas; geschütztes Glas bis 220 ml und ungeschütztes Glas bis 150 ml mit den Prüf- und Fülldrücken der Nrn. 4.1 und 4.2; Kunststoff wie geschütztes oder ungeschütztes Glas behandelt; und eine flüssige Phase bei 50 °C von höchstens 90 % des Nettovolumens.",
        "id": "aerd-oth-keep-capacity-test-pressure",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 2.3, 3.1, 3.1.1, 3.1.2, 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2"
      },
      {
        "text": "Stehen Sie für die Prüfungen nach Nr. 6.1 ein: die Wasserdruckprüfung an leeren Behältern, einen Berstdruck leerer Metallbehälter von mindestens 20 % über dem Prüfdruck, die Fallprüfung für geschütztes Glas und eine Endprüfung jeder gefüllten Packung im Warmwasserbad oder nach einem zugelassenen alternativen Warm- oder Kaltverfahren, wobei jede Packung mit sichtbarer bleibender Verformung oder einer Undichtigkeit auszusondern ist.",
        "id": "aerd-oth-guarantee-tests-point",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 6.1.1 bis 6.1.4"
      },
      {
        "text": "Verwenden Sie statt des Wasserbads ein alternatives Warm- oder Kalt-Endprüfverfahren, beantragen Sie dessen Zulassung bei einer zuständigen Behörde mit einem technischen Dossier, das das Verfahren beschreibt, und halten Sie die Zulassung, das Dossier (in einer Amtssprache der Union oder als beglaubigte Kopie) und etwaige Kontrollberichte unter der auf dem Etikett angegebenen Anschrift jederzeit verfügbar.",
        "id": "aerd-oth-apply-competent-authority",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nr. 6.1.4.3"
      },
      {
        "text": "Verwenden Sie statt des Wasserbads ein alternatives Warm- oder Kalt-Endprüfverfahren, beantragen Sie dessen Zulassung bei einer zuständigen Behörde mit einem technischen Dossier, das das Verfahren beschreibt.",
        "id": "aerd-oth-apply-alternative-test-approval",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nr. 6.1.4.3"
      },
      {
        "text": "Halten Sie die Zulassung, das technische Dossier zum alternativen Endprüfverfahren (in einer Amtssprache der Union oder als beglaubigte Kopie) und etwaige Kontrollberichte unter der auf dem Etikett angegebenen Anschrift jederzeit verfügbar.",
        "id": "aerd-oth-keep-alternative-test-file",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nr. 6.1.4.3"
      },
      {
        "text": "Stufen Sie jedes Aerosol anhand der chemischen Verbrennungswärme und des Massenanteils entzündbarer Bestandteile als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar ein; führen Sie die Zündentfernungsprüfung, die Prüfung im geschlossenen Raum oder die Schaum-Entzündbarkeitsprüfung nach Nr. 6.3 durch, wenn die Schwellenwerte der Nr. 1.9 die Klasse nicht bestimmen, und beschreiben Sie, wenn Sie sich auf die Verbrennungswärme stützen, das verwendete Verfahren in einem Dokument, das in einer Amtssprache der Union unter der Anschrift auf dem Etikett verfügbar ist.",
        "id": "aerd-oth-classify-aerosol-non-flammable",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 1.8, 1.9, 1.10 und 6.3"
      },
      {
        "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung – oder ein an ihr befestigtes Etikett, wenn die Packung 150 ml oder weniger fasst – sichtbar, lesbar und dauerhaft mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift oder Ihrer Marke, dem Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon), Codierungen zur Erkennung der Füllcharge, dem Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen sowie den Kennzeichnungselementen der Nr. 2.2: Signalwort und CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 1, 2 oder 3 entsprechend der Entzündbarkeitsklasse, P102 bei Verbraucherprodukten und alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, die eine gesonderte Gebrauchsanweisung wiederholen muss; enthält der Inhalt entzündbare Bestandteile, ohne dass das Aerosol als entzündbar eingestuft ist, ist anzugeben: „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“.",
        "id": "aerd-oth-mark-dispenser-label",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1a und Anhang Nr. 2.2"
      },
      {
        "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung – oder ein an ihr befestigtes Etikett, wenn sie 150 ml oder weniger fasst – sichtbar, lesbar und dauerhaft mit dem Namen und der Anschrift oder der Marke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.",
        "id": "aerd-oth-mark-name-address",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. a"
      },
      {
        "text": "Bringen Sie das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Packung an, um zu bescheinigen, dass sie der Richtlinie und ihrem Anhang entspricht.",
        "id": "aerd-oth-affix-inverted-epsilon",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b"
      },
      {
        "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit Codierungen, die die Füllcharge erkennen lassen.",
        "id": "aerd-oth-mark-filling-batch",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. c"
      },
      {
        "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit dem Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen.",
        "id": "aerd-oth-mark-net-contents",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. e"
      },
      {
        "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit den Elementen der Nr. 2.2: Signalwort und CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 1, 2 oder 3 entsprechend der Entzündbarkeitsklasse, P102 bei Verbraucherprodukten und alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, wiederholt in einer gesonderten Gebrauchsanweisung; enthält der Inhalt entzündbare Bestandteile, ohne dass das Aerosol als entzündbar eingestuft ist, ist anzugeben: „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“.",
        "id": "aerd-oth-label-hazard-precautions",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1a und Anhang Nr. 2.2"
      },
      {
        "text": "Verwenden Sie für den Kennzeichnungstext die Sprache oder Sprachen, die ein Mitgliedstaat verlangt, und niemals Kennzeichnungen oder Aufschriften, die mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden könnten; in Dänemark muss die Kennzeichnung auf Dänisch erfolgen.",
        "id": "aerd-oth-use-language-languages",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 2 und Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5"
      }
    ],
    "manufacturer": [
      {
        "text": "Fertigen Sie Behälter, die dem Wasserdruck-Prüfdruck 25 Sekunden lang ohne Undichtigkeit standhalten und – bei Metall und Kunststoff – ohne sichtbare oder bleibende Verformung über die geringe symmetrische Verformung hinaus, die Nr. 6.1.1.2 zulässt; sondern Sie Metallbehälter mit unsymmetrischen oder größeren Verformungen aus.",
        "id": "aerd-mfr-make-containers-withstand",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 1.2, 6.1.1.1 und 6.1.1.2"
      },
      {
        "text": "Sorgen Sie bei geschützten Glasbehältern dafür, dass die Kunststoff- oder sonstige Beschichtung das Umherfliegen von Glassplittern verhindert, wenn die gefüllte Packung bei 20 °C aus 1,8 m auf einen Betonboden fällt, und weisen Sie das durch die Fallprüfung nach.",
        "id": "aerd-mfr-ensure-plastic-other",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 4.1.2 und 6.1.3"
      },
      {
        "text": "Befüllen Sie so, dass Druck bei 50 °C und flüssige Phase innerhalb der Grenzen für Behälter und Treibgas bleiben, und bringen Sie Codierungen an, die die Füllcharge erkennen lassen – die Mitgliedstaaten dürfen fünf Behälter aus einer homogenen Charge von 2 500 Stück oder einer Stunde Produktion prüfen und die gesamte Charge für ungeeignet erklären, wenn eine Nachprüfung fehlschlägt.",
        "id": "aerd-mfr-fill-pressure-liquid",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. c und Anhang Nrn. 2.3, 3.1.2, 4.1.4, 4.2.3, 6.2.1 und 6.2.2"
      },
      {
        "text": "Befüllen Sie so, dass Druck bei 50 °C und flüssige Phase innerhalb der Grenzen für Behälter und Treibgas bleiben; die Mitgliedstaaten dürfen fünf Behälter aus einer homogenen Charge von 2 500 Stück oder einer Stunde Produktion prüfen und die gesamte Charge für ungeeignet erklären, wenn eine Nachprüfung fehlschlägt.",
        "id": "aerd-mfr-fill-within-limits",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 2.3, 3.1.2, 4.1.4, 4.2.3, 6.2.1 und 6.2.2"
      },
      {
        "text": "Bringen Sie an jeder Packung Codierungen an, die die Füllcharge erkennen lassen.",
        "id": "aerd-mfr-apply-batch-code",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 Buchst. c"
      },
      {
        "text": "Führen Sie die Endprüfung jeder gefüllten Packung im Warmwasserbad oder nach einem zugelassenen alternativen Verfahren durch und wenden Sie ein Kalt-Endprüfverfahren an, wenn sich die Druckeigenschaften des Inhalts nach dem Befüllen und vor der ersten Verwendung ändern.",
        "id": "aerd-mfr-carry-out-final",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 6.1.4.1 und 6.1.4.2"
      },
      {
        "text": "Bringen Sie die Packung unter Ihrem eigenen Namen und Ihrer Anschrift oder Marke in Verkehr, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche, müssen das Zeichen „3“ anbringen und tragen alle Pflichten dieser Rolle.",
        "id": "aerd-mfr-person-responsible-marketing",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b"
      }
    ],
    "importer": [
      {
        "text": "Stehen Ihr Name und Ihre Anschrift oder Ihre Marke auf der Packung, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche: Bringen Sie das Zeichen „3“ erst an, wenn Gefahrenanalyse, Bauvorschriften, Prüfungen, Entzündbarkeitseinstufung und Kennzeichnung des Anhangs erfüllt sind, und halten Sie den Nachweis unter der Anschrift auf dem Etikett bereit.",
        "id": "aerd-imp-person-responsible-marketing",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und Anhang Nrn. 1.10, 2, 6.1 und 6.1.4.3"
      },
      {
        "text": "Stehen Ihr Name und Ihre Anschrift oder Ihre Marke auf der Packung, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche und tragen alle Pflichten dieser Rolle.",
        "id": "aerd-imp-become-person-responsible",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a"
      },
      {
        "text": "Bringen Sie das Zeichen „3“ erst an, wenn Gefahrenanalyse, Bauvorschriften, Prüfungen, Entzündbarkeitseinstufung und Kennzeichnung des Anhangs erfüllt sind, und halten Sie den Nachweis unter der Anschrift auf dem Etikett bereit.",
        "id": "aerd-imp-affix-inverted-epsilon",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Anhang Nrn. 1.10, 2, 6.1 und 6.1.4.3"
      },
      {
        "text": "Prüfen Sie vor der Einfuhr, ob die Packungen die Mindestgröße von 50 ml und die Volumengrenze für das Material, die Druck- und Flüssigphasengrenzen und die Endprüfung einhalten und ob das Etikett das Zeichen „3“, den Chargencode, den Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen und die CLP-gestützten Gefahrenelemente der Entzündbarkeitsklasse trägt.",
        "id": "aerd-imp-check-import-dispensers",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1, Art. 8 Abs. 1 und Anhang Nrn. 2.2, 2.3, 3, 4, 5 und 6.1.4"
      },
      {
        "text": "Lassen Sie den Kennzeichnungstext in der Sprache abfassen, die der jeweilige Verkaufsmitgliedstaat verlangt – in Dänemark Dänisch – und stellen Sie sicher, dass nichts auf der Packung mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden kann.",
        "id": "aerd-imp-have-label-wording",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 2 und Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5"
      },
      {
        "text": "Arbeiten Sie mit der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zusammen, die die Richtlinie über ihren Anhang I erfasst, und ergreifen Sie die von der Behörde verlangten Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf; eine konforme Packung, von der eine Gefahr ausgeht, kann nach der Schutzklausel vorläufig verboten oder besonderen Bedingungen unterworfen werden.",
        "id": "aerd-imp-cooperate-market-surveillance",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 16 und Anhang I Nr. 4; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 10"
      }
    ],
    "distributor": [
      {
        "text": "Liefern Sie nur Packungen, die das Zeichen „3“, den Namen und die Anschrift oder Marke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, den Chargencode, den Nettoinhalt und die Kennzeichnungselemente zur Entzündbarkeit tragen; in Dänemark dürfen Aerosole nur bereitgestellt werden, wenn sie Anhang 1 der Bekendtgørelse entsprechen und die Kennzeichnung auf Dänisch erfolgt.",
        "id": "aerd-dist-supply-dispensers-bear",
        "source": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 3, § 4 und § 5; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1"
      },
      {
        "text": "Bringen Sie keine Kennzeichnungen oder Aufschriften an, die mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden könnten.",
        "id": "aerd-dist-add-markings-inscriptions",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5 Abs. 2"
      },
      {
        "text": "Befolgen Sie die Entscheidungen, Anordnungen und Verbote der Marktüberwachungsbehörde: In Dänemark wird mit Geldstrafe belegt, wer gegen § 4 oder § 5 der Bekendtgørelse oder deren Anhang 1 verstößt oder einer danach ergangenen Anordnung oder einem Verbot nicht nachkommt; juristische Personen können strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.",
        "id": "aerd-dist-follow-market-surveillance",
        "source": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 8; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 16"
      },
      {
        "text": "Erweist sich eine von Ihnen gelieferte Packung als nicht konform oder gefährlich, wirken Sie bei den nach der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem dänischen Produktgesetz erforderlichen Korrekturmaßnahmen, der Rücknahme oder dem Rückruf mit.",
        "id": "aerd-dist-cooperate-corrective-action",
        "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 16; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22 · § 2 Abs. 1 Nr. 8 und § 9"
      }
    ]
  },
  "requirements": [
    {
      "id": "aerd-oth-analyse-hazards-aerosol",
      "role": "other",
      "kind": "procedure",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "risk-analysis",
      "text": "Analysieren Sie die Gefahren Ihrer Aerosolpackungen – gegebenenfalls einschließlich des Risikos, das Sprühnebel bei normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung beim Einatmen darstellt, unter Berücksichtigung der Tröpfchengrößenverteilung und der physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts – und legen Sie die Packung auf dieser Grundlage aus, bauen und prüfen Sie sie und formulieren Sie etwaige besondere Verwendungshinweise entsprechend.",
      "article": "Annex, point 2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-build-filled-dispenser",
      "role": "other",
      "kind": "evidence",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Bauen Sie die gefüllte Packung so, dass sie unter normalen Verwendungs- und Lagerbedingungen dem Anhang entspricht, mit einem Ventil, das die Packung nahezu hermetisch verschließt und – etwa durch eine Kappe – gegen unbeabsichtigtes Öffnen und Beschädigung geschützt ist, und mit einer mechanischen Festigkeit, die der Inhalt auch bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigen kann.",
      "article": "Annex, points 2.1.1 to 2.1.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-keep-capacity-test-pressure",
      "role": "other",
      "kind": "evidence",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Halten Sie die Grenzen für Fassungsvermögen, Prüfdruck und Befüllung des jeweiligen Behältermaterials ein: Metall bis 1 000 ml mit einem Prüfdruck von mindestens 10 bar (oder 50 % über dem Innendruck bei 50 °C, wenn dieser 6,7 bar oder mehr beträgt) und einem Druck bei 50 °C von höchstens 12 bar, 13,2 bar oder 15 bar je nach Treibgas; geschütztes Glas bis 220 ml und ungeschütztes Glas bis 150 ml mit den Prüf- und Fülldrücken der Nrn. 4.1 und 4.2; Kunststoff wie geschütztes oder ungeschütztes Glas behandelt; und eine flüssige Phase bei 50 °C von höchstens 90 % des Nettovolumens.",
      "article": "Annex, points 2.3, 3.1, 3.1.1, 3.1.2, 4.1, 4.2, 5.1 and 5.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-guarantee-tests-point",
      "role": "other",
      "kind": "procedure",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "text": "Stehen Sie für die Prüfungen nach Nr. 6.1 ein: die Wasserdruckprüfung an leeren Behältern, einen Berstdruck leerer Metallbehälter von mindestens 20 % über dem Prüfdruck, die Fallprüfung für geschütztes Glas und eine Endprüfung jeder gefüllten Packung im Warmwasserbad oder nach einem zugelassenen alternativen Warm- oder Kaltverfahren, wobei jede Packung mit sichtbarer bleibender Verformung oder einer Undichtigkeit auszusondern ist.",
      "article": "Annex, points 6.1.1 to 6.1.4",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-apply-competent-authority",
      "role": "other",
      "kind": "submission",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "retired": "2026-09-24",
      "text": "Verwenden Sie statt des Wasserbads ein alternatives Warm- oder Kalt-Endprüfverfahren, beantragen Sie dessen Zulassung bei einer zuständigen Behörde mit einem technischen Dossier, das das Verfahren beschreibt, und halten Sie die Zulassung, das Dossier (in einer Amtssprache der Union oder als beglaubigte Kopie) und etwaige Kontrollberichte unter der auf dem Etikett angegebenen Anschrift jederzeit verfügbar.",
      "article": "Annex, point 6.1.4.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-apply-alternative-test-approval",
      "role": "other",
      "kind": "submission",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Verwenden Sie statt des Wasserbads ein alternatives Warm- oder Kalt-Endprüfverfahren, beantragen Sie dessen Zulassung bei einer zuständigen Behörde mit einem technischen Dossier, das das Verfahren beschreibt.",
      "article": "Annex, point 6.1.4.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-keep-alternative-test-file",
      "role": "other",
      "kind": "standing",
      "level": "product",
      "timing": "ongoing",
      "text": "Halten Sie die Zulassung, das technische Dossier zum alternativen Endprüfverfahren (in einer Amtssprache der Union oder als beglaubigte Kopie) und etwaige Kontrollberichte unter der auf dem Etikett angegebenen Anschrift jederzeit verfügbar.",
      "article": "Annex, point 6.1.4.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-classify-aerosol-non-flammable",
      "role": "other",
      "kind": "decision",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Stufen Sie jedes Aerosol anhand der chemischen Verbrennungswärme und des Massenanteils entzündbarer Bestandteile als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar ein; führen Sie die Zündentfernungsprüfung, die Prüfung im geschlossenen Raum oder die Schaum-Entzündbarkeitsprüfung nach Nr. 6.3 durch, wenn die Schwellenwerte der Nr. 1.9 die Klasse nicht bestimmen, und beschreiben Sie, wenn Sie sich auf die Verbrennungswärme stützen, das verwendete Verfahren in einem Dokument, das in einer Amtssprache der Union unter der Anschrift auf dem Etikett verfügbar ist.",
      "article": "Annex, points 1.8, 1.9, 1.10 and 6.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-mark-dispenser-label",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "identification-and-address",
      "retired": "2026-09-24",
      "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung – oder ein an ihr befestigtes Etikett, wenn die Packung 150 ml oder weniger fasst – sichtbar, lesbar und dauerhaft mit Ihrem Namen und Ihrer Anschrift oder Ihrer Marke, dem Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon), Codierungen zur Erkennung der Füllcharge, dem Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen sowie den Kennzeichnungselementen der Nr. 2.2: Signalwort und CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 1, 2 oder 3 entsprechend der Entzündbarkeitsklasse, P102 bei Verbraucherprodukten und alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, die eine gesonderte Gebrauchsanweisung wiederholen muss; enthält der Inhalt entzündbare Bestandteile, ohne dass das Aerosol als entzündbar eingestuft ist, ist anzugeben: „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“.",
      "article": "Art. 3, Art. 8(1), Art. 8(1a) and Annex, point 2.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-mark-name-address",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "identification-and-address",
      "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung – oder ein an ihr befestigtes Etikett, wenn sie 150 ml oder weniger fasst – sichtbar, lesbar und dauerhaft mit dem Namen und der Anschrift oder der Marke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen.",
      "article": "Art. 8(1)(a)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-affix-inverted-epsilon",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "ce-marking",
      "text": "Bringen Sie das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Packung an, um zu bescheinigen, dass sie der Richtlinie und ihrem Anhang entspricht.",
      "article": "Art. 3 and Art. 8(1)(b)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-mark-filling-batch",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit Codierungen, die die Füllcharge erkennen lassen.",
      "article": "Art. 8(1)(c)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-mark-net-contents",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit dem Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen.",
      "article": "Art. 8(1)(e)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-label-hazard-precautions",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "instructions-and-safety-information",
      "text": "Kennzeichnen Sie jede Packung mit den Elementen der Nr. 2.2: Signalwort und CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 1, 2 oder 3 entsprechend der Entzündbarkeitsklasse, P102 bei Verbraucherprodukten und alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung, wiederholt in einer gesonderten Gebrauchsanweisung; enthält der Inhalt entzündbare Bestandteile, ohne dass das Aerosol als entzündbar eingestuft ist, ist anzugeben: „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“.",
      "article": "Art. 8(1)(d), Art. 8(1a) and Annex, point 2.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-oth-use-language-languages",
      "role": "other",
      "kind": "mark",
      "level": "product-market",
      "timing": "before-market",
      "text": "Verwenden Sie für den Kennzeichnungstext die Sprache oder Sprachen, die ein Mitgliedstaat verlangt, und niemals Kennzeichnungen oder Aufschriften, die mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden könnten; in Dänemark muss die Kennzeichnung auf Dänisch erfolgen.",
      "article": "Art. 8(2) and Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-make-containers-withstand",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "evidence",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Fertigen Sie Behälter, die dem Wasserdruck-Prüfdruck 25 Sekunden lang ohne Undichtigkeit standhalten und – bei Metall und Kunststoff – ohne sichtbare oder bleibende Verformung über die geringe symmetrische Verformung hinaus, die Nr. 6.1.1.2 zulässt; sondern Sie Metallbehälter mit unsymmetrischen oder größeren Verformungen aus.",
      "article": "Annex, points 1.2, 6.1.1.1 and 6.1.1.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-ensure-plastic-other",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "evidence",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Sorgen Sie bei geschützten Glasbehältern dafür, dass die Kunststoff- oder sonstige Beschichtung das Umherfliegen von Glassplittern verhindert, wenn die gefüllte Packung bei 20 °C aus 1,8 m auf einen Betonboden fällt, und weisen Sie das durch die Fallprüfung nach.",
      "article": "Annex, points 4.1.2 and 6.1.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-fill-pressure-liquid",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "procedure",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "retired": "2026-09-24",
      "text": "Befüllen Sie so, dass Druck bei 50 °C und flüssige Phase innerhalb der Grenzen für Behälter und Treibgas bleiben, und bringen Sie Codierungen an, die die Füllcharge erkennen lassen – die Mitgliedstaaten dürfen fünf Behälter aus einer homogenen Charge von 2 500 Stück oder einer Stunde Produktion prüfen und die gesamte Charge für ungeeignet erklären, wenn eine Nachprüfung fehlschlägt.",
      "article": "Art. 8(1)(c) and Annex, points 2.3, 3.1.2, 4.1.4, 4.2.3, 6.2.1 and 6.2.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-fill-within-limits",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "procedure",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "text": "Befüllen Sie so, dass Druck bei 50 °C und flüssige Phase innerhalb der Grenzen für Behälter und Treibgas bleiben; die Mitgliedstaaten dürfen fünf Behälter aus einer homogenen Charge von 2 500 Stück oder einer Stunde Produktion prüfen und die gesamte Charge für ungeeignet erklären, wenn eine Nachprüfung fehlschlägt.",
      "article": "Annex, points 2.3, 3.1.2, 4.1.4, 4.2.3, 6.2.1 and 6.2.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-apply-batch-code",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "mark",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "text": "Bringen Sie an jeder Packung Codierungen an, die die Füllcharge erkennen lassen.",
      "article": "Art. 8(1)(c)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-carry-out-final",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "procedure",
      "level": "lot",
      "timing": "per-lot",
      "text": "Führen Sie die Endprüfung jeder gefüllten Packung im Warmwasserbad oder nach einem zugelassenen alternativen Verfahren durch und wenden Sie ein Kalt-Endprüfverfahren an, wenn sich die Druckeigenschaften des Inhalts nach dem Befüllen und vor der ersten Verwendung ändern.",
      "article": "Annex, points 6.1.4.1 and 6.1.4.2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-mfr-person-responsible-marketing",
      "role": "manufacturer",
      "kind": "status",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Bringen Sie die Packung unter Ihrem eigenen Namen und Ihrer Anschrift oder Marke in Verkehr, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche, müssen das Zeichen „3“ anbringen und tragen alle Pflichten dieser Rolle.",
      "article": "Art. 3 and Art. 8(1)(a) and (b)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-person-responsible-marketing",
      "role": "importer",
      "kind": "status",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "retired": "2026-09-24",
      "text": "Stehen Ihr Name und Ihre Anschrift oder Ihre Marke auf der Packung, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche: Bringen Sie das Zeichen „3“ erst an, wenn Gefahrenanalyse, Bauvorschriften, Prüfungen, Entzündbarkeitseinstufung und Kennzeichnung des Anhangs erfüllt sind, und halten Sie den Nachweis unter der Anschrift auf dem Etikett bereit.",
      "article": "Art. 3, Art. 8(1)(a) and Annex, points 1.10, 2, 6.1 and 6.1.4.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-become-person-responsible",
      "role": "importer",
      "kind": "status",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Stehen Ihr Name und Ihre Anschrift oder Ihre Marke auf der Packung, sind Sie der für das Inverkehrbringen Verantwortliche und tragen alle Pflichten dieser Rolle.",
      "article": "Art. 3 and Art. 8(1)(a)",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-affix-inverted-epsilon",
      "role": "importer",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "sharedKey": "ce-marking",
      "text": "Bringen Sie das Zeichen „3“ erst an, wenn Gefahrenanalyse, Bauvorschriften, Prüfungen, Entzündbarkeitseinstufung und Kennzeichnung des Anhangs erfüllt sind, und halten Sie den Nachweis unter der Anschrift auf dem Etikett bereit.",
      "article": "Art. 3, Art. 8(1)(b) and Annex, points 1.10, 2, 6.1 and 6.1.4.3",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-check-import-dispensers",
      "role": "importer",
      "kind": "verification",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Prüfen Sie vor der Einfuhr, ob die Packungen die Mindestgröße von 50 ml und die Volumengrenze für das Material, die Druck- und Flüssigphasengrenzen und die Endprüfung einhalten und ob das Etikett das Zeichen „3“, den Chargencode, den Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen und die CLP-gestützten Gefahrenelemente der Entzündbarkeitsklasse trägt.",
      "article": "Art. 1, Art. 8(1) and Annex, points 2.2, 2.3, 3, 4, 5 and 6.1.4",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-have-label-wording",
      "role": "importer",
      "kind": "mark",
      "level": "product-market",
      "timing": "before-market",
      "text": "Lassen Sie den Kennzeichnungstext in der Sprache abfassen, die der jeweilige Verkaufsmitgliedstaat verlangt – in Dänemark Dänisch – und stellen Sie sicher, dass nichts auf der Packung mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden kann.",
      "article": "Art. 8(2) and Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-imp-cooperate-market-surveillance",
      "role": "importer",
      "kind": "standing",
      "level": "company",
      "timing": "ongoing",
      "sharedKey": "authority-cooperation",
      "text": "Arbeiten Sie mit der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2019/1020 zusammen, die die Richtlinie über ihren Anhang I erfasst, und ergreifen Sie die von der Behörde verlangten Korrekturmaßnahmen, die Rücknahme oder den Rückruf; eine konforme Packung, von der eine Gefahr ausgeht, kann nach der Schutzklausel vorläufig verboten oder besonderen Bedingungen unterworfen werden.",
      "article": "Art. 16 and Annex I, point 4; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 10",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R1020"
    },
    {
      "id": "aerd-dist-supply-dispensers-bear",
      "role": "distributor",
      "kind": "verification",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Liefern Sie nur Packungen, die das Zeichen „3“, den Namen und die Anschrift oder Marke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, den Chargencode, den Nettoinhalt und die Kennzeichnungselemente zur Entzündbarkeit tragen; in Dänemark dürfen Aerosole nur bereitgestellt werden, wenn sie Anhang 1 der Bekendtgørelse entsprechen und die Kennzeichnung auf Dänisch erfolgt.",
      "article": "§ 3, § 4 and § 5; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8(1)",
      "sourceUrl": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247"
    },
    {
      "id": "aerd-dist-add-markings-inscriptions",
      "role": "distributor",
      "kind": "mark",
      "level": "product",
      "timing": "before-market",
      "text": "Bringen Sie keine Kennzeichnungen oder Aufschriften an, die mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden könnten.",
      "article": "Art. 9; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 5, stk. 2",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "id": "aerd-dist-follow-market-surveillance",
      "role": "distributor",
      "kind": "standing",
      "level": "company",
      "timing": "ongoing",
      "sharedKey": "authority-cooperation",
      "retired": "2026-09-24",
      "text": "Befolgen Sie die Entscheidungen, Anordnungen und Verbote der Marktüberwachungsbehörde: In Dänemark wird mit Geldstrafe belegt, wer gegen § 4 oder § 5 der Bekendtgørelse oder deren Anhang 1 verstößt oder einer danach ergangenen Anordnung oder einem Verbot nicht nachkommt; juristische Personen können strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.",
      "article": "§ 8; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 16",
      "sourceUrl": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247"
    },
    {
      "id": "aerd-dist-cooperate-corrective-action",
      "role": "distributor",
      "kind": "evidence",
      "level": "product",
      "timing": "on-event",
      "sharedKey": "authority-cooperation",
      "text": "Erweist sich eine von Ihnen gelieferte Packung als nicht konform oder gefährlich, wirken Sie bei den nach der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem dänischen Produktgesetz erforderlichen Korrekturmaßnahmen, der Rücknahme oder dem Rückruf mit.",
      "article": "Art. 16; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22 · § 2, stk. 1, nr. 8, and § 9",
      "sourceUrl": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32019R1020"
    }
  ],
  "requirementsHash": "a9f3389f31da4ccf",
  "penalties": {
    "text": "Die Richtlinie selbst enthält keinen Sanktionsartikel: Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Kennzeichnungen zu verhindern, die mit dem Zeichen „3“ verwechselt werden könnten, und gibt ihnen eine Schutzklausel, nach der ein Mitgliedstaat, der auf begründeter Grundlage feststellt, dass konforme Aerosolpackungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellen, ihren Verkauf vorläufig verbieten oder besonderen Bedingungen unterwerfen darf; er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die binnen sechs Wochen konsultiert und technische Anpassungen erlassen kann. Im Übrigen läuft die Durchsetzung über die Verordnung (EU) 2019/1020, die die Richtlinie in ihrem Anhang I und Anhang II aufführt: Die Behörden verlangen Korrekturmaßnahmen zur Beendigung der Nichtkonformität oder zur Beseitigung des Risikos, verhindern die Bereitstellung des Produkts oder veranlassen seine Rücknahme oder seinen Rückruf, und die Mitgliedstaaten legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgeführten Rechtsvorschriften fest. In Dänemark ahndet die Bekendtgørelse Nr. 247 vom 14. März 2014 über die Beschaffenheit von Aerosolen Verstöße gegen ihre §§ 4 oder 5 oder gegen Anhang 1 sowie die Nichtbefolgung einer danach ergangenen Anordnung oder eines Verbots mit Geldstrafe, bei strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Unternehmen; das Produktgesetz (LBK Nr. 22 vom 8. Januar 2026), das die Aerosolrichtlinie in § 2 Abs. 1 Nr. 8 erfasst und in § 9 die Erhvervsstyrelsen zur Kontrollbehörde bestimmt, sieht in § 37 Geldstrafen und – für Produktbereiche einschließlich Aerosole – in erschwerenden Fällen wie Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit, einem Unfall mit schwerer Verletzung oder Todesfolge, Wiederholungstaten oder systematischen Verstößen zur Gewinnerzielung Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor.",
    "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 9 und Art. 10; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 16, Art. 41, Anhang I Nr. 4 und Anhang II; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 8; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22 · § 2, § 9 und § 37"
  },
  "checklist": [
    "Stellen Sie fest, dass das Produkt eine Aerosolpackung ist: ein nicht nachfüllbarer Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff mit einem verdichteten, verflüssigten oder gelösten Gas und einer Entnahmevorrichtung, mit einem Gesamtfassungsvermögen von 50 ml oder mehr und innerhalb der Grenze für sein Material – 1 000 ml Metall, 220 ml geschütztes Glas, 150 ml ungeschütztes Glas (Art. 1 und 2, Anhang Nrn. 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2).",
    "Legen Sie fest, wer der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist – der Name und die Anschrift auf der Dose – und stellen Sie sicher, dass diese Person die Gefahrenanalyse, die Prüfungen und das Zeichen „3“ verantwortet (Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a).",
    "Führen Sie die Gefahrenanalyse durch und dokumentieren Sie sie, einschließlich des Einatmungsrisikos, wo Sprühbild und Inhalt es nahelegen, und lassen Sie sie Auslegung, Bau, Prüfungen und etwaige besondere Verwendungshinweise bestimmen (Anhang Nr. 2).",
    "Gleichen Sie den Behälter mit Prüfdruck, Berstdruck, Fülldruck und der 90-%-Grenze für die flüssige Phase des jeweiligen Materials und Treibgases ab und verwenden Sie bei Metallpackungen die Grenze von 12, 13,2 oder 15 bar bei 50 °C (Anhang Nrn. 2.3, 3.1 bis 3.1.2, 4.1, 4.2 und 5).",
    "Führen Sie die Wasserdruck-, Berst- und Fallprüfung durch, soweit einschlägig, sowie die Endprüfung jeder gefüllten Packung im Warmwasserbad – oder holen Sie für ein alternatives Warm- oder Kaltverfahren die Zulassung einer zuständigen Behörde ein und halten Sie Zulassung und technisches Dossier unter der Anschrift auf dem Etikett bereit (Anhang Nrn. 6.1.1 bis 6.1.4).",
    "Stufen Sie das Aerosol anhand der Verbrennungswärme und der Masse entzündbarer Bestandteile als nicht entzündbar, entzündbar oder extrem entzündbar ein, mit Zündentfernungs-, geschlossener-Raum- oder Schaumprüfung, wo nötig, und dokumentieren Sie das Verfahren zur Bestimmung der Verbrennungswärme (Anhang Nrn. 1.8 bis 1.10 und 6.3).",
    "Gestalten Sie das Etikett: Name und Anschrift oder Marke, Zeichen „3“, Chargencode, Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen, CLP-Signalwort und Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 1, 2 oder 3, P102 bei Verbraucherprodukten, alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung sowie gegebenenfalls die Angabe „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“; bei Packungen bis 150 ml ist ein Etikett zulässig (Art. 8 Abs. 1 und 1a, Anhang Nr. 2.2).",
    "Übersetzen Sie den Kennzeichnungstext in die Sprache, die der jeweilige Verkaufsmitgliedstaat verlangt – in Dänemark Dänisch – und wiederholen Sie die Vorsichtsmaßnahmen in einer etwaigen gesonderten Gebrauchsanweisung (Art. 8 Abs. 2, Anhang Nr. 2.2 Buchst. e, Bekendtgørelse Nr. 247/2014 § 5).",
    "Prüfen Sie, dass keine andere Kennzeichnung auf der Packung dem Zeichen „3“ ähnelt und dass die CLP-Einstufung des Inhalts zur ausgewiesenen Aerosolklasse passt (Art. 9, Art. 8 Abs. 1).",
    "Richten Sie die Chargenrückverfolgbarkeit und ein Verfahren für Korrekturmaßnahmen, Rücknahme oder Rückruf ein, damit Sie auf eine Schutzmaßnahme oder eine Anordnung der Marktüberwachung reagieren können (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, Art. 10, Verordnung (EU) 2019/1020 Art. 16)."
  ],
  "faq": [
    {
      "q": "Was bedeutet das Zeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) auf Spraydosen?",
      "a": "Es ist das Konformitätszeichen der Aerosolpackungsrichtlinie. Der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bringt es als Nachweis dafür an, dass die Packung der Richtlinie und ihrem Anhang entspricht; die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer konformen Packung weder verweigern noch verbieten oder beschränken und müssen jede Kennzeichnung verhindern, die mit dem Zeichen verwechselt werden könnte. Es ist nicht die CE-Kennzeichnung: Die Richtlinie kennt weder eine CE-Kennzeichnung noch eine EU-Konformitätserklärung oder eine notifizierte Stelle.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 3, Art. 4, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9"
    },
    {
      "q": "Welche Aerosolpackungen erfasst die Richtlinie 75/324/EWG, und welche Größen sind ausgenommen?",
      "a": "Jeden nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, der ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas enthält – mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver – und eine Entnahmevorrichtung besitzt, die den Inhalt als Sprühnebel, Schaum, Paste, Pulver oder Flüssigkeit austreten lässt. Ausgenommen sind Packungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml sowie Behälter oberhalb der Grenzen des Anhangs: 1 000 ml für Metall, 220 ml für kunststoffbeschichtetes oder anderweitig geschütztes Glas, 150 ml für ungeschütztes Glas und dieselben Grenzen für Kunststoffpackungen, je nachdem, ob sie beim Bersten splittern können. Der Inhalt spielt für die Anwendbarkeit keine Rolle; die Richtlinie kennt keine Ausnahme für Arzneimittel-, Kosmetik- oder andere Produktarten.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1, Art. 2 und Anhang Nrn. 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2"
    },
    {
      "q": "Was muss auf einer Aerosolpackung stehen?",
      "a": "Sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Packung oder – wenn sie 150 ml oder weniger fasst – auf einem daran befestigten Etikett: Name und Anschrift oder Marke des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, das Zeichen „3“, Codierungen zur Erkennung der Füllcharge, der Nettoinhalt nach Gewicht und nach Volumen sowie die Elemente der Anhangnummer 2.2, also Signalwort und CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorie 3 (nicht entzündbar, „Achtung“), der Kategorie 2 (entzündbar, „Achtung“) oder der Kategorie 1 (extrem entzündbar, „Gefahr“), der Sicherheitshinweis P102 bei Verbraucherprodukten und alle zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung. Enthält der Inhalt entzündbare Bestandteile, ohne dass das Aerosol als entzündbar eingestuft ist, trägt das Etikett die Angabe „X Gew.-% des Inhalts sind entzündbar“. Die Mitgliedstaaten können ihre Landessprache verlangen.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 2 und Anhang Nr. 2.2"
    },
    {
      "q": "Wie wird die Entzündbarkeit eines Aerosols eingestuft?",
      "a": "Über die chemische Verbrennungswärme und den Massenanteil entzündbarer Bestandteile. Ein Aerosol ist extrem entzündbar, wenn es 85 % oder mehr entzündbare Bestandteile enthält und seine Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt, und nicht entzündbar, wenn es höchstens 1 % entzündbare Bestandteile enthält und die Verbrennungswärme unter 20 kJ/g liegt. Jedes andere Aerosol wird entweder als extrem entzündbar eingestuft oder geprüft: Sprühaerosole mit der Zündentfernungsprüfung (entzündbar, wenn die Zündung bei 15 cm oder mehr, aber unter 75 cm erfolgt, extrem entzündbar bei 75 cm oder mehr, und bei ausbleibender Zündung mit der Prüfung im geschlossenen Raum), mit einer strengeren Regel bei Verbrennungswärmen von 20 kJ/g oder mehr, und Schaumaerosole mit der Schaum-Entzündbarkeitsprüfung nach Flammenhöhe und Flammendauer.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 1.8, 1.9, 1.9.1, 1.9.2 und 6.3"
    },
    {
      "q": "Welche Druckgrenzen gelten für Spraydosen?",
      "a": "Bei Metallpackungen darf der Druck bei 50 °C 12 bar mit einem verflüssigten Gas, das mit Luft einen Zündbereich hat, 13,2 bar mit einem verflüssigten Gas ohne Zündbereich und 15 bar mit verdichteten oder gelösten Gasen ohne Zündbereich nicht überschreiten; der letzte Wert wurde durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 eingeführt und gilt seit dem 12. Februar 2018, um Stickstoff, Druckluft und Kohlendioxid als Treibgase zu begünstigen. Der Prüfdruck eines Metallbehälters beträgt mindestens 10 bar oder 50 % über dem Innendruck bei 50 °C, wenn dieser 6,7 bar oder mehr beträgt, und der Berstdruck liegt mindestens 20 % über dem Prüfdruck. Für Glas- und Kunststoffpackungen gelten die eigenen, niedrigeren Prüf- und Fülldrücke der Nrn. 4.1 und 4.2, und die flüssige Phase bei 50 °C darf niemals mehr als 90 % des Nettovolumens ausmachen.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.2.2, 4.2.3 und 6.1.2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Art. 1 Buchst. b und Art. 2"
    },
    {
      "q": "Muss jede Spraydose durch ein Warmwasserbad?",
      "a": "Jede gefüllte Aerosolpackung muss eine Endprüfung bestehen. Das Referenzverfahren ist das Warmwasserbad, in dem der Innendruck den Wert erreichen muss, den der Inhalt bei 50 °C ausüben würde; jede Packung mit sichtbarer bleibender Verformung oder einer Undichtigkeit wird ausgesondert. Seit der Richtlinie 2008/47/EG dürfen stattdessen Warm-Endprüfverfahren mit gleicher Genauigkeit bei Druck, Temperatur und Fehlererkennung oder ein Kalt-Endprüfverfahren entsprechend der ADR-Alternative verwendet werden, wenn eine zuständige Behörde das Verfahren auf der Grundlage eines technischen Dossiers zugelassen hat; Zulassung, Dossier und etwaige Kontrollberichte sind unter der Anschrift auf dem Etikett bereitzuhalten. Inhalte, deren Druckeigenschaften sich nach dem Befüllen und vor der ersten Verwendung ändern, sollten mit einem Kaltverfahren geprüft werden.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Anhang Nrn. 6.1.4.1 bis 6.1.4.3; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Anhang Nr. 3 Buchst. j"
    },
    {
      "q": "Wie verhält sich die Aerosolpackungsrichtlinie zur CLP-Verordnung und zur Druckgeräterichtlinie?",
      "a": "Die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie gelten unbeschadet der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: Die Richtlinie legt die Entzündbarkeitsklasse des Aerosols fest und verweist auf die CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorien 1, 2 oder 3, während die CLP-Verordnung weiterhin die Einstufung und Kennzeichnung des Inhalts hinsichtlich Gesundheits- und Umweltgefahren regelt. Seit der Richtlinie 2013/10/EU gilt diese Angleichung für Packungen mit einem Stoff ab dem 19. Juni 2013 und für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Aerosolpackungen im Anwendungsbereich der Richtlinie sind von der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ausgenommen; nachfüllbare Druckbehälter, die keine Aerosolpackungen sind, fallen stattdessen unter jene Richtlinie oder unter die Vorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 8 Abs. 1 und Anhang Nr. 2.2; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 3 Abs. 1; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0068 · Art. 1 Abs. 2 Buchst. d"
    },
    {
      "q": "Wer setzt die Aerosolvorschriften in Dänemark durch, und welche Sanktionen gelten dort?",
      "a": "Seit dem 1. Dezember 2018 ist die Sikkerhedsstyrelsen für die Kontrolle von Aerosolpackungen zuständig; sie hat diese Aufgabe vom Arbejdstilsynet übernommen. Seit Januar 2026 ist die Sikkerhedsstyrelsen eine Abteilung der Erhvervsstyrelsen mit dem Namen Markedsovervågning und nimmt dieselben Aufgaben wahr; beim Arbejdstilsynet verbleiben Produkte, die auf Bestellung gefertigt oder für Offshore-Öl- und -Gasaktivitäten eingeführt werden. Die dänischen Vorschriften sind die Bekendtgørelse Nr. 247 vom 14. März 2014 über die Beschaffenheit von Aerosolen, geändert durch Nr. 1336 vom 29. November 2017 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2037 ab dem 12. Februar 2018, sowie das Produktgesetz, das die Aerosolrichtlinie zu den von ihm erfassten Rechtsakten zählt. Die Bekendtgørelse ahndet Verstöße gegen ihre Anforderungen oder gegen eine Anordnung oder ein Verbot mit Geldstrafe; das Produktgesetz sieht Geldstrafen und in erschwerenden Fällen für Produktbereiche einschließlich Aerosole Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vor.",
      "source": "https://www.sik.dk/erhverv/produkter/trykudstyr/love-og-regler/kontrol-aerosolbeholdere; https://www.sik.dk/erhverv/produkter/trykudstyr/love-og-regler/regler-aerosolbeholdere; https://erhvervsstyrelsen.dk/sikkerhedsstyrelsen-en-del-af-erhvervsstyrelsen; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247 · § 8; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2017/1336 · § 1 und § 2; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22 · § 2, § 9 und § 37"
    }
  ],
  "changelog": [
    {
      "date": "2026-09-11",
      "kind": "guidance",
      "title": "Leitfaden auf Grundlage der konsolidierten Fassung vom 12. Februar 2018 neu geschrieben",
      "summary": "Der Fließtext wurde aus der konsolidierten Richtlinie und ihren Änderungsrechtsakten neu geschrieben: die Volumengrenzen, die Druck- und Prüfwerte, die Entzündbarkeitseinstufung, die CLP-gestützten Kennzeichnungselemente, die Umsetzungs- und Anwendungstermine jeder Änderung sowie die dänische Rechtsgrundlage (Bekendtgørelse Nr. 247/2014 in der Fassung der Nr. 1336/2017, das Produktgesetz LBK Nr. 22/2026 und der Übergang der Kontrolle auf die Sikkerhedsstyrelsen am 1. Dezember 2018 und auf die Erhvervsstyrelsen im Januar 2026) stammen nun aus den angeführten Quellen. Der frühere undatierte Abschnitt „spätere Änderungen“ wurde durch die datierte Liste ersetzt.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 1 bis Art. 11 und Anhang"
    },
    {
      "date": "2021-07-16",
      "kind": "applies",
      "title": "Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Aerosolpackungen",
      "summary": "Die Marktüberwachungsverordnung gilt seit dem 16. Juli 2021 und führt die Richtlinie 75/324/EWG des Rates in ihrem Anhang I (Nr. 4) und Anhang II auf, sodass die Befugnisse zu Korrekturmaßnahmen, Rücknahme und Rückruf nach Art. 16 und die Sanktionsregel des Art. 41 Aerosolpackungen erfassen; die Richtlinie gehört nicht zu den in Art. 4 Abs. 5 genannten Rechtsakten, sodass die Pflicht zum verantwortlichen Wirtschaftsakteur nach Art. 4 nicht gilt.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020 · Art. 4 Abs. 5, Art. 16, Art. 41, Art. 44, Anhang I Nr. 4 und Anhang II"
    },
    {
      "date": "2018-02-12",
      "kind": "applies",
      "title": "Die Grenze von 15 bar für verdichtete nicht entzündbare Treibgase gilt",
      "summary": "Die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2037 gelten in allen Mitgliedstaaten: Metallpackungen mit verdichteten oder gelösten Gasen ohne Zündbereich dürfen bei 50 °C 15 bar erreichen, und die Anhangnummer 2.2 verweist auf die CLP-Kennzeichnungselemente der Aerosolkategorien 1 bis 3. In Dänemark trat die Bekendtgørelse Nr. 1336 vom 29. November 2017 am selben Tag in Kraft.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Art. 1 und Art. 2 Abs. 1; https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2017/1336 · § 2"
    },
    {
      "date": "2016-12-12",
      "kind": "amendment",
      "title": "Richtlinie (EU) 2016/2037 in Kraft: Höchstdruck und CLP-Wortlaut",
      "summary": "Die Richtlinie der Kommission vom 21. November 2016 ersetzte die Anhangnummern 2.2 und 3.1.2 und ergänzte die Grenze von 15 bar bei 50 °C für verdichtete oder gelöste nicht entzündbare Treibgase neben den Grenzen von 12 bar und 13,2 bar; zugleich wurde der Kennzeichnungstext an die Aerosolkategorien der CLP-Verordnung in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 angeglichen. Umsetzung bis zum 12. Dezember 2017, Anwendung ab dem 12. Februar 2018, ohne Übergangszeitraum.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037 · Art. 1, Art. 2 und Art. 3"
    },
    {
      "date": "2015-06-01",
      "kind": "applies",
      "title": "Die CLP-konforme Kennzeichnung gilt für Aerosolpackungen mit Gemischen",
      "summary": "Ab dem 1. Juni 2015 gilt die Kennzeichnung nach der Richtlinie 2013/10/EU für Packungen mit Gemischen – am selben Tag löste die CLP-Verordnung die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG ab; vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Gemische durften bis zum 1. Juni 2017 ohne neue Kennzeichnung verkauft werden.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 2 und Art. 3 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2013-06-19",
      "kind": "applies",
      "title": "Die CLP-konforme Kennzeichnung gilt für Aerosolpackungen mit einem Stoff",
      "summary": "Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 2013/10/EU ab dem 19. Juni 2013 auf Packungen an, die einen einzelnen Stoff enthalten.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 3 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2013-04-09",
      "kind": "amendment",
      "title": "Richtlinie 2013/10/EU in Kraft: Kennzeichnung an CLP angepasst",
      "summary": "Die Richtlinie der Kommission vom 19. März 2013 stellte Art. 8 Abs. 1 unter den Vorbehalt der CLP-Verordnung, ließ für Packungen bis 150 ml ein befestigtes Etikett zu, ergänzte die CLP-Begriffsbestimmungen für Stoff und Gemisch und ersetzte die Kennzeichnungs- und Flüssigphasennummern des Anhangs durch CLP-Gefahren- und Sicherheitshinweise sowie Signalwörter; Umsetzung bis zum 19. März 2014.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010 · Art. 1, Art. 3 und Art. 4"
    },
    {
      "date": "2010-04-29",
      "kind": "applies",
      "title": "Der neu gefasste Anhang der Richtlinie 2008/47/EG gilt",
      "summary": "Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsvorschriften ab dem 29. April 2010 an: Gefahrenanalyse, die neue Entzündbarkeitseinstufung und die zugehörigen Prüfungen, die 90-%-Grenze für die flüssige Phase, die Grenzen von 12 bar und 13,2 bar und die alternativen Endprüfverfahren.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Art. 2 Abs. 1"
    },
    {
      "date": "2009-04-20",
      "kind": "amendment",
      "title": "Verordnung (EG) Nr. 219/2009 in Kraft: Regelungsverfahren mit Kontrolle",
      "summary": "Die Art. 5, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 verweisen nun für die Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art. 5a des Beschlusses 1999/468/EG; die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hob diesen Beschluss später auf, erhielt die Wirkungen des Art. 5a für bestehende Rechtsakte aber aufrecht.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 5, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0182 · Art. 12"
    },
    {
      "date": "2008-04-29",
      "kind": "amendment",
      "title": "Richtlinie 2008/47/EG in Kraft: Gefahrenanalyse, Entzündbarkeitsprüfungen, Druck und Endprüfung",
      "summary": "Die Richtlinie der Kommission vom 8. April 2008 fügte Art. 8 Abs. 1a ein, hob Art. 9a auf und fasste den Anhang neu – mit der Pflicht zur Gefahrenanalyse, den Begriffsbestimmungen für entzündbare Inhalte, den Klassen nicht entzündbar, entzündbar und extrem entzündbar mit Zündentfernungs-, geschlossener-Raum- und Schaumprüfung, der 90-%-Grenze für die flüssige Phase, den Grenzen von 12 bar und 13,2 bar sowie alternativen Endprüfverfahren, die von einer zuständigen Behörde zugelassen sind; Umsetzung bis zum 29. Oktober 2009, Anwendung ab dem 29. April 2010.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047 · Art. 2, Art. 3 und Anhang"
    },
    {
      "date": "2003-06-05",
      "kind": "amendment",
      "title": "Verordnung (EG) Nr. 807/2003 in Kraft: Ausschussverfahren",
      "summary": "Die Verordnung des Rates vom 14. April 2003 fasste Art. 7 neu, sodass die Kommission vom Ausschuss für die Anpassung der Richtlinie über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt unterstützt wird, und strich die Verfahrensabsätze des Art. 6, ohne eine technische Anforderung zu ändern.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212 · Art. 6, Art. 7 und die Liste der Änderungsrechtsakte (M2)"
    },
    {
      "date": "1995-04-01",
      "kind": "applies",
      "title": "Die Entzündbarkeitskennzeichnung der Richtlinie 94/1/EG gilt",
      "summary": "Die Mitgliedstaaten wenden die Umsetzungsvorschriften der Richtlinie 94/1/EG ab dem 1. April 1995 an: entzündbare Inhalte unter Verweis auf die Richtlinie 67/548/EWG, das Flammensymbol und die Warnhinweise auf dem Etikett sowie die Ausnahme des Art. 9a – alles inzwischen durch die Richtlinien 2008/47/EG und 2013/10/EU ersetzt.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31994L0001 · Art. 1, Art. 2 und Anhang"
    },
    {
      "date": "1994-02-17",
      "kind": "amendment",
      "title": "Richtlinie 94/1/EG in Kraft: Entzündbarkeitskennzeichnung nach der Abkehr von FCKW",
      "summary": "Die Richtlinie der Kommission vom 6. Januar 1994, erlassen nachdem ein Mitgliedstaat die Schutzklausel gegen extrem entzündbare Treibgase als FCKW-Ersatz in Anspruch genommen hatte, ersetzte Art. 8 Abs. 1 Buchst. d, fügte Art. 9a ein und fasste die Anhangnummern 1.8, 2.2 und 2.3 neu; Umsetzung bis zum 1. Oktober 1994.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31994L0001 · Erwägungsgründe, Art. 1, Art. 2 und Art. 3"
    },
    {
      "date": "1976-11-21",
      "kind": "applies",
      "title": "Umsetzungsfrist der Richtlinie 75/324/EWG des Rates",
      "summary": "Die Mitgliedstaaten hatten 18 Monate ab der Notifizierung vom 21. Mai 1975 Zeit, die zur Erfüllung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften in Kraft zu setzen; Griechenland (1981) sowie Spanien und Portugal (1986) wurden durch ihre Beitrittsakten einbezogen.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31975L0324 · Art. 11 Abs. 1 sowie die Daten und Änderungsrechtsakte in den Dokumentinformationen"
    },
    {
      "date": "1975-05-21",
      "kind": "in-force",
      "title": "Richtlinie 75/324/EWG des Rates notifiziert und wirksam",
      "summary": "Am 20. Mai 1975 angenommen und am 9. Juni 1975 im ABl. L 147 veröffentlicht, wurde die Richtlinie mit ihrer Notifizierung an die Mitgliedstaaten am 21. Mai 1975 wirksam; sie harmonisierte die Vorschriften zu Fassungsvermögen, Druck, Prüfung und Kennzeichnung von Aerosolpackungen und führte das Konformitätszeichen „3“ (umgekehrtes Epsilon) ein.",
      "source": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31975L0324 · Art. 3, Art. 11 und die Daten in den Dokumentinformationen"
    }
  ],
  "sources": [
    {
      "label": "Richtlinie 75/324/EWG des Rates über Aerosolpackungen, konsolidierte Fassung vom 12. Februar 2018 (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:01975L0324-20180212"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 75/324/EWG des Rates in der im ABl. L 147 vom 9. Juni 1975 veröffentlichten Fassung (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31975L0324"
    },
    {
      "label": "Dokumentinformationen, Termine und Zusammenhänge zu CELEX 31975L0324 (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:31975L0324"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 94/1/EG der Kommission zur Anpassung einzelner technischer Bestimmungen der Richtlinie 75/324/EWG (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:31994L0001"
    },
    {
      "label": "Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates zur Anpassung der Komitologiebestimmungen in Rechtsakten des Rates (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32003R0807"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 2008/47/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG an den technischen Fortschritt (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0047"
    },
    {
      "label": "Verordnung (EG) Nr. 219/2009 zum Regelungsverfahren mit Kontrolle (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32009R0219"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 2013/10/EU der Kommission zur Angleichung der Kennzeichnungsbestimmungen an die CLP-Verordnung (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013L0010"
    },
    {
      "label": "Richtlinie (EU) 2016/2037 der Kommission zum höchstzulässigen Druck von Aerosolpackungen und zur CLP-Kennzeichnung (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016L2037"
    },
    {
      "label": "Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten, Anhang I Nr. 4 und Anhang II (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019R1020"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d mit der Ausnahme für Aerosolpackungen (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0068"
    },
    {
      "label": "Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, Art. 12 zur Aufhebung der Richtlinie 94/55/EG (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008L0068"
    },
    {
      "label": "Verordnung (EU) Nr. 182/2011 über die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse, Art. 12 zum Beschluss 1999/468/EG (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R0182"
    },
    {
      "label": "Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP), in Bezug genommen in Art. 8 Abs. 1 und Anhang Nr. 2.2 (EUR-Lex)",
      "url": "https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32008R1272"
    },
    {
      "label": "Aerosolpackungsrichtlinie (Europäische Kommission, GD GROW)",
      "url": "https://single-market-economy.ec.europa.eu/sectors/pressure-equipment-and-gas-appliances/pressure-equipment-sector/aerosol-dispenser-directive_en"
    },
    {
      "label": "Regler for aerosolbeholdere – Vorschriften für Aerosolpackungen (Sikkerhedsstyrelsen, Markedsovervågning)",
      "url": "https://www.sik.dk/erhverv/produkter/trykudstyr/love-og-regler/regler-aerosolbeholdere"
    },
    {
      "label": "Kontrol med aerosolbeholdere – Kontrolle von Aerosolpackungen (Sikkerhedsstyrelsen, Markedsovervågning)",
      "url": "https://www.sik.dk/erhverv/produkter/trykudstyr/love-og-regler/kontrol-aerosolbeholdere"
    },
    {
      "label": "Sikkerhedsstyrelsen als Teil der Erhvervsstyrelsen seit Januar 2026 (Erhvervsstyrelsen)",
      "url": "https://erhvervsstyrelsen.dk/sikkerhedsstyrelsen-en-del-af-erhvervsstyrelsen"
    },
    {
      "label": "Bekendtgørelse nr. 247 af 14. marts 2014 om indretning m.v. af aerosoler – dänische Verordnung über die Beschaffenheit von Aerosolen (retsinformation.dk)",
      "url": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2014/247"
    },
    {
      "label": "Bekendtgørelse nr. 1336 af 29. november 2017 om ændring af bekendtgørelse om indretning m.v. af aerosoler – Änderungsverordnung (retsinformation.dk)",
      "url": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2017/1336"
    },
    {
      "label": "Lov om produkter og markedsovervågning, LBK nr. 22 af 8. januar 2026 – dänisches Produkt- und Marktüberwachungsgesetz (retsinformation.dk)",
      "url": "https://www.retsinformation.dk/eli/lta/2026/22"
    }
  ],
  "reviewer": {
    "name": "Conphora compliance team",
    "role": "Compliance-Redaktion, Conphora"
  },
  "reviewedAt": "2026-09-24",
  "nextReview": "2027-03-14",
  "links": {
    "tools": [],
    "courses": [],
    "related": {
      "en": "/regulations/aerd/",
      "dk": "/dk/eu-regulativer/aerd/"
    }
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